Verordnung
zu den Kosten für die Aufsicht über die Prüfungsstellen
der Sparkassen- und Giroverbände in Nordrhein-Westfalen
(Prüfungsstellenaufsichtskostenverordnung – PrüfStAufsKostenVO NRW)
Vom 26. November 2009 (Fn 1)
Aufgrund des § 41 Absatz 4 Satz 3 des Sparkassengesetzes (SpkG) vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 696) wird verordnet:
§ 1
Die Kosten für die Aufsicht über die Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände tragen die Sparkassen- und Giroverbände durch Entrichtung einer Kostenumlage.
§ 2
Die Sparkassenaufsicht setzt die Kostenumlage jährlich nachträglich fest.
§ 3
Die Kostenumlage wird je zur Hälfte vom Rheinischen Sparkassen- und Giroverband und vom Westfälisch-Lippischen Sparkassen- und Giroverband getragen. Die Kosten für die Beauftragung externer Stellen werden einzelfallbezogen abgerechnet.
§ 4
Der Gesamtbetrag der Kostenumlage beträgt zwei Zehntel der jährlichen Gesamtkosten der Sparkassenaufsicht.
§ 5
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft. Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung zum 31. Dezember 2014 und danach alle fünf Jahre zu berichten.
Der Finanzminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
GV. NRW. S. 753, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2009. |
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