Gesetz über die Gründung
des Verbandes zur Sanierung und
Aufbereitung von Altlasten Nordrhein-Westfalen
(Altlastensanierungs- und
Altlastenaufbereitungsverbandsgesetz- AAVG -)

Vom 26. November 2002 (Fn 1)
(Artikel III des Gesetzes über den Verband zur Sanierung und Aufbereitung von Altlasten Nordrhein Westfalen und zur Änderung des Landesabfallgesetzes)

Inhaltsverzeichnis

Erster Teil
Allgemeines

§ 1

Rechtsform und Sitz

Zweiter Teil
Aufgaben, Maßnahmenplan,
Kostenträger und Geldleistungen

§ 2

Aufgaben des Verbandes

§ 3

Kostenträger, Geldleistungspflichten und Datenweitergabe

§ 4

Maßnahmenplan

§ 5

Auftragsübernahmen

Dritter Teil
Mitgliedschaft

§ 6

Mitglieder des Verbandes

Vierter Teil
Innere Verfassung

§ 7

Selbstverwaltung und Verbandsorgane

§ 8

Satzung

§ 9

Delegiertenversammlung

§ 10

Amtszeit der Delegierten

§ 11

Sitzungen der Delegiertenversammlung, Beschlussfassung

§ 12

Aufgaben der Delegiertenversammlung

§ 13

Zusammensetzung, Wahl und Amtszeit des Vorstandes

§ 14

Aufgaben des Vorstandes

§ 15

Sitzungen und Beschlussfassung des Vorstandes

§ 16

Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer, Bestellung und Amtszeit

§ 17

Vertretung des Verbandes

Fünfter Teil
Wirtschaftsführung und
Rechnungswesen, Beiträge

§ 18

Wirtschaftsplan

§ 19

Wirtschaftsführung, Kassen-, Rechnungs- und Prüfungswesen

§ 20

Beiträge

Sechster Teil
Bekanntmachungen

§ 21

Bekanntmachungen

Siebter Teil
Aufsicht

§ 22

Aufsicht

§ 23

Teilnahme an Sitzungen, Unterrichtung der Aufsichtsbehörde

§ 24

Anordnungen und Aufhebung von Maßnahmen

§ 25

Beauftragter der Aufsichtsbehörde

§ 26

Genehmigung von Geschäften

Achter Teil
Auflösung des Verbandes,
Übergangsvorschriften

§ 27

Auflösung des Verbandes, Übergangsvorschriften

§ 28

In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Erster Teil
Allgemeines

§ 1 (Fn 4)
Rechtsform und Sitz

(1) Der Verband zur Sanierung und Aufbereitung von Altlasten Nordrhein-Westfalen (Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverband - AAV) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts für das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen. Der Verband ist keine Gebietskörperschaft. Er dient dem Wohl der Allgemeinheit.

(2) Grundlage für die Finanzierung seiner Verbandstätigkeit ist die Vereinbarung zur Finanzierung von Maßnahmen der Altlastensanierung durch den Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverband (AAV) Kooperationsvereinbarung (Altlastensanierungsallianz NRW) vom 24. April 2008 (MBl. NRW. S. 262).

(3) Der Sitz des Verbandes ist Hattingen.

Zweiter Teil
Aufgaben, Maßnahmenpläne,
Kostenträger, Geldleistungspflichten

§ 2 (Fn 6)
Aufgaben des Verbandes

(1) Der Verband hat, unbeschadet der Verantwortlichkeit nach § 4 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl I S. 502), in der jeweils geltenden Fassung, und der bodenschutzrechtlichen Befugnisse der zuständigen Behörden, Maßnahmen zu erfüllen

1. zur Sanierungsuntersuchung, -planung und Sanierung von Altlasten oder schädlichen Bodenveränderungen nach den Vorschriften des BBodSchG einschließlich der im Zusammenhang damit auszuführenden Maßnahmen,

2. zur weitergehenden Sanierung von Altlasten oder schädlichen Bodenveränderungen, um Grundstücke für eine konkret angestrebte Nutzung aufzubereiten, soweit die dafür entstehenden Aufwendungen und die angestrebte Nutzung in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen sowie

3. zur Entwicklung und Erprobung neuer Technologien und innovativer Verfahren zur Sanierung von Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen und zur Förderung des Flächenrecyclings.

(2) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 muss es sich um Gefahrenabwehrmaßnahmen handeln

1. die von den zuständigen Behörden im Wege der Ersatzvornahme durchgeführt werden, oder

2. über deren Durchführung mit dem Pflichtigen ein öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen ist, der den Anforderungen des § 55 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) und des § 58 Abs. 1 Nr. 2 der Landeshaushaltsordnung (LHO) entspricht, oder

3. im Vorgriff auf eine spätere Feststellung des Pflichtigen nach § 4 Abs. 3, 5 und 6 BBodSchG, oder

4. zu deren Durchführung ein Pflichtiger nicht herangezogen werden kann oder finanziell nicht - oder nur teilweise - in der Lage ist, oder

5. auf Grundstücken, bei denen eine Ordnungspflicht von Gemeinden oder Gemeindeverbänden besteht. Einzubeziehen sind auch Grundstücke, bei denen eine Ordnungspflicht von juristischen Personen des privaten Rechts, an denen Gemeinden oder Gemeindeverbände allein oder zusammen, unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt sind sowie von kommunalen Anstalten nach § 114 a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) in der jeweils geltenden Fassung und von gemeinsamen Kommunalunternehmen nach §§ 27 und 28 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG) vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621) in der jeweils geltenden Fassung besteht.

(3) In Fragen der Sanierung von Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen berät der Verband seine Mitglieder.

(4) Der Verband unterstützt die Tätigkeit der im Rahmen des „Dialogs Wirtschaft und Umwelt Nordrhein-Westfalen“ eingerichteten Clearingstelle mit sachlichen und personellen Mitteln. Er trägt die Kosten der Clearingstelle mit Ausnahme der Kosten für Fremdleistungen.

(5) Der Verband unterstützt die „Allianz für die Fläche NRW“ in allen Fragen der Flächenaufbereitung und Wiedernutzbarmachung ehemals genutzter Flächen.

§ 3 (Fn 7)
Kostenträger, Geldleistungspflichten,
Datenweitergabe

(1) Die zuständige Behörde, die Gemeinde oder der Kreis hat sich vor der Bereitschaftserklärung des Verbandes diesem gegenüber zu verpflichten, einen Anteil der entstehenden Kosten zu übernehmen. Dieser Anteil beträgt zwanzig vom Hundert. Die Delegiertenversammlung kann im Rahmen der Entscheidung über den Maßnahmenplan nach § 12 in Bezug auf konkrete Maßnahmen für finanzschwache Gemeinden oder Kreise einen niedrigeren Anteil festlegen. Der Vorstand kann den Anteil der Gemeinden und Kreise bei Maßnahmen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 jedoch auch mit einem höheren Anteil festlegen.

(2) Bei den vom Verband eingesetzten Mitteln handelt es um öffentliche Mittel im Sinne von § 25 BBodSchG.

(3) Soweit der Verband Maßnahmen im Sinne von § 2 Absatz 2 Nr. 1 bis 5 durchführt oder der zuständigen Behörde anteilig nachgewiesene Kosten dafür erstattet, wandelt sich die ursprüngliche Ordnungspflicht in eine Geldleistungspflicht gegenüber dem Verband. Der Verband hat Leistungen nach Absatz 1 und die ihm zustehenden Leistungen aus dem Wertausgleich gemäß § 25 BBodSchG für Sanierungsmaßnahmen von Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen zu verwenden. Der Verband hat der Behörde, die sich an den Kosten der Maßnahmen im Sinne von § 2 Absatz 2 beteiligt hat, 20 vom Hundert der eingegangenen Leistung, höchstens jedoch den von ihr geleisteten Beitrag zu erstatten. Der Verband kann von einem ursprünglich Pflichtigen auch die Erstattung seiner notwendigen Aufwendungen verlangen.

(4) Der Verband soll auf die Geltendmachung seiner Rechte nach Absatz 3, Satz 4 in den Fällen verzichten, in denen nur natürliche Personen als Eigentümer oder dinglich berechtigte Nutzer von Wohngrundstücken als Pflichtige in Betracht kommen, vorausgesetzt dass

1. Eigentümer oder Nutzungsberechtigte nicht Handlungsstörer sind oder waren und die Wohngrundstücke nicht zu einem Geschäfts- oder Betriebsvermögen gehören,

2. die Grundstücke mit zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden bebaut sind,

3. einem zum Zeitpunkt des Erwerbes oder der Gewährung der dinglichen Nutzung bestandskräftigen Bebauungsplan oder einer Baugenehmigung für den Zeitpunkt des Rechtserwerbs Hinweise auf das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast nicht zu entnehmen waren,

4. keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass Eigentümern oder dinglich Berechtigten zum Zeitpunkt des Rechtserwerbs schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten bekannt waren und

5. beim Erwerb des Grundstücks oder bei der Gewährung der dinglichen Nutzung wegen bestehender oder nicht auszuschließender schädlicher Bodenveränderungen oder Altlasten Preisvorteile nicht gewährt worden sind.

(5) Zur unmittelbaren Erfüllung der Verbandsaufgaben können Darlehen an Dritte gewährt werden, sofern die Dritten an der Erfüllung der Verbandsaufgaben mitwirken oder die Dritten zur Erfüllung der Verbandsaufgaben eingesetzt werden. Die Laufzeit der Darlehen darf zwei Jahre nicht überschreiten.

(6) Die Behörden des Landes Nordrhein-Westfalen und die unteren Bodenschutzbehörden übermitteln dem Verband auf Anfrage die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach § 2 notwendigen Daten, Tatsachen und Erkenntnisse gebührenfrei.

§ 4
Maßnahmenplan

(1) Der Verband stellt für die im Rahmen seiner Aufgaben anfallenden Maßnahmen im Sinne von § 2 einen Maßnahmenplan auf, der der jeweiligen Entwicklung anzupassen und fortzuschreiben ist.

(2) Der Maßnahmenplan sowie seine Anpassung und Fortschreibung sind von der Delegiertenversammlung zu beschließen und bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

§ 5
Auftragsübernahmen

(1) Der Verband kann auf Beschluss der Delegiertenversammlung im Land Nordrhein-Westfalen zusätzlich zu den Aufgaben nach § 2 im Auftrag Dritter Arbeiten und Maßnahmen durchführen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben zwar nicht erforderlich, aber dienlich sind, und mit den Verbandsaufgaben im Zusammenhang stehen. Die Kosten trägt der Auftraggeber.

(2) Der Verband darf die Aufträge nur übernehmen, wenn die Ausführung der ihm nach Gesetz und Satzung obliegenden Aufgaben nicht beeinträchtigt wird und nicht zu einer Interessenkollision führt.

Dritter Teil
Mitgliedschaft

§ 6 (Fn 5)
Mitglieder des Verbandes

(1) Freiwillige Mitglieder des Verbandes sind alle juristischen Personen des Privatrechts und Vereinigungen von juristischen Personen, die sich nach Maßgabe der Kooperationsvereinbarung gemäß § 1 Abs. 2 zu freiwilligen Beiträgen gegenüber dem Verband verpflichtet haben.

(2) Mitglieder des Verbandes sind

1. die Kreise und die kreisfreien Städte,

2. das Land Nordrhein-Westfalen.

(3) Natürliche und juristische Personen sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts, die nicht Mitglieder nach den Absätzen 1 und 2 sind, können die Aufnahme in den Verband beantragen. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Näheres regelt die Satzung.

Vierter Teil
Innere Verfassung

§ 7
Selbstverwaltung, Verbandsorgane

(1) Der Verband verwaltet sich selbst. Er gibt sich eine Satzung.

(2) Verbandsorgane sind die Delegiertenversammlung und der Vorstand.

§ 8 (Fn 3)
Satzung

(1) Die Satzung regelt die inneren Verhältnisse des Verbandes, soweit sie sich nicht bereits aus diesem Gesetz ergeben.

(2) Die Delegiertenversammlung beschließt über die Satzung und ihre Änderungen; die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(3) Die Satzung bestimmt insbesondere:

1. die Aufstellung und Führung des Mitgliederverzeichnisses,

2. die Bestimmung des Wertes von Gegenständen der laufenden Verwaltung (§ 16 Abs. 4) und die Festsetzung der Erheblichkeitsgrenze zu § 18 Abs. 4 Nr. 1,

3. die Vertretung des Verbandes gegenüber dem Geschäftsführer und dem Vorstand,

4. das Nähere zur Wirtschaftsführung, zum Kassen- und Rechnungswesen sowie zur Prüfung (§ 19),

5. die Entschädigung für die Teilnahme an den Sitzungen der Delegiertenversammlung und des Vorstandes, wobei die Höchstsätze die Festlegungen in dem Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder von Ausschüssen vom 13. Mai 1958 (GV. NRW. S. 193), in der jeweils geltenden Fassung, nicht überschreiten dürfen,

6. die Höhe des Beitrags für die Mitglieder nach § 6 Abs. 3,

7. die Orte der Auslegung von Bekanntmachungen (§ 21).

(4) Die Satzung und jede Änderung sind auf Kosten des Verbandes im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt zu machen.

(5) Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn

1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,

2. die Satzung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden,

3. die Aufsichtsbehörde hat den Beschluss der Delegiertenversammlung vorher beanstandet,

4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Verband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Bei der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung und ihrer Änderungen ist auf die Rechtsfolge nach Satz 1 hinzuweisen.

§ 9 (Fn 7)
Delegiertenversammlung

(1) Die Delegiertenversammlung besteht aus den Delegierten, die von den Mitgliedergruppen nach § 6 Abs. 1 und 2 zu entsenden sind. Die Zahl der Delegierten richtet sich nach Stimmenanteilen. Je volle 25.000 Euro des in der Kooperationsvereinbarung garantierten und festgelegten Mitgliedsbeitrages bzw. der Mittel des Landes ergeben eine Stimme. Jede Delegierte oder jeder Delegierte hat eine Stimme. Eine Delegierte oder ein Delegierter kann mehrere Stimmen oder alle Stimmen des entsendenden Mitglieds auf sich vereinigen.

(2) Für jede Delegierte und jeden Delegierten ist eine Ersatzdelegierte oder ein Ersatzdelegierter zu benennen, die oder der im Falle der persönlichen Verhinderung einer Delegierten oder eines Delegierten im Einzelfall und im Falle der vorzeitigen Beendigung des Delegiertenamtes (§ 10 Abs. 2) an deren oder dessen Stelle tritt. Im Falle des § 10 Abs. 2 ist eine Nachbenennung für die verbleibende Amtszeit jederzeit möglich.

(3) Delegierte oder Delegierter für Mitglieder nach § 6 Abs. 2 kann nur sein, wer bei einer Gebietskörperschaft oder bei den kommunalen Spitzenverbänden in Nordrhein-Westfalen beamtet oder angestellt ist.

(4) Die Mitglieder zu § 6 Abs. 1 bestimmen die zu entsendenden Delegierten und Ersatzdelegierten.

(5) Für die Mitgliedsgruppe der Kreise und kreisfreien Städte wählen die drei kommunalen Spitzenverbände die Delegierten und Ersatzdelegierten.

(6) Die oberste Bodenschutzbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen bestimmt die Delegierten und Ersatzdelegierten des Landes.

(7) Die Niederschriften über die Wahlvorgänge der Mitglieder nach Absatz 5 und die Namenslisten der nach Absatz 4 und 6 bestimmten Delegierten, Ersatzdelegierten sowie der nachbenannten Delegierten sind dem Verbandsvorsitzenden zu übersenden.

§ 10
Amtszeit der Delegierten

(1) Die Amtszeit der Delegierten beträgt drei Jahre. Wiederwahl und Wiederbestimmung sind zulässig. In den letzten drei Monaten vor Ende der Amtszeit sind dem Verbandsvorsitzenden die Delegierten für die neue Amtszeit zu benennen.

(2) Das Amt als Delegierte oder Delegierter endet vorzeitig

1. durch Niederlegung des Amtes oder Abberufung durch das entsendende Mitglied,

2. durch Beendigung des Dienst- oder Vertretungsverhältnisses, Ausscheiden aus dem Amt, Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter,

3. durch Eintritt der Geschäftsunfähigkeit oder der beschränkten Geschäftsfähigkeit, Tod oder

4. wenn die Kooperationsvereinbarung endet oder das entsendende Mitglied seinen Beitrag entsprechend seinen Verpflichtungen aus der Kooperationsvereinbarung trotz Mahnung nicht zahlt.

§ 11
Sitzungen der Delegiertenversammlung,
Beschlussfassung

(1) Verbandsvorsitzende oder Verbandsvorsitzender ist die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Vorstands. Sie oder er leitet die Sitzungen der Delegiertenversammlung und lädt die Mitglieder der Delegiertenversammlung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen ein. Gleichzeitig unterrichtet sie oder er die Ersatzdelegierten und die Vorstandsmitglieder und deren Vertreterinnen oder Vertreter und stellt ihnen die Teilnahme an der Sitzung anheim. Die Delegiertenversammlung ist wenigstens einmal im Jahr einzuberufen.

(2) Die Delegiertenversammlung bildet ihren Willen mit zwei Dritteln Mehrheit der in der Versammlung vertretenen Stimmenanteile. In Fällen der Abwesenheit einer oder eines Delegierten sind die jeweiligen Ersatzdelegierten stimmberechtigt. Delegierte, die nach § 9 Abs. 1 Satz 5 mehrere Stimmen auf sich vereinigen, können nur einheitlich abstimmen.

(3) Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Stimmenanteile durch Delegierte vertreten und alle Delegierte rechtzeitig geladen sind. Bei Beschlussunfähigkeit kann die oder der Verbandsvorsitzende eine neue Sitzung anberaumen, in der die Delegiertenversammlung bei gleicher Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist. Hierauf muss in der Ladung aufmerksam gemacht werden.

(4) Über die Beschlüsse der Delegiertenversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der oder dem Verbandsvorsitzenden und einem Mitglied der Delegiertenversammlung zu unterschreiben ist.

(5) Die oberen Bodenschutzbehörden, die Bezirksregierung Arnsberg als obere Bergbehörde, die kommunalen Spitzenverbände, die NRW-Landesvertretung im Bundesverband der Deutschen Industrie, die Vereinigung der Industrie- und Handelskammern des Landes Nordrhein-Westfalen und der Westdeutsche Handwerkskammertag können an den Sitzungen der Delegiertenversammlung teilnehmen. Sie sind zu den Sitzungen einzuladen.

§ 12
Aufgaben der Delegiertenversammlung

(1) Die Delegiertenversammlung wählt die Vorstandsmitglieder gemäß § 13.

(2) Die Delegiertenversammlung beschließt über

1. die Satzung und deren Änderungen,

2. den Erlass einer Geschäftsordnung für die Delegiertenversammlung,

3. den Maßnahmenplan (§ 4) und seine Änderungen,

4. die Feststellung des Wirtschaftsplans und seiner Änderungen sowie der Finanzplanung,

5. die Bestimmung von Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfern sowie die Bestellung der Prüfstelle für die Prüfung des Jahresabschlusses,

6. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstandes,

7. die Grundsätze für den Betrieb und die Benutzung der Verbandsanlagen,

8. die Entscheidung über die Übernahme von Aufträgen (§ 5).

§ 13
Zusammensetzung, Wahl und
Amtszeit des Vorstandes

(1) Der Vorstand besteht aus bis zu zehn Mitgliedern, die von der Delegiertenversammlung auf Vorschlag der Verbandsmitglieder gemäß § 6 Abs. 1 und 2 gewählt werden.

(2) Es entfallen auf

1. die Mitglieder gemäß § 6 Abs.2 Nr. 1
zwei Vorstandsmitglieder,

2. die Mitglieder gemäß § 6 Abs.2 Nr. 2
drei Vorstandsmitglieder,

3. und auf die Mitglieder zu § 6 Abs. 1
fünf Vorstandsmitglieder.

(3) Die oder der Vorsitzende des Vorstands sowie die Stellvertreterin oder der Stellvertreter werden aus der Mitte der Mitglieder des Vorstandes gewählt. § 15 Abs. 4 gilt entsprechend. Die oder der Vorsitzende und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter dürfen nicht der gleichen Mitgliedsgruppe (§ 6) angehören.

(4) An den Vorstandssitzungen nimmt eine von den Dienstkräften des Verbandes gewählte Vertreterin oder ein entsprechend gewählter Vertreter ohne Stimmrecht teil.

(5) Vorstandsmitglied kann nicht sein, wer Mitglied der Delegiertenversammlung ist. Im Übrigen gilt § 9 Abs. 3 entsprechend. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder führen nach Beendigung ihrer Amtszeit ihr Amt weiter, bis der neue Vorstand gewählt ist.

(6) Die Delegiertenversammlung kann Vorstandsmitglieder wegen grober Verletzung der ihnen dem Verband gegenüber obliegenden Pflichten abwählen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln aller Stimmenanteile. In derselben Sitzung ist eine Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit vorzunehmen.

(7) Das Amt als Vorstandsmitglied endet vorzeitig durch Niederlegung des Amtes, Verlust des Rechts zur Bekleidung öffentlicher Ämter, Eintritt der Geschäftsunfähigkeit oder der beschränkten Geschäftsfähigkeit, Verlust der Voraussetzungen der Wählbarkeit und Tod und wenn die Kooperationsvereinbarung endet oder das entsendende Verbandsmitglied seinen Beitrag entsprechend seinen Verpflichtungen aus der Kooperationsvereinbarung trotz Mahnung nicht zahlt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, ist eine Ersatzwahl vorzunehmen.

§ 14
Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand hat die Aufgaben, die nicht durch dieses Gesetz oder die Satzung der Delegiertenversammlung oder der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer zugewiesen oder vorbehalten worden sind. Er wählt die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer. Die Abberufung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers ist zulässig. Sie bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder des Vorstandes.

(2) Der Vorstand beschließt insbesondere über

1. seine Geschäftsordnung,

2. die Richtlinien für die Anstellungs- und Beschäftigungsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Verbandes,

3. den Abschluss eines Dienstvertrages mit der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer,

4. den Entwurf des Maßnahmenplans und seiner Änderungen,

5. die Einlegung von Rechtsmitteln gegen Verfügungen und Anordnungen der Aufsichtsbehörde,

6. den Entwurf des Wirtschaftsplanes und seiner Änderungen sowie den Entwurf der Finanzplanung,

7. den Abschluss von Verträgen, die den Verband mit einer Verpflichtung in Höhe von mehr als 100.000 Euro belasten,

8. den Entwurf des Jahresabschlusses,

9. den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,

10. die Übernahme einer fremden Verbindlichkeit, insbesondere über die Eingehung von Bürgschaften und über Gewährverträge ohne Rücksicht auf die Höhe der Verpflichtung,

11. die Gewährung von Darlehen an Dritte, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Erfüllung von Verbandsaufgaben stehen und einen Betrag von 10.000 Euro überschreiten.

(3) Der Vorstand kann in unaufschiebbaren Fällen abweichend von § 12 Abs. 2 Nr. 3 die Durchführung einer Maßnahme, die nicht im Maßnahmenplan (§ 4) enthalten ist, beschließen, sofern die Finanzierung gesichert ist und die Aufsichtsbehörde zugestimmt hat. Die Delegiertenversammlung ist in der nächsten Sitzung zu unterrichten.

§ 15
Sitzungen und Beschlussfassung des Vorstandes

(1) Die oder der Vorsitzende des Vorstandes lädt die Vorstandsmitglieder unter Angabe der Tagesordnung mit mindestens zweiwöchiger Frist zu den Sitzungen.

(2) Im Jahr sind mindestens zwei Sitzungen des Vorstandes abzuhalten. Die oder der Vorsitzende des Vorstandes muss eine Sitzung anberaumen, wenn mindestens ein Drittel der Vorstandsmitglieder dies bei ihr oder ihm schriftlich beantragen.

(3) Die Stimmenanteile der Mitglieder des Vorstands ergeben sich aus den Stimmenanteilen der von ihnen vertretenen Mitglieder entsprechend § 9 Abs.1. Ein Vorstandsmitglied kann mehrere Stimmen auf sich vereinigen. Dies ist durch schriftliche Bevollmächtigung der Vorstandsmitglieder untereinander zulässig. Näheres regelt die Satzung. Bei vereinigten Stimmanteilen kann nur eine einheitliche Stimmabgabe erfolgen.

(4) Der Vorstand bildet seinen Willen mit Zwei-Drittel-Mehrheit der Stimmenanteile seiner anwesenden Mitglieder. Bei Beschlüssen zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zur Feststellung der Beschlussfähigkeit, nicht aber zur Berechnung der Mehrheit mit.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind und diese mehr als fünfzig vom Hundert der Stimmenanteile vertreten, und wenn alle Mitglieder rechtzeitig geladen sind. Der Beschlussfähigkeit steht nicht entgegen, dass dem Vorstand weniger Mitglieder als die für seine Zusammensetzung in § 13 festgesetzte Zahl angehören.

(6) Auf schriftlichem Wege ergangene Beschlüsse sind gültig, wenn sie einstimmig von allen Mitgliedern des Vorstandes gefasst sind. Das Ergebnis ist in der nächsten Sitzung bekannt zu geben.

(7) Über die Sitzungen des Vorstandes sind Niederschriften zu fertigen, die von der oder dem Vorsitzenden des Vorstandes und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen sind.

§ 16
Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer

(1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer wird für fünf Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Wiederberufung darf frühestens sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit beschlossen werden.

(2) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer leitet die Verbandsverwaltung und erledigt die laufenden Geschäfte des Verbandes. Sie oder er hat die Aufgaben, die nicht auf Grund dieses Gesetzes oder der Satzung der Delegiertenversammlung, dem Vorstand oder dem Vorsitzenden des Verbandes obliegen. Sie oder er bereitet die Sitzungen der Gremien vor und nimmt beratend daran teil.

(3) Weitere Bestimmungen trifft die Satzung.

§ 17
Vertretung des Verbandes

(1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer vertritt im Rahmen der laufenden Geschäfte den Verband gerichtlich und außergerichtlich. In allen übrigen Fällen vertritt die oder der Vorsitzende des Vorstandes den Verband.

(2) Gegenüber der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer wird der Verband durch den Vorstand, gegenüber dem Vorstand durch die Delegiertenversammlung nach näherer Bestimmung der Satzung vertreten.

(3) Verpflichtende Erklärungen des Verbandes bedürfen der Schriftform. Die Vertretung und Unterschriftsbefugnisse werden durch die Geschäftsordnung für die Verbandsverwaltung, die der Vorstand erlässt, geregelt.

Fünfter Teil
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen,
Beiträge

§ 18 (Fn 7)
Wirtschaftsplan

(1) Die Delegiertenversammlung stellt für jedes Wirtschaftsjahr vor seinem Beginn den Wirtschaftsplan fest. Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Beschluss über den Wirtschaftsplan enthält die Festsetzung

1. der Aufwendungen und Erträge des Erfolgsplans und der Einzahlungen und Auszahlungen des Vermögensplanes,

2. des Gesamtbetrages der aufzunehmenden Kredite,

3. des Gesamtbetrages der Verpflichtungsermächtigungen und

4. des Höchstbetrages der Kassenkredite.

Der Wirtschaftsplan muss ausgeglichen sein.

(2) Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und der Stellenübersicht. Dem Wirtschaftsplan sind als Anlagen der Nachweis der Rücklagen und die Finanzplanung, die mit dem Maßnahmenplan abgestimmt ist, beizufügen. § 14 Abs. 1 und §§ 15 bis 18 der Eigenbetriebsverordnung (EigVO) gelten entsprechend.

(3) Der von der Delegiertenversammlung festgestellte Wirtschaftsplan ist unverzüglich mit seinen Anlagen der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

(4) Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern, wenn

1. das Jahresergebnis sich gegenüber dem Erfolgsplan erheblich verschlechtern wird,

2. höhere Kredite erforderlich werden,

3. im Vermögensplan über- und außerplanmäßige Auszahlungen für Investitionen durch Einsparungen oder Mehreinzahlungen nicht gedeckt werden können,

4. weitere Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen werden sollen oder

5. eine Vermehrung oder Hebung der in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen erforderlich wird.

(5) Änderungen des Wirtschaftsplanes sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

§ 19 (Fn 8)
Wirtschaftsführung,
Kassen-, Rechnungs- und Prüfungswesen

(1) Der Verband hat seine Wirtschaftsführung nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit auszurichten.

(2) Für die Buchführung des Verbandes, die Kostenrechnung, den Jahresabschluss, die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung, den Anhang und den Lagebericht sind die §§ 19, 21, 22 Abs. 1 sowie die §§ 23 bis 25 der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechend anzuwenden.

(3) Das Nähere zur Wirtschaftsführung, zum Kassen-, Rechnungs- und Prüfungswesen regelt die Satzung. Das Prüfungs- und Betretungsrecht des Landesrechnungshofes Nordrhein-Westfalen und seiner Beauftragten bleibt unberührt.

§ 20 (Fn 9)
Beiträge

(1) Der Verband erhält zur Erfüllung seiner Aufgaben im Sinne von § 2 Beiträge und zweckgebundene Mittel seiner Mitglieder.

(2) Die Beiträge verteilen sich auf die Mitglieder nach § 6 Abs.1 und die zweckgebundenen Mittel auf das Mitglied nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 aufgrund der Regelungen, die in der Kooperationsvereinbarung festgelegt sind. Die Beiträge der Mitglieder nach § 6 Absatz 3 bestimmen sich nach Maßgabe der Satzung.

Die Beiträge und zweckgebundenen Mittel bestehen in Geldleistungen, die spätestens bis zum 1. April eines Wirtschaftsjahres zu zahlen sind.

(3) Die Beitragspflichten der Mitglieder nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 sind öffentliche Lasten (Abgaben). Sie betragen pro Einwohner des jeweiligen Mitgliedes 0,03 Euro. Sie sind bis zum 31. Dezember eines jeden Wirtschaftsjahres zu zahlen. Die Beitragspflicht entsteht erst, wenn die Beiträge oder zweckgebundenen Mittel nach § 20 Absatz 1 Satz 1 mindestens in einer Höhe von neunzig vom Hundert entrichtet sind. Die Beitragspflicht entfällt für den jeweiligen Abrechnungszeitraum, wenn die Beiträge der Mitglieder nach § 6 Absatz 1 oder die zweckgebundenen Mittel des Mitglieds nach § 6 Absatz 2 Nr. 2 weniger als neunzig vom Hundert des in der Kooperationsvereinbarung festgelegten Beitrags erreichen, die Kooperationsvereinbarung gekündigt wird oder aus sonstigen Gründen endet.

Sechster Teil
Bekanntmachungen

§ 21
Bekanntmachungen

Bekanntmachungen für die Verbandsmitglieder erfolgen durch unmittelbare schriftliche Unterrichtung der Betroffenen. Für die Bekanntmachung längerer Mitteilungen genügt ein Hinweis auf den Ort, an dem die Mitteilung eingesehen werden kann. Gleichzeitig ist die Auslegungsfrist, die mindestens zwei Wochen betragen muss, anzugeben. Die Satzung bestimmt den Ort der Auslegung.

Siebter Teil
Aufsicht

§ 22
Aufsicht

(1) Der Verband steht unter der Aufsicht des Staates. Aufsichtsbehörde ist das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.

(2) Die Aufsicht stellt sicher, dass der Verband die ihm obliegenden Aufgaben und Pflichten nach geltendem Recht erfüllt.

§ 23
Teilnahme an Sitzungen,
Unterrichtung der Aufsichtsbehörde

(1) Die Vertreterin oder der Vertreter der Aufsichtsbehörde ist zu den Sitzungen der Delegiertenversammlung und des Vorstandes entsprechend einzuladen. Ihr oder ihm ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann sich jederzeit, auch durch Beauftragte, über alle Angelegenheiten des Verbandes unterrichten. Sie kann mündliche und schriftliche Berichte anfordern, Akten und andere Unterlagen einfordern sowie an Ort und Stelle prüfen und besichtigen.

§ 24
Anordnungen und Aufhebung von Maßnahmen

(1) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, Beschlüsse und Anordnungen der Verbandsorgane, die das Gesetz oder die Satzung verletzen oder den Aufgaben des Verbandes zuwiderlaufen, innerhalb von sechs Monaten aufzuheben und zu verlangen, dass Maßnahmen, die auf Grund solcher Beschlüsse oder Anordnungen getroffen sind, rückgängig gemacht werden.

(2) Wenn die Verbandsorgane Beschlüsse, Erklärungen, Anordnungen, Verfügungen oder sonstige Handlungen unterlassen, die zur Erfüllung der dem Verband obliegenden Pflichten erforderlich sind, kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass sie in einer bestimmten Frist das Erforderliche tun. Die Aufsichtsbehörde hat die geforderte Handlung im Einzelnen zu bezeichnen. Sie kann ihre Anordnung, wenn sie nicht befolgt worden ist, anstelle und auf Kosten des Verbandes selbst durchführen oder von einem anderen durchführen lassen.

§ 25
Beauftragter der Aufsichtsbehörde

(1) Wenn die Befugnisse der Aufsichtsbehörde nach § 24 nicht ausreichen, um eine ordnungsgemäße Führung der Geschäfte des Verbandes zu sichern, kann die Aufsichtsbehörde einen Beauftragten bestellen, der anstelle aller oder einzelner Verbandsorgane alle oder einzelne Geschäftes des Verbandes auf dessen Kosten führt.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann bestimmen, welche Entschädigung der Verband dem Beauftragten zu leisten hat.

(3) Die Aufsichtsbehörde hat die ordnungsgemäße Verwaltung des Verbandes möglichst bald wiederherzustellen.

§ 26
Genehmigung von Geschäften

(1) Der Verband bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde

1. zur unentgeltlichen Veräußerung von Vermögensgegenständen und zur unentgeltlichen Überlassung der Nutzung von Vermögensgegenständen,

2. zur entgeltlichen Veräußerung von Vermögensgegenständen und zur entgeltlichen Überlassung der Nutzung von Vermögensgegenständen auf Dauer, wenn die Erlöse bzw. Entgelte nicht dem Vermögensplan des Verbandes zugeführt werden,

3. zur Gewährung von Darlehen über 10.000 Euro an Dienstkräfte des Verbandes, auch soweit diese ausgeschieden sind,

4. zu sonstigen Verträgen mit den in §§ 13 Abs. 1 und 16 Abs. 1 aufgeführten Personen, soweit es sich nicht um Geschäfte im Rahmen der laufenden Verwaltung handelt,

5. zur Bestellung von Sicherheiten und zur Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, wenn die Höhe der Belastung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der Finanzkraft des Verbandes steht,

6. zur Gewährung von Darlehen über 25.000 Euro an Dritte, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Durchführung von Verbandsaufgaben (§ 2) und Aufträgen (§ 5) stehen.

(2) Geschäfte nach Absatz 1, die der Verband ohne die erforderliche Genehmigung vornimmt, sind unwirksam. Die Gewährung von Darlehen an andere als die in Absatz 1 Nr. 3 und 6 genannten Personen und in § 3 Abs. 4 genannten Dritten ist unzulässig.

Achter Teil
Auflösung des Verbandes,
Übergangsvorschriften

§ 27 (Fn 9)
Auflösung des Verbandes, Übergangsvorschriften

(1) Der Verband kann nur durch Gesetz aufgelöst werden.

(2) Innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die Verbandsorgane nach den Vorschriften dieses Gesetzes neu zu besetzen.

(3) Abweichend von § 20 Absatz 2 und 3 erfolgt die erstmalige Beitragszahlung und Mittelzuweisung spätestens drei Monate nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes.

§ 28 (Fn 2)
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 11. Dezember 2002 in Kraft. Über die Erfahrungen mit diesem Gesetz ist dem Landtag bis zum 31. Dezember 2011 zu berichten.

Zusatz

Rechtsnachfolge
(Artikel I des Gesetzes über den Verband zur Sanierung und Aufbereitung von Altlasten Nordrhein Westfalen und zur Änderung des Landesabfallgesetzes (GV. NRW. S.571))

Gesamtrechtsnachfolger des durch § 1 des Gesetzes über die Gründung des Abfallentsorgungs- und Altlastensanierungsverbandes Nordrhein-Westfalen (Abfallentsorgungs- und Altlastensanierungsverbandsgesetz- AAVG) vom 21. Juni 1988 (GV. NRW. S. 268, ber. S. 355), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708) gegründeten Verbandes ist der Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverband, der mit Artikel III dieses Gesetzes gegründet wird. Das gesamte Vermögen des Abfallentsorgungs- und Altlastensanierungsverbandes Nordrhein-Westfalen geht ohne Abwicklung auf den neu gegründeten Verband über. Der Abfallentsorgungs- und Altlastensanierungsverband Nordrhein-Westfalen wird aufgelöst.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Finanzminister

Der Innenminister

Der Justizminister

Der Minister
für Wirtschaft und Arbeit

Die Ministerin
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz

 

Fn 1

GV. NRW. S. 571; in Kraft getreten am 11. Dezember 2002; geändert durch Artikel 98 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005; Art. 1 des Gesetzes v. 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 488), in Kraft getreten am 19. Mai 2005; Art. 1 des Gesetzes v. 20. Mai 2008 (GV. NRW. S. 460), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2007.

Fn 2

§ 28 angefügt durch Artikel 98 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351); in Kraft getreten am 30. April 2005; geändert durch Art. 1 des Gesetzes v.20. Mai 2008 (GV. NRW. S. 460), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2007.

Fn 3

§ 8 Abs. 3 geändert durch Artikel 98 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 4

§ 1 neu gefasst durch Art. 1 des Gesetzes v. 3.Mai 2005 (GV. NRW. S. 488); in Kraft getreten am 19. Mai 2005; Abs. 2 neu gefasst durch Art. 1 des Gesetzes v. 20. Mai 2008 (GV. NRW. S. 460), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2007.

Fn 5

§ 6 Abs. 1 geändert durch Art. 1 des Gesetzes v. 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 488); in Kraft getreten am 19. Mai 2005.

Fn 6

§ 2 zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes v.20. Mai 2008 (GV. NRW. S. 460), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2007.

Fn 7

§ 3 Abs. 1, § 9 und § 18 geändert durch Art. 1 des Gesetzes v.20. Mai 2008 (GV. NRW. S. 460), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2007.

Fn 8

§ 19 Abs. 2 neu gefasst durch Art. 1 des Gesetzes v.20. Mai 2008 (GV. NRW. S. 460), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2007.

Fn 9

§ 20 Abs. 4 und § 27 Abs. 4 u. 5 aufgehoben durch Art. 1 des Gesetzes v.20. Mai 2008 (GV. NRW. S. 460), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2007.