Gesetz über die Anerkennung als Markscheider im Land Nordrhein-Westfalen
(Markscheidergesetz)

Vom 17. Dezember 2009 (Fn 1)

(Artikel 7 des DL-RL-Gesetzes vom 17. Dezember 2009
(GV. NRW. S. 863 ber. S. 975))

§ 1
Anerkennung

(1) Eine Tätigkeit, die nach dem Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 15a des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung Markscheidern vorbehalten ist, darf nur ausüben, wer durch die zuständige Behörde als Markscheider anerkannt ist.

(2) Einer Anerkennung nach Absatz 1 bedarf nicht, wer in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland als Markscheider anerkannt ist.

§ 2
Voraussetzungen für die Anerkennung

(1) Die Anerkennung als Markscheider ist Personen zu erteilen, die die Befähigung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach besitzen, sofern keine Versagungsgründe gemäß Absatz 5 vorliegen.

(2) Eine Anerkennung erhalten auch Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Staates, dem gegenüber die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertragsrechtlich zur Gleichbehandlung seiner Staatsangehörigen verpflichtet sind, wenn die den Antrag stellende Person,

1. einen in einem dieser Staaten von der zuständigen Behörde ausgestellten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis besitzt, der erforderlich ist, um in diesem Staat die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung des Berufs zu erhalten, und der bescheinigt, dass die Berufsqualifikation mindestens auf dem Niveau des Artikels 11 Buchstabe d der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 279/2009 vom 6. April 2009 (ABl. EU Nr. L 93 S. 11), liegt, oder

2. während der vorhergehenden zehn Jahre den Beruf mindestens zwei Jahre lang vollzeitlich in einem dieser Staaten, der den Beruf nicht reglementiert, ausgeübt hat, sofern sie im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist, die diese Tätigkeit belegen,

und keine Versagungsgründe gemäß Absatz 5 vorliegen. Die zweijährige Berufserfahrung nach Satz 1 Nummer 2 muss nicht vorliegen, wenn der von der Antrag stellenden Person vorgelegte Ausbildungsnachweis eine reglementierte Ausbildung abschließt, die mindestens auf dem Niveau des Artikels 11 Buchstabe d der Richtlinie 2005/36/EG liegt. Die Befähigungs- und Ausbildungsnachweise nach den Sätzen 1 und 2 müssen die übrigen Anforderungen nach Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllen.

(3) Den Nachweisen nach Absatz 2 Satz 3 sind gleichgestellt

1. in Drittstaaten ausgestellte Ausbildungsnachweise unter den Voraussetzungen des Artikels 3 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG,

2. in einem Mitglied- oder Vertragsstaat (§ 2 Absatz 2 Satz 1) als gleichwertig anerkannte Ausbildungsnachweise oder Gesamtheiten von Ausbildungsnachweisen unter den Voraussetzungen des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG und

3. Berufsqualifikationen unter den Voraussetzungen des Artikels 12 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG.

(4) Für Staatsangehörige von Drittstaaten gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt.

(5) Die Anerkennung ist zu versagen, wenn die Antrag stellende Person

1. die für die Tätigkeit eines Markscheiders erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt oder

2. infolge einer Schwäche ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte zur Ausübung der Tätigkeit des Markscheiders dauernd unfähig ist.

§ 3
Antrag

(1) Der Antrag auf Anerkennung ist schriftlich bei der zuständigen Behörde zu stellen. Die zuständige Behörde bestätigt innerhalb eines Monats den Eingang des Antrags und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Über den Antrag auf Anerkennung entscheidet die zuständige Behörde kurzfristig, spätestens drei Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen. Die Entscheidung ist zu begründen. Das Anerkennungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen abgewickelt werden.

(2) Dem Antrag sind beizufügen

1. ein Lebenslauf,

2. der Nachweis über die berufliche Qualifikation gemäß § 2 Absatz 1 bis 4,

3. ein amtsärztliches Zeugnis; bei Antragstellern aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein in diesem Staat erforderliches ärztliches Zeugnis oder eine von der zuständigen Behörde ausgestellte Bescheinigung über die körperliche und geistige Gesundheit des Antragstellers,

4. eine Erklärung, dass bei der Meldebehörde oder der Registerbehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist; bei Antragstellern aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine Erklärung, dass die Übermittlung eines von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates ausgestellten Zuverlässigkeitsnachweises an die zuständige Behörde beantragt wurde, wobei diese Unterlage nach Maßgabe der Nummer 1 Buchstabe d Absatz 2 des Anhangs VII der Richtlinie 2005/36/EG durch eine eidesstattliche Erklärung oder eine feierliche Erklärung ersetzt werden kann,

5. eine Erklärung über den bestehenden oder vorgesehenen Ort der Niederlassung, wobei auch Zweig- oder Außenstellen der Niederlassung anzugeben sind.

(3) Die zuständige Behörde kann auf die Vorlage von Unterlagen gemäß Absatz 2 teilweise oder ganz verzichten.

§ 4
Urkunde

Die den Antrag stellende Person erhält über die Anerkennung eine Urkunde.

§ 5
Widerruf und Erlöschen der Anerkennung, Tätigkeitsuntersagung,
Informationspflicht

(1) Die Anerkennung als Markscheider kann widerrufen werden, wenn der Markscheider die markscheiderischen und sonstigen vermessungstechnischen Arbeiten im Zusammenhang mit Tätigkeiten und Einrichtungen nach § 2 Bundesberggesetz nicht entsprechend den Regeln der Markscheide- und Vermessungskunde oder den entsprechenden Vorschriften oder Anordnungen der zuständigen Behörde ausführt oder die Anzeigen und Berichte, zu deren Abgabe er verpflichtet ist, nicht der zuständigen Behörde einreicht.

(2) Die Anerkennung als Markscheider erlischt, wenn

1. der Markscheider das 70. Lebensjahr vollendet hat oder

2. der Markscheider gegenüber der zuständigen Behörde auf die Anerkennung verzichtet.

Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Markscheiders Ausnahmen vom Erlöschen der Anerkennung nach Nummer 1 zulassen, sofern die Voraussetzungen für die Anerkennung als Markscheider in Nordrhein-Westfalen weiterhin vorliegen.

(3) Eine Tätigkeit als Markscheider, die nach dem Bundesberggesetz oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung Markscheidern vorbehalten ist, darf in Nordrhein-Westfalen nur ausüben, wer das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. § 5 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung als Markscheider in Nordrhein-Westfalen nicht vorliegen, kann die zuständige Behörde

1. die Anerkennung eines in Nordrhein-Westfalen anerkannten Markscheiders beschränken,

2. einem in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland anerkannten Markscheider oder einem anderen Markscheider die Ausübung seiner Tätigkeit in Nordrhein-Westfalen beschränken oder untersagen.

(5) Wer als Markscheider anerkannt ist, hat die zuständige Behörde oder den einheitlichen Ansprechpartner nach dem Gesetz zur Bildung Einheitlicher Ansprechpartner in Nordrhein-Westfalen (EA-Gesetz NRW) zu informieren, wenn er die Voraussetzungen für eine Anerkennung nicht mehr erfüllt.

(6) Für Markscheider, welche zum Inkrafttreten des Gesetzes das 68. Lebensjahr vollendet haben, gelten § 5 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 ab dem 28. Dezember 2011.

§ 6
Verzeichnis der anerkannten Markscheider

Die zuständige Behörde führt ein öffentlich zugängliches Verzeichnis mit den Namen und Anschriften der Niederlassungen der anerkannten Markscheider.

§ 7
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig, ohne nach § 1 zur Tätigkeit als Markscheider berechtigt zu sein, das Risswerk eines Betriebes nach § 63 Absatz 1 Bundesberggesetz wie ein Markscheider anfertigt oder nachträgt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 EUR geahndet werden.

§ 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 28. Dezember 2009 in Kraft. Das Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Markscheidergesetz vom 8. Dezember 1987(GV. NRW. S.483) außer Kraft.

 

Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie

Der Innenminister

Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung

Der Minister
für Bauen und Verkehr

Die Justizministerin

Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Der Minister
für Generationen, Familie,
Frauen und Integration

Der Minister
für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien

 

 

 

Fn 1

GV. NRW. S. 863 ber. S. 975, in Kraft getreten am 28. Dezember 2009.