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Verordnung
zur Übertragung von Ermächtigungen
zum Erlaß von Rechtsverordnungen
nach dem Bundesberggesetz

Vom 16. Dezember 1980 (Fn 1)

Aufgrund des § 32 Abs. 3 und des § 68 Abs. 1 Satz 2 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) wird verordnet:

§ 1

(1) Die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 32 Abs. 1 und 2 des Bundesberggesetzes wird dem Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr übertragen.

(2) Die Ermächtigung zum Erlaß von Bergverordnungen nach § 68 Abs. 1 Satz 1 des Bundesberggesetzes wird dem Landesoberbergamt übertragen. Vor dem Erlaß von Bergverordnungen, die den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Beschäftigten betreffen, ist die zuständige Berufsgenossenschaft zu beteiligen. Die Bergverordnungen sind im Amtsblatt des Regierungspräsidenten zu verkünden, in dessen Bezirk sie gelten sollen.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 2).

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Minister
für Wissenschaft, Mittelstand und Verkehr

Fn1

GV. NW. 1980 S. 1091.

Fn2

GV. NW. ausgegeben am 29. Dezember 1980.