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Abfallgesetz
für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landesabfallgesetz - LAbfG -)

Vom 21. Juni 1988 (Fn 1)

Inhaltsverzeichnis

Erster Teil
Einleitende Bestimmungen

§ 1 Ziele des Gesetzes

§ 2 Pflichten der öffentlichen Hand

§ 3 Abfallberatung; Information der Bevölkerung

Zweiter Teil
Grundlagen der Kreislaufwirtschaft

§ 4 Grundlagen der Kreislaufwirtschaft

§ 4 a Umgang mit Abfällen

Dritter Teil
Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger,
Abfallwirtschaftskonzepte, Abfallbilanzen

§ 5 Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger

§ 5a Kommunales Abfallwirtschaftskonzept

§ 5b (gestrichen)

§ 5c Abfallbilanzen

§ 6 Wahrnehmung von Aufgaben durch Verbände

§ 7 (gestrichen)

§ 8 Ausschluss von der Entsorgungspflicht

§ 9 Satzung

Vierter Teil
Lizenz zur Behandlung und Ablagerung von Abfällen

§ 10 (aufgehoben)

§ 11 (aufgehoben)

§ 12 (aufgehoben)

§ 13 (aufgehoben)

§ 14 (aufgehoben)

§ 15 (aufgehoben)

Fünfter Teil
Abfallwirtschaftspläne

§ 16 Abfallwirtschaftsplan

§ 17 Aufstellung des Abfallwirtschaftsplanes

§ 18 Verbindlichkeitserklärung des Abfallwirtschaftsplanes

§ 19 Verbringen von Abfällen zur Beseitigung in das Plangebiet

Sechster Teil
Abfallentsorgungsanlagen

§ 20 Erkunden geeigneter Standorte

§ 21 Genehmigung für Abfallbeseitigungsanlagen und Einwendungen in Planfeststellungsverfahren

§ 22 Veränderungssperre

§ 23 Enteignung nach Planfeststellung

§ 24 Abfalltechnische Überwachung und Abnahme

§ 25 Selbstüberwachung

§ 26 Betriebsführung

§ 27 Betriebsstörungen

§ 27a Stilllegung von Deponien

Siebter Teil
aufgehoben

§§ 28 bis 33 (aufgehoben)

Achter Teil
Vollzug des Abfallrechts

§ 34 Behördenaufbau

§ 35 Zuständige Behörden als Sonderordnungsbehörden; Eingriffsbefugnis

§ 36 Kosten der Überwachung

§ 37 Aufsichtsbehörden

§ 38 Ermächtigung

§ 39 Zentrale Stelle

§ 40 Bestimmung der zuständigen Behörde in besonderen Fällen

§ 41 Beteiligung

§ 42 Unterrichtung durch die örtlichen Ordnungsbehörden

§ 42a Sachverständige

Neunter Teil
Verfahren bei Entschädigung

§ 43 Verfahren bei Entschädigung

Zehnter Teil
Bußgeldvorschriften

§ 44 Bußgeldvorschrift

§ 45 Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

Elfter Teil
Übergangs- und Schlussbestimmung

§ 46 Durchführung des Gesetzes

§ 47 In-Kraft-Treten

§ 1 (Fn 2)
Ziele des Gesetzes

(1) Ziel des Gesetzes ist im Einklang mit den Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes die Förderung einer möglichst abfallarmen Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen und die Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen. Diesem Ziel dienen insbesondere:

1. abfallarme Produktion und Produktgestaltung,

2. anlageninterne Kreislaufführung von Stoffen,

3. schadstoffarme Produktion und Produkte,

4. Entwicklung langlebiger und reparaturfreundlicher Produkte,

5. möglichst weitgehende Vermeidung oder Verringerung von Schadstoffen in Abfällen,

6. ordnungsgemäße, schadlose und möglichst hochwertige Verwertung nicht vermeidbarer Abfälle,

7. flächendeckende, getrennte Erfassung und Verwertung der biogenen Abfälle, für die die Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten,

8. Behandlung nicht verwertbarer Abfälle zur Verringerung ihrer Menge und Schädlichkeit,

9. Beseitigung nicht verwertbarer Abfälle in geeigneten Anlagen im Inland möglichst in der Nähe ihres Entstehungsortes (Grundsatz der Nähe) und

10. Wiederverwendung von Stoffen und Produkten.

Alle Bürgerinnen und Bürger sollen durch ihr Verhalten zur Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes beitragen.

(2) Zur Erreichung der Ziele wird das Land insbesondere unterstützen

1. das schadstoff- und abfallarme Herstellen, Be- und Verarbeiten und in Verkehr bringen von Erzeugnissen,

2. die Erhöhung der Gebrauchsdauer, Haltbarkeit und Reparaturfreundlichkeit von Erzeugnissen,

3. die Steigerung der Wiederverwendung oder Mehrfachverwendung von Erzeugnissen,

4. die Entwicklung und Anwendung von Verfahren zur umweltverträglichen Verwertung von Abfällen,

5. die Verminderung des Schadstoffgehalts in Erzeugnissen und Abfällen.

(3) Abfälle zur Beseitigung im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz KrW-/AbfG, die im Land Nordrhein-Westfalen anfallen, sollen vorrangig im Lande selbst beseitigt werden (Grundsatz der Beseitigungsautarkie). Bei allen Maßnahmen der Abfallentsorgung ist unter Beachtung der vorstehenden Ziele und Grundsätze eine möglichst kostengünstige Lösung anzustreben.

§ 2 (Fn 3)
Pflichten der öffentlichen Hand

(1) Die Dienststellen des Landes, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, durch ihr Verhalten zur Erfüllung der Ziele dieses Gesetzes beizutragen. Insbesondere sollen sie bei der Beschaffung oder Verwendung von Arbeitsmaterialien, Ge- und Verbrauchsgütern, bei Bauvorhaben und sonstigen Aufträgen sowie bei der Gestaltung von Arbeitsabläufen, ohne damit Rechtsansprüche Dritter zu begründen, Erzeugnissen den Vorzug geben, die

1. mit rohstoffschonenden oder abfallarmen Produktionsverfahren hergestellt sind,

2. aus Abfällen hergestellt sind,

3. sich durch Langlebigkeit, Reparaturfreundlichkeit, Wiederverwendbarkeit und Wiederverwertbarkeit auszeichnen,

4. im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger oder schadstoffärmeren Abfällen führen oder

5. sich in besonderem Maße zur Verwertung oder gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung eignen,

sofern diese für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind und keine anderen Rechtsvorschriften entgegenstehen.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen wirken auf alle juristischen Personen des privaten Rechts ein, an denen sie beteiligt sind, damit sie in gleicher Weise verfahren. Sie sollen Dritte zu einer Handhabung entsprechend Absatz 1 Satz 2 verpflichten, wenn sie diesen ihre Einrichtungen oder Grundstücke zur Verfügung stellen. Gemeinden und Gemeindeverbände können diese Verpflichtung Dritter durch Benutzungssatzung oder Benutzungsvertrag regeln.

§ 3 (Fn 4)
Abfallberatung; Information der Bevölkerung

Die Kreise und kreisfreien Städte sind zur ortsnahen Information und Beratung über Möglichkeiten der Vermeidung und der Verwertung von Abfällen verpflichtet; die Kreise können diese Aufgabe auf die kreisangehörigen Gemeinden schriftlich mit deren Einvernehmen übertragen. Die Beratung durch die Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft als Selbstverwaltungsaufgabe bleibt unberührt. Die Kreise und kreisfreien Städte und die Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft können Vereinbarungen über eine Zusammenarbeit treffen.

Zweiter Teil
Grundlagen der Kreislaufwirtschaft

§ 4 (Fn 5)
Grundlagen der Kreislaufwirtschaft

(1) Die zuständigen Behörden ermitteln im Zusammenwirken mit den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und Fachverbänden die Grundlagen der Kreislaufwirtschaft und den Stand der für die Kreislaufwirtschaft bedeutsamen Technik und beteiligen sich an deren Entwicklung, soweit dies für die Bedürfnisse der Abfallwirtschaftsverwaltung des Landes erforderlich ist. Sie geben über ihre Ermittlungen Auskunft. Die Ergebnisse dieser Ermittlungen sind bei allen behördlichen Entscheidungen zu berücksichtigen.

(2) Die für die Abfallwirtschaftsplanung und die Zulassung von Abfallentsorgungsanlagen zuständigen Behörden können die für die Abfallwirtschaftsplanung und die im Rahmen der Zulassung von Abfallentsorgungsanlagen notwendigen Erkenntnisse selbst ermitteln.

(3) Die zuständige Behörde ermittelt Grundlagen über Wirkungen der Verwertung von Stoffen im Sinne von § 8 KrW-/AbfG auf Böden und Pflanzen.

(4) Körperschaften des öffentlichen Rechts und Entsorgungsträger sind verpflichtet, soweit Rechtsgründe nicht entgegenstehen, auf Verlangen den nach Absätzen 1 bis 3 zuständigen Behörden ihnen bekannte abfallwirtschaftliche und für die Abfallwirtschaft bedeutsame Daten, Tatsachen und Erkenntnisse mitzuteilen.

(5) Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, Abfallwirtschaftsbehörden, das Landesumweltamt und die Staatlichen Umweltämter sind befugt, bei der Aufstellung von Abfallwirtschaftskonzepten und Abfallwirtschaftsplänen Daten zu benutzen, die im Rahmen der Überwachung und bei statistischen Erhebungen gewonnen werden. Zur Überwachung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und der hierauf gestützten Verordnungen sowie dieses Gesetzes und der hierauf gestützten Verordnungen sind die Abfallwirtschaftsbehörden, das Landesumweltamt und die Staatlichen Umweltämter befugt, Daten zu erheben, zu benutzen und gegenseitig zu übermitteln, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(6) Das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik ist befugt, auf statistischen Erhebungen beruhende Daten den in Absatz 5 Satz 1 genannten Stellen und dem Abfallentsorgungs- und Altlastensanierungsverband Nordrhein-Westfalen zu übermitteln. Vor einer Übermittlung von Daten nach Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 sind personenbezogene Daten so zu verändern, dass ein Bezug zu einer natürlichen Person nicht mehr herstellbar ist.

§ 4 a (Fn 6)
Umgang mit Abfällen

(1) Zur Erfüllung der Anforderungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und dieses Gesetzes sind Abfälle zur Verwertung bereits an der Anfallstelle vom Abfallbesitzer oder -erzeuger von Abfällen zur Beseitigung getrennt zu halten.

(2) Stellt die Beseitigung von Abfällen im Vergleich zu ihrer Verwertung die umweltverträglichere Lösung im Sinne von § 5 Abs. 5 KrW-/AbfG dar, kann die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen treffen, um eine gemeinwohlverträgliche Beseitigung der Abfälle nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sicherzustellen.

Dritter Teil
Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, Abfallwirtschaftskonzepte, Abfallbilanzen

§ 5 (Fn 7)
Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger

(1) Die Kreise und kreisfreien Städte sind, soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Sinne der §§ 15 Abs. 1 Satz 1 und 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG.

(2) Die Entsorgungspflicht der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger umfasst insbesondere

- das Einsammeln und Befördern der in ihrem Gebiet angefallenen und ihnen zu überlassenden Abfälle,

- Maßnahmen zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen,

- die Standortfindung, Planung, Errichtung und Erweiterung, Um- und Nachrüstung und den Betrieb der zur Entsorgung ihres Gebietes notwendigen Abfallentsorgungsanlagen

- sowie die Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung von Straßenpapierkörben, soweit dies nach den örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist.

(3) Abfälle aus Haushaltungen, die wegen ihres Schadstoffgehaltes zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit einer getrennten Entsorgung bedürfen, hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger getrennt zu entsorgen. Dies gilt auch für Kleinmengen vergleichbarer Abfälle aus Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben, soweit sie mit den in Satz 1 genannten Abfällen entsorgt werden können.

(4) Abfälle sind auf Verlangen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers getrennt zu halten und zu bestimmten Sammelstellen oder Behandlungsanlagen zu bringen, wenn dadurch bestimmte Abfallarten verwertet oder für sie vorgesehene Entsorgungswege genutzt werden können. Bei der Durchführung genehmigungsbedürftiger oder nach § 67 BauO NW genehmigungsfreier Bauvorhaben, insbesondere beim Abbruch baulicher Anlagen, sind Bauabfälle (Bodenaushub, Bauschutt, Baustellenabfälle) vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an voneinander getrennt zu halten, soweit dies für ihre ordnungsgemäße, schadlose und möglichst hochwertige Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung erforderlich ist. Besitzer von Abfällen, die nach § 15 Abs. 3 KrW-/AbfG von der Entsorgungspflicht ausgeschlossen sind, haben auf Verlangen der unteren Abfallwirtschaftsbehörde die Abfälle getrennt zu halten. Soweit Kreise von ihrer Ermächtigung nach Satz 1 keinen Gebrauch machen, kann die kreisangehörige Gemeinde im Benehmen mit dem Kreis durch Satzung verlangen, dass Abfälle getrennt zu halten und zu bestimmten Sammelstellen zu bringen sind.

(5) Bei der Beseitigung von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen in eigenen Anlagen im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG, bei der Übertragung von Aufgaben auf Dritte nach § 16 Abs. 2 KrW-/AbfG, auf Verbände nach § 17 Abs. 3 KrW-/AbfG und auf Einrichtungen der Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft nach § 18 Abs. 2 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 17 Abs. 3 KrW-/AbfG sind die überwiegenden öffentlichen Interessen an einer geordneten Entsorgung sicherzustellen. Hierzu gehört insbesondere, dass der Bestand oder die Funktionsfähigkeit der Einrichtungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nicht beeinträchtigt werden. Wenn Verbänden im Sinne von § 17 KrW-/AbfG oder Selbstverwaltungskörperschaften im Sinne von § 18 KrW-/AbfG Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger übertragen werden sollen, kann dies von einer Übernahme der Entsorgungsanlagen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gegen angemessenes Entgelt oder von einer Beteiligung an dem Verband oder der Einrichtung der Selbstverwaltungskörperschaft der Wirtschaft abhängig gemacht werden. Wird ein System nach § 6 Abs. 3 Satz 1 der Verpackungsverordnung (VerpackV) vom 12. Juni 1991 (BGBl. I S. 1234) errichtet, so sind die öffentlichen Interessen an einer geordneten Entsorgung sicherzustellen; dies ist in der Regel mit der Übernahme der Sammlung und Sortierung durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger selbst oder von ihnen beauftragte Dritte gegen ein angemessenes Entgelt gewährleistet. Der Träger des Systems nach § 6 Abs. 3 Satz 1 VerpackV kann der Beauftragung beitreten. Kosten, die durch Prüfungen im Rahmen der Feststellung nach § 6 Abs. 3 Satz 6 VerpackV und durch Prüfungen im Rahmen des § 6 Abs. 4 VerpackV über die Einhaltung der im Anhang zur Verpackungsverordnung genannten Anforderungen entstehen, trägt der Antragsteller.

(6) Die kreisangehörigen Gemeinden haben als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Sinne der §§ 15 Abs. 1 Satz 1 und 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG die in ihrem Gebiet anfallenden und ihnen zu überlassenden Abfälle einzusammeln und zu den Abfallentsorgungsanlagen oder zu den Müllumschlagstationen zu befördern, soweit diese von Kreisen oder in deren Auftrag betrieben werden. Die Pflicht zur Einsammlung umfasst auch das Einsammeln der im Gemeindegebiet fortgeworfenen und verbotswidrig abgelagerten Abfälle einschließlich der Auto-, Motorrad- und anderer Zweiradwracks von den der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken, wenn Maßnahmen gegen den Verursacher nicht möglich oder nicht vertretbar sind und kein anderer verpflichtet ist. Der Allgemeinheit zugänglich sind insbesondere solche Grundstücke, deren Betreten jedermann ungehindert möglich ist und bei denen der Grundstückseigentümer oder der Nutzungsberechtigte kraft besonderer gesetzlicher Vorschriften das Betreten des Grundstücks zu dulden hat. Die Kreise können auf die kreisangehörigen Gemeinden und kreisangehörige Gemeinden auf die Kreise Entsorgungsaufgaben einvernehmlich schriftlich übertragen.

(7) Kreise, kreisfreie Städte und kreisangehörige Gemeinden können sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben der Formen kommunaler Zusammenarbeit nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 1. Oktober 1979 (GV. NW. S. 621) in der jeweils geltenden Fassung bedienen sowie geeignete Dritte damit beauftragen.

(8) Soweit Abwasserverbände die Abwasserbeseitigung als Verbandsunternehmen übernommen haben, sind diese zur Entsorgung der in den Verbandsanlagen anfallenden Klärschlämme und sonstigen festen Stoffe verpflichtet. § 6 Abs. 1 Sätze 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

(9) Zur Entsorgung von Abfällen, die im Bereich von Straßen außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile anfallen, sind - unbeschadet bestehender Erstattungsverfahren - für die Bundesfern- und Landesstraßen der Landesbetrieb Straßenbau, für die Kreisstraßen die Kreise und kreisfreien Städte und für die Gemeindestraßen die Gemeinden verpflichtet.

§ 5 a (Fn 8)
Kommunales Abfallwirtschaftskonzept

(1) Die Kreise und kreisfreien Städte stellen in ihrem Gebiet Abfallwirtschaftskonzepte unter Beachtung der Ziele des § 1 auf. Besteht für das Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ein Abfallwirtschaftsplan, so sind dessen Festlegungen zu beachten.

(2) Das Abfallwirtschaftskonzept gibt eine Übersicht über den Stand der öffentlichen Abfallentsorgung. Es enthält mindestens

1. Angaben über Art, Menge und Verbleib der in dem Entsorgungsgebiet anfallenden Abfälle und der dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassenden Abfälle, wobei das Aufkommen bzw. die Entsorgung von Hausmüll, Sperrmüll und Gewerbeabfällen jeweils getrennt darzustellen sind,

2. Darstellungen der getroffenen und geplanten Maßnahmen zur Vermeidung und Verwertung der dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassenden Abfälle insbesondere für flächendeckende Angebote zur getrennten Erfassung und Verwertung von biogenen Abfällen,

3. die begründete Festlegung der Abfälle, die durch Satzung von der Entsorgungspflicht ausgeschlossen sind,

4. den Nachweis einer zehnjährigen Entsorgungssicherheit,

5. Angaben über die zeitliche Abfolge und die geschätzten Bau- und Betriebskosten der zur Entsorgung des Gebietes notwendigen Abfallentsorgungsanlagen,

6. die Darstellung der über das eigene Gebiet hinaus notwendigen Zusammenarbeit mit anderen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und der dazu notwendigen Maßnahmen sowie ihrer zeitlichen Abfolge (Kooperationen),

7. eine zusammenfassende Darstellung der Angaben, Darstellungen und Festlegungen nach Nr. 1 bis 6.

Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger entscheiden dabei im Rahmen der Gesetze, insbesondere gemäß § 5 Abs. 4 KrW-/AbfG (Verwertbarkeit, Verwertung und wirtschaftliche Zumutbarkeit) über die Umsetzung. Bei der Darstellung der getroffenen und geplanten Maßnahmen für flächendeckende Angebote zur getrennten Erfassung und Verwertung von biogenen Abfällen sind die Entscheidungskriterien der Kommunen über die Bestimmung der Sammelgebiete und Sammelsysteme der Bioabfallerfasssung bezogen auf die siedlungsstrukturspezifischen Gegebenheiten darzustellen. Das Abfallwirtschaftskonzept der Kreise enthält auch die erforderlichen Festlegungen für die Maßnahmen der kreisangehörigen Gemeinden; diese Festlegungen werden in Form einer Satzung erlassen. Vor Erlass des Abfallwirtschaftskonzeptes der Kreise sind die kreisangehörigen Gemeinden zu hören. Das Ergebnis der Prüfung vorgebrachter Bedenken und Anregungen ist den Gemeinden mitzuteilen. Das Abfallwirtschaftskonzept ist fortzuschreiben und der zuständigen Behörde im Abstand von fünf Jahren und bei wesentlichen Änderungen erneut vorzulegen.

(3) Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Ministerium) bestimmt durch Verwaltungsvorschrift, in welchem Umfang und in welcher Form Angaben nach Absatz 2 in das Abfallwirtschaftskonzept aufzunehmen und darzustellen sind. Soweit die bisher erstellten Abfallwirtschaftskonzepte einer Aktualisierung bedürfen, sind sie in aktualisierter Form spätestens 6 Monate nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes der nach Absatz 2 Satz 8 zuständigen Behörde vorzulegen.

(4) Die nach Absatz 2 Satz 8 zuständige Behörde kann zur Durchführung einzelner Maßnahmen angemessene Fristen setzen, wenn solche Maßnahmen im Abfallwirtschaftskonzept nicht oder erst nach Ablauf unangemessen langer Zeiträume vorgesehen sind oder wenn der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ohne zwingenden Grund die Durchführung von im Abfallwirtschaftskonzept vorgesehenen Maßnahmen verzögert.

(5) Das kommunale Abfallwirtschaftskonzept ist in geeigneter Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Jeder Bürger hat das Recht, in das Abfallwirtschaftskonzept Einsicht zu nehmen.

§ 5 b (Fn 11)

(entfallen)

§ 5 c (Fn 9)
Abfallbilanzen

(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erstellen bis zum 31. März, erstmals im Jahr nach In-Kraft-Treten des Gesetzes, jeweils für das abgelaufene Jahr eine Bilanz über Art, Menge und Verbleib der entsorgten Abfälle einschließlich deren Verwertung. Soweit Abfälle nicht verwertet wurden, ist dies zu begründen. In den Abfallbilanzen sind zumindest das Aufkommen bzw. die Entsorgung von Hausmüll, Sperrmüll und Gewerbeabfällen getrennt darzustellen.

(2) Die Abfallbilanz ist jährlich in geeigneter Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und auf Verlangen den zuständigen Behörden vorzulegen.

§ 6 (Fn 10)
Wahrnehmung von Aufgaben durch Verbände

(1) Abfallentsorgungsverbände als Körperschaften des öffentlichen Rechts können nach Maßgabe des Absatzes 3 und des § 5 Abs. 7 auch durch Zusammenschluss öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger gebildet werden. Mit Entstehung der neuen Körperschaft ist diese zur Abfallentsorgung verpflichtet. Der Abfallentsorgungsverband legt der zuständigen Behörde für sein Verbandsgebiet ein im Benehmen mit den betroffenen Kreisen und kreisfreien Städten erarbeitetes Abfallwirtschaftskonzept vor. § 5 a und § 19 KrW-/AbfG gelten entsprechend.

(2) Ein Abfallentsorgungsverband kann gegen den Widerspruch von Beteiligten gebildet werden, wenn dies aus Gründen des öffentlichen Wohls geboten ist. Ein Zusammenschluss ist aus Gründen des öffentlichen Wohls insbesondere geboten, wenn dadurch die zweckmäßige Erfüllung der Entsorgungspflicht erst ermöglicht wird oder von Abfallentsorgungsanlagen ausgehende Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit vermieden werden.

(3) Für einen Verband nach Absatz 1 und 2 sowie nach § 17 KrW-/AbfG sind die Vorschriften des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände vom 12. Februar 1991 (BGBl. l S. 504) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anwendbar, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(4) Die Verbandsaufsicht über die Verbände nach Absatz 1 und 2 und nach § 17 KrW-/AbfG sowie über die Einrichtungen nach § 18 KrW-/AbfG führt die obere Abfallwirtschaftsbehörde.

§ 7 (Fn 11)

(entfallen)

§ 8 (Fn 12)
Ausschluss von der Entsorgungspflicht

Der in § 15 Abs. 3 KrW-/AbfG vorgesehene Ausschluss von Abfällen von der Entsorgung kann in Übereinstimmung mit dem kommunalen Abfallwirtschaftskonzept nach § 5 a mit Zustimmung der zuständigen Behörde durch Entscheidung im Einzelfall oder allgemein durch Satzung erfolgen und auf die bezeichneten Abfälle insgesamt oder auf Teilmengen erstreckt werden.

§ 9 (Fn 13)
Satzung

(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger regeln die Abfallentsorgung durch Satzung. Die Satzung muss insbesondere Vorschriften darüber enthalten, unter welchen Voraussetzungen Abfälle als angefallen gelten, welche Abfälle getrennt zu halten und in welcher Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Abfälle zu überlassen sind. In der Satzung kann geregelt werden, dass für einzelne Abfallfraktionen mindestens ein bestimmtes Behältervolumen vorzuhalten ist; hierbei ist darauf zu achten, dass die Anreizfunktion der Gebührenbemessung nach § 9 Abs. 2 Satz 3 zur Vermeidung, Getrennthaltung und Verwertung nicht unterlaufen wird.

(1a) Die Satzung kann nach § 13 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG den Anschluss- und Benutzungszwang vorschreiben. § 9 der Gemeindeordnung gilt entsprechend. Der Anschluss- und Benutzungszwang kann bei privaten Haushaltungen für alle Abfälle vorgeschrieben werden, soweit nicht Abfälle zur Verwertung durch den Abfallbesitzer selbst auf dem an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossenen Grundstück ordnungsgemäß und schadlos im Sinne des § 5 Abs. 3 KrW-/AbfG verwertet werden (Eigenverwertung). Die ordnungsgemäße und schadlose Eigenverwertung ist auf Verlangen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nachzuweisen. Die Satzung kann auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen den Anschluss- und Benutzungszwang anordnen. Eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang kommt in diesem Fall nur dann in Betracht, soweit die Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen die bei ihnen anfallenden Abfälle zur Beseitigung in eigenen Anlagen beseitigen (Eigenbeseitigung) und keine überwiegenden öffentlichen Interessen eine Überlassung erfordern. Überwiegende öffentliche Interessen sind insbesondere gegeben, wenn ohne eine Abfallüberlassung an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Entsorgungssicherheit, der Bestand oder die Funktionsfähigkeit der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung gefährdet würde. Für Abfälle im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 2 KrW-/AbfG kann bestimmt werden, dass der Besitzer für ihre Beförderung zur Abfallentsorgungsanlage zu sorgen hat.

(2) Die Erhebung von Benutzungsgebühren durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erfolgt auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes mit der Maßgabe, dass zu den ansatzfähigen Kosten alle Aufwendungen gehören, die den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern dadurch entstehen, dass diese abfallwirtschaftliche Aufgaben unter Beachtung von § 1 Abs. 3 Satz 2 wahrnehmen. Zu den ansatzfähigen Kosten gehören insbesondere

- die Kosten der Beratung der Abfallbesitzer;

- die Kosten der getrennten Erfassung von Abfällen außerhalb der regelmäßigen Grundstücksentsorgung, einschließlich der Kosten für die Aufstellung, Unterhaltung und kghdLokIjhGTEntleerung der Straßenpapierkörbe;

- die Kosten für das Einsammeln, Befördern und Endbeseitigen verbotswidriger Abfallablagerungen auf den der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken;

- Aufwendungen für Vorkehrungen im Sinne des § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG insbesondere auch die Zuführung von Rückstellungen für die vorhersehbaren späteren Kosten der Nachsorge und die Kosten der Nachsorge für stillgelegte Abfallentsorgungsanlagen, soweit diese nicht durch Rückstellungen gedeckt sind; stillgelegte Anlagen gelten, solange sie der Nachsorge bedürfen, als Teil der bestehenden Gesamtanlage des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers;

- Beiträge und sonstige Zahlungen an den Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverband gemäß § 20 des Gesetzes über die Gründung des Verbandes zur Sanierung und Aufbereitung von Altlasten Nordrhein Westfalen.

Bei der Gebührenbemessung sollen wirksame Anreize zur Vermeidung, Getrennthaltung und Verwertung geschaffen werden. Satzungsregelungen, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, gelten längstens bis zum 31. Dezember 1995. Bei der Gebührenbemessung können öffentliche Belange im Interesse einer geordneten Abfallentsorgung berücksichtigt werden; insbesondere ist es zulässig, verschiedene Abfallentsorgungsteilleistungen über die Erhebung einer einheitlichen Abfallgebühr bezogen auf das Restmüllgefäß sowie einzelne mit einer Sondergebühr belegte Abfallentsorgungsteilleistungen anteilig über eine einheitliche Abfallgebühr abzurechnen. Die Erhebung von Grundgebühren sowie von Mindestgebühren ist zulässig. Eigenkompostierern ist ein angemessener Gebührenabschlag zu gewähren.

(2a) Durch die Gebühren sind jedenfalls die Aufwendungen zu decken für

1. die Errichtung der Entsorgungsanlagen, einschließlich der dafür notwendigen Maßnahmen der Planung, Entwicklung und Untersuchung sowie der Maßnahmen, durch die Eingriffe in Natur und Landschaft vermieden oder ausgeglichen werden oder durch die für einen solchen Eingriff Ersatz geschaffen wird,

2. den Betrieb der Entsorgungsanlagen und

3. die Stilllegung und die Nachsorge der Entsorgungsanlagen für einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren, soweit die Aufwendungen nicht durch Rückstellungen im Sinne des Absatzes 2 vierter Spiegelstrich gedeckt sind.

Zu den Aufwendungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 gehören auch die Kosten einer zu leistenden Sicherheit oder eines gleichwertigen Sicherungsmittels.

(3) Die Kreise können die ihnen durch die Abfallentsorgung erwachsenen Ausgaben nach den Vorschriften über die Mehr- oder Minderbelastung einzelner Kreisteile oder durch die Erhebung von Gebühren decken. Die kreisangehörigen Gemeinden bringen die von ihnen wegen der Abfallentsorgung an die Kreise zu zahlenden Beträge in entsprechender Anwendung des § 7 Abs. 1 Sätze 1, 2 und 4 des Kommunalabgabengesetzes auf.

(4) Soweit einem Dritten nach § 16 Abs. 2 KrW-/AbfG Entsorgungspflichten übertragen worden sind, kann dieser Gebühren entsprechend Absatz 3 erheben. Die Gebührensatzung bedarf der Zustimmung der zuständigen Behörde.

(5) In den Satzungen können vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen mit Geldbußen bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(6) Wer an einen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger für die Abfallentsorgung Gebühren auf der Grundlage des Absatzes 2 oder privatrechtliche Entgelte im Sinne von § 36d Abs. 1 KrW-/AbfG zu entrichten hat, kann bei dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Informationen einsehen, die dieser der zuständigen Behörde nach § 36d Abs. 3 KrW-/AbfG zur Verfügung gestellt hat. Die §§ 7 und 8 des Umweltinformationsgesetzes gelten entsprechend.

(7) Absatz 6 gilt in Bezug auf Informationen, die ein privater Betreiber einer Abfallentsorgungsanlage der zuständigen Behörde nach § 36 d KrW-/AbfG zur Verfügung gestellt hat, entsprechend.

Vierter Teil
Lizenz zur Behandlung und Ablagerung von Abfällen

§ 10 (Fn 14)
(aufgehoben)

§ 11 (Fn 14)
(aufgehoben)

§ 12 (Fn 15)
(aufgehoben)

§ 13 (Fn 14)
(aufgehoben)

§ 14 (Fn 14)
(aufgehoben)

§ 15 (Fn 15)
(aufgehoben)

Fünfter Teil
Abfallwirtschaftspläne

§ 16 (Fn 16)
Abfallwirtschaftsplan

(1) Der Abfallwirtschaftsplan im Sinne des § 29 KrW-/AbfG besteht aus zeichnerischen und textlichen Darstellungen. Er kann in räumlichen oder sachlichen Teilabschnitten aufgestellt werden.

(2) Das Ministerium kann für bestimmte Abfallarten, insbesondere für Abfallarten nach § 3 Abs. 8 KrW-/AbfG Rahmenrichtlinien als Verwaltungsvorschrift zu den Abfallwirtschaftsplänen erlassen.

(3) Bei der Aufstellung der Abfallwirtschaftspläne sind die Ziele der Raumordnung und Landesplanung zu beachten, die weiteren Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.

(4) In den Abfallwirtschaftsplan ist entsprechend Art. 14 der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (Abl. EG Nr. 365/10 ff. vom 31. Dezember 1994) ein besonderes Kapitel über Verpackungen und die Bewirtschaftung der daraus entstehenden Abfälle sowie über vorgesehene Maßnahmen der Abfallvermeidung und der Wiederverwendung aufzunehmen.

§ 17 (Fn 17)
Aufstellung des Abfallwirtschaftsplanes

(1) Der Abfallwirtschaftsplan wird von der oberen Abfallwirtschaftsbehörde im Benehmen mit dem Regionalrat aufgestellt und bekanntgegeben. Die betroffenen kreisfreien Städte, Kreise und kreisangehörigen Gemeinden sowie Abfallentsorgungsverbände nach § 6 und nach § 17 KrW-/AbfG und der Abfallentsorgungs- und Altlastensanierungsverband Nordrhein-Westfalen sind bei der Aufstellung des Abfallwirtschaftsplans zu beteiligen. Soweit Abfälle in einem der Bergaufsicht unterliegenden Betrieb entsorgt werden sollen, wird der Plan im Einvernehmen mit dem der Bezirksregierung Arnsberg als obere Bergbehörde aufgestellt. Andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, deren Belange von den Plänen berührt werden, sollen vor Aufstellung der Abfallwirtschaftspläne gehört werden; dabei ist ein Ausgleich der Interessen anzustreben.

(2) Die Abfallwirtschaftspläne für benachbarte Regierungsbezirke sind untereinander abzustimmen. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die oberste Abfallwirtschaftsbehörde.

(3) Abweichend von Absatz 1 kann die oberste Abfallwirtschaftsbehörde im Benehmen mit den für die Abfallentsorgung und die Kommunalpolitik zuständigen Ausschüssen des Landtags und im Einvernehmen mit den beteiligten Landesministerien Abfallwirtschaftspläne für solche Abfälle aufstellen, für deren Entsorgung Abfallentsorgungsanlagen von überregionaler Bedeutung erforderlich sind. Absatz 1 Sätze 2 und 4 gelten entsprechend.

(4) Der Abfallwirtschaftsplan kann jederzeit in dem Verfahren, das für die Aufstellung gilt, geändert oder ergänzt werden. Abfallentsorgungspläne, die auf Grund von § 6 des Gesetzes über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen vom 27. August 1986 (BGBl. I S. 1410, ber. S. 1501), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1440), außer Kraft getreten durch Gesetz vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2646), aufgestellt worden sind, gelten bis zum 31. Dezember 1999 fort, soweit sie nicht durch einen Abfallwirtschaftsplan ersetzt werden.

(5) Die Abfallwirtschaftspläne werden mit ihrer Bekanntgabe Richtlinien für alle behördlichen Entscheidungen, Maßnahmen und Planungen, die für die Abfallentsorgung Bedeutung haben. Die Abfallwirtschaftspläne sind bis spätestens 31. Dezember 1999 zu erstellen und alle fünf Jahre fortzuschreiben.

§ 18 (Fn 18)
Verbindlichkeitserklärung des Abfallwirtschaftsplanes

(1) Die oberste Abfallwirtschaftsbehörde wird ermächtigt durch Rechtsverordnung, die obere Abfallwirtschaftsbehörde wird ermächtigt, durch ordnungsbehördliche Verordnung die Festlegungen in den von ihnen aufgestellten Abfallwirtschaftsplänen ganz oder teilweise für die Beseitigungspflichtigen für verbindlich zu erklären. Dies gilt auch für Abfallentsorgungspläne im Sinne von § 17 Abs. 4. Die oberste Abfallwirtschaftsbehörde erlässt die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit den beteiligten Landesministerien. Die obere Abfallwirtschaftsbehörde erlässt die Verordnung im Einvernehmenmit der Bezirksregierung Arnsberg als obere Bergbehörde, soweit sich die Verbindlichkeitserklärung auf Abfälle erstreckt, die in einem der Bergaufsicht unterstehenden Betrieb entsorgt werden sollen. Die Rechtsverordnung und die ordnungsbehördliche Verordnung können hinsichtlich bestimmter Abfallarten oder für einzelne Gruppen von Entsorgungspflichtigen Ausnahmen von der Verpflichtung zulassen, sich einer in dem Plan ausgewiesenen Abfallbeseitigungsanlage zu bedienen. Sie kann außerdem Bestimmungen nach § 19 Abs. 1 Satz 2 enthalten.

(1a) Enthält ein Abfallwirtschaftsplan eine verbindliche Bestimmung, welcher Abfallbeseitigungsanlage sich ein Beseitigungspflichtiger zu bedienen hat und kommt eine Einigung über die Höhe des für die Entsorgung zu entrichtenden Entgelts zwischen den Beteiligten nicht zustande, wird dieses durch die zuständige Behörde festgesetzt.

(2) Hat die Verordnung einen räumlichen Teilabschnitt des Abfallwirtschaftsplans zum Inhalt, muss sie die Abgrenzung des Planungsgebietes klar erkennen lassen. Sofern eine Bezugnahme auf die Grenzen eines Verwaltungsgebietes nicht möglich ist, kann die Abgrenzung durch eine grobe Umschreibung im Wortlaut der Verordnung erfolgen, wenn das Plangebiet in Karten dargestellt ist, die einen Bestandteil der Verordnung bilden. Werden diese Karten nicht im Verkündungsblatt veröffentlicht, so wird ihre Verkündung dadurch ersetzt, dass Ausfertigungen von ihnen bei den kreisfreien Städten und Kreisen, deren Gebiete betroffen sind, niedergelegt und archivmäßig aufbewahrt werden, um zur kostenlosen Einsicht während der Dienststunden der jeweiligen Gebietskörperschaft für jedermann auszuliegen. Hierauf ist in der Verordnung hinzuweisen.

§ 19 (Fn 20)
Verbringen von Abfällen zur Beseitigung in das Plangebiet

(1) Wer Abfälle zur Beseitigung, die außerhalb des Geltungsbereichs des verbindlichen Abfallwirtschaftsplans entstanden sind, zum Zwecke des Behandelns, Lagerns oder Ablagerns in das Plangebiet verbringen will, bedarf dazu der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Rechtsverordnung oder die ordnungsbehördliche Verordnung nach § 18 Abs. 1 soll bestimmen, für welche Vorgänge der Abfallbeseitigung oder für welche Abfälle es einer Genehmigung nicht bedarf.

(2) Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 darf nur versagt oder mit Bedingungen und Auflagen verbunden oder befristet erteilt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit es erfordert, insbesondere wenn die Ziele und Erfordernisse der Abfallwirtschaftsplanung des Landes durch eine der in Absatz 1 Satz 1 genannten Maßnahmen beeinträchtigt würden.

Sechster Teil
Abfallentsorgungsanlagen

§ 20 (Fn 20)
Erkunden geeigneter Standorte

(1) Auf Antrag eines Beteiligten entscheidet die zuständige Behörde über das Bestehen sowie Art und Umfang der Duldungspflicht nach § 30 Abs. 1 KrW-/AbfG.

(2) Der Ersatzanspruch nach § 30 Abs. 3 KrW-/AbfG richtet sich gegen den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, wenn dessen Beauftragte die Arbeiten durchgeführt und gegen das Land, wenn Beauftragte der zuständigen Behörde die Arbeiten vorgenommen haben.

(3) Das Land kann Ersatz der ihm entstehenden Kosten von dem verlangen, der für den Standort, auf den sich die Arbeiten und die Maßnahmen nach § 30 Abs. 1 KrW-/AbfG beziehen, einen Antrag auf Zulassung einer Deponie oder einer öffentlich zugänglichen Abfallbeseitigungsanlage stellt. Der Ersatzanspruch haftet dem Inhaber von dinglichen Rechten, mit denen das Grundstück belastet ist in entsprechender Anwendung der Artikel 52 und 53 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch.

(4) Kommt eine Einigung über die Höhe des Entschädigungsanspruchs nicht zu Stande, entscheidet die obere Abfallwirtschaftsbehörde auf Antrag. Für die Kosten des Verfahrens gilt § 30 Abs. 3 KrW-/AbfG entsprechend.

§ 21 (Fn 20)
Genehmigung für Abfallbeseitigungsanlagen und Einwendungen in Planfeststellungsverfahren

(1) Mit dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung für eine Deponie nach § 31 Abs. 3 KrW-/AbfG ist der Plan des Vorhabens einzureichen. § 73 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG. NW) findet Anwendung.

(2) Die Genehmigung erlischt, wenn innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Genehmigung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen wird.

(3) Die Einwendungen im Planfeststellungsverfahren nach § 31 Abs. 3 KrW-/AbfG sind dem Antragsteller bekanntzugeben. Den beteiligten Behörden sind die Einwendungen bekanntzugeben, die ihren Aufgabenbereich berühren. Auf Verlangen des Einwenders können dessen Name und Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden.

§ 22 (Fn 21)
Veränderungssperre

(1) Vom Beginn der Offenlegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren an (§ 73 Abs. 3 VwVfG.NW.) dürfen auf den vom Plan erfassten Flächen wesentlich wertsteigernde oder die Errichtung der geplanten Anlage erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre). Veränderungen, die vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt.

(2) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von vier Jahren außer Kraft. Die obere Abfallwirtschaftsbehörde kann durch Rechtsverordnung eine einmalige Verlängerung der Veränderungssperre bis zu zwei Jahren anordnen, wenn besondere Umstände, insbesondere die Abstimmung mit anderen Planungsmaßnahmen oder die Berücksichtigung neuer technischer Erkenntnisse dies erfordern.

(3) Dauert die Veränderungssperre länger als zwei Jahre, kann der Eigentümer für die dadurch entstandenen Vermögensnachteile vom Träger der geplanten Deponie eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entscheidung trifft die obere Abfallwirtschaftsbehörde.

(4) Die für die Planfeststellung zuständige Behörde kann von der Veränderungssperre Ausnahmen zulassen, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die Einhaltung der Veränderungssperre zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde.

(5) Zur Sicherung des Standortes für die Errichtung einer neuen oder die Erweiterung einer bestehenden Deponie kann die zuständige Behörde durch Allgemeinverfügung auf der Grundlage des Abfallwirtschaftsplanes oder der Abfallwirtschaftskonzepte der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die vom Plan betroffene Fläche festlegen. Absatz 1 gilt entsprechend. Die Festlegung ist auf höchstens zwei Jahre zu befristen. Sie tritt mit Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren außer Kraft.

(6) Die Festlegung eines zu sichernden Standortbereiches ist in den Gemeinden, deren Gebiet betroffen wird, auf ortsübliche Weise bekanntzumachen. Mit der Bekanntmachung tritt die Festlegung in Kraft. Zu sichernde Standortbereiche sind in Karten einzutragen, die in den Gemeinden während der Geltungsdauer der Festlegung zur Einsicht auszulegen sind.

§ 23 (Fn 20)
Enteignung nach Planfeststellung

(1) Zur Ausführung eines vollziehbaren Planfeststellungsbeschlusses nach § 74 Abs. 1 oder 3 VwVfG.NW. haben die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder der Träger der Maßnahme das Enteignungsrecht.

(2) Der festgestellte Plan ist dem Enteignungsverfahren zu Grunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. Das Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz (EEG NW) ist anzuwenden.

§ 24 (Fn 20)
Abfalltechnische Überwachung und Abnahme

Die Errichtung und die Änderung von Deponien, die einer Planfeststellung oder einer Genehmigung nach § 31 KrW-/AbfG bedürfen, unterliegen der abfalltechnischen Überwachung und der Abnahme durch die zuständige Behörde. Vor der Abnahme darf die Anlage nur mit Zustimmung der für die Planfeststellung oder die Genehmigung zuständigen Behörde in Betrieb genommen werden.

§ 25 (Fn 18)
Selbstüberwachung

(1) Wer eine Abfallbeseitigungsanlage errichtet oder betreibt, ist verpflichtet, durch eine beauftragte Stelle auf seine Kosten die Errichtung und den Betrieb der Anlage zu überwachen und im Einwirkungsbereich der Anlage anfallendes Sicker- und Oberflächenwasser und das Grundwasser sowie von der Anlage ausgehende Emissionen untersuchen und darüber Aufzeichnungen fertigen zu lassen. Die Beauftragung bedarf der Zustimmung der für die Überwachung zuständigen Behörde. Mit der Untersuchung von Abfällen, Sicker-, Oberflächen- und Grundwasser dürfen nur von der zuständigen Behörde widerruflich zugelassene Stellen beauftragt werden. Die für die Überwachung des Betriebes zuständige Behörde kann widerruflich zulassen, dass der Anlagenbetreiber die Überwachungen und die Untersuchungen ganz oder teilweise selbst durchführt. Für Untersuchungen von Deponiegas und Abgas aus Deponiegasbehandlungs- oder Deponiegasverwertungsanlagen dürfen nur Stellen beauftragt werden, die nach § 26 Abs. 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durch die zuständige Landesbehörde im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gegeben wurden. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der für die Überwachung des Betriebes zuständigen Behörde, dem Staatlichen Umweltamt und dem Landesumweltamt vorzulegen. Die zuständige Behörde kann eine längere Aufbewahrungsfrist anordnen.

(1a) Die zuständige Behörde kann den Betreiber einer Anlage, in der Abfälle verwertet werden, durch Verwaltungsakt oder Allgemeinverfügung verpflichten, mit der Untersuchung von Abfällen, die in der Anlage verwertet werden sollen, eine Stelle im Sinne des Absatzes 1 zu beauftragen, soweit andere öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(2) Das Ministerium wird ermächtigt, durch ordnungsbehördliche Verordnung Regelungen zu treffen über

1. Umfang, Art und Häufigkeit der Überwachungen und der Untersuchungen,

2. die Art der Anlagen- und Betriebskenndaten und die Häufigkeit ihrer Ermittlung,

3. den Umfang und die Form der Aufzeichnungen sowie die Verpflichtung, Unterlagen den in Absatz 1 genannten Behörden und Fachdienststellen regelmäßig undohne besondere Aufforderung vorzulegen.

(3) Die für die Überwachung des Betriebes zuständige Behörde kann den Betreiber von der Überwachungs- und Untersuchungspflicht nach Absatz 1 ganz oder teilweise befreien, wenn keine Einwirkungen zu erwarten sind.

(4) Weitergehende Anforderungen in Zulassungen nach § 31 KrW-/AbfG und Anordnungen nach § 35 Abs. 1 KrW-/AbfG bleiben unberührt.

(5) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken im Einwirkungsbereich von Abfallbeseitigungsanlagen sind verpflichtet, Untersuchungen nach Absätzen 1 und 4 zu dulden und den Zugang zu den Grundstücken zu ermöglichen. Sie können für hierbei entstandene Vermögensnachteile vom Betreiber der Abfallbeseitigungsanlage Ersatz in Geld verlangen. § 30 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 und 2 KrW-/AbfG sowie § 20 Abs. 1 und 4 gelten entsprechend.

§ 26 (Fn 20)
Betriebsführung

Die Betreiber von Abfallentsorgungsanlagen haben sachkundiges und zuverlässiges Personal zu beschäftigen, das in der Lage ist, den Betrieb der Anlage zu führen, insbesondere die Anlieferung von Abfällen wirksam zu kontrollieren. Sie haben durch geeignete Bedienungs- und Sicherheitsanweisungen und durch Schulung des Personals Fehlverhalten vorzubeugen und die betroffenen Arbeitnehmer über die in den betrieblichen Gefahrenabwehrplänen für Betriebsstörungen enthaltenen Verhaltensregeln zu unterweisen.

§ 27 (Fn 24)
Betriebsstörungen

(1) Die Betreiber von Abfallentsorgungsanlagen haben Störungen des Anlagenbetriebs unverzüglich der für die Überwachung des Betriebes zuständigen Behörde anzuzeigen, wenn schädliche Auswirkungen auf die Umwelt zu besorgen sind.

(2) Weitergehende Bestimmungen in Zulassungen nach § 31 KrW-/AbfG und Anordnungen nach § 35 KrW-/AbfG bleiben unberührt.

§ 27 a (Fn 23)
Stilllegung von Deponien

Die für die Entgegennahme einer Anzeige nach § 36 Abs. 1 KrW-/AbfG zuständige Behörde stellt den Zeitpunkt der Stilllegung fest. Ist eine andere Behörde für die Anordnung der Verpflichtung nach § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG oder für die Überwachung nach festgestellter Stilllegung zuständig, ist diese über die Anzeige der beabsichtigten Stilllegung sowie über die festgestellte Stilllegung einer Deponie zu unterrichten. Das Ministerium bestimmt Einzelheiten über die Feststellung der Stilllegung in einer Verwaltungsvorschrift.

Siebter Teil
§§
28 bis 33 aufgehoben (Fn 38)

Achter Teil
Vollzug des Abfallrechts

§ 34 (Fn 25)
Behördenaufbau

(1) Oberste Abfallwirtschaftsbehörde ist das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Ministerium), obere Abfallwirtschaftsbehörde die Bezirksregierung, untere Abfallwirtschaftsbehörde der Kreis und die kreisfreie Stadt.

(2) In den der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben ist obere Abfallwirtschaftsbehörde die Bezirksregierung Arnsberg als obere Bergbehörde, untere Abfallwirtschaftsbehörde das Bergamt.

§ 35 (Fn 29)
Zuständige Behörden als Sonderordnungsbehörden;
Eingriffsbefugnis

(1) Zur Erfüllung der sich aus Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften im Bereich der Abfallwirtschaft, dem Abfallverbringungsgesetz, dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, diesem Gesetz, den auf Grund der genannten Vorschriften erlassenen Rechtsvorschriften und den auf Grund des Gesetzes über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen vom 27. August 1986 erlassenen Rechtsvorschriften ergebenden Pflichten sowie zur Verhütung oder Unterbindung von Verstößen gegen die vorgenannten Rechtsvorschriften kann die zuständige Behörde die notwendigen Anordnungen treffen, soweit eine solche Befugnis nicht in anderen abfallrechtlichen Vorschriften enthalten ist; §§ 108 ff. der Gemeindeordnung bleiben unberührt.

(2) Der Vollzug der in Absatz 1 genannten Vorschriften wird von der zuständigen Behörde als Sonderordnungsbehörde (§ 12 Ordnungsbehördengesetz - OBG) überwacht.

(3) Die den zuständigen Behörden nach den in Absatz 1 genannten Vorschriften obliegenden Aufgaben gelten als solche der Gefahrenabwehr.

(4) Die Befugnisse der Abfallwirtschaftsbehörden zur Gefahrenabwehr auf Grund allgemeinen Ordnungsrechts bleiben unberührt.

§ 36 (Fn 29)
Kosten der Überwachung

Wird zu Maßnahmen der Überwachung dadurch Anlass gegeben, dass jemand unbefugt handelt oder Auflagen und Anordnungen nicht erfüllt oder ergibt sich dies als Ergebnis von Maßnahmen zur Überwachung, können ihm die Kosten dieser Maßnahmen auferlegt werden. Zu diesen Kosten gehören auch die Kosten für die Schadensermittlung und die Ermittlung der Verantwortlichen.

§ 37 (Fn 26)
Aufsichtsbehörden

Die Aufsicht über die unteren Abfallwirtschaftsbehörden führt die obere Abfallwirtschaftsbehörde. Die oberste Aufsicht wird von der obersten Abfallwirtschaftsbehörde geführt.

§ 38 (Fn 27)
Ermächtigung

Das Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung der zuständigen Ausschüsse des Landtags durch Rechtsverordnung die Zuständigkeiten beim Vollzug dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu bestimmen.

§ 39 (Fn 30)
Zentrale Stelle

(1) Das Landesumweltamt hat als Zentrale Stelle Daten, Tatsachen und Erkenntnisse aus der Überwachung von nachweispflichtigen Abfällen im Sinne von §§ 42, 43, 45 und 46 KrW-/AbfG sowie von notifizierungspflichtigen Abfällen im Sinne von § 4 Abs. 2 Abfallverbringungsgesetz zum Zwecke der Schaffung einer einheitlichen Datengrundlage für die Abfallwirtschaftsplanung und die Überwachung von Abfallströmen entgegenzunehmen, auf Plausibilität zu überprüfen, abzugleichen, zu erheben, aufzubereiten und weiterzugeben. Dies gilt insbesondere für Nachweise und Genehmigungen nach §§ 41 bis 49 KrW-/AbfG, nach der EG-Abfallverbringungsverordnung und nach dem Abfallverbringungsgesetz. Sie kann die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Anordnungen treffen.

(2) Soweit der Zentralen Stelle die Daten, Tatsachen und Erkenntnisse hierfür nicht unmittelbar zuzuleiten sind, haben ihr die für den Vollzug der Verfahren nach der Nachweisverordnung, nach der Transportgenehmigungsverordnung und nach der EG-Abfallverbringungsverordnung in Verbindung mit dem Abfallverbringungsgesetz zuständigen Behörden die ihnen vorliegenden Daten, Tatsachen und Erkenntnisse zu melden. Die nach Satz 1 zuständigen Behörden haben, soweit ihnen die weiterzugebenden Daten, Tatsachen und Erkenntnisse nicht, nicht vollständig oder fehlerhaft vorliegen, diese nach zu erfassen und diese, ebenso wie anderweitig nachträglich erlangte Daten, Tatsachen und Erkenntnisse der Zentralen Stelle nachzumelden. Die Zuständigkeit anderer Behörden bleibt unberührt. Das Ministerium bestimmt Einzelheiten über Inhalt, Umfang und Zeitpunkt der Meldungen in einer Verwaltungsvorschrift.

(3) Die Zentrale Stelle übermittelt die ihr vorliegenden Daten, Tatsachen und Erkenntnisse aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 auf Anforderung der obersten Abfallwirtschaftsbehörde. Sie teilt anderen Behörden und Einrichtungen des Landes, dem Abfallentsorgungs- und Altlastensanierungsverband Nordrhein-Westfalen sowie den Gemeinden und Gemeindeverbänden ihr vorliegende Daten, Tatsachen und Erkenntnisse aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 mit, soweit dies zur Wahrnehmung der diesen Stellen obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Die Zentrale Stelle unterrichtet auch die Betroffenen über die ihr insoweit vorliegenden Daten, Tatsachen oder Erkenntnisse.

(4) Soweit die Zentrale Stelle Erkenntnisse über ihr vorliegende Daten, Tatsachen oder Erkenntnisse der Öffentlichkeit zugänglich macht, darf die Bekanntgabe keine Angaben enthalten, die einen Bezug auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person zulassen. Dies gilt nicht, wenn solche Angaben offenkundig sind oder ihre Bekanntgabe zur Abwehr von Gefahren oder aus anderen überwiegenden Gründen des Gemeinwohls erforderlich ist.

(5) Der Austausch von Daten, Tatsachen und Erkenntnissen zwischen den für die Überwachung zuständigen Behörden und der Zentralen Stelle soll im Wege eines einzurichtenden Datenverbundes erfolgen. Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Innenministerium Regelungen über die Einführung und Ausgestaltung des Datenverbundes zu treffen. Die Verordnung kann auch Regelungen über die Art und Weise treffen, in welcher sich Abfallerzeuger, Einsammler, Beförderer und Abfallentsorger im Sinne von § 1 Abs. 1 der Nachweisverordnung an dem Datenverbund zu beteiligen haben.

§ 40 (Fn 26)
Bestimmung der zuständigen Behörde in besonderen Fällen

(1) Ist in derselben Sache die örtliche oder sachliche Zuständigkeit mehrerer Abfallwirtschaftsbehörden oder mehrerer Staatlicher Umweltämter begründet oder ist es zweckmäßig, eine Angelegenheit in benachbarten Bezirken einheitlich zu regeln, kann die gemeinsame nächsthöhere Behörde die zuständige Behörde bestimmen.

(2) Ist auch die Behörde eines anderen Landes zuständig, kann die Landesregierung mit der zuständigen Behörde des anderen Landes die gemeinsam zuständige Behörde vereinbaren.

§ 41 (Fn 31)
Beteiligung

Die oberen Abfallwirtschaftsbehörden werden auf deren Ersuchen beim Vollzug der in § 35 Abs. 1 genannten Vorschriften vom Landesumweltamt unterstützt, soweit es sich um Maßnahmen von überregionaler oder grundsätzlicher Bedeutung oder um den Einsatz innovativer Verfahren handelt. Das Landesumweltamt kann dazu selbständig in Abstimmung mit den in Satz 1 genannten Behörden die nach § 40 Abs. 2 KrW-/AbfG zugelassenen Untersuchungen bei den Besitzern von Abfällen und von Stoffen im Sinne von § 8 KrW-/AbfG sowie bei den Betreibern der Abfallentsorgungsanlagen vornehmen und auch sonst erforderliche Feststellungen treffen.

§ 42
Unterrichtung durch die örtlichen Ordnungsbehörden

Die örtlichen Ordnungsbehörden haben diezuständigen Behörden über Erkenntnisse zu unterrichten, die ein Eingreifen dieser Behörden erfordern könnten.

§ 42a (Fn 37)
Sachverständige

(1) Sachverständige, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen sollen sowie mit der Überprüfung von Entsorgungsfachbetrieben im Rahmen des § 52 KrW-/AbfG beauftragt werden, müssen die für diese Aufgaben erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen sowie über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung verfügen. Die zuständige Behörde ist befugt, Einzelheiten über Art und Umfang der von diesen wahrzunehmenden Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse der Tätigkeit der Sachverständigen festzulegen, soweit dies nicht in einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 oder nach § 52 Abs. 2 KrW-/AbfG geregelt ist.

(2) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln, dass Sachverständige im Sinne des Absatzes 1 sowie technische Überwachungsorganisationen im Sinne des § 52 Abs. 1 KrW-/AbfG einer besonderen Bekanntgabe bedürfen. In der Rechtsverordnung können das Verfahren und die Voraussetzungen für die Bekanntgabe, insbesondere im Hinblick auf die erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde, festgelegt und Befristung, Widerruf und Rücknahme der Bekanntgabe sowie das Verfahren zur Überprüfung und Überwachung der Sachverständigen geregelt werden.

(3) Die zuständige Behörde ist befugt, Sachverständige sowie Stellen nach §§ 25 Abs. 1 Satz 1 bekanntzugeben.

Neunter Teil
Verfahren bei Entschädigung

§ 43 (Fn 33)
Verfahren bei Entschädigung

Für die nach § 22 Abs. 3 zu leistende Entschädigung, für den nach § 30 Abs. 3 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 20 Abs. 4 oder nach § 25 Abs. 5 zu leistenden Ersatz, für das nach § 28 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG festzusetzende Entgelt, für die nach § 28 Abs. 3 Satz 3 KrW-/AbfG zu bestimmende Verpflichtung und für die nach § 32 Abs. 2 Satz 3 KrW-/AbfG zu leistende Entschädigung sind die Vorschriften des Landesenteignungs- und Entschädigungsgesetzes (EEG NW) anzuwenden.

Zehnter Teil
Bußgeldvorschriften

§ 44 (Fn 34)
Bußgeldvorschrift

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs. 4 Abfälle nicht getrennt hält und entsorgt,

2. entgegen § 10 Abs. 1 Abfälle ohne Lizenz behandelt oder ablagert,

3. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 die Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

4. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 19 Abs. 1 Satz 1 Abfälle, die außerhalb des Geltungsbereichs eines verbindlichen Abfallwirtschaftsplans entstanden sind, zum Zweck des Behandelns, Lagerns oder Ablagerns ohne Genehmigung in das Plangebiet verbringt oder einer mit einer solchen Genehmigung verbundenen vollziehbaren Auflage nach § 19 Abs. 2 zuwiderhandelt,

5. entgegen dem Verbot des § 22 Abs. 1 Satz 1 Veränderungen vornimmt,

6. entgegen § 24 Abs. 1 Satz 2 ohne Zustimmung eine Abfallentsorgungsanlage vor der Abnahme in Betrieb nimmt,

7. entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 Untersuchungen nicht durchführt,

8. entgegen § 25 Abs. 1 Satz 5 Aufzeichnungen über die Selbstüberwachung nicht aufbewahrt,

9. entgegen § 27 Abs. 1 Störungen des Anlagenbetriebes nicht unverzüglich anzeigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

§ 45 (Fn 32)
Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten

Zuständige Verwaltungsbehörde ist für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten die für den Vollzug der in § 35 Abs. 1 genannten Vorschriften jeweils zuständige Behörde. Handelt es sich um die Verfolgung und Ahndung von Verstößen durch die kreisfreie Stadt oder den Kreis gegen §§ 42, 43, 45 und 46 KrW /AbfG und gegen eine auf § 48 KrW-/AbfG gestützte Rechtsverordnung, ist die obere Abfallwirtschaftsbehörde zuständig. Soweit Abfall im Bereich von Straßen außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile fortgeworfen oder verbotswidrig abgelagert wird, werden Ordnungswidrigkeiten nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KrW-/AbfG von der jeweils zuständigen Straßenbaubehörde verfolgt und geahndet. Soweit Abfall im Bereich von Straßen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile kreisangehöriger Gemeinden fortgeworfen oder verbotswidrig abgelagert wird, werden Ordnungswidrigkeiten nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KrW-/AbfG von der Gemeinde verfolgt und geahndet.

Elfter Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 46 (Fn 34)
Durchführung des Gesetzes

Das Ministerium erlässt im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien die zur Durchführung des Abfallgesetzes und dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

§ 47 (Fn 35)
In-Kraft-Treten

Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (Fn 36)

Fn 1

GV. NW. 1988 S. 250, geändert durch Teil VII d. EEG NW v. 20.6.1989 (GV. NW. S. 366), Gesetz v. 14.1.1992 (GV. NW. S. 32), 23.11.1993 (GV. NW. S. 887), Artikel 5 d. 1. VwStrukturRG v. 15.12.1993 (GV. NW. S. 987), Gesetz v. 7.2.1995 (GV. NW. S. 134), 24.11.1998 (GV. NW. S. 666), durch Artikel 2 des Gesetzes zur Ausführung und Ergänzung des Bundes-Bodenschutzgesetzes in NRW v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 439), Artikel 13 d. 2. ModernG v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 462), Artikel 84 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708), Artikel IV des Gesetzes vom 26.11.2002 (GV. NRW. S. 571) in Kraft getreten am 11. Dezember 2002; Art. 12 des Gesetzes v. 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644), in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 2

§ 1 zuletzt geändert durch Gesetz v. 24.11.1998 (GV. NW. S. 666); in Kraft getreten am 1. Januar 1999.

Fn 3

§ 2 geändert durch Gesetz v. 24.11.1998 (GV. NW. S. 666); in Kraft getreten am 1. Januar 1999.

Fn 4

§ 3 geändert durch Gesetz v. 7.2.1995 (GV. NW. S. 134); in Kraft getreten am 1. Mai 1995.

Fn 5

§ 4 zuletzt geändert durch Gesetz v. 24.11.1998 (GV. NW. S. 666); in Kraft getreten am 1. Januar 1999.

Fn 6

§ 4 a eingefügt durch Gesetz v. 24.11.1998 (GV. NW. S. 666); in Kraft getreten am 1. Januar 1999.

Fn 7

§ 5 zuletzt geändert durch Artikel 13 d. 2. ModernG v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 462); in Kraft getreten am 1. Januar 2001.

Fn 8

§ 5a zuletzt geändert durch Artikel 81 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 9

§ 5 c zuletzt geändert durch Gesetz v. 24.11.1998 (GV. NW. S. 666); in Kraft getreten am 1. Januar 1999.

Fn 10

§ 6 zuletzt geändert durch Gesetz v. 24.11.1998 (GV. NW. S. 666); in Kraft getreten am 1. Januar 1999.

Fn 11

§ 5b und § 7 gestrichen durch Gesetz v. 24.11.1998 (GV. NW. S. 666); in Kraft getreten am 1. Januar 1999.

Fn 12

§ 8 geändert durch Gesetz v. 14.1.1992 (GV. NW. S. 32); in Kraft getreten am 31. Januar 1992.

Fn 13

§ 9 zuletzt geändert durch Art. 12 des Gesetzes v. 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644); in Kraft getreten am 1.Januar 2005.

Fn 14

§§ 10, 11, 13 und 14 aufgehoben durch Artikel IV des Gesetzes vom 26.11.2002 (GV. NRW. S. 571) in Kraft getreten am 11. Dezember 2002.

Fn 15

§ 12 und § 15 aufgehoben durch Artikel IV des Gesetzes vom 26.11.2002 (GV. NRW. S. 571) in Kraft getreten am 11. Dezember 2002.

Fn 16

§ 16 zuletzt geändert durch Artikel 84 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 17

§ 17 zuletzt geändert durch Artikel 84 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 18

§ 18 und 25 zuletzt geändert durch Artikel 84 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 19

§ 19a gestrichen durch Gesetz v. 24.11.1998 (GV. NW. S. 666); in Kraft getreten am 1. Januar 1999.

Fn 20

§§ 19, 20, 21,23, 24 und 26 zuletzt geändert durch Gesetz v. 24.11.1998 (GV. NW. S.666); in Kraft getreten am 1. Januar 1999.

Fn 21

§ 22 geändert durch Gesetz v. 24.11.1998 (GV. NW. S. 666); in Kraft getreten am 1. Januar 1999.

Fn 22

§ 25a gestrichen durch Gesetz v. 24.11.1998 (GV. NW. S. 666); in Kraft getreten am 1. Januar 1999.

Fn 23

§ 27a eingefügt durch Gesetz v. 24.11.1998 (GV. NW. S. 666); in Kraft getreten am 1. Januar 1999, geändert durch Artikel 84 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 24

§ 27 geändert durch Gesetz v.24.11.1998 (GV. NW. S. 666); in Kraft getreten am 1. Januar 1999.

Fn 25

§ 34 zuletzt geändert durch Artikel 84 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 26

§ 37 und § 40 zuletzt geändert durch Gesetz v. 7.2.1995 (GV. NW. S. 134); in Kraft getreten am 1. Mai 1995.

Fn 27

§ 38 und § 39 zuletzt geändert durch Artikel 84 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 28

§ 35 Abs. 2 eingefügt durch Gesetz v. 7.2.1995 (GV. NW. S. 134); in Kraft getreten am 1. Mai 1995.

Fn 29

§§ 35 und 36 zuletzt geändert durch Gesetz v. 24.11.1998 (GV. NW. S. 666); in Kraft getreten am 1. Januar 1999.

Fn 30

§ 39 eingefügt durch Gesetz v. 24.11.1998 (GV. NW. S. 666); in Kraft getreten am 1. Januar 1999.

Fn 31

§ 41 geändert durch Gesetz v. 24.11.1998 (GV. NW. S. 666); in Kraft getreten am 1. Januar 1999.

Fn 32

§ 45 zuletzt geändert durch Art. 2 d. Gesetzes v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 439); in Kraft getreten am 30. Mai 2000.

Fn 33

§ 43 zuletzt geändert durch Gesetz v. 24.11.1998 (GV. NW. S. 666); in Kraft getreten am 1. Januar 1999.

Fn 34

§ 44 und § 46 zuletzt geändert durch Artikel 84 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 35

§ 47 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 36

GV. NW. ausgegeben am 14. Juli 1988.

Fn 37

§ 42 a eingefügt durch Gesetz v. 24.11.1998 (GV. NW. S. 666); in Kraft getreten am 1. Januar 1999, geändert durch Art. 2 d. Gesetzes v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 439); in Kraft getreten am 30. Mai 2000, zuletzt geändert durch Artikel 84 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 38

§§ 28 bis 33 aufgehoben durch Artikel 2 d. Gesetzes v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 439); in Kraft getreten am 29. Mai 2000.