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Verordnung
über die Zuständigkeiten nach
dem Bundesberggesetz
Vom 5. Januar 1982 (Fn 1)
Aufgrund des § 142 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (BGBl. I S. 80), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 1978 (BGBl. I S. 1645), wird verordnet:
§ 1
(1) Zuständige Behörde für
1. die Feststellung des Wertes nach § 31 Abs. 2 Satz 2,
2. die Zustimmung nach § 79 Abs. 3,
3. die Bestimmung nach § 173 Abs. 1
des Bundesberggesetzes ist das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie.
(2) Zuständige Behörde für
1. die Erteilung der Erlaubnis und Bewilligung und die Verleihung des Bergwerkseigentums nach den §§ 10 bis 17,
2. den Widerruf und die Aufhebung der Erlaubnis, Bewilligung und des Bergwerkseigentums nach den §§ 18 bis 20,
3. die Mitteilung und das Verlangen nach § 21,
4. die Zustimmung nach § 22 Abs. 1,
5. die Entgegennahme der Anzeige nach § 22 Abs. 2 und § 33 Abs. 1,
6. die Genehmigung der rechtsgeschäftlichen Veräußerung und des schuldrechtlichen Vertrages hierüber, der Vereinigung, Teilung und des Austausches von Bergwerkseigentum sowie das Ersuchen um Berichtigung des Grundbuchs nach § 23 Abs. 1, §§ 26, 27 Abs. 2, §§ 28 und 29,
7. die Erteilung eines Zeugnisses nach § 23 Abs. 2,
8. die Benachrichtigung nach § 33 Abs. 2,
9. die Durchführung des Zulegungsverfahrens nach den §§ 35 bis 38,
10. Entscheidungen nach den §§ 40 bis 43, 45, 47 Abs. 4 und § 109 Abs. 4,
10 a. die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens - mit Ausnahme des Verlangens - nach § 52 Abs. 2 a Satz 1 einschließlich der Erörterungen nach § 52 Abs. 2 a Satz 2,
10 b. Entscheidungen nach § 57 b,
11. die Anerkennung nach § 64 Abs. 1,
12. die Aufsicht über die Markscheider und die Ausführung markscheiderischer Arbeiten nach § 69 Abs. 3,
13. Maßnahmen im Rahmen der Aufsicht über die Markscheider und die Ausführung markscheiderischer Arbeiten nach den §§ 70 und 71,
14. die Anlegung und Führung des Berechtsamsbuchs und der Berechtsamskarte nach § 75,
15. die Durchführung des Grundabtretungsverfahrens nach den §§ 77 bis 106,
16. Entscheidungen und Maßnahmen in bezug auf Messungen sowie die Entgegennahme der Ergebnisse nach § 125 Abs. 1,
17. die Entgegennahme von Anzeigen sowie Entscheidungen und Maßnahmen in bezug auf alte Rechte und Verträge nach den §§ 149 bis 162,
18. die Bekanntgabe nach § 164 Abs. 2
des Bundesberggesetzes ist das Landesoberbergamt, soweit sich nicht aus Absatz 1 oder 3 etwas anderes ergibt.
(3) Zuständige Behörde für
1. Entscheidungen und Anordnungen nach § 39 Abs. 3,
2. die Entgegennahme der Anzeige nach § 50,
3. die Durchführung des Betriebsplanverfahrens nach den §§ 51 bis 57,
4. die Entgegennahme von Mitteilungen nach § 60 Abs. 2,
5. die Entgegennahme des Rißwerkes nach § 63 Abs. 3 Satz 1,
6. die Zustimmung nach § 63 Abs. 3 Satz 2,
7. die Gewährung der Einsicht in das Grubenbild nach § 63 Abs. 4,
8. die Bergaufsicht nach § 69 Abs. 1 und 2,
9. Maßnahmen im Rahmen der Bergaufsicht nach den §§ 70 bis 74 mit Ausnahme der Maßnahmen im Rahmen der Aufsicht über die Markscheider und die Ausführung markscheiderischer Arbeiten,
10. Anordnungen nach § 81 Abs. 3 Nr. 1 und § 102 Abs. 1 Satz 2,
11. die Entgegennahme von Betriebsplänen und Mitteilungen nach § 169 Abs. 1
des Bundesberggesetzes ist das Bergamt; für die Durchführung des Betriebsplanverfahrens nach Nummer 3 gilt dies nur insoweit, als nicht nach Absatz 2 Nrn. 10 a und 10 b das Landesoberbergamt zuständig ist.
(4) Die in den Absätzen 1 bis 3 geregelten Zuständigkeiten gelten für die Ausführung der §§ 126 bis 131 des Bundesberggesetzes entsprechend; zuständige Behörde nach § 127 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesberggesetzes ist das Bergamt.
(5) Zuständige Behörde für Auskünfte nach § 110 Abs. 6 des Bundesberggesetzes ist die für die Erteilung einer baurechtlichen Genehmigung oder Zustimmung oder einer diese einschließenden Genehmigung zuständige Behörde.
§ 2
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 145 des Bundesberggesetzes wird auf die Bergämter übertragen. Die Bergämter sind zuständige Landesbehörden nach § 147 des Bundesberggesetzes bei der Erforschung von Straftaten nach § 146 des Bundesberggesetzes.
§ 3 (Fn 2)
Das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie bestimmt, soweit erforderlich, durch Rechtsverordnung die für die Ausführung einer Bergverordnung des Bundesministers für Wirtschaft nach § 68 Abs. 2 des Bundesberggesetzes zuständigen Behörden.
§ 4 (Fn 3)
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 4).
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Fn1 | GV. NW. 1982 S. 2, geändert durch VO v. 10. 7. 1990 (GV. NW. S. 390). |
§ 3 geändert durch VO v. 10. 7. 1990 (GV. NW. S. 390); in Kraft getreten am 1. August 1990. |
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§ 4 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. |
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GV. NW. ausgegeben am 8. Januar 1982. |