7133Anlagen

Verordnung
über Zuständigkeiten im Mess- und Eichwesen
(Eichzuständigkeitsverordnung - EichZustVO)

Vom 28. November 2000 (Fn 1)

Aufgrund des § 11 des Eichgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1992 (BGBl. I S. 711), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2133), des § 5 des Gesetzes über Einheiten im Messwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1985 (BGBl. I S. 408) und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2432), wird verordnet:

§ 1
Landesbetrieb Mess- und Eichwesen Nordrhein-Westfalen

Der Landesbetrieb Mess- und Eichwesen Nordrhein-Westfalen ist zuständig für die Durchführung des Eichgesetzes und des Gesetzes über Einheiten im Messwesen und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen, soweit sich nicht aus diesen Rechtsvorschriften oder dem § 2 dieser Verordnung etwas anderes ergibt.

§ 2
Örtliche Überwachungsbehörden

Neben dem Landesbetrieb Mess- und Eichwesen Nordrhein-Westfalen sind die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig

(1) für die Auskunft und Nachschau nach § 16 Eichgesetz

1. bei der Abgabe von Waren an Letztverbraucher,

a) ob nach Maßgabe des Ersten Abschnitts des Eichgesetzes gültig geeichte Messgeräte verwendet oder bereitgehalten werden,

b) ob Messgeräte nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Eichgesetzes in offenen Verkaufsstellen so aufgestellt und benutzt werden, dass der Käufer den Messvorgang beobachten kann (§ 6 Abs. 3 Eichordnung) und nur Nettowerte angegeben werden (§ 10 a Eichordnung),

2. ob in Gaststättenbetrieben die Vorschriften des § 9 des Eichgesetzes über Schankge-fäße beachtet werden.

(2) für das Verlangen nach Auskunft nach § 6 des Gesetzes über Einheiten im Messwesen

1. bei der Abgabe von Waren an Letztverbraucher,

2. bei der Verwendung von Schankgefäßen in Gaststättenbetrieben.

§ 3
Ordnungswidrigkeiten

(1) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 19 des Eichgesetzes und § 7 des Gesetzes über Einheiten im Messwesen wird auf die Betriebsstellen des Landesbetriebes Mess- und Eichwesen Nordrhein-Westfalen in Aachen, Arnsberg, Bielefeld, Düsseldorf, Duisburg, Hagen, Köln, Münster und Recklinghausen sowie die nach § 2 jeweils zuständigen Behörden übertragen. Die Bezirke der Betriebsstellen ergeben sich aus der Anlage.

§ 4 (Fn 2)
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Zuständigkeiten im Meß- und Eichwesen (EichZustVO) vom 4. Oktober 1988 (GV.NRW.S.412) außer Kraft. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident

Für den Minister für
Wirtschaft und Mittelstand,
Energie und Verkehr

Der Finanzminister

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 170 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

 

Fn 1

GV. NRW. S. 763; geändert durch Artikel 127 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 2

§ 4 Überschrift neu gefasst und Satz 3 angefügt durch Artikel 127 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 


Anlagen