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Gesetz
über die Industrie- und Handelskammern
im Lande Nordrhein-Westfalen (IHKG)

Vom 23. Juli 1957 (Fn 1)

Der Landtag hat zur Ergänzung und Ausführung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920) das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1 (Fn 2)

Der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie wird ermächtigt, nach Anhörung des Ausschusses für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie des Landtags durch Rechtsverordnung Industrie- und Handelskammern zu errichten oder aufzulösen oder ihre Bezirke zu ändern, wenn dies zur besseren Durchführung der Kammeraufgaben geboten ist. Werden Bezirksgrenzen geändert, so muß eine Vermögensauseinandersetzung erfolgen; können sich die beteiligten Kammern hierüber nicht einigen, so entscheidet der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie.

§ 2 (Fn 2)

(1) Zuständig für die Aufsicht über die Industrie- und Handelskammern (§ 11 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes) ist der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie (Aufsichtsbehörde).

(2) Hält sich eine Industrie- und Handelskammer trotz zweimaliger Aufforderung bei Ausübung ihrer Tätigkeit nicht im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften, so kann ihre Vollversammlung von der Aufsichtsbehörde aufgelöst werden. Innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Auflösung ist eine Neuwahl vorzunehmen. Das bisherige Präsidium hat seine Geschäfte bis zum Amtsantritt eines neuen Präsidiums weiterzuführen und die Neuwahl der Vollversammlung vorzubereiten; die Aufsichtsbehörde kann einen Beauftragten einsetzen, der die Befugnisse der Vollversammlung, des Präsidiums oder beider Organe ausübt.

§ 3 (Fn 2)

(1) Die Gemeinden sind verpflichtet, auf Ersuchen der Industrie- und Handelskammer Beiträge, Sonderbeiträge und Gebühren (§ 3 Abs. 8 Satz 1 des Bundesgesetzes) gegen eine Vergütung von fünf vom Hundert der zu erhebenden Beträge einzuziehen.

(2) Die Gemeinden sind Vollstreckungsbehörden für die Beitreibung rückständiger Beiträge, Sonderbeiträge und Gebühren.

§ 4 (Fn 2, 3)

(1) Für die Rechnungslegung der Industrie- und Handelskammer sind die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Aufsichtsbehörde stellt die Grundsätze für die Prüfung der Jahresrechnung auf; sie bestimmt durch Rechtsverordnung die Rechnungsprüfungsstelle.

§ 5 (Fn 2)

(1) Zuständig für die Bestellung der in die Ausschüsse für Berufsausbildung (§ 8 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes) zu entsendenden Arbeitnehmervertreter sowie für deren Abberufung ist der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie.

(2) Die Arbeitnehmervertreter sind aus Vorschlagslisten zu berufen, die von den im Bezirk der Industrie- und Handelskammer bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung beim Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie eingereicht werden. Die Ausschußsitze sind in angemessenem Verhältnis unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten zu verteilen. Für die Bestellung ist die Reihenfolge in jeder Vorschlagsliste maßgebend.

§ 6 (Fn 2)

(1) Die Industrie- und Handelskammer ist befugt, im Rahmen des § 36 der Gewerbeordnung sowie der hierzu ergangenen Vorschriften Sachverständige zu bestellen und zu vereidigen.

(2) Artikel 13 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 20. September 1899 (PrGS. NW. S. 105, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1984 - GV. NW. S. 806 -) gilt auch im Gebiet des ehemaligen Landes Lippe.

§ 7 (Fn 2)

Der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie wird ermächtigt, zur Wahrung der wirtschaftlichen Belange von Kammerzugehörigen, deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert (§ 3 Abs. 4 Satz 1 des Bundesgesetzes), nach Anhörung des Ausschusses für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie des Landtags durch Rechtsverordnung Höchstbeiträge festzusetzen; hierbei ist auf die Leistungsfähigkeit der übrigen Kammerzugehörigen Rücksicht zu nehmen.

§ 8 (Fn 2)

Der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

§ 9 (Fn 4) (Fn 6)

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft (Fn 5). Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.

Fn 1

GV. NW. 1957 S. 187, berichtigt: GV. NW. 1957 S. 228, geändert durch Art. 15 RBG 87 NW v. 6. 10. 1987 (GV. NW. S. 342); Art. 73 des Gesetzes v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 248), in Kraft getreten am 4. Juni 2004.

Fn 2

§§ 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 geändert durch Art. 15 RBG 87 NW v. 6. 10. 1987 (GV. NW. S. 342); in Kraft getreten am 13. Oktober 1987

Fn 3

berichtigt: GV. NW. 1957 S. 228

Fn 4

§ 9 zweiter Halbsatz gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift

Fn 5

GV. NW. ausgegeben am 30. Juli 1957

Fn 6

§ 9 Satz 2 eingefügt durch Art. 73 des Gesetzes v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 248); in Kraft getreten am 4. Juni 2004.