Gesetz
zur Errichtung eines Fonds für eine Inanspruchnahme
des Landes Nordrhein-Westfalen aus der im Zusammenhang
mit der Risikoabschirmung zugunsten der WestLB AG erklärten Garantie
(Risikofondsgesetz – RiFoG)

Vom 28. Oktober 2008 (Fn 1)

§ 1
Errichtung

(1) Das Land Nordrhein-Westfalen errichtet unter dem Namen „Risikoabschirmung WestLB AG“ ein Sondervermögen.

(2) Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Landes Nordrhein-Westfalen, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.

§ 2 (Fn 2)
Zweck

(1) Das Land Nordrhein-Westfalen hat sich vertraglich verpflichtet, bis zur Höhe von 5 Milliarden Euro das Ausfallrisiko aus Finanzinstrumenten zu übernehmen, deren Risiko die WestLB AG am 31. Dezember 2007 getragen hat und die auf eine Zweckgesellschaft übertragen worden sind. Bis zu einer Höhe von 2 Milliarden Euro wird die Garantie im Innenverhältnis vom Land, den Sparkassen- und Giroverbänden Rheinland und Westfalen-Lippe sowie den Landschaftsverbänden Rheinland und Westfalen-Lippe gemäß ihren quotalen Anteilen gemeinsam getragen. Entsprechend ihren Anteilen am Grundkapital der WestLB AG haben die Sparkassen- und Giroverbände Rheinland und Westfalen-Lippe sowie die Landschaftsverbände Rheinland- und Westfalen-Lippe Rückgarantien über einen Betrag in Höhe von 1,24 Milliarden Euro übernommen. Das Land Nordrhein-Westfalen hat darüber hinaus gegenüber dem Sonderfonds Finanzmarktstabilisierung eine Garantie bis zu einem Haftungshöchstbetrag von 1.509.848.000 Euro nach § 8 Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz (FMStFG) für Schuldverschreibungen (sog. § 8-Portfolio) übernommen, deren Risikoübernahme im Außenverhältnis durch den Sonderfonds Finanzmarktstabilisierung erfolgt.

Das Sondervermögen dient der kontinuierlichen Ansammlung von Mitteln zur Abdeckung möglicher Inanspruchnahmen aus diesen Garantien sowie den Verpflichtungen des Landes aus der beabsichtigten Auslagerung der nicht-strategienotwendigen Geschäftsbereiche und Risikopositionen der WestLB AG auf eine Abwicklungsanstalt nach § 8a FMStFG sowie den Verpflichtungen aus der Übertragung oder Überführung des § 8-Portfolios in eine Maßnahme gemäß § 6a oder § 8a FMStFG oder der Übertragung an einen Dritten.

 

(2) Die angesammelten Mittel werden dem Landeshaushalt im Bedarfsfall zur Erfüllung von Verpflichtungen aus der Garantie gegenüber den Anleihegläubigern zur Verfügung gestellt.

(3) Unmittelbare Ansprüche der Anleihegläubiger gegen das Sondervermögen werden durch dieses Gesetz nicht begründet.

§ 3
Rechtsform

(1) Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Das Sondervermögen wird durch das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen vertreten. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist Düsseldorf.

(2) Eine Kreditaufnahme durch das Sondervermögen ist unzulässig.

§ 4
Zuweisung von Mitteln aus dem Landeshaushalt

(1) Nach Maßgabe des Haushaltsplans erfolgen jährlich aus dem Landeshaushalt Zuweisungen an das Sondervermögen.

(2) Dem Sondervermögen werden insbesondere die Einnahmen aus der Avalprovision für die vom Land übernommene Garantie zugewiesen.

(3) Weitere Zuweisungen aus dem Landeshaushalt an das Sondervermögen sind zulässig bis zur Höhe der im jeweiligen Haushaltsjahr im Haushaltsvollzug nicht ausgeschöpften Ausgabeermächtigungen. Das Nähere regelt das Haushaltsgesetz.

(4) Das Vermögen des Sondervermögens bildet sich aus den Zuweisungen gemäß den Absätzen 1 bis 3 sowie den daraus erzielten Erträgen.

§ 5
Verwaltung und Anlage der Mittel

(1) Die Verwaltung des Sondervermögens und die Anlage der Mittel erfolgen durch das Finanzministerium. Es kann diese Aufgaben der Deutschen Bundesbank mit deren Einverständnis im Rahmen einer zu treffenden Vereinbarung überantworten; eine Übertragung auf Kreditinstitute nach § 1 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes ist zulässig. Die mit der Verwaltung und Anlage Beauftragten legen dem Finanzministerium vierteljährlich einen Bericht vor.

(2) Die Anlage der dem Sondervermögen zugewiesenen Mittel ist an den Kriterien Sicherheit und Liquidität der Anlageformen auszurichten. Eine Anlage der Mittel zu marktüblichen Konditionen in Anleihen, Schuldscheinen oder anderen Schuldverschreibungen des Landes Nordrhein-Westfalen ist zulässig. Eine Anlage der dem Sondervermögen zufließenden Mittel sowie der daraus erzielten Erträge in Aktien sowie in Finanzderivaten ist unzulässig. Der Anlagezeitraum ist nach der Struktur und den Zahlungsverpflichtungen aus den Schuldverschreibungen der Zweckgesellschaft, die mit der übernommenen Garantie abgesichert werden, auszurichten.

§ 6
Verwendung der Mittel

(1) Die Mittel des Sondervermögens dürfen ausschließlich zu dem in § 2 Abs. 2 genannten Zweck verwendet werden.

(2) Bis zur Höhe des Bestands des Sondervermögens sind jederzeit Zuweisungen an den Landeshaushalt für den in § 2 Abs. 2 genannten Zweck zulässig.

§ 7
Wirtschaftsplan

Das Finanzministerium erstellt für jedes Jahr einen Wirtschaftsplan, in dem die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben darzustellen sind.

§ 8
Jahresrechnung

(1) Das Finanzministerium stellt am Schluss eines jeden Haushaltsjahres eine Jahresrechnung für das Sondervermögen auf. Diese wird als Anhang der Haushaltsrechnung des Landes beigefügt.

(2) In der Jahresrechnung sind der Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen.

(3) Der Landesrechnungshof prüft gemäß § 113 Satz 2 Landeshaushaltsordnung die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Sondervermögens.

§ 9
Auflösung

Die Auflösung des Sondervermögens erfolgt durch Gesetz. Der Bestand des Sondervermögens zum Zeitpunkt der Auflösung fließt dem Landeshaushalt als allgemeine Deckung zu.

§ 10
Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Stellvertreter
des Ministerpräsidenten

Der Finanzminister

 

 

 

 

Fn 1

GV. NRW. S. 636, in Kraft getreten am 1. November 2008; geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 656), in Kraft getreten am 10. Dezember 2009.

Fn 2 

§ 2 Absatz 1 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 656), in Kraft getreten am 10. Dezember 2009.