7101

Verordnung
zur Übertragung von Ermächtigungen nach
Titel IV der Gewerbeordnung

Vom 26. April 1977 (Fn 1)

Auf Grund des § 67 Abs 2 Satz 2 der Gewerbeordnung wird verordnet:

§ 1

(1) Auf den Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr wird die Ermächtigung übertragen, durch Rechtsverordnung nach § 67 Abs. 2 Satz 1 der Gewerbeordnung zu bestimmen, daß bestimmte Waren des täglichen Bedarfs auf allen oder bestimmten Wochenmärkten feilgeboten werden dürfen.

(2) Der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr kann die Ermächtigung nach Absatz 1 auf andere Behörden weiter übertragen.

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 3)

(2) (gegenstandslos) (Fn 2)

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Minister für Wirtschaft,
Mittelstand und Verkehr

Fn 1

GV. NW. 1977 S. 170.

Fn 2

§ 2 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 29. April 1977.