Gesetz
über die Versorgung der Wirtschaftsprüfer
und der vereidigten Buchprüfer (WPVG NW)

Vom 6. Juli 1993 (Fn 1)

§ 1
Errichtung, Sitz, Aufgabe

(1) Es wird eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Namen ,,Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen" mit Sitz in Nordrhein-Westfalen errichtet. Der Ort wird durch Satzung bestimmt.

(2) Das Versorgungswerk leistet seinen Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten Versorgung nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung.

(3) Das Versorgungswerk erbringt seine Leistungen ausschließlich aus eigenen Mitteln.

§ 2 (Fn 3)
Mitgliedschaft und Beitragspflicht

(1) Mitglieder des Versorgungswerkes sind

1. selbständige und nichtselbständige Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, die eine berufliche Niederlassung oder Zweigniederlassung im Lande NRW haben;

2. Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer und persönlich haftende Gesellschafter von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder Buchprüfungsgesellschaften mit Hauptniederlassung oder Zweigniederlassung im Lande NRW, die nicht Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sind.

Die Satzung kann vorsehen, daß die Mitgliedschaft auf Antrag erhalten bleibt, wenn die Voraussetzungen der Nummer 1 und 2 in der Person eines Mitglieds entfallen.

(2) Die Satzung kann ein Höchsteintrittsalter vorsehen.

(3) Die Mitglieder des Versorgungswerkes sind zur Zahlung der satzungsgemäßen Beiträge verpflichtet, die durch Bescheid festgesetzt werden. Für die Berechnung ist das gesamte Arbeitseinkommen und Arbeitsentgelt maßgebend; das Nähere regelt die Satzung. Für Beiträge, die zwei Wochen nach Fälligkeit noch nicht entrichtet worden sind, können nach Maßgabe der Satzung Säumniszuschläge erhoben und Zinsen berechnet werden. Säumniszuschlag und Zinsen werden durch Bescheid festgesetzt. Die Beitreibung rückständiger Beiträge sowie von Säumniszuschlägen und Zinsen richtet sich nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung. Das Versorgungswerk ist selbst Vollstreckungsbehörde.

(4) Auf Antrag wird von der Beitragspflicht ganz oder teilweise befreit, wer

1. Pflichtmitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung ist;

2. Pflichtmitglied einer anderen, bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehenden öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ist;

3. aufgrund eines öffentlich-rechtlichen ständigen Dienstverhältnisses Anspruch auf Ruhegeld oder Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen hat.

Die Satzung kann für diese Fälle Mindestbeiträge festlegen. Bei vollständiger Beitragsbefreiung ruhen alle Mitgliedschaftsrechte.

(5) Gemäß § 2 Abs.3 Satz 2 StBVG NW übergeleitete Beiträge sind so zu behandeln, als wären sie von Anfang an und unmittelbar an das Versorgungswerk geleistet worden.

§ 3
Organe

Organe des Versorgungswerks sind

1. die Vertreterversammlung;

2. der Vorstand;

3. der Präsident;

4. der Geschäftsführer.

§ 4 (Fn 8)
Vertreterversammlung

(1) Die Vertreterversammlung besteht aus 15 Mitgliedern. Die Mitglieder und die in der Satzung vorgesehene Anzahl von Ersatzmitgliedern werden für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wählbar und wahlberechtigt sind nur Mitglieder des Versorgungswerks. Die Einzelheiten des Wahlverfahrens werden in einer Wahlordnung geregelt.

(2) Die Vertreterversammlung beschließt über

1. Erlaß und Änderung der Satzung sowie der Wahlordnung;

2. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes in den in der Satzung vorgesehenen Fällen;

3. Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstandes;

4. die Festsetzung der Beiträge und Bemessung der Leistungen.

(3) Die Vertreterversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens acht ihrer Mitglieder anwesend sind. Sie faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, im Falle der Nummern 1 und 2 des Absatzes 2 mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse können im schriftlichen Verfahren gefasst werden; die Einzelheiten werden in der Satzung geregelt.

(4) Die Vertreterversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Der Vorstand sowie ein Drittel der Mitglieder der Vertreterversammlung können jederzeit die Einberufung verlangen.

§ 5
Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern, die von der Vertreterversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt werden;

Vorstandsmitglieder dürfen nicht zugleich Mitglied der Vertreterversammlung sein.

Mindestens drei Mitglieder des Vorstandes müssen dem Versorgungswerk angehören.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Versorgungswerks.

§ 6
Präsident

(1) Der Präsident und der Vizepräsident werden vom Vorstand aus dessen Mitte gewählt; sie müssen dem Versorgungswerk angehören.

(2) Der Präsident leitet den Vorstand und vertritt, vorbehaltlich des § 7 Abs. 2, das Versorgungswerk gerichtlich und außergerichtlich. Er führt die Aufsicht über den Geschäftsführer.

(3) Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten.

§ 7
Geschäftsführer

(1) Der Geschäftsführer wird auf Beschluß des Vorstandes vom Präsidenten bestellt.

(2) Der Geschäftsführer leitet die Geschäftsstelle. Er führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte und vollzieht die Beschlüsse des Vorstandes.

§ 8
Auskunftspflichten der Leistungsberechtigten

Das Versorgungswerk kann von Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten die Auskünfte verlangen, die für die Feststellung der Mitgliedschaft sowie von Art und Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistungen erforderlich sind.

§ 9 (Fn 7)
Leistungen des Versorgungswerkes

(1) Das Versorgungswerk erbringt nach Maßgabe der Satzung auf Antrag folgende Leistungen:

1. Altersrente;

2. Berufsunfähigkeitsrente;

3. Hinterbliebenenrente;

4. Erstattung von Beiträgen;

5. Übertragung von Beiträgen auf einen anderen Versorgungsträger;

6. Kapitalabfindung für hinterbliebene Ehegatten oder eingetragene Lebenspartnerin oder Lebenspartner bei Erlöschen des Rentenanspruchs durch Wiederverheiratung;

7. Kapitalabfindung für Mitglieder, deren Rentenanspruch einen in der Satzung bestimmten monatlichen Mindestbetrag nicht erreicht.

(2) Die Satzung kann Zuschüsse zu Rehabilitationsmaßnahmen und ein Sterbegeld vorsehen.

§ 10 (Fn 5)
Verjährung

Für die Verjährung der satzungsgemäßen Ansprüche auf Leistungen und Beiträge gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

§ 11
Abtretung, Verpfändung, Pfändung

Ansprüche auf Leistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden. Für die Pfändung gilt § 54 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches entsprechend.

§ 12 (Fn 4)
Satzung

Soweit die Angelegenheiten des Versorgungswerks nicht gesetzlich bestimmt sind, werden sie durch die Satzung geregelt. Das gilt insbesondere für

1. die Feststellung und Zahlungsweise der Beiträge und Leistungen;

2. die Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft sowie Beitragsbefreiungen;

3. die Nachversicherung gem. § 186 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches;

4. die Bestimmung der nach den §§ 8 und 13 zu erhebenden und zu übermittelnden Daten.

§ 13
Auskünfte

Das Versorgungswerk kann vom Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen Auskünfte über die Betroffenen einholen, soweit die Auskünfte für die Feststellung der Mitgliedschaft sowie Art und Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistung erforderlich sind.

§ 14 (Fn 4)

- aufgehoben -

§ 15
Erste Vertreterversammlung

Die erste Vertreterversammlung besteht aus 15 Mitgliedern. Das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen bestellt die Mitglieder der ersten Vertreterversammlung sowie neun Ersatzmitglieder aufgrund einer Vorschlagsliste der Wirtschaftsprüferkammer, die 30 Vorschläge umfaßt; die Vorgeschlagenen müssen Mitglied der Wirtschaftsprüferkammer sein. Ersatzmitglieder rücken in der vom Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen festgelegten Reihenfolge bei Ausscheiden von ordentlichen Mitgliedern in der Mitgliedschaft nach.

(2) Das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen beruft die erste Vertreterversammlung zu ihrer ersten Sitzung ein und leitet die Sitzung durch einen Beauftragten bis zur Wahl des Vorsitzenden.

(3) Die erste Vertreterversammlung hat innerhalb eines Jahres nach ihrem erstmaligen Zusammentreten die Satzung zur Genehmigung vorzulegen. Nach Ablauf der Frist kann das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen die ordentlichen Mitglieder und die Ersatzmitglieder der ersten Vertreterversammlung abberufen und eine vorläufige Satzung selbst erlassen. Im Falle der Abberufung werden die Mitglieder der ersten satzungsgemäßen Vertreterversammlung entsprechend Absatz 1 bestellt.

(4) Die erste Vertreterversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens acht ihrer Mitglieder anwesend sind. Sie faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 16
Tätigkeitsdauer

Nach Ablauf der Amtszeit führen die Amtsträger des Versorgungswerks ihre Amtsgeschäfte bis zum Amtsantritt des Nachfolgers fort.

§ 17 (Fn 6)
Übergangsregelungen

(1) Wer bei Inkrafttreten des Gesetzes die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 erfüllt und

1. das 45. Lebensjahr nicht vollendet hat, wird Mitglied des Versorgungswerks; er kann nach Maßgabe der Satzung auf Antrag von der Mitgliedschaft oder teilweise von der Beitragspflicht befreit werden;

2. das 45. Lebensjahr, nicht aber das 60. Lebensjahr vollendet hat, wird nach Maßgabe der Satzung auf Antrag Pflichtmitglied des Versorgungswerks.

(2) Die Anträge nach Absatz 1 sind schriftlich innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Satzung zu stellen.

(3) § 10 in der seit dem 1. Mai 2004 geltenden Fassung findet auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Artikel 229 § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 und 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche findet entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Bürgerlichen Gesetzbuchs § 10 dieses Gesetzes, an die Stelle des 31. Dezember 2001 der 30. April 2004 und an die Stelle des 1. Januar 2002 der 1. Mai 2004 tritt.

§ 18
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 2).

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Finanzminister

Der Justizminister

Der Minister für Wirtschaft
Mittelstand und Technologie

 

Fn 1

GV. NW. 1993 S. 418, geändert durch Artikel 2 des Gesetzes über die Versorgung der Steuerberater v. 10.11.1998 (GV. NW. S. 661), 20.4.1999 (GV. NRW. S. 154); Artikel 7 des Gesetzes v. 16.3.2004 (GV. NRW. S. 135), in Kraft getreten am 1. Mai 2004; Artikel 19 (Erster Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005; Artikel 2 des Gesetzes v. 20.12.2007 (GV. NRW. 2008 S. 41), in Kraft getreten am 11. Januar 2008.

Fn 2

GV. NW. ausgegeben am 22. Juli 1993.

Fn 3

§ 2 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes v. 20.12.2007 (GV. NRW. 2008 S. 41), in Kraft getreten am 11. Januar 2008.

Fn 4

§ 12 Abs. 2 und § 14 aufgehoben durch Art. 5 d. Gesetzes v. 20.4.1999 (GV. NRW. S. 154); in Kraft getreten am 21. Mai 1999.

Fn 5

§ 10 neu gefasst durch Artikel 7 des Gesetzes v. 16.3.2004 (GV. NRW. S. 135); in Kraft getreten am 1. Mai 2004.

Fn 6

§ 17 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes v. 16.3.2004 (GV. NRW. S. 135); in Kraft getreten am 1. Mai 2004.

Fn 7

§ 9 Abs. 1 geändert durch Artikel 19 (Erster Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Fn 8

§ 4 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes v. 20.12.2007 (GV. NRW. 2008 S. 41), in Kraft getreten am 11. Januar 2008.