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Gesetz
über die Emschergenossenschaft
(Emschergenossenschaftsgesetz - EmscherGG -)
Vom 7. Februar 1990 (Fn 1)
Inhaltsübersicht
Artikel 1
Erster Teil
Allgemeines
§ 1 Rechtsform, Name, Sitz
Zweiter Teil
Aufgaben, Unternehmen, Übersichten
§ 2 Aufgaben des Verbandes
§ 3 Unternehmen der Genossenschaft, Übersichten
Dritter Teil
Genossenschaftsgebiet, Mitgliedschaft
§ 4 Genossenschaftsgebiet
§ 5 Mitglieder der Genossenschaft
Vierter Teil
Pflichten, Enteignung
§ 6 Pflichten der Genossen
§ 7 Pflichten Dritter
§ 8 Zulässigkeit der Enteignung
Fünfter Teil
Innere Verfassung
§ 9 Selbstverwaltung, Genossenschaftsorgane
§ 10 Satzung
§ 11 Genossenschaftsversammlung
§ 12 Delegierte in der Genossenschaftsversammlung
§ 13 Aufgaben der Genossenschaftsversammlung
§ 14 Sitzungen der Genossenschaftsversammlung, Beschlußfassung
§ 15 Zusammensetzung, Wahl und Amtszeit des Genossenschaftsrates
§ 16 Aufgaben des Genossenschaftsrates
§ 17 Sitzungen des Genossenschaftsrates, Beschlußfassung
§ 18 Vorstand
§ 19 Aufgaben des Vorstandes
§ 20 Vertretung der Genossenschaft
Sechster Teil
Haushaltsplan, Finanzplan, Wirtschaftsführung
und Rechnungswesen, Beiträge
§ 21 Haushaltsplan, Finanzplan
§ 21a Wirtschaftsplan
§ 22 Über- und außerplanmäßige Ausgaben
§ 23 Rücklagen; Haushalts-, Kassen-, Rechnungs- und Prüfungswesen; Wirtschaftsführung
§ 24 Beiträge
§ 25 Beitragsmaßstab
§ 26 Veranlagung
§ 27 Rechtliche Eigenschaft der Beiträge, Vollstreckung
Siebenter Teil
Widerspruchsausschuß
§ 28 Widerspruchsausschuß
§ 29 Aufgaben des Widerspruchsausschusses
§ 30 Kosten des Widerspruchsverfahrens
Achter Teil
Zwangsmittel, Bekanntmachungen
§ 31 Zwangsmittel
§ 32 Bekanntmachungen
Neunter Teil
Rechtsaufsicht
§ 33 Aufsicht
§ 34 Teilnahme an Sitzungen, Unterrichtung der Aufsichtsbehörde
§ 35 Anordnung und Aufhebung von Maßnahmen
§ 36 Beauftragte oder Beauftragter der Aufsichtsbehörde
§ 37 Genehmigung von Geschäften
Zehnter Teil
Gebühren, Auflösung, Übergangsvorschrift
§ 38 Freiheit von Gebühren
§ 39 Auflösung
§ 40 Übergangsvorschrift
Artikel 2
Inkrafttreten, Berichtspflicht
Artikel 1
Das Gesetz betreffend Bildung einer Genossenschaft zur Regelung der Vorflut und zur Abwässerreinigung im Emschergebiet vom 14. Juli 1904 (PrGS. NW. S. 205), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 1989 (GV. NW. S. 366), erhält folgende Fassung:
Gesetz über die
Emschergenossenschaft
(Emschergenossenschaftsgesetz
- EmscherGG -)
Erster Teil
Allgemeines
§ 1
Rechtsform, Name, Sitz
(1) Für das oberirdische Einzugsgebiet der Emscher (Genossenschaftsgebiet, § 4) wird eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Namen ,,Emschergenossenschaft" gebildet. Die Emschergenossenschaft ist keine Gebietskörperschaft. Sie dient dem Wohl der Allgemeinheit und dem Nutzen ihrer Mitglieder.
(2) Der Sitz der Genossenschaft wird durch die Satzung bestimmt.
Zweiter Teil
Aufgaben, Unternehmen, Übersichten
§ 2 (Fn 2, 3)
Aufgaben der Genossenschaft
(1) Die Genossenschaft hat im Genossenschaftsgebiet folgende Aufgaben:
1. Regelung des Wasserabflusses einschließlich Ausgleich der Wasserführung und Sicherung des Hochwasserabflusses der oberirdischen Gewässer oder Gewässerabschnitte und in deren Einzugsgebieten;
2. Unterhaltung oberirdischer Gewässer oder Gewässerabschnitte und der mit ihnen in funktionellem Zusammenhang stehenden Anlagen;
3. Rückführung ausgebauter oberirdischer Gewässer in einen naturnahen Zustand;
4. Regelung des Grundwasserstandes;
5. Vermeidung, Minderung, Beseitigung und Ausgleich wasserwirtschaftlicher und damit in Zusammenhang stehender ökologischer, durch Einwirkungen auf den Grundwasserstand, insbesondere durch den Steinkohlenabbau, hervorgerufener oder zu erwartender nachteiliger Veränderungen;
6. Abwasserbeseitigung;
7. Entsorgung der bei der Durchführung der genossenschaftlichen Aufgaben anfallenden Abfälle;
8. Vermeidung, Minderung, Beseitigung und Ausgleich eingetretener oder zu erwartender, auf Abwassereinleitungen oder sonstige Ursachen zurückzuführender nachteiliger Veränderungen des oberirdischen Wassers;
9. Ermittlung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, soweit es die Aufgaben der Genossenschaft erfordern,
10. Beschaffung und Bereitstellung von Wasser zur Trinkwasser- und Betriebswasserversorgung sowie zur Ausnutzung der Wasserkraft.
(2) Auf Beschluß der Genossenschaftsversammlung kann die Genossenschaft im Einvernehmen mit Abwasserbeseitigungspflichtigen außerhalb des Genossenschaftsgebietes und im Benehmen mit dem örtlich zuständigen Abwasserverband deren Abwasser zur Behandlung in genossenschaftliche Abwasserbehandlungsanlagen übernehmen, anfallende Klärschlämme und sonstige feste Stoffe entsorgen sowie im Zusammenhang damit weitere Maßnahmen der Abwasserbeseitigung auch außerhalb des Genossenschaftsgebietes durchführen. Entsprechendes gilt für die Überleitung von Grubenwässern in das Genossenschaftsgebiet. Der Beschluß der Genossenschaftsversammlung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Für die Rückübertragung gelten die Bestimmungen dieses Absatzes entsprechend.
(3) Aufgaben, die nach Absatz 1 der Genossenschaft zugewiesen sind, haben die bisher dazu Verpflichteten weiter zu erfüllen, bis die Genossenschaft sie übernimmt. Die Genossenschaft kann Aufgaben nach Absatz 1, die einer Gebietskörperschaft oder einem öffentlich-rechtlichen Zweckverband im Genossenschaftsgebiet obliegen, nur im Einvernehmen mit der betroffenen Gebietskörperschaft oder dem betroffenen Verband auf Beschluß der Genossenschaftsversammlung ganz oder teilweise übernehmen. Der Beschluß bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde der Genossenschaft. Für die Übertragung von Aufgaben der Genossenschaft auf eine Gebietskörperschaft oder einen öffentlich-rechtlichen Zweckverband im Genossenschaftsgebiet gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.
(4) Die Bestimmungen des Absatzes 3 Sätze 2 bis 4 gelten nicht für die Aufgaben gemäß Absatz 1 Nrn. 6 und 7, soweit diese unter § 54 Abs. 1 des Landeswassergesetzes oder § 5 Abs. 8 des Landesabfallgesetzes fallen.
(5) Die Genossenschaft kann auf Beschluß der Genossenschaftsversammlung Aufträge übernehmen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben zwar nicht erforderlich, aber dienlich sind und mit ihren Aufgaben im Zusammenhang stehen. Die Kosten trägt der Auftraggeber. Die Genossenschaft darf die Aufträge nur übernehmen, wenn die Ausführung der ihr nach Gesetz und Satzung obliegenden Aufgaben nicht beeinträchtigt wird und nicht zu einer Interessenkollision führt.
§ 3
Unternehmen der Genossenschaft, Übersichten
(1) Unternehmen der Genossenschaft sind Planung, Bau, Betrieb und Unterhaltung der für die Aufgabenerledigung notwendigen Anlagen sowie alle sonstigen für die Durchführung der Aufgaben erforderlichen Ermittlungen und Arbeiten.
(2) Die Genossenschaft stellt unbeschadet des Absatzes 3 über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben und übernommenen Pflichten erforderlichen Unternehmen, die in einem Zeitraum von jeweils fünf Jahren durchzuführen sind, Übersichten auf (Fünfjahresübersichten).
(3) Die Genossenschaft legt der Aufsichtsbehörde eine Übersicht über die zeitliche Abfolge und die geschätzten Kosten der zur Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht noch notwendigen Baumaßnahmen vor. Dabei ist mit dem Jahr des Baubeginns anzugeben, welche Maßnahmen in den ersten fünf Jahren vorgesehen sind; für die übrigen Maßnahmen genügt die Angabe, ob sie für den sich anschließenden Zeitraum von sieben Jahren vorgesehen sind oder ob sie frühestens nach Ablauf von zwölf Jahren begonnen werden können. Die Übersicht ist jeweils im Abstand von fünf Jahren erneut vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde kann der Genossenschaft für einzelne zur Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht notwendige Baumaßnahmen angemessene Fristen setzen, wenn
a) solche Maßnahmen in der Übersicht nicht aufgeführt oder erst nach Ablauf eines unangemessen langen Zeitraums vorgesehen sind,
b) die Fristsetzung zur zeitlichen Abstimmung mit den von einer Gemeinde durchzuführenden Maßnahmen erforderlich ist oder
c) die Genossenschaft die Durchführung entgegen den Angaben in der Übersicht ohne zwingenden Grund verzögert.
Dritter Teil
Genossenschaftsgebiet, Mitgliedschaft
§ 4 (Fn 4)
Genossenschaftsgebiet
Das Genossenschaftsgebiet umfaßt die oberirdischen Einzugsgebiete der Emscher, der Alten Emscher und der Kleinen Emscher. Die Grenzen des Genossenschaftsgebietes ergeben sich aus einer Übersichtskarte, die dem Kartenwerk des Landesumweltamtes Nordrhein-Westfalen ,,Stationierung und Gebietsbezeichnung der Gewässer in Nordrhein-Westfalen" entspricht. Die Genossenschaft legt die Übersichtskarte am Sitz der Genossenschaftsverwaltung zur Einsichtnahme aus.
§ 5
Mitglieder der Genossenschaft
(1) Mitglieder der Genossenschaft (Genossen) sind:
1. kreisfreie Städte, kreisangehörige Städte, Gemeinden und
2. Kreise,
soweit sie ganz oder teilweise im Genossenschaftsgebiet liegen;
3. die jeweiligen Eigentümer der ganz oder teilweise im Genossenschaftsgebiet liegenden Bergwerke;
4. gewerbliche Unternehmen und die jeweiligen Eigentümer von Grundstücken, Verkehrsanlagen und sonstigen Anlagen, die Unternehmen der Genossenschaft verursachen, erschweren, zu erwarten haben oder von ihnen Vorteile haben oder zu erwarten haben; soweit ein Erbbaurecht bestellt ist, tritt der Erbbauberechtigte an die Stelle des Eigentümers; soweit für Verkehrsanlagen eine Baulast besteht, tritt deren Träger an die Stelle des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten.
Mitglieder der Genossenschaft sind auch Gebietskörperschaften, Unternehmen oder Eigentümer im Sinne von Satz 1 Nrn. 1 bis 4 außerhalb des Genossenschaftsgebietes, deren Aufgaben und Pflichten die Genossenschaft gemäß § 2 Abs. 2 übernommen hat. Bergwerke gemäß Satz 1 Nr. 3 sind auch das Bergwerkseigentum und die Bewilligung im Sinne des Bundesberggesetzes, ferner Bergwerke, Bergwerkseigentum und Bewilligungen, die aufgehoben oder widerrufen werden oder erlöschen.
(2) Die Mitgliedschaft in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 setzt voraus, daß in der Satzung festzusetzende Mindestbeiträge erreicht werden und der Beitragsbescheid dem Veranlagten zugestellt ist (§ 26 Abs. 1 und 2). Unterschreitet ein Mitglied in einer Beitragsgruppe den Mindestbeitrag, erlischt insoweit seine Mitgliedschaft mit dem Zeitpunkt, zu dem ihm die hierüber getroffene Entscheidung des Vorstandes zugestellt ist. Zwischen dieser Entscheidung und der Zustellung entstehen insoweit keine neuen Rechte oder Pflichten des Mitgliedes.
(3) Die Genossen sind in einem Verzeichnis zu führen. Das Nähere regelt die Satzung.
Vierter Teil
Pflichten, Enteignung
§ 6
Pflichten der Genossen
(1) Die Genossen sind verpflichtet, den Beauftragten der Genossenschaft Auskünfte zu erteilen, Unterlagen zur Verfügung zu stellen, erforderliche Meßeinrichtungen auf ihre Kosten einzubauen und zu betreiben sowie die Ermittlungen und Prüfungen durch die Beauftragten zu dulden, soweit dies zur Erfüllung der Genossenschaftsaufgaben, insbesondere auch für die Veranlagung, erforderlich ist. Wird die Prüfung oder die Auskunft verweigert oder die Auskunft unvollständig oder offenbar unrichtig erteilt, kann der Vorstand die erforderlichen Feststellungen auch im Wege der Schätzung treffen. In der Satzung können besondere Pflichten zum Schutz von Gewässern, Grundstücken und Anlagen der Genossenschaft begründet werden.
(2) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Hierüber ist er zu belehren.
(3) Die Genossenschaft darf zur Durchführung wasserwirtschaftlicher Erhebungen sowie zur Vorbereitung und Durchführung ihrer Unternehmen die Grundstücke und Anlagen ihrer Genossen benutzen. Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben diese Benutzung zu dulden. Die Genossenschaft kann verlangen, daß die Genossen und die Nutzungsberechtigten ihr Grundstücke und Anlagen, die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich sind, zur Benutzung überlassen. Bei Grundstücken und Anlagen, die öffentlichen Zwecken gewidmet sind, bedarf die Benutzung der Zustimmung durch die zuständige Behörde.
(4) Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten sind in einer angemessenen Frist über die beabsichtigte Inanspruchnahme zu unterrichten. Soweit ein Eigentümer oder Nutzungsberechtigter nach Absatz 1 oder 3 verpflichtet ist, das Betreten von Grundstücken oder Räumen zu dulden, hat er
1. das Betreten von Betriebsgrundstücken und Betriebsräumen nur während der Betriebszeit,
2. das Betreten von Wohnräumen sowie von Betriebsgrundstücken und Betriebsräumen außerhalb der Betriebszeit nur, sofern das Betreten zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist, und
3. das Betreten von Grundstücken und Anlagen, die nicht zum unmittelbar angrenzenden befriedeten Besitztum von Räumen nach den Nummern 1 und 2 gehören, jederzeit
zu gestatten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird eingeschränkt.
(5) Die Betroffenen haben Anspruch auf Ausgleich in Geld für die Nachteile, die ihnen durch die Benutzung gemäß Absatz 3 entstehen; der ihnen aus dem Unternehmen erwachsende Vorteil ist anzurechnen. Mit Zustimmung des Genossenschaftsrates ordnet der Vorstand durch schriftlichen Bescheid, der zuzustellen ist, die Inanspruchnahme an und setzt, wenn keine Einigung mit den Beteiligten zustande kommt, den Geldausgleich fest. Gegen den Bescheid steht den Beteiligten innerhalb eines Monats nach dessen Zustellung der Widerspruch zu. Hilft der Vorstand dem Widerspruch nicht ab, legt er ihn dem Widerspruchsausschuß zur Entscheidung vor.
(6) Der Vorstand kann den Genossen eine Anmeldepflicht für Änderungen auferlegen, die gegenüber früheren Erhebungen eingetreten sind oder eintreten werden. Im Falle der Nichterfüllung der Anmeldepflicht gilt die Vorschrift des Absatzes 1 Satz 2 entsprechend.
§ 7
Pflichten Dritter
(1) Die Inhaber und Leiter von gewerblichen Unternehmen und Anlagen im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und von landwirtschaftlichen Betrieben, die keine Mitglieder der Genossenschaft sind, sowie die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten sind verpflichtet, den Beauftragten der Genossenschaft Auskünfte zu erteilen, Unterlagen zur Verfügung zu stellen sowie Ermittlungen und Prüfungen durch die Beauftragten zu dulden, soweit dies zur Erfüllung der Genossenschaftsaufgaben oder zur Feststellung der Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft erforderlich ist. § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Für Handlungen, die zur Durchführung von Beobachtungen und Ermittlungen sowie zur Vorbereitung von Unternehmen erforderlich sind, darf die Genossenschaft Grundstücke von Nichtmitgliedern benutzen. Eigentümer und Nutzungsberechtigte der Grundstücke sind verpflichtet, diese Benutzung zu dulden. Bei Grundstücken, die öffentlichen Zwecken gewidmet sind, ist vor der Benutzung die Zustimmung der zuständigen Behörde einzuholen. § 6 Abs. 5 gilt entsprechend.
(3) Soweit ein Dritter gemäß Absatz 1 oder 2 verpflichtet ist, das Betreten von Grundstücken oder Räumen zu dulden, gilt § 6 Abs. 4 entsprechend.
§ 8
Zulässigkeit der Enteignung
Für die Durchführung von Genossenschaftsaufgaben ist, soweit erforderlich, die Enteignung zulässig. Das Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz ist anzuwenden.
Fünfter Teil
Innere Verfassung
§ 9
Selbstverwaltung, Genossenschaftsorgane
(1) Die Genossenschaft verwaltet sich selbst. Sie gibt sich eine Satzung.
(2) Genossenschaftsorgane sind die Genossenschaftsversammlung, der Genossenschaftsrat und der Vorstand.
§ 10 (Fn 5)
Satzung
(1) Die Satzung regelt die inneren Verhältnisse der Genossenschaft, soweit sie sich nicht bereits aus diesem Gesetz ergeben.
(2) Über die Satzung und ihre Änderungen beschließt die Genossenschaftsversammlung; die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.
(3) Die Satzung bestimmt insbesondere:
1. den Sitz der Genossenschaft (§ 1 Abs. 2),
2. die Mindestbeiträge für die Begründung der Mitgliedschaft (§ 5 Abs. 2),
3. die Aufstellung und Führung des Verzeichnisses der Genossen (§ 5 Abs. 3),
4. die Höhe des Beitrages für eine Beitragseinheit, die zur Entsendung einer Delegierten oder eines Delegierten berechtigt (§ 11 Abs. 2),
5. das Nähere über die Bildung von Stimmgruppen (§ 11 Abs. 3),
6. die Wertgrenzen für Geschäfte und sonstige Angelegenheiten von herausragender Bedeutung, bei deren Erreichen oder Überschreiten die Zustimmung des Genossenschaftsrates einzuholen ist (§ 16 Abs. 5 Nr. 12),
7. die Geschäfte und Angelegenheiten, für die wegen ihrer Bedeutung eine Entscheidung des gesamten Vorstandes herbeizuführen ist,
8. das Nähere zum Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, zur Wirtschaftsführung und das Verfahren für die Rechnungsprüfung (§ 23 Abs. 2),
9. die Formen der Bekanntmachungen (§ 32).
(4) Die Satzung und jede Änderung sind auf Kosten der Genossenschaft im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekanntzumachen.
(5) Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Vorstand hat den Beschluß der Genossenschaftsversammlung vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Genossenschaft vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Bei der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung und ihrer Änderungen ist auf die Rechtsfolge nach Satz 1 hinzuweisen.
§ 11 (Fn 6)
Genossenschaftsversammlung
(1) Die Genossenschaftsversammlung besteht aus den Delegierten der Genossen gemäß Absatz 2 und 3. Die Gesamtzahl der Delegierten wird durch die Satzung bestimmt.
(2) Jede in der Satzung festzusetzende Einheit an Jahresbeiträgen (Beitragseinheit) berechtigt zur Entsendung einer oder eines Delegierten. Ein Genosse entsendet in die Genossenschaftsversammlung so viele Delegierte mit je einer Stimme, wie er auf Grund seiner Jahresbeiträge an vollen Beitragseinheiten erreicht. Kein Genosse darf mehr als zwei Fünftel aller Delegierten stellen. Die nach Satz 3 über zwei Fünftel aller Beitragseinheiten hinausgehenden Beiträge eines Genossen berechtigen nicht zur Entsendung von Delegierten oder zur Bildung von und zum Eintritt in Stimmgruppen (Absatz 3). Bei der Ermittlung der Beitragseinheiten eines Genossen ist sein durchschnittlicher Jahresbeitrag aus den letzten drei Jahren vor der Neubildung der Genossenschaftsversammlung zugrunde zu legen; bei einer Mitgliedschaft von weniger als drei Jahren gilt der letzte vor der Neubildung der Genossenschaftsversammlung vom Vorstand festgesetzte Jahresbeitrag. Solange Jahresbeiträge einzelner Genossen noch nicht feststehen, gilt der vom Vorstand festgesetzte Beitrag. Die Abwasserabgabe gemäß § 65 Abs. 2 des Landeswassergesetzes bleibt bei der Ermittlung der Beitragseinheiten unberücksichtigt.
(3) Mit den Jahresbeiträgen, die eine volle Beitragseinheit nicht erreichen oder darüber hinausgehen (Beitragsteileinheiten), können sich die Genossen zu Stimmgruppen zusammenschließen. Jede Stimmgruppe hat so viele Delegierte mit je einer Stimme, wie sie mit den zusammengelegten Beiträgen oder Beitragsteilen volle Beitragseinheiten auf sich vereinigt. Jeder Genosse kann sich nur an einer Stimmgruppe beteiligen. Jede Stimmgruppe wählt ihre Delegierten und entsendet sie in die Genossenschaftsversammlung. Das Nähere über die Bildung von Stimmgruppen und die Wahl ihrer Delegierten regelt die Satzung.
§ 12 (Fn 6)
Delegierte in der Genossenschaftsversammlung
(1) Delegierte oder Delegierter gemäß § 11 Abs. 2 und 3 kann nur sein, wer selbst Genosse ist, wer bei dem Genossen beruflich tätig ist, wer vertretungsberechtigt ist oder den Organen des Genossen angehört.
(2) Ein Genosse darf nicht durch eine Delegierte oder einen Delegierten vertreten werden, die oder der in einem Dienstverhältnis zu einem anderen Genossen steht. Dies gilt nicht für Delegierte gemäß § 11 Abs. 3.
(3) Die Delegierten gemäß § 11 Abs. 1 werden für fünf Jahre in die Genossenschaftsversammlung entsandt. In den letzten drei Monaten vor Beendigung der Amtszeit sind die Delegierten für die nächste Amtsperiode zu benennen. Wiederwahl oder Wiederberufung sind zulässig.
(4) Von einer Gebietskörperschaft dürfen nicht mehr Vertreterinnen oder Vertreter der Verwaltung als Mitglieder der Vertretung der Gebietskörperschaft entsandt werden. Mindestens die Hälfte aller Delegierten der Kreise, Städte und Gemeinden muß einer Vertretung der Gebietskörperschaften angehören. Das gilt auch für die Bildung von Stimmgruppen gemäß § 11 Abs. 3.
(5) Das Amt als Delegierte oder Delegierter erlischt vorzeitig durch Abwahl oder Abberufung, durch Niederlegung des Amtes, Wegfall der für die Entsendung jeweils maßgebenden Voraussetzungen, Wahl zum Mitglied des Genossenschaftsrates, Eintritt der Geschäftsunfähigkeit oder der beschränkten Geschäftsfähigkeit, Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter oder Tod. Scheidet eine Delegierte oder ein Delegierter vorzeitig aus, ist eine Ersatzwahl oder Ersatzberufung für den Rest der Amtszeit vorzunehmen.
(6) Der Vorstand hat alle fünf Jahre eine neue Liste aufzustellen, in der die Genossen, ihre zu berücksichtigenden Jahresbeiträge, die zugehörigen Beitragseinheiten und Beitragsteileinheiten aufzuführen sind. Unverzüglich nach ihrer Aufstellung sind Auszüge der Liste den Genossen mit der Aufforderung bekanntzugeben, innerhalb einer bestimmten Frist ihre Delegierten gegenüber der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Genossenschaftsrates für eine neue Amtsperiode zu benennen. Auf die Möglichkeit, sich zu Stimmgruppen zusammenzuschließen und deren Delegierte zu benennen, ist hinzuweisen. Das Nähere regelt die Satzung.
§ 13 (Fn 6)
Aufgaben der Genossenschaftsversammlung
(1) Die Genossenschaftsversammlung beschließt über die Satzung, ihre Änderungen und über die Veranlagungsgrundsätze. Sie wählt die Mitglieder des Genossenschaftsrates.
(2) Der Genossenschaftsversammlung bleiben ferner vorbehalten:
1. der Erlaß einer Geschäftsordnung für die Genossenschaftsversammlung,
2. die Entscheidung über die Anfechtung von Wahlen,
3. die Feststellung des Haushaltsplans und seiner Nachträge oder des Wirtschaftsplans und seiner Änderungen, die Aufstellung des Finanzplans (§ 21) sowie die Entscheidung über die Inanspruchnahme von Rücklagen,
4. die Bestellung der Prüfstelle für die Prüfung der Jahresrechnung und des Jahresabschlusses und Wahl der Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer,
5. die Entgegennahme des Jahresberichtes,
6. die Abnahme der Jahresrechnung und des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstandes,
7. die Aufstellung der Übersichten (§ 3 Abs. 2 und 3),
8. die Entscheidung über die Übernahme von Aufgaben (§ 2 Abs. 2 und 3),
9. die Entscheidung über die Übernahme von Anlagen und Auftragsarbeiten,
10. die Wahl der Mitglieder des Widerspruchsausschusses und ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter (§ 28 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2).
(3) Die Genossenschaftsversammlung entscheidet über Beanstandungen des Vorstandes gemäß § 19 Abs. 4.
§ 14 (Fn 10)
Sitzungen der Genossenschaftsversammlung,
Beschlußfassung
(1) Die oder der Vorsitzende des Genossenschaftsrates lädt die Delegierten (§ 11 Abs. 1) unter Angabe der Tagesordnung mit mindestens dreiwöchiger Frist zu den Sitzungen ein und unterrichtet die Mitglieder des Genossenschaftsrates.
(2) Die Genossenschaftsversammlung ist jährlich mindestens einmal einzuberufen. Sie ist grundsätzlich öffentlich; das Nähere regelt die Satzung. Sie ist ferner einzuberufen, wenn dies bei der oder bei dem Vorsitzenden des Genossenschaftsrates
a) vom Vorstand oder
b) von mindestens einem Drittel der Delegierten
schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragt wird.
(3) Die oder der Vorsitzende des Genossenschaftsrates leitet die Sitzungen der Genossenschaftsversammlung. Die weiteren Mitglieder des Genossenschaftsrates und der Vorstand sollen an den Sitzungen teilnehmen. Die Mitglieder des Genossenschaftsrates und der Vorstand sind nicht stimmberechtigt.
(4) Die Genossenschaftsversammlung ist beschlußfähig, wenn alle Delegierten rechtzeitig geladen sind und mindestens die Hälfte aller Delegierten anwesend ist. Bei Beschlußunfähigkeit kann die oder der Vorsitzende eine neue Sitzung anberaumen, in der die Genossenschaftsversammlung bei gleicher Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Delegierten beschlußfähig ist. Hierauf muß in der Ladung hingewiesen werden.
(5) Der Beschlußfähigkeit steht nicht entgegen, daß für vorzeitig ausgeschiedene Delegierte noch keine Ersatzwahl oder Ersatzberufung vorgenommen wurde.
(6) Die Genossenschaftsversammlung bildet ihren Willen mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Beschlüssen und Wahlen zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zur Feststellung der Beschlußfähigkeit, nicht aber zur Berechnung der Mehrheit mit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
(7) Über die Sitzungen der Genossenschaftsversammlung sind Niederschriften zu fertigen. Beschlüsse sind besonders zu kennzeichnen. Die Niederschriften sind von der oder dem Vorsitzenden des Genossenschaftsrates und von einer oder einem von der Genossenschaftsversammlung zu bestimmenden Delegierten zu unterzeichnen.
(8) Je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Bezirksregierung Arnsberg als obere Bergbehörde und der im Genossenschaftsgebiet zuständigen Bezirksregierungen kann mit beratender Stimme an den Sitzungen der Genossenschaftsversammlung teilnehmen. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Naturschutzverbände, die oder der vom Landesbüro Nordrhein-Westfalen für fünf Jahre benannt wird, kann mit beratender Stimme an den öffentlichen Sitzungen der Genossenschaftsversammlung teilnehmen.
(9) Die Vertreterinnen oder Vertreter nach Absatz 8 werden zum selben Zeitpunkt und im selben Umfang für die Sitzungen unterrichtet wie die Delegierten.
(10) Die Genossen, die ausschließlich durch Delegierte nach § 11 Abs. 3 vertreten werden, können als Zuhörer an den Sitzungen der Genossenschaftsversammlung teilnehmen. Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung sind mindestens drei Wochen vor der Sitzung den Genossen bekanntzumachen.
§ 15 (Fn 7)
Zusammensetzung, Wahl und Amtszeit
des Genossenschaftsrates
(1) Der Genossenschaftsrat besteht aus fünfzehn Mitgliedern, die von der Genossenschaftsversammlung gewählt werden. Zunächst entfallen auf die
1. |
Genossen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (kreisfreie Städte, kreisangehörige Städte und Gemeinden) |
2 Mitglieder, |
2. |
Genossen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (Kreise) |
1 Mitglied, |
3. |
Genossen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 (Bergwerke) |
1 Mitglied, |
4. |
Genossen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 (gewerbliche Unternehmen, Grundstücke, Verkehrsanlagen und sonstige Anlagen) |
1 Mitglied, |
5. |
Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitnehmer der Genossenschaft |
5 Mitglieder. |
Die verbleibenden fünf Sitze im Genossenschaftsrat verteilen sich nach dem d'Hondt'schen Höchstzahlverfahren auf die Mitgliedergruppen gemäß Satz 2 Nrn. 1 bis 4. Für die Vertreterinnen oder Vertreter der Kreise, Städte und Gemeinden gilt § 12 Abs. 4 Satz 2 entsprechend. Grundlage ist das Beitragsverhältnis, das sich für diese Mitgliedergruppen aus den durchschnittlichen Beitragsleistungen der letzten drei Jahre vor Bildung des Genossenschaftsrates ergibt; § 11 Abs. 2 Sätze 3, 4 und 7 gelten entsprechend.
(2) Die Mitglieder des Genossenschaftsrates nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 werden von der Genossenschaftsversammlung aus je einem Vorschlag des Personalrates der Genossenschaft gemäß Satz 2 Nrn. 1 und 2 gewählt. Die Vorschläge müssen mindestens die doppelte Anzahl der zu wählenden Mitglieder des Genossenschaftsrates enthalten, und zwar für:
1. drei Arbeitnehmer-Vertreterinnen oder -Vertreter, die in einem Beschäftigungverhältnis zu der Genossenschaft stehen;
2. zwei weitere Arbeitnehmer-Vertreterinnen oder -Vertreter, die nicht Beschäftigte der Genossenschaft sind. Diesem Wahlgang des Personalrates werden Vorschläge der in der Genossenschaft vertretenen Gewerkschaften zugrundegelegt.
Die Wahl ist eine Personenwahl. Das Nähere regelt die Satzung.
(3) Mitglied des Genossenschaftsrates kann nicht sein, wer Delegierte oder Delegierter in der Genossenschaftsversammlung ist. Im übrigen gilt § 12 Abs. 1 und 2 entsprechend.
(4) In der Satzung kann bestimmt werden, daß für jedes Mitglied des Genossenschaftsrates in gleicher Weise ein stellvertretendes Mitglied des Genossenschaftsrates gewählt wird.
(5) Der Genossenschaftsrat wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. Gehört die oder der Vorsitzende den Genossen gemäß Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 oder 4 an, ist die Stellvertreterin oder der Stellvertreter von den Genossen gemäß Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 zu stellen. Gehört die oder der Vorsitzende den Genossen gemäß Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 an, ist die Stellvertreterin oder der Stellvertreter von den Genossen gemäß Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 oder 4 zu stellen. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder des Genossenschaftsrates auf sich vereinigt. Kommt eine Wahl hiernach nicht zustande, ist gewählt, wer in einem zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(6) Die Amtszeit des Genossenschaftsrates beträgt fünf Jahre. Die Mitglieder führen nach Beendigung der Amtszeit ihr Amt weiter, bis der neue Genossenschaftsrat gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig. Im übrigen gilt § 12 Abs. 5 entsprechend.
(7) Die Genossenschaftsversammlung kann Mitglieder des Genossenschaftsrates und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter wegen grober Verletzung der ihnen der Genossenschaft gegenüber obliegenden Pflichten abwählen. Der Beschluß bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln aller Delegierten. In derselben Sitzung ist eine Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit vorzunehmen.
§ 16 (Fn 7)
Aufgaben des Genossenschaftsrates
(1) Der Genossenschaftsrat hat die ihm durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben. Er ist an die Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung gebunden. Er überwacht die Führung der Geschäfte durch den Vorstand.
(2) Der Genossenschaftsrat wählt den Vorstand und bestellt ein Vorstandsmitglied zur oder zum Vorsitzenden des Vorstandes. Das Vorstandsmitglied, das insbesondere für personelle und soziale Angelegenheiten der Genossenschaft zuständig ist, darf nicht gegen die Stimmen der Mehrheit der Arbeitnehmer-Vertreterinnen oder -Vertreter gewählt werden. Haben Emschergenossenschaft und Lippeverband eine gemeinsame Verwaltung, wählen der Genossenschaftsrat der Emschergenossenschaft und der Verbandsrat des Lippeverbandes insgesamt mindestens zwei Vorstandsmitglieder.
(3) Für die Abberufung von Vorstandsmitgliedern aus einem wichtigen Grund ist § 17 Abs. 5 entsprechend anzuwenden. Die Abberufung des gemäß Absatz 2 Satz 2 gewählten Vorstandsmitgliedes ist nur mit den Stimmen der Mehrheit der Arbeitnehmer-Vertreterinnen oder -Vertreter möglich.
(4) Der Genossenschaftsrat beschließt über:
1. seine Geschäftsordnung,
2. die Bestellung von Beauftragten nach dem Wasserhaushaltsgesetz, dem Abfallgesetz und dem Bundes- Immissionsschutzgesetz,
3. den Abschluß von Dienstverträgen mit dem Vorstand,
4. die Geschäftsordnung für die Genossenschaftsverwaltung,
5. die übrigen Zuständigkeiten des gemäß Absatz 2 Satz 2 gewählten Vorstandsmitgliedes innerhalb des Vorstandes,
6. die Genehmigung von überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben (§ 22 Abs. 2) oder erfolggefährdenden Mehraufwendungen.
(5) Der Zustimmung des Genossenschaftsrates bedarf der Vorstand in folgenden Angelegenheiten:
1. Entwürfe der Übersichten (§ 3 Abs. 2 und 3),
2. Bau- und Maßnahmepläne für die Genossenschaftsunternehmen,
3. Anordnung der Inanspruchnahme von Grundstücken und Anlagen der Genossen und von Dritten sowie Festsetzung des Geldausgleichs (§ 6 Abs. 5),
4. Anträge auf Durchführung von Enteignungsverfahren (§ 8),
5. Gewährung von Darlehen an Stellen außerhalb der Genossenschaft,
6. Übernahme einer fremden Verbindlichkeit, insbesondere über die Eingehung von Bürgschaften und über Gewährverträge ohne Rücksicht auf die Höhe der Verpflichtung,
7. Bildung von oder Eintritt in Handelsgesellschaften sowie in Vereinigungen bürgerlichen Rechts mit eigener oder ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die auf eine wirtschaftliche Betätigung ausgerichtet sind, oder in kommunale Arbeitsgemeinschaften oder Zweckverbände und Beteiligung als stiller Gesellschafter an einem Handelsgewerbe,
8. Abschluß und Kündigung von Tarifverträgen sowie Grundsätze für die Anstellungsverhältnisse der Beschäftigten,
9. Verfolgung von Rechtsbehelfen gegen aufsichtsrechtliche Verfügungen und Anordnungen,
10. Festsetzung von Zwangsmitteln (§ 31),
11. Geschäftsordnung für den Vorstand,
12. Geschäfte und sonstige Angelegenheiten von herausragender Bedeutung, deren Wert die in der Satzung festzusetzenden Beträge erreicht oder überschreitet,
13. Entwurf des Haushaltsplans, seiner Nachträge und des Finanzplans (§ 21) oder des Wirtschaftsplans und seiner Änderungen (§ 21 a).
§ 17 (Fn 8)
Sitzungen des Genossenschaftsrates,
Beschlußfassung
(1) Die oder der Vorsitzende des Genossenschaftsrates lädt die Mitglieder des Genossenschaftsrates unter Angabe der Tagesordnung mit mindestens zweiwöchiger Frist zu den Sitzungen und leitet sie.
(2) Im Jahr sind mindestens zwei Sitzungen des Genossenschaftsrates abzuhalten. Die oder der Vorsitzende muß eine Sitzung anberaumen, wenn mindestens fünf Mitglieder des Genossenschaftsrates oder der Vorstand dies schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes bei der oder bei dem Vorsitzenden beantragen oder die Aufsichtsbehörde dies verlangt.
(3) Der Genossenschaftsrat ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder rechtzeitig geladen und mindestens acht Mitglieder anwesend sind. Eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter darf nur dann an den Sitzungen des Genossenschaftsrates teilnehmen, wenn das Mitglied verhindert ist. Bei Beschlußunfähigkeit kann die oder der Vorsitzende eine neue Sitzung anberaumen, in der der Genossenschaftsrat bei gleicher Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig ist. Hierauf muß in der Ladung hingewiesen werden.
(4) Der Beschlußfähigkeit steht nicht entgegen, daß für vorzeitig ausgeschiedene Mitglieder des Genossenschaftsrates noch keine Ersatzwahl vorgenommen wurde.
(5) Der Genossenschaftsrat bildet seinen Willen mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wobei jedes Mitglied des Genossenschaftsrates eine Stimme hat. Bei Beschlüssen und Wahlen zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zur Feststellung der Beschlußfähigkeit, nicht aber zur Berechnung der Mehrheit mit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
(6) Auf schriftlichem Wege ergangene Beschlüsse sind gültig, wenn sie von allen Mitgliedern des Genossenschaftsrates einstimmig gefaßt worden sind. Das Ergebnis ist spätestens in der nächsten Sitzung des Genossenschaftsrates bekanntzugeben.
(7) Über die Sitzungen des Genossenschaftsrates sind Niederschriften zu fertigen. Beschlüsse sind besonders zu kennzeichnen. Die Niederschriften sind von der oder von dem Vorsitzenden und von einem weiteren Mitglied des Genossenschaftsrates zu unterzeichnen.
§ 18 (Fn 8)
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus der oder dem Vorsitzenden des Vorstandes und mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied. Ein Vorstandsmitglied ist insbesondere für personelle und soziale Angelegenheiten zuständig. Die oder der Vorsitzende des Genossenschaftsrates ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter des Vorstandes.
(2) Die oder der Vorsitzende des Vorstandes und die weiteren Mitglieder des Vorstandes müssen die für ihr Amt erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Wiederwahlen sind zulässig. Die Wahl ist frühestens neun Monate und spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit durchzuführen. Die Amtszeit endet spätestens mit Ablauf des Monats, in dem das Mitglied des Vorstandes das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet.
§ 19 (Fn 8)
Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand gibt sich mit Zustimmung des Genossenschaftsrates eine Geschäftsordnung, in der auch die ständige Vertretung der oder des Vorsitzenden des Vorstandes zu regeln ist.
(2) Der Vorstand erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und hat die Aufgaben, die nicht auf Grund dieses Gesetzes oder der Satzung der Genossenschaftsversammlung, dem Genossenschaftsrat, der oder dem Vorsitzenden des Genossenschaftsrates oder dem Widerspruchsausschuß obliegen. Die oder der Vorsitzende des Vorstandes bereitet die Beschlüsse der Genossenschaftsorgane vor und führt sie aus, soweit sich aus den Beschlüssen oder aus der Geschäftsordnung für den Vorstand nichts anderes ergibt. Die oder der Vorsitzende des Vorstandes ist Leiterin oder Leiter der Genossenschaftsverwaltung. Das insbesondere für personelle und soziale Angelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Beschäftigten der Genossenschaft.
(3) In Fällen, die keinen Aufschub dulden, insbesondere bei Gefahr im Verzuge, entscheidet der Vorstand auch über Angelegenheiten, deren Wert die in der Satzung festgesetzten Beträge erreicht oder überschreitet. Diese Entscheidungen sind der oder dem Vorsitzenden des Genossenschaftsrates unverzüglich mitzuteilen und dem Genossenschaftsrat in der nächsten Sitzung bekanntzugeben. Wenn wegen besonderer Eilbedürftigkeit eine Entscheidung des gesamten Vorstandes nicht herbeigeführt werden kann, entscheidet die oder der Vorsitzende des Vorstandes.
(4) Der Vorstand kann Beschlüsse des Genossenschaftsrates zu § 16 Abs. 4 und 5, die den Interessen der Genossenschaft zuwiderlaufen, beanstanden. Er legt diese Beschlüsse mit einer schriftlichen Begründung seiner Beanstandung der Genossenschaftsversammlung zur Entscheidung vor. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Die Genossenschaftsversammlung hat innerhalb von zwei Monaten über die Beanstandung zu entscheiden.
§ 20 (Fn 9)
Vertretung der Genossenschaft
(1) Jedes Mitglied des Vorstandes vertritt im Rahmen seiner Aufgaben und Befugnisse die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich. In allen übrigen Fällen vertritt die oder der Vorsitzende des Vorstandes die Genossenschaft.
(2) Verpflichtende Erklärungen bedürfen der Schriftform. Die Vertretungs- und Unterschriftsbefugnisse werden durch die Geschäftsordnung für die Genossenschaftsverwaltung geregelt.
(3) Eine Entscheidung des gesamten Vorstandes ist neben den gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 7 in der Satzung geregelten Fällen in allen Angelegenheiten herbeizuführen, die der Genossenschaftsversammlung oder dem Genossenschaftsrat zur Beschlußfassung vorzulegen sind. Darüber hinaus entscheidet der gesamte Vorstand über:
1. die Anträge des Vorstandes auf Einberufung einer Sitzung der Genossenschaftsversammlung oder des Genossenschaftsrates,
2. die Beanstandungen von Beschlüssen nach § 19 Abs. 4, § 35 Abs. 3,
3. die Abhilfe von Widersprüchen nach § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 2, § 26 Abs. 3, § 27 Abs. 3, § 31 Abs. 2 und Anträge nach § 80 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
4. in Fällen gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1.
Sechster Teil
Haushaltsplan, Finanzplan, Wirtschaftsführung
und Rechnungswesen, Beiträge
§ 21 (Fn 9)
Haushaltsplan, Finanzplan
(1) Die Genossenschaftsversammlung stellt für jedes Haushaltsjahr vor seinem Beginn den Haushaltsplan fest und beschließt über den Gesamtbetrag der aufzunehmenden Kredite, den Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen und den Höchstbetrag der Kassenkredite; der Haushaltsplan muß in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein. Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Der Haushaltsplan besteht aus dem Gesamtplan und Einzelplänen. Er gliedert sich in den Verwaltungshaushalt und den Vermögenshaushalt und enthält alle für die Aufgabenerfüllung der Genossenschaft im Haushaltsjahr
1. benötigten Einnahmen,
2. zu leistenden Ausgaben,
3. notwendigen Verpflichtungsermächtigungen.
Der Nachweis der Rücklagen, eine Übersicht über den Schuldenstand und die Stellenpläne für die Beschäftigten sind dem Haushaltsplan als Anlagen beizufügen.
(3) Der von der Genossenschaftsversammlung festgestellte Haushaltsplan ist unverzüglich mit seinen Anlagen der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
(4) Der Haushaltsplan kann nur durch Nachträge geändert werden, über die spätestens bis zum Ablauf des betreffenden Haushaltsjahres zu beschließen ist. Für sie gelten die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 entsprechend. Ein Nachtrag zum Haushaltsplan ist aufzustellen, wenn während des Haushaltsjahres erkennbar ist, daß durch über- und außerplanmäßige Ausgaben von erheblichem Umfang der im Haushaltsplan vorgesehene Ausgleich der Einnahmen und Ausgaben trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit nicht zu erreichen ist.
(5) Ist der Haushaltsplan bis zum Beginn des Haushaltsjahres nicht festgestellt, gelten die Haushaltsansätze und die Kreditermächtigungen des Vorjahres vorläufig weiter. Sieht der Haushaltsplanentwurf für das betreffende Jahr niedrigere Haushaltsansätze und eine niedrigere Kreditermächtigung vor, gelten diese. Die Beiträge sind nach der Beitragsliste des Vorjahres vorbehaltlich einer späteren Verrechnung zu zahlen.
(6) Die Genossenschaftsversammlung stellt jährlich mit dem Haushaltsplan einen fünfjährigen. Finanzplan auf, der mit den Übersichten gemäß § 3 Abs. 2 und 3 abzustimmen ist und Umfang sowie Zusammensetzung der voraussichtlichen Ausgaben und Deckungsmöglichkeiten darstellt. Das erste Planungsjahr der Finanzplanung ist das laufende Haushaltsjahr. Der Finanzplan muß in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein.
§ 21 a (Fn 10)
Wirtschaftsplan
(1) Die Genossenschaft kann anstelle des Wirtschaftens nach einem Haushaltsplan ein kaufmännisches Rechnungswesen einführen.
(2) Die Genossenschaftsversammlung stellt für jedes Wirtschaftsjahr vor seinem Beginn den Wirtschaftsplan fest und beschließt über den Gesamtbetrag der aufzunehmenden Kredite, den Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen und den Höchstbetrag der Kassenkredite; der Wirtschaftsplan muß in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein. Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. § 21 Abs. 5 gilt entsprechend.
(3) Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan und dem Vermögensplan. Dem Wirtschaftsplan sind als Anlage beizufügen die Stellenübersicht, der Nachweis der Rücklagen und der Finanzplan, der mit den Übersichten gemäß § 3 Abs. 2 und 3 abzustimmen ist. Der Finanzplan muß in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein. § 14 Abs. 1 und §§ 15 bis 18 der Eigenbetriebsverordnung - EigVO - (GV. NW. 1988 S. 324) gelten entsprechend.
(4) Für die Buchführung der Genossenschaft, die Kostenrechnung und den Jahresabschluß sind §§ 19, 21, 22 Abs. 1 und 3, 23 und 24 der Eigenbetriebsverordnung entsprechend anzuwenden.
(5) Zur Stärkung einer wirtschaftlichen Betriebsführung kann das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Ministerium) im Einzelfall zeitlich begrenzte Abweichungen und Ergänzungen unter Beachtung der Grundsätze des kaufmännischen Rechnungswesens von und zu den in Absatz 3 und 4 genannten Regelungen der Eigenbetriebsverordnung über den Wirtschaftsplan, die Jahresrechnung, die Buchführung, die Deckungsfähigkeit und die Übertragbarkeit zulassen.
(6) Der von der Genossenschaftsversammlung festgestellte Wirtschaftsplan ist mit seinen Anlagen unverzüglich der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
(7) Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern, wenn
1. das Jahresergebnis sich gegenüber dem Erfolgsplan erheblich verschlechtern wird und diese Verschlechterung eine Änderung des Vermögensplanes bedingt oder
2. höhere Kredite erforderlich werden oder
3. im Vermögensplan weitere Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen werden sollen oder
4. eine erhebliche Vermehrung oder Hebung der in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen erforderlich wird, es sei denn, daß es sich um eine vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften handelt.
(8) Änderungen des Wirtschaftsplanes sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
§ 22
Über- und außerplanmäßige Ausgaben
(1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben dürfen nur in Fällen eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses geleistet werden. Die Deckung im laufenden Haushalt muß gewährleistet sein.
(2) Ausgaben nach Absatz 1 sind zusammen mit einem Deckungsvorschlag in der nächsten Sitzung dem Genossenschaftsrat zum Zwecke der Entlastung des Vorstandes zur Genehmigung vorzulegen.
§ 23 (Fn 11)
Rücklagen; Haushalts-, Kassen-, Rechnungs-
und Prüfungswesen; Wirtschaftsführung
(1) Die Genossenschaft soll zur Sicherung der Haushaltswirtschaft oder Wirtschaftsführung und, soweit erforderlich, für Zwecke des Vermögenshaushalts oder Vermögensplans sowie zur Deckung nicht einziehbarer Beiträge (§ 26 Abs. 5 Satz 2) Rücklagen in angemessener Höhe bilden.
(2) Das Nähere zur Wirtschaftsführung und zum Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen und das Verfahren für die Rechnungsprüfung sind in der Satzung zu regeln.
§ 24 (Fn 11)
Beiträge
(1) Die Genossen haben der Genossenschaft die Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Pflichten, ihrer Verbindlichkeiten und zu einer ordentlichen Haushalts- oder Wirtschaftsführung erforderlich sind, soweit andere Einnahmen zur Deckung der Ausgaben der Genossenschaft nicht ausreichen.
(2) Die Beiträge bestehen in Geldleistungen, die nach Maßgabe der Satzung fällig werden. Die Genossenschaft ermittelt spätestens ab dem 1. Januar 2000 die Beiträge nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen. Zu den nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten gehören auch Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen, Abschreibungen, die nach der vermutlichen Nutzungsdauer gleichmäßig zu verteilen sind, sowie eine angemessene Verzinsung des aufgewandten Kapitals; bei der Verzinsung bleibt der aus Zuschüssen Dritter aufgebrachte Eigenkapitalanteil außer Betracht. Die Genossenschaft kann eine Eigenfinanzierung auch mittels angemessener Direktfinanzierung der Ausgaben des Vermögenshaushalts durch Beiträge sicherstellen, soweit die nach Satz 1 zu ermittelnden Kosten hierdurch nicht unterschritten werden.
(3) Beiträge, die einem Benutzer nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes, § 24 Abs. 2 des Landeswassergesetzes auferlegt worden sind oder auferlegt werden, gelten als Leistung zu den Beiträgen des Benutzers als Mitglied der Genossenschaft. Das gleiche gilt, wenn zwischen dem Benutzer und der Genossenschaft eine entsprechende Vereinbarung getroffen worden ist.
(4) Ein ausgeschiedener Genosse bleibt zur Leistung der für die Zeit bis zu seinem Ausscheiden festgesetzten Beiträge verpflichtet; er kann auch zu Beiträgen für die Zeit danach wie ein Genosse wegen der Aufwendungen der Genossenschaft herangezogen werden, die durch den ausscheidenden Genossen verursacht wurden und nach dem Ausscheiden nicht vermieden werden können. Entsprechendes gilt für die Einschränkung der Teilnahme eines Genossen an der Genossenschaft.
§ 25
Beitragsmaßstab
(1) Die Beitragslast verteilt sich auf die Genossen im Verhältnis der mittelbaren oder unmittelbaren Vorteile, die sie von der Durchführung der Aufgaben der Genossenschaft haben oder zu erwarten haben, und der Kosten, die die Genossenschaft auf sich nimmt, um von ihnen herbeigeführte oder zu erwartende nachteilige Veränderungen im Genossenschaftsgebiet zu vermeiden, zu vermindern, zu beseitigen oder auszugleichen oder ihnen obliegende Leistungen abzunehmen. Vorteile sind auch die Übernahme oder Erleichterung einer Pflicht des Genossen durch die Genossenschaft und die Möglichkeit, die Maßnahmen der Genossenschaft zweckmäßig oder wirtschaftlich auszunutzen.
(2) Veränderungen bei einem Genossen, die Auswirkungen auf die Höhe seines Beitrages haben, werden vom nächsten Veranlagungsjahr an berücksichtigt.
(3) Die Genossenschaft hat nach den Vorschriften des Absatzes 1 Veranlagungsgrundsätze zu erlassen, die den Genossen gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 bekanntzumachen sind.
§ 26 (Fn 12)
Veranlagung
(1) Auf Grund der Einzelpläne des festgestellten Haushalts- oder Wirtschaftsplans berechnet der Vorstand nach den Veranlagungsgrundsätzen die Beiträge. Er führt die Beiträge - nach Beitragsgruppen getrennt - mit den zugehörigen Berechnungsgrundlagen in einer Beitragsliste auf und setzt die Beiträge fest. Der Vorstand teilt unverzüglich jedem Genossen seinen Beitrag für die jeweilige Beitragsgruppe, die wesentlichen Berechnungsgrundlagen hierzu, die Zahlstelle und die Zahlungsfrist mit (Beitragsbescheid) und zieht die Beiträge ein.
(2) Im Beitragsbescheid ist der Veranlagte auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Beitragsliste und die dazugehörigen Unterlagen unter Angabe von Ort und Zeitraum hinzuweisen. Der Beitragsbescheid ist zuzustellen. Ein neuer Genosse ist mit dem ersten Beitragsbescheid über bestehende Rechte und Pflichten unter Beifügung von Gesetz, Satzung und Veranlagungsgrundsätzen zu unterrichten.
(3) Gegen den Beitragsbescheid kann der Veranlagte innerhalb eines Monats nach dessen Zustellung Widerspruch einlegen. Hilft der Vorstand dem Widerspruch nicht ab, legt er ihn dem Widerspruchsausschuß vor.
(4) Soweit es für die Verwaltung und die Arbeiten der Genossenschaft erforderlich ist, kann der Vorstand vor der Ermittlung und Bestimmung des Beitragsverhältnisses vorläufige Beiträge nach dem voraussichtlichen Beitragsverhältnis festsetzen.
(5) Ein durch Rechtsbehelf oder Entscheidung des Vorstandes entstandener Minder- oder Mehrbeitrag eines Genossen gegenüber den nach Absatz 1 oder 4 festgesetzten Beiträgen ist unter den übrigen Genossen derselben Beitragsgruppe im Verhältnis der von ihnen im Veranlagungsjahr zu leistenden Beiträge aufzuteilen und bei der nächstmöglichen Veranlagung auszugleichen. Nicht einziehbare Beiträge sind anteilig von allen übrigen Genossen zu tragen und ihrem nächsten Jahresbeitrag zuzurechnen, soweit keine Deckung aus der Rücklage (§ 23 Abs. 1) beschlossen wird.
(6) Werden im Laufe eines Haushaltsjahres Ausgaben erforderlich, die nur auf Grund eines Nachtrags zum Haushaltsplan oder einer Änderung des Wirtschaftsplans geleistet werden können, sind die dafür benötigten Beiträge spätestens im darauffolgenden Jahr in einen Nachtrag zur Beitragsliste aufzunehmen. Für die Aufstellung und Festsetzung der Nachtragsliste sowie für die Veranlagung gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
(7) Wer seinen Beitrag oder sonstige öffentlich-rechtliche Forderungen in Geld nicht rechtzeitig leistet, hat nach Maßgabe des § 240 der Abgabenordnung einen Säumniszuschlag zu zahlen, den der Vorstand festsetzt und einzieht.
§ 27 (Fn 12)
Rechtliche Eigenschaft der Beiträge, Vollstreckung
(1) Die Beitragspflichten auf Grund dieses Gesetzes sind öffentliche Lasten (Abgaben). Sie ruhen auf den Grundstücken, Bergwerken und Anlagen, mit denen der jeweilige Eigentümer als Genosse an der Genossenschaft teilnimmt.
(2) Für die Beitreibung der Beitragsforderungen und der sonstigen öffentlich-rechtlichen Forderungen in Geld ist Vollstreckungsbehörde der Vorstand, der sich zur Durchführung der Vollstreckung der Gemeinden oder Gemeindeverbände bedienen kann. Das Innenministerium bestimmt durch Rechtsverordnung den an die in Anspruch genommene Gemeinde oder den in Anspruch genommenen Gemeindeverband abzuführenden Kostenbeitrag je Vollstreckungsersuchen.
(3) Die Beitreibung kann auch gegen den Pächter oder denjenigen anderen Nutzungsberechtigten der zur Genossenschaft gehörenden Grundstücke, Bergwerke und Anlagen gerichtet werden, der sein Recht vom Eigentümer herleitet, bei Nutzung eines Teiles nur wegen des hierauf entfallenden Beitragsteiles; zu den Nutzungsberechtigten gehört auch der Mieter einer Anlage oder einer gesonderten Arbeitsstelle in einer Anlage. Dies gilt nicht, wenn die von dem Nutzungsberechtigten rechtmäßig ausgeübte Nutzungsart wesentlich von der Nutzungsart abweicht, aus der die Beitragspflicht des Eigentümers entstanden ist. Die Frist für das Rechtsmittel nach § 26 Abs. 3 beginnt für den Nutzungsberechtigten mit der Zustellung der Aufforderung, den Beitrag zu leisten.
(4) Für die Verjährung von Beiträgen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Forderungen in Geld sind die Vorschriften der Abgabenordnung über die Zahlungsverjährung (§§ 228 bis 232) entsprechend anzuwenden.
Siebenter Teil
Widerspruchsausschuß
§ 28 (Fn 13)
Widerspruchsausschuß
(1) Der Widerspruchsausschuß besteht aus
1. einer oder einem von der Aufsichtsbehörde zur oder zum Vorsitzenden zu berufenden Landesbeamtin oder Landesbeamten, die oder der die Befähigung zum Richteramt besitzt,
2. einer oder einem von der Aufsichtsbehörde zu berufenden höheren technischen Beamtin oder Beamten der staatlichen Umweltverwaltung,
3. einer oder einem von der Aufsichtsbehörde zu berufenden Beamtin oder Beamten der Bergverwaltung, die oder den die oberste Bergbehörde vorschlägt.
4. sechs weiteren, von der Genossenschaftsversammlung zu wählenden Mitgliedern. Die Voraussetzungen nach § 12 Abs. 1 und 2 müssen vorliegen. Die Mitglieder nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 müssen mindestens durch je ein Mitglied vertreten sein.
Die Mitglieder des Widerspruchsausschusses dürfen nicht dem Genossenschaftsrat angehören.
(2) Für jedes Mitglied wird in gleicher Weise eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter berufen oder gewählt.
(3) Die Amtszeit des Widerspruchsausschusses beträgt fünf Jahre. Wiederberufung und Wiederwahl sind zulässig. Die Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter führen nach Beendigung der Amtszeit ihr Amt weiter, bis der neue Widerspruchsausschuß gebildet ist. Scheidet ein Mitglied gemäß Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 aus seinem Hauptamt aus, ist seine Abberufung zulässig. Im übrigen gilt § 12 Abs. 5 entsprechend.
(4) Die Mitglieder des Widerspruchsausschusses sind an Weisungen nicht gebunden.
(5) Der Widerspruchsausschuß regelt sein Verfahren in einer Verfahrensordnung.
§ 29
Aufgaben des Widerspruchsausschusses
Der Widerspruchsausschuß entscheidet über Widersprüche nach § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 2, § 26 Abs. 3, § 27 Abs. 3 und § 31 Abs. 2, soweit der Vorstand ihnen nicht abgeholfen hat. Er entscheidet ferner über Anträge nach § 80 der Verwaltungsgerichtsordnung, denen der Vorstand nicht stattgegeben hat.
§ 30
Kosten des Widerspruchsverfahrens
(1) Die Kosten der Veranlagung und des Widerspruchsausschusses trägt die Genossenschaft.
(2) Soweit der Genossenschaft Kosten des Widerspruchsverfahrens zu erstatten sind, werden für die Einziehung der Kosten die für die Einziehung der Beiträge geltenden Vorschriften angewendet.
Achter Teil
Zwangsmittel, Bekanntmachungen
§ 31 (Fn 16)
Zwangsmittel
(1) Die Erfüllung von Pflichten gemäß §§ 6 und 7 oder auf Grund der Satzung kann mit den Zwangsmitteln des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen durchgesetzt werden mit der Maßgabe, daß ein Zwangsgeld bis zur Höhe von 25.000 Euro festgesetzt werden kann. Mit Zustimmung des Genossenschaftsrates fertigt der Vorstand den Bescheid aus. Dieser ist zuzustellen. Das Zwangsgeld fällt an die Genossenschaft.
(2) Der Widerspruch gegen Anordnungen nach Absatz 1 ist innerhalb eines Monats nach deren Zustellung einzulegen. Hilft der Vorstand dem Widerspruch nicht ab, legt er ihn dem Widerspruchsausschuß zur Entscheidung vor.
(3) Für die Beitreibung des Zwangsgeldes und der hierbei entstandenen Kosten gilt § 27 Abs. 2.
§ 32
Bekanntmachungen
(1) Bekanntmachungen für die Genossen erfolgen durch unmittelbare schriftliche Unterrichtung der Betroffenen. Für die Bekanntmachung umfangreicher Mitteilungen genügt ein Hinweis auf den Ort, an dem die Mitteilung eingesehen werden kann. Gleichzeitig ist die Auslegungsfrist, die mindestens zwei Wochen betragen muß, anzugeben. Die Satzung bestimmt, an welchen Orten auszulegen ist.
(2) Die Satzung regelt, in welcher Weise die für die Öffentlichkeit bestimmten Mitteilungen bekanntgemacht werden. § 10 Abs. 4 bleibt unberührt.
Neunter Teil
Rechtsaufsicht
§ 33 (Fn 10)
Aufsicht
(1) Die Genossenschaft steht unter der Aufsicht des Staates. Aufsichtsbehörde ist das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Ministerium).
(2) Die Aufsicht stellt sicher, daß die Genossenschaft die ihr obliegenden Aufgaben und Pflichten nach geltendem Recht und im Einklang mit den wasserwirtschaftlichen Zielsetzungen des Landes erfüllt.
§ 34 (Fn 13)
Teilnahme an Sitzungen, Unterrichtung
der Aufsichtsbehörde
(1) Die Vertreterin oder der Vertreter der Aufsichtsbehörde ist zu den Sitzungen der Genossenschaftsversammlung und des Genossenschaftsrates entsprechend § 14 Abs. 1, § 17 Abs. 1 einzuladen.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann sich im Rahmen der Aufsicht jederzeit, auch durch Beauftragte, über alle Angelegenheiten der Genossenschaft unterrichten.
§ 35 (Fn 14)
Anordnung und Aufhebung von Maßnahmen
(1) Erfüllt die Genossenschaft die ihr nach Gesetz oder Satzung obliegenden Aufgaben oder Pflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht im erforderlichen Umfang, kann die Aufsichtsbehörde anordnen, daß sie innerhalb einer bestimmten Frist das Notwendige veranlaßt. Die Aufsichtsbehörde hat die geforderte Handlung im einzelnen zu bezeichnen. Sie kann ihre Anordnung, wenn sie nicht befolgt worden ist, anstelle und auf Kosten der Genossenschaft selbst durchführen oder von einem anderen durchführen lassen. Die aufsichtsbehördliche Fristsetzung und Anordnung ersetzt die erforderlichen Entscheidungen der Genossenschaftsorgane.
(2) Kommt die Genossenschaft einer rechtlichen Verpflichtung nicht nach und unterläßt oder verweigert sie es, die dafür erforderlichen Mittel in den Haushalts- oder Wirtschaftsplan aufzunehmen oder außerplanmäßig zu genehmigen, kann die Aufsichtsbehörde unter Anführung der Gründe die Aufnahme der erforderlichen Mittel in den Haushalts- oder Wirtschaftsplan verfügen oder die außerplanmäßigen Ausgaben feststellen und die Einziehung der erforderlichen Beiträge anordnen.
(3) Der Vorstand hat Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung und des Genossenschaftsrates, die gegen Gesetz oder Satzung verstoßen, schriftlich unter Darlegung der Gründe zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Heben die Genossenschaftsversammlung oder der Genossenschaftsrat beanstandete Beschlüsse nicht auf, entscheidet die Aufsichtsbehörde über die Rechtmäßigkeit der Beanstandung. Die aufschiebende Wirkung bleibt bestehen.
(4) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, Beschlüsse und Anordnungen der Genossenschaft, die das Gesetz oder die Satzung verletzen oder den Aufgaben und Pflichten der Genossenschaft zuwiderlaufen, innerhalb von sechs Monaten aufzuheben und zu verlangen, daß Maßnahmen, die auf Grund solcher Beschlüsse oder Anordnungen getroffen sind, rückgängig gemacht werden.
§ 36 (Fn 14)
Beauftragte oder Beauftragter der Aufsichtsbehörde
(1) Wenn und solange die Befugnisse der Aufsichtsbehörde nach § 35 nicht ausreichen, um eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben der Genossenschaft zu sichern, kann die Aufsichtsbehörde eine Beauftragte oder einen Beauftragten bestellen, die oder der alle oder einzelne Aufgaben der Genossenschaft auf deren Kosten wahrnimmt. Die oder der Beauftragte hat die Stellung eines Organs der Genossenschaft.
(2) Die Aufsichtsbehörde bestimmt, welche Entschädigung die Genossenschaft der oder dem Beauftragten zu leisten hat.
§ 37 (Fn 16)
Genehmigung von Geschäften
(1) Die Genossenschaft bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde
1. für Geschäfte im Sinne von § 16 Abs. 5 Nr. 7,
2. zur unentgeltlichen Veräußerung von Vermögensgegenständen mit erheblichem Wert, zur unentgeltlichen Überlassung der Nutzung von Vermögensgegenständen auf Dauer, soweit die Nutzung einen erheblichen Wert darstellt, sowie zur entgeltlichen Veräußerung von Vermögensgegenständen, wenn der Erlös nicht dem Vermögenshaushalt der Genossenschaft zugeführt wird,
3. zur Gewährung von Darlehen über 10 000 Euro an Beschäftigte der Genossenschaft, auch soweit diese ausgeschieden sind, sowie für alle sonstigen Darlehen an Stellen außerhalb der Genossenschaft,
4. zu Verträgen mit den in § 15 Abs. 1 und 4, § 18 Abs. 1 Satz 1 und § 28 Abs. 1 und 2 aufgeführten Personen, soweit es sich nicht um Dienstverträge oder um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt,
5. zur Bestellung von Sicherheiten und zur Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, wenn die Höhe der Belastung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der Finanzkraft der Genossenschaft steht.
Das Nähere zu den Nummern 2 und 5 regelt die Satzung.
(2) Geschäfte nach Absatz 1, die die Genossenschaft ohne die erforderliche Genehmigung vornimmt, sind unwirksam. Die Gewährung von Darlehen an Mitglieder der Genossenschaftsorgane und des Widerspruchsausschusses ist unzulässig.
Zehnter Teil
Gebühren, Auflösung, Übergangsvorschrift
§ 38
Freiheit von Gebühren
(1) Für den Grunderwerb sowie für Geschäfte und Unternehmen der Genossenschaft zur unmittelbaren Durchführung ihrer Aufgaben werden Gebühren nicht erhoben; dies gilt nicht für Amtshandlungen der in § 8 Abs. 4 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen genannten Behörden.
(2) Die Befreiung ist ohne Nachprüfung zuzugestehen, wenn die Aufsichtsbehörde der Genossenschaft bescheinigt, daß der Grunderwerb, das Geschäft oder das Unternehmen der unmittelbaren Durchführung ihrer Aufgaben dient.
§ 39
Auflösung
Die Genossenschaft kann nur durch Gesetz aufgelöst werden.
§ 40 (Fn 15)
Übergangsvorschrift
(1) Innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die Genossenschaftsorgane nach den Vorschriften dieses Gesetzes neu zu besetzen sowie die oder der Vorsitzende des Genossenschaftsrates, seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter und die Mitglieder des Widerspruchsausschusses zu wählen oder zu berufen. Bis zur Neubesetzung der Genossenschaftsorgane und des Widerspruchsausschusses bleiben deren bisherige Mitglieder im Amt.
(2) Die Genossenschaft gibt sich innerhalb eines Jahres nach Neubesetzung der Genossenschaftsversammlung eine neue Satzung. Kommt die Satzung in der gesetzten Frist nicht zustande, kann die Aufsichtsbehörde sie erlassen. Bis zum Inkrafttreten der neuen Satzung ist das Statut der Genossenschaft vom 17. Juni 1905, zuletzt geändert durch Beschluß der Genossenschaftsversammlung vom 29. November 1982, weiter anzuwenden, soweit deren Vorschriften diesem Gesetz nicht entgegenstehen.
(3) Bis zum Inkrafttreten einer neuen Satzung ist für jede der in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 genannten Mitgliedergruppen eine Stimmgruppe gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 zu bilden.
Artikel 2 (Fn 17)
Inkrafttreten, Berichtspflicht
Artikel 1 tritt am 1. Juli 1990 in Kraft. Über die Erfahrungen mit diesem Gesetz berichtet die Landesregierung dem Landtag bis zum 31. Dezember 2009.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
GV. NW. 1990 S. 144, geändert durch Art. 3 Änd. ErftGV v. 15. 12. 1992 (GV. NW. 1993 S. 62), Art. 4 d. Gesetzes zur Änderung und Ergänzung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften v. 7. 3. 1995 (GV. NW. S. 248), Artikel 93 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); Artikel 139 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005. |
|
§ 2 Abs. 4 geändert durch Art. 3 d. Gesetzes v. 15. 12. 1992 (GV. NW. 1993 S. 62); in Kraft getreten am 28. Januar 1993. |
|
§ 2 Abs. 1 geändert durch Art. 4 d. Gesetzes v. 7. 3. 1995 (GV. NW. S. 248); in Kraft getreten am 1. Juli 1995. |
|
§ 4 geändert durch Art. 4 d. Gesetzes v. 7. 3. 1995 (GV. NW. S. 248); in Kraft getreten am 1. Juli 1995. |
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§ 10 Abs. 3 geändert durch Art. 4 d. Gesetzes v. 7. 3. 1995 (GV. NW. S. 248); in Kraft getreten am 1. Juli 1995. |
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§§ 11 Abs. 2, 12 und 13 geändert durch Art. 4 d. Gesetzes v. 7. 3. 1995 (GV. NW. S. 248); in Kraft getreten am 1. Juli 1995. |
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§ 15 und § 16 geändert durch Art. 4 d. Gesetzes v. 7. 3. 1995 (GV. NW. S. 248); in Kraft getreten am 1. Juli 1995. |
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§§ 17, 18 und 19 geändert durch Art. 4 d. Gesetzes v. 7. 3. 1995 (GV. NW. S. 248); in Kraft getreten am 1. Juli 1995. |
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§ 20 Abs. 1 und § 21 geändert durch Art. 4 d. Gesetzes v. 7. 3. 1995 (GV. NW. S. 248); in Kraft getreten am 1. Juli 1995. |
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§ 14 und § 21 a und § 33 zuletzt geändert durch Artikel 93 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002. |
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§§ 23 und 24 Abs. 1 und 2 geändert durch Art. 4 d. Gesetzes v. 7. 3. 1995 (GV. NW. S. 248); in Kraft getreten am 1. Juli 1995. |
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§ 26 Abs. 1 und 6 und § 27 Abs. 2 geändert durch Art. 4 d. Gesetzes v. 7. 3. 1995 (GV. NW. S. 248); in Kraft getreten am 1. Juli 1995. |
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§§ 28und 34 Abs. 1 geändert durch Art. 4 d. Gesetzes v. 7. 3. 1995 (GV. NW. S. 248); in Kraft getreten am 1. Juli 1995. |
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§ 35 Abs. 2 und § 36 geändert durch Art. 4 d. Gesetzes v. 7. 3. 1995 (GV. NW. S. 248); in Kraft getreten am 1. Juli 1995. |
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§ 40 Abs. 1 geändert durch Art. 4 d. Gesetzes v. 7. 3. 1995 (GV. NW. S. 248); in Kraft getreten am 1. Juli 1995. |
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§ 31 und § 37 geändert durch Artikel 93 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002. |
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Artikel 2 Überschrift ergänzt und Satz 2 angefügt durch Artikel 139 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005. |