Glücksspielverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen
(GlücksspielVO NRW - GlüSpVO NRW)

Vom 11. Dezember 2008 (Fn 1, 2)

Auf Grund

des § 10 Absatz 1 des Spielbankgesetzes NRW vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 445),

des § 19 Spielbankgesetz NRW vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 445) und

der §§ 5 Absatz 5 und 20 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Glückspielstaatsvertrag Ausführungsgesetzes NRW vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 445) wird

- zu Teil 1 im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales -,

- zu Teil 2 im Einvernehmen mit dem Finanzministerium -,

- zu Teil 3 nach Anhörung des fachlich zuständigen Ausschusses des Landtags-,

- zu Teil 4 im Einvernehmen mit dem Finanzministerium, dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales und dem Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen -

verordnet (Fn 2, 4):

Teil 1
Spielordnung

§ 1
Zugelassene Spiele und Spielregeln

(1) In den in Nordrhein-Westfalen zugelassenen Spielbanken sind folgende Glücksspiele zugelassen:

1. Roulette, Baccara, Black Jack, Trente et quarante und Poker jeweils in allen Varianten einschließlich der Ausspielung zusätzlicher Jackpots sowie weitere international oder in anderen Spielbanken eingeführte Spiele (z. B. Glücksrad, Sic Bo, Seven Eleven, Red Doc, Punto Banco),

2. Automatenspiele.

(2) Gespielt wird auf der Grundlage der allgemeinen internationalen Spielregeln, nach den im Einzelnen vom Innenministerium genehmigten Spielregeln. Die in den Spielsälen und im Eingangsbereich (vor der Einlasskontrolle) deutlich sichtbar auszuhängenden Spielregeln sind für alle Spielgäste verbindlich.

§ 2
Spielzeiten

(1) An folgenden Tagen ist das Spiel verboten:

1. Karfreitag, 24. und 25. Dezember von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr,

2. Allerheiligen, Volkstrauertag und Totensonntag von 5.00 Uhr bis 24.00 Uhr.

(2) Darüber hinaus legt die Spielbankleitung die Spielzeiten fest.

(3) Die Spielzeiten sind öffentlich bekannt zu geben.

§ 3
Spielverbot

Über § 5 Abs. 2 Spielbankgesetz NRW hinaus ist die Teilnahme am Spiel nicht gestattet:

1. Personen, die einer der in Nordrhein-Westfalen zugelassenen Spielbanken als Gesellschafter, Mitglied eines Organs oder der Geschäftsführung angehören oder dort sonst in leitender Stellung tätig sind,

2. Personen, die in einem Arbeits- oder ähnlichen Abhängigkeitsverhältnis zu einer der Spielbanken stehen,

3. dem Inhaber von Nebenbetrieben und den dort beschäftigten Personen,

4. den mit der Aufsicht über eine der Spielbanken beauftragten Bediensteten,

5. Personen, die mit den in den Nummern 1 bis 4 genannten Personen in häuslicher Gemeinschaft leben.

§ 4
Eintrittskarten

(1) Der Besuch der Spielsäle ist nur mit einer Eintrittskarte gestattet. Eintrittskarten werden für einen einmaligen Besuch oder als Zeit-/Gästekarten ausgegeben. Mit dem Eintritt in die Spielsäle erkennen die Gäste die Spielordnung und die Spielregeln an.

(2) Eintrittskarten werden nur gegen Vorlage eines gültigen Personalausweises oder eines sonstigen amtlichen Ausweises mit Lichtbild, der zur zweifelsfreien Feststellung der Identität geeignet ist, ausgegeben. Eintrittskarten sind nicht übertragbar.

§ 5
Spielersperre

Die Sperrdaten gemäß § 23 Glücksspielstaatsvertrag werden jeweils allen am übergreifenden Sperrsystem teilnehmenden Glücksspielanbietern durch Datenaustausch zur Verfügung gestellt.

§ 6
Störersperre

(1) Im Fall einer Störersperre nach § 6 Abs. 3 Spielbankgesetz NRW ist der betroffene Spieler vor Aufnahme in die Sperrdatei anzuhören. Stimmt er der Störersperre nicht zu, sind die der Störersperre zugrundeliegenden Tatsachen durch geeignete Maßnahmen zu überprüfen. Nach Einrichtung der Sperre teilt die Spielbank der betroffenen Person die Dauer der Sperre unverzüglich schriftlich mit. Die Spielbank entscheidet auf Antrag der gesperrten Person frühestens nach Ablauf eines Jahres über die Aufhebung der Sperre.

(2) Die Befugnis der Spielbank, auf Grund des Hausrechts den Zutritt ohne Angabe von Gründen zu verwehren oder Personen zum Verlassen der Spielbank aufzufordern, bleibt unberührt.

§ 7
Besucherdatei

(1) Der Spielbankunternehmer hat ein Besucherverzeichnis in Form einer Datei zu führen, in der folgende personenbezogene Daten gespeichert werden:

1. Familiennamen, Vornamen,

2. Geburtsdatum, Geburtsort,

3. Anschrift,

4. Nummer und ausstellende Behörde des amtlichen Ausweises,

5. das Datum der Spielbankbesuche und

6. den Beginn und das Ende der Sperren nach §§ 5 und 6.

Die Datei ist vor dem Zugriff und der Einsicht durch Unbefugte zu schützen.

(2) Die Daten der Besucherdatei sind nach Ablauf der auf den letzten Besuch folgenden zwei Kalenderjahre zu löschen, es sei denn, die weitere Speicherung der Daten ist im Einzelfall erforderlich oder durch besondere gesetzliche Regelungen vorgesehen.

(3) Für das Kleine Spiel kann von der Erhebung und Speicherung der Daten abgesehen werden, wenn Gäste ausschließlich das Automatenspiel besuchen und hierfür vom Großen Spiel getrennte Räumlichkeiten mit eigenem Zugangsbereich bestehen.

§ 8
Spieleinsätze und Spielmarken

(1) Die Einsätze müssen in Spielmarken (z. B. Jetons, Plaques, Values, Wheel Checks, Token, Tickets ) oder in Bargeld in gültiger inländischer Währung getätigt werden. Der Spielablauf richtet sich nach den jeweils geltenden Richtlinien und Regelungen des Spielbankunternehmers. Jeder Gast ist für seinen Einsatz selbst verantwortlich; dies gilt auch, wenn der Gast den Einsatz durch den mit der Spielabwicklung beauftragten Mitarbeiter setzen lässt.

(2) Die Höhe der Mindest- und Höchsteinsätze für die Spiele wird an den Spieltischen bzw. den Spielautomaten bekannt gegeben.

(3) Maßgebend für die Gewinnauszahlung ist im Klassischen Spiel die Satzlage und im Kleinen Spiel das Gewinnbild im Augenblick der Entscheidung.

(4) Ein Gast kann Gewinne und Einsätze nachträglich nur fordern, wenn sie ihm am selben Spieltag eindeutig zugeordnet werden können.

(5) Die Spielbanken können Spielmarken jederzeit ganz oder sortenweise aus dem Spielbetrieb nehmen und durch andere ersetzen. Die aus dem Spiel genommenen Spielmarken verlieren mit der Herausnahme ihre Gültigkeit.

(6) Die Spielmarken sollen beim Verlassen der Spielbank an der Kasse umgewechselt werden.

§ 9
Sprache

Im Spielbetrieb bedient sich das Spielbankpersonal der deutschen Sprache. International übliche Ausdrücke sind zugelassen.

§ 10
Verhaltensregeln

(1) Den Gästen ist die Verwendung von technischen Hilfsmitteln jeglicher Art (z. B. Taschenrechner, Computer) nicht gestattet.

(2) Jeder Gast ist verpflichtet, den Anordnungen des Personals der Spielbank und der Bediensteten der Aufsichtsbehörden Folge zu leisten und auf Verlangen Eintrittskarten und Ausweisdokumente vorzuweisen.

(3) Meinungsverschiedenheiten zwischen Gästen und dem Personal über die Anwendung der Spielordnung und der Spielregeln werden durch die Spielbankleitung oder deren Beauftragte geregelt.

§ 11
Bekanntgabe der Spielordnung

Neben den Regelungen dieser Spielordnung sind in den Spielsälen und im Eingangsbereich (vor der Einlasskontrolle) jeder Spielbank folgende Bestimmungen deutlich sichtbar auszuhängen:

1. Jugend- und Spielerschutz,

2. Spielersperren.

Teil 2
Spielbankabgabe

§ 12
Anteil der Städte an der Spielbankabgabe

Der Anteil der Städte Aachen, Bad Oeynhausen, Dortmund und Duisburg an der Spielbankabgabe beträgt je 12 vom Hundert der Bruttospielerträge.

§ 13
Mitteilungs- und Abführungspflichten

Der Spielbankunternehmer hat den Anteil täglich festzustellen, wöchentlich den Städten mitzuteilen und ihn an die vom Finanzministerium bestimmte Stelle zu den vom Finanzministerium bestimmten Terminen abzuführen.

Teil 3 (Fn 5)
Zuständigkeitsordnung zur Durchführung des Geldwäschegesetzes für Spielbanken

§ 14 (Fn 5)

Zuständige Behörde im Sinne des § 16 Absatz 2 Nummer 9 des Geldwäschegesetzes vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 9 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437) für die Spielbanken ist die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Spielbank ihren Sitz hat.

Teil 4 (Fn 3, 4)
Annahmestellenordnung

§ 15 (Fn 3, 4)
Begrenzung der Anzahl der Annahmestellen

Die Anzahl der Annahmestellen im Sinne des § 5 Glücksspielstaatsvertrag AG NRW in Verbindung mit §§ 21 Absatz 1 und 22 Absatz 2 Glücksspielstaatsvertrag ist auf 3910 begrenzt.

§ 16 (Fn 3, 4)
Einzugsgebiete der Annahmestellen

(1) Die Annahmestellen sollen bezogen auf die Bevölkerung in Nordrhein-Westfalen unter Berücksichtigung von § 1 Nummer 2 Glücksspielstaatsvertrag bedarfsgerecht verteilt sein. Von einem Bedarf ist in der Regel auszugehen, wenn die Zahl von 3.500 Einwohnerinnen und Einwohner pro Annahmestelle bezogen auf eine Gemeinde nicht unterschritten wird. Bei Unterschreiten ist der Bedarf gesondert darzulegen.

Dabei sind insbesondere

1. die räumliche Entfernung der Annahmestellen zueinander und

2. die unmittelbare Nachbarschaft von Annahmestellen zu öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe zu berücksichtigen.

Wird im Falle der Nummer 1 eine räumliche Entfernung von 200 Metern Wegstrecke unterschritten, ist für die Erteilung einer Erlaubnis der Nachweis der Erforderlichkeit anhand der prognostizierten Kundenströme und der übrigen Versorgung des Einzugsgebietes mit öffentlichen Glücksspielen zu erbringen. Im Falle der Nummer 2 sind zusätzlich zur Gewährleistung des Jugendschutzes gemäß § 1 Nummer 3 Glücksspielstaatsvertrag Vorkehrungen zur Vermeidung von Anreizwirkungen auf Kinder und Jugendliche zu treffen.

(2) Für die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung erteilten Erlaubnisse für Annahmestellenstandorte gilt Bestandsschutz. Absatz 1 Satz 6 bleibt unberührt.

(3) Als Einwohnerzahl im Sinne dieser Verordnung gilt die vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen festgeschriebene Bevölkerung zum Stichtag 31. Dezember des jeweils vorvorangegangenen Jahres.

§ 17 (Fn 3, 4)
Antragsverfahren zum Betrieb einer Annahmestelle

(1) Aus dem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Annahmestelle muss hervorgehen:

1. Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Wohnanschrift der Betreiberin oder des Betreibers der Annahmestelle sowie der Annahmestellenleitung bei abweichender Inhaberschaft,

2. sofern die Annahmestelle von einer Gesellschaft betrieben wird, deren Anschrift sowie die Angaben nach Nummer 1 und die Unterlagen nach Absatz 2 Nummer 1, 3 und 5, der zur Geschäftsführung befugten Personen,

3. Geschäftsanschrift der Annahmestelle,

4. die Glücksspiele, die in der Annahmestelle vermittelt werden sollen, und

5. Anschrift und Entfernung der nächstgelegenen Annahmestelle.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1. Führungszeugnis der Betreiberin oder des Betreibers der Annahmestelle (das Führungszeugnis soll nicht älter sein als drei Monate) und der Annahmestellenleitung, wenn die Annahmestelle als Filiale geführt wird,

2. Nachweis über die Schulung der in der Annahmestelle tätigen verantwortlichen Personen zur Früherkennung problematischen Spielverhaltens und zu den Glücksspielen, die vermittelt werden sollen,

3. Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, sofern darin eine Eintragung enthalten sein sollte für die Betreiberin oder den Betreiber der Annahmestelle und der Annahmestellenleitung, wenn die Annahmestelle als Filiale geführt wird,

4. bei ausländischen Betreiberinnen und Betreibern einer Annahmestelle und ausländischen Annahmestellenleitungen, wenn die Annahmestelle als Filiale geführt wird, ein Nachweis der Aufenthalts- und der Arbeitserlaubnis, und

5. Lageplan und Kennzeichnung der Annahmestellen die von der zu genehmigenden Annahmestelle auf einer Wegstrecke von weniger als 200 Metern erreichbar sind sowie die Lage öffentlicher Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe in unmittelbarer Nachbarschaft.

(2) Die für die Erlaubnis zuständige Behörde kann für ihre Entscheidung weitere Angaben und Unterlagen verlangen.

§ 18 (Fn 3, 4)
Befristung und Erlöschen der Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis für den Betrieb einer Annahmestelle ist auf längstens fünf Jahre zu befristen.

(2) Die Erlaubnis für den Betrieb einer Annahmestelle erlischt, wenn der privatrechtliche Vertrag mit dem Veranstalter von Glücksspielen in Nordrhein-Westfalen nach § 5 Absatz 1 Glücksspielstaatsvertrag AG NRW endet.

Teil 5 (Fn 2, 4)
Schlussbestimmungen

§ 19 (Fn 2, 4)
Inkrafttreten / Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2014 außer Kraft.

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

 

 

 

Fn 1

GV. NRW. S. 860, in Kraft getreten am 1. Januar 2009; geändert durch VO vom 24. Juni 2009 (GV. NRW. S. 395), in Kraft getreten am 18. Juli 2009; VO vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 963), in Kraft getreten am 31. Dezember 2009.

Fn 2 

Überschrift neu gefasst, Präambel erweitert und Teil 3 (alt) umbenannt in Teil 4 (neu) sowie § 14 (alt) umbenannt in § 18 (neu) und geändert durch VO vom 24. Juni 2009 (GV. NRW. S. 395), in Kraft getreten am 18. Juli 2009.

Fn 3

Teil 3 mit §§ 14 bis 17 neu eingefügt durch VO vom 24. Juni 2009 (GV. NRW. S. 395), in Kraft getreten am 18. Juli 2009.

Fn 4

Präambel erweitert, Teil 3 (alt) mit den §§ 14 bis 17 umbenannt in Teil 4 (neu) mit den §§ 15 bis 18 und Teil 4 (alt) mit § 18 umbenannt in Teil 5 (neu) mit § 19 durch VO vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 963), in Kraft getreten am 31. Dezember 2009.

Fn 5

Teil 3 (neu) mit § 14 eingefügt durch VO vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 963), in Kraft getreten am 31. Dezember 2009.