Ordnungsbehördliche Verordnung
zur Verhütung von Schäden
durch Kampfmittel
(Kampfmittelverordnung)
Vom 12. November 2003 (Fn 1)
Aufgrund des § 26 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2003 (GV. NRW. S. 410 ) (Fn 2), wird verordnet:
§ 1
Kampfmittel im Sinne dieser Verordnung sind gewahrsamslos gewordene Gegenstände militärischer Herkunft und Teile solcher Gegenstände, die
1. Explosivstoffe enthalten oder aus Explosivstoffen bestehen (z. B. Patronen, Granaten, Bomben, Zünder, Minen, Spreng-, Treib- und Zündmittel; dazu gehören auch Raketen für militärische Anwendung einschließlich der Treibsätze),
2. Kampfstoffe, Nebelstoffe, Brandkampfstoffe und Reizstoffe enthalten.
§ 2
Wer Kampfmittel entdeckt oder in Besitz hat, ist verpflichtet, dies unverzüglich der nächsten örtlichen Ordnungsbehörde oder Polizeidienststelle anzuzeigen.
§ 3
Suchen, Sammeln, Bearbeiten und sonstiges Behandeln von Kampfmitteln sowie deren Besitz ist nur den Stellen gestattet, die durch die Bezirksregierung mit der Beseitigung der Kampfmittel beauftragt sind.
§ 4
Das Betreten von Flächen, auf denen Kampfmittel entdeckt worden sind, ist nur den Angehörigen der für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörden sowie den Angehörigen der Stellen gestattet, die durch die Bezirksregierung mit der Beseitigung der Kampfmittel beauftragt sind.
§ 5
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen § 2 die Entdeckung oder den Besitz von Kampfmitteln nicht oder nicht unverzüglich anzeigt,
2. entgegen § 3 Kampfmittel sucht, sammelt, bearbeitet oder sonst behandelt, ohne durch die Bezirksregierung mit deren Beseitigung beauftragt zu sein,
3. entgegen § 4 Flächen betritt, auf denen Kampfmittel entdeckt worden sind.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden. Zuständige Behörde für die Ahndung ist gemäß § 31 Abs. 2 des Ordnungsbehördengesetzes die örtliche Ordnungsbehörde.
(3) Gegenstände, die durch eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 gewonnen oder erlangt sind, können eingezogen werden.
§ 6
(1) Die Verordnung ist auf die Bundeswehr, die Stationierungsstreitkräfte, den Bundesgrenzschutz, den Zollgrenzdienst und die Polizei nicht anzuwenden.
(2) Das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen vom 20. April 1961 (BGBl. I S. 444), das Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432), und das Sprengstoffgesetz vom 13. September 1976 (BGBl. I S. 2737) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
§ 7
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 3).
(2) Sie tritt 10 Jahre nach ihrem In-Kraft-Treten außer Kraft.
Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Fn 1 | GV. NRW. S. 685, in Kraft getreten am 27. November 2003. |
SGV. NRW. 2060. |
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GV. NRW. ausgegeben am 26. November 2003. |