7101

Verordnung
über die zuständige Behörde
nach § 67 Abs. 2 der Gewerbeordnung

Vom 6. Mai 1977 (Fn 1)

Auf Grund des § 67 Abs. 2 Satz 2 der Gewerbeordnung in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach Titel IV der Gewerbeordnung vom 26. April 1977 (GV. NW. S. 170) (Fn 2) wird verordnet:

§ 1

Auf die örtlichen Ordnungsbehörden wird die Ermächtigung übertragen. durch Rechtsverordnung nach § 67 Abs. 2 Satz 1 zu bestimmen. daß bestimmte Waren des täglichen Bedarfs auf allen oder bestimmten Wochenmärkten feilgeboten werden dürfen.

§ 2 (Fn 3)

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Der Minister
für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fn1

GV. NW. 1977 S. 241.

Fn2

SGV. NW. 7101.

Fn3

§ 2 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.