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Verordnung
über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG)
und die Angelegenheiten der Berufsbildung im Rahmen
der Handwerksordnung (HwO) (BBiGZustVO)
Vom 5. September 2006 (Fn 1)
Aufgrund
1. des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421) zuletzt geändert durch Artikel III des Gesetzes vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 69) (Fn 2),
2. der §§ 82 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 und 105 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), geändert durch Artikel 2 a Nr. 1 und Artikel 8 Abs. 2 und 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931),
3. der §§ 22 b Abs. 5, 23 Abs. 2, 24 Abs. 1 und 2, 42q Abs. 1, 124 b der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), zuletzt geändert durch Artikel 3 b des Gesetzes vom 6. September 2005 (BGBl. I S. 2725),
4. des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354),
wird verordnet:
Abschnitt I
Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung
§ 1
Landesausschuss für Berufsausbildung
Die Befugnis zur Festsetzung der Entschädigung und zur Genehmigung der Geschäftsordnung nach § 82 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 4 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes wird auf das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales übertragen. Es setzt die Entschädigung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium fest.
§ 2
Berufsbildungsausschuss
(1) Nach Landesrecht zuständige Behörde im Sinne des § 77 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes ist für die Berufe der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter, im Übrigen diejenige Behörde, die die Aufsicht über die zuständige Stelle führt; ist die zuständige Stelle eine oberste Landesbehörde, so ist sie zugleich die nach Landesrecht zuständige Behörde.
(2) Zuständige Behörde nach § 43 Abs. 2 der Handwerksordnung ist die Bezirksregierung.
§ 3
Entschädigungen
Zuständige oberste Landesbehörde nach § 40 Abs. 4 Satz 2 und § 77 Abs. 3 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes sowie nach § 34 Abs. 7 Satz 2 der Handwerksordnung ist das Ministerium, welches die Aufsicht über die zuständige Stelle führt, bei welcher der Prüfungs- oder Berufsbildungsausschuss errichtet wird.
§ 4
Eignungsfeststellung, Untersagung des Einstellens und
Ausbildens sowie Überwachung
(1) Zuständige Behörde nach §§ 27 Abs. 3 und 4, 30 Abs. 6, 32 Abs. 2, 33 Abs. 1 und 2, 70 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes ist
1. im Bereich des öffentlichen Dienstes die Behörde, die die Aufsicht über die zuständige Stelle im Sinne von § 73 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes führt; ist die zuständige Stelle eine oberste Landesbehörde, so ist sie zugleich die nach Landesrecht zuständige Behörde,
2. in Berufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter,
3. für die der Bergaufsicht unterstehenden Betriebe das Bergamt,
4. im Übrigen die Bezirksregierung, in deren Sitz die zuständige Stelle ihren Sitz hat.
(2) Zuständige Behörde im Sinne der §§ 22 b Abs. 5, 23 Abs. 2, 24 Abs. 1 und 2, 42 q Abs. 1 der Handwerksordnung ist die Bezirksregierung.
(3) Nach § 105 in Verbindung mit den §§ 27 Abs. 3 und 4, 30 Abs. 6, 32 Abs. 2, 33 Abs. 1 und 2, 70 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes werden die Zuständigkeiten der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf die zuständigen Stellen entsprechend § 71 des BBiG übertragen. Für die Berufsbildung im Ausbildungsberuf Straßenwärterin und Straßenwärter im öffentlichen Dienst werden die Zuständigkeiten der nach Landesrecht zuständigen Behörde nach § 105 in Verbindung mit den §§ 30 Abs. 6, 32 Abs. 2, 33 Abs. 1 und 2, 70 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes auf den Landesbetrieb Straßenbau übertragen.
(4) Gemäß § 124 b in Verbindung mit den §§ 22 b Abs. 5, 23 Abs. 2, 24 Abs. 1 und 2 und 42 q Abs. 1 der Handwerksordnung werden die Zuständigkeiten der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf die Handwerkskammern übertragen.
Abschnitt II
Landschaftsverbände als zuständige Stelle
§ 5
Zuständige Stellen für die Durchführung der Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen“ sind jeweils für ihren Bezirk der Landschaftsverband Westfalen-Lippe und der Landschaftsverband Rheinland.
Abschnitt III
Regelungen für den öffentlichen Dienst
§ 6
Zuständige Stellen im öffentlichen Dienst
(1) Im Bereich des öffentlichen Dienstes sind zuständige Stellen für die Berufsbildung im Sinne des § 73 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz,
1. in dem Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellter und Verwaltungsfachangestellte
a) der Fachrichtung Kommunalverwaltung in den Fällen
der §§ 32, 33, 76 des Berufsbildungsgesetzes die Aufsichtsbehörde,
der §§ 8, 34 des Berufsbildungsgesetzes die ausbildende Körperschaft,
der §§ 39, 40, 46, 48, 54, 56, 59, 62 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes der Träger des Studieninstituts für kommunale Verwaltung,
der §§ 9, 47, 77, 79 des Berufsbildungsgesetzes das Innenministerium,
b) der Fachrichtung allgemeine innere Verwaltung in den Fällen
der §§ 9, 47, 77, 79 des Berufsbildungsgesetzes das Innenministerium,
der § 39, 40, 48 des Berufsbildungsgesetzes das Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen,
im Übrigen die Ausbildungsbehörde;
abweichend hiervon ist zuständige Stelle im Fachzweig Versorgungsverwaltung die Bezirksregierung Münster als Landesversorgungsamt und im Fachzweig Agrarordnungsverwaltung die obere Flurbereinigungsbehörde (Bezirksregierung Münster),
2. in dem Ausbildungsberuf Justizfachangestellter und Justizfachangestellte
a) in den Fällen der §§ 47, 77, 79 des Berufsbildungsgesetzes das Oberlandesgericht Hamm,
b) im Übrigen die Oberlandesgerichte,
3. in dem Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter und Sozialversicherungsfachangestellte das Landesversicherungsamt,
4. in dem Ausbildungsberuf Vermessungstechniker und Vermessungstechnikerin
a) in den Fällen der §§ 7, 8, 30 Abs. 6, 32, 33, 34, 46, 56 Abs. 2, 62 Abs. 2 und 4, 70, 76 des Berufsbildungsgesetzes für ihren jeweiligen Geschäftsbereich
die Bezirksregierungen,
das Landesvermessungsamt,
b) im Falle des § 40 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes für ihren jeweiligen Geschäftsbereich
die Bezirksregierungen,
c) in den Fällen der §§ 9, 31, 39, 40 Abs. 4, 47 Abs. 1, 54, 56 Abs.1, 59, 62 Abs. 3, 79 des Berufsbildungsgesetzes für ihren jeweiligen Geschäftsbereich
das Innenministerium,
das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz,
d) im Falles des § 77 des Berufsbildungsgesetzes
das Innenministerium,
5. in dem Ausbildungsberuf Kartograph und Kartographin
in den Fällen der §§ 7, 8, 30 Abs. 6, 32, 33, 34, 40 Abs. 3, 46, 47 Abs. 2, 56 Abs. 2, 62 Abs. 2 und 4, 70, 76 des Berufsbildungsgesetzes
das Landesvermessungsamt,
im Übrigen das Innenministerium,
6. in dem Ausbildungsberuf Straßenwärter und Straßenwärterin
der Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen,
7. in dem Ausbildungsberuf Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik
die Industrie und Handelskammern Nordrhein-Westfalen,
8. in dem Ausbildungsberuf Fachangestellter und Fachangestellte für Bäderbetriebe
die Bezirksregierung Düsseldorf,
9. in dem Ausbildungsberuf Fachangestellter und Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste
die Bezirksregierung Köln,
10. in dem Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellter und Verwaltungsfachangestellte - Fachrichtung Handwerksorganisation und Industrie- und Handelskammern -
a) in den Fällen der §§ 32, 33 und 76 des Berufsbildungsgesetzes bei Kreishandwerkerschaften und Handwerksinnungen die aufsichtsführende Handwerkskammer, bei Handwerkskammern sowie Industrie- und Handelskammern die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer ihren Sitz hat,
b) im Übrigen die Handwerkskammern sowie die Industrie- und Handelskammern,
11. in dem Ausbildungsberuf Wasserbauer und Wasserbauerin
das Landesumweltamt,
12. in dem Ausbildungsberuf Ver- und Entsorger und Ver- und Entsorgerin
das Landesumweltamt,
13. in dem Ausbildungsberuf Fachkraft für Wasserwirtschaft
das Landesumweltamt,
14. in der Berufsausbildung in den umwelttechnischen Berufen
das Landesumweltamt,
15. in dem Ausbildungsberuf Fachangestellter und Fachangestellte für Bürokommunikation
a) im kommunalen Bereich in den Fällen
der §§ 32, 33, 76 des Berufsbildungsgesetzes die Aufsichtsbehörde,
der §§ 8, 34 des Berufsbildungsgesetzes die ausbildende Körperschaft,
der §§ 39, 40, 46, 48, 54, 56, 59, 62 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes der Träger des Studieninstituts für kommunale Verwaltung,
der §§ 9, 47, 77, 79 des Berufsbildungsgesetzes das Innenministerium,
b) im Bereich der Landesverwaltung in den Fällen
der §§ 9, 47, 77, 79 des Berufsbildungsgesetzes das Innenministerium
der §§ 39 Abs. 1, 40, 43, 48 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes das Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen,
im Übrigen die Ausbildungsbehörde,
c) im Bereich der landesunmittelbaren Sozialversicherungsträger
das Landesversicherungsamt,
16. für die berufliche Fortbildung der Angestellten und Arbeiter und Arbeiterinnen des Kampfmittelräumdienstes im Lande Nordrhein-Westfalen
das Innenministerium,
17. für die berufliche Fortbildung der
a) Angestellten mit mindestens fünfjähriger Tätigkeit im Schreib- oder Verwaltungsdienst des Landes,
b) Verwaltungsfachangestellten der Fachrichtung allgemeine und innere Verwaltung und entsprechend ausgebildeter Angestellten des Landes mit mindestens dreijähriger einschlägiger Berufspraxis nach der Abschlussprüfung in der öffentlichen Verwaltung oder sonstigen Angestellten mit mindestens sechsjähriger einschlägiger Berufspraxis in der öffentlichen Verwaltung in Tätigkeiten, die dem Berufsbild des Verwaltungsfachangestellten entsprechen,
c) lebensälteren Angestellten im Wege einer prüfungserleichterten Fortbildung zur Verwaltungswirtin und zum Verwaltungswirt
in den Fällen
der §§ 54, 79 des Berufsbildungsgesetzes das Innenministerium
des § 40 des Berufsbildungsgesetzes das Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen.
(2) Absatz 1 gilt auch für Ausbildungsberufe, in denen im Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder außerhalb des öffentlichen Dienstes nach Ausbildungsordnungen des öffentlichen Dienstes ausgebildet wird.
§ 7
Sonstige zuständige Stellen im öffentlichen Dienst
Für andere als die in § 6 dieser Verordnung genannten Ausbildungsberufe sind zuständige Stellen im Sinne der §§ 73, 74 des Berufsbildungsgesetzes in den Fällen der §§ 32, 33 und 76 des Berufsbildungsgesetzes sowie der §§ 24, 41 a der Handwerksordnung die Stellen, die aufgrund des §71 Abs. 1-7 des Berufsbildungsgesetzes zuständig sind.
§ 8
Zuständige Stellen im öffentlichen Dienst nach
der Ausbilder-Eignungsverordnung
Zuständige Stellen im Sinne der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 16. Februar 1999 (BGBl. I S. 157), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Mai 2003 (BGBl. I S. 783), sind für den Bereich des öffentlichen Dienstes
1. für Ausbildungsberufe im Geschäftsbereich
des Innenministeriums,
des Finanzministeriums,
des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz,
des Ministeriums für Schule und Weiterbildung,
des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales,
sowie für Ausbildungsberufe
im kommunalen Bereich,
bei der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen,
bei den Wasser- und Bodenverbänden
a) nach § 4 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 der Verordnung die Träger der Studieninstitute für kommunale Verwaltung,
b) nach § 4 Abs. 2 der Verordnung das Innenministerium,
c) nach § 6 Abs. 3 der Verordnung bei Landesbediensteten
die personalführende Stelle,
im Übrigen die ausbildende Körperschaft,
d) nach § 6 Abs. 2 der Verordnung bei Landesbediensteten
die dienstaufsichtführende Behörde,
im Übrigen die Aufsichtsbehörde,
2.
a) für Ausbildungsberufe im Bereich der Handwerksorganisation
die Handwerkskammern,
b) für Ausbildungsberufe bei den Sparkassen sowie den Sparkassen und Giroverbänden
die Sparkassen- und Giroverbände,
c) für Ausbildungsberufe bei den öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten und deren Verbände sowie bei den Industrie- und Handelskammern
die Industrie- und Handelskammer,
3. für den Ausbildungsberuf Justizfachangestellter und Justizfachangestellter
die Oberlandesgerichte,
4. für den Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter und Sozialversicherungsfachangestellte
das Landesversicherungsamt.
Abschnitt IV
Ordnungswidrigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz
§ 9
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 102 des Berufsbildungsgesetzes wird für die der Bergaufsicht unterstehenden Betriebe den Bergämtern, im Übrigen den Ordnungsbehörden der Großen kreisangehörigen Städte und den Kreisordnungsbehörden übertragen.
Abschnitt V
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 10
Übergangsregelung
Anträge und Verfahren nach den §§ 27 Abs. 3 und 4, 30 Abs. 6, 32 Abs. 2, 33 Abs. 1 und 2, 70 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes und nach den §§ 22 b Abs. 5, 23 Abs. 2, 24 Abs. 1 und 2, 42 q Abs. 1 der Handwerksordnung, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht entschieden sind und deren Zuständigkeit mit dieser Verordnung von der zuständigen Behörde auf die zuständige Stelle übergehen würden, bleiben bis zu ihrer Entscheidung in der Zuständigkeit der zuständigen Behörde.
§ 11
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach Ihrer Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz vom 23. Juni 1970 (GV. NRW. S. 515), zuletzt geändert durch Artikel 182 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), und die Zweite Berufsbildungs-Zuständigkeitsverordnung vom 3. Dezember 1991 (GV. NRW. S. 553), zuletzt geändert durch die 7. Änderungsverordnung vom 27. September 2005 (GV. NRW. S. 821), außer Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
GV. NRW. S. 446, in Kraft getreten am 19. Oktober 2006. |
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SGV. NRW. 2005. |