77 |
Gesetz
über den Niersverband
(Niersverbandsgesetz - NiersVG -)
Vom 15. Dezember 1992 (Fn 1)
Inhaltsübersicht
Erster Teil: Allgemeines |
|
§ 1 |
Rechtsform, Name, Sitz |
Zweiter Teil: Aufgaben, Unternehmen, Übersichten |
|
§ 2 |
Aufgaben des Verbandes |
§ 3 |
Unternehmen des Verbandes, Übersichten |
§ 4 |
Übernahme von Aufgaben |
Dritter Teil: Verbandsgebiet, Mitgliedschaft |
|
§ 5 |
Verbandsgebiet |
§ 6 |
Mitglieder des Verbandes |
Vierter Teil: Pflichten, Enteignung |
|
§ 7 |
Pflichten der Mitglieder |
§ 8 |
Pflichten Dritter |
§ 9 |
Zulässigkeit der Enteignung |
Fünfter Teil: Innere Verfassung |
|
§ 10 |
Selbstverwaltung, Verbandsorgane |
§ 11 |
Satzung |
§ 12 |
Verbandsversammlung |
§ 13 |
Delegierte in der Verbandsversammlung |
§ 14 |
Aufgaben der Verbandsversammlung |
§ 15 |
Sitzungen der Verbandsversammlung, Beschlußfassung |
§ 16 |
Zusammensetzung, Wahl und Amtszeit des Verbandsrates |
§ 17 |
Aufgaben des Verbandsrates |
§ 18 |
Sitzungen des Verbandsrates, Beschlußfassung |
§ 19 |
Vorstand |
§ 20 |
Aufgaben des Vorstandes |
§ 21 |
Vertretung des Verbandes |
Sechster Teil: Haushaltsplan, Finanzplan, |
|
§ 22 |
Haushaltsplan, Finanzplan |
§ 22 a |
Wirtschaftsplan |
§ 23 |
Über- und außerplanmäßige Ausgaben |
§ 24 |
Rücklagen; Haushalts-, Kassen-, Rechnungs- und Prüfungswesen; Wirtschaftsführung |
§ 25 |
Beiträge |
§ 26 |
Beitragsmaßstab |
§ 27 |
Veranlagung |
§ 28 |
Rechtliche Eigenschaft der Beiträge, Vollstreckung |
Siebenter Teil: Widerspruchsausschuß |
|
§ 29 |
Widerspruchsausschuß |
§ 30 |
Aufgaben des Widerspruchsausschusses |
§ 31 |
Kosten des Widerspruchsverfahrens |
Achter Teil: Zwangsmittel, Bekanntmachungen |
|
§ 32 |
Zwangsmittel |
§ 33 |
Bekanntmachungen |
Neunter Teil: Rechtsaufsicht |
|
§ 34 |
Aufsicht |
§ 35 |
Teilnahme an Sitzungen, Unterrichtung der Aufsichtsbehörde |
§ 36 |
Anordnung und Aufhebung von Maßnahmen |
§ 37 |
Beauftragte oder Beauftragter der Aufsichtsbehörde |
§ 38 |
Genehmigung von Geschäften |
Zehnter Teil: Gebühren, Auflösung, |
|
§ 39 |
Freiheit von Gebühren |
§ 40 |
Auflösung |
§ 41 |
Übergangsvorschrift |
§ 42 |
Inkrafttreten |
Erster Teil
Allgemeines
§ 1
Rechtsform, Name, Sitz
(1) Der Wasser- und Bodenverband mit dem Namen ,,Niersverband" wird durch dieses Gesetz in eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit gleichem Namen umgebildet. Der Niersverband ist keine Gebietskörperschaft. Er dient dem Wohl der Allgemeinheit und dem Nutzen seiner Mitglieder.
(2) Der Sitz des Verbandes im Verbandsgebiet wird durch die Satzung bestimmt.
Zweiter Teil
Aufgaben, Unternehmen, Übersichten
§ 2
Aufgaben des Verbandes
(1) Der Verband hat im Verbandsgebiet folgende Aufgaben:
1. Regelung des Wasserabflusses einschließlich Ausgleich der Wasserführung und Sicherung des Hochwasserabflusses der oberirdischen Gewässer oder Gewässerabschnitte und in deren Einzugsgebieten;
2. Unterhaltung oberirdischer Gewässer oder Gewässerabschnitte und der mit ihnen in funktionellem Zusammenhang stehenden Anlagen;
3. Rückführung ausgebauter oberirdischer Gewässer in einen naturnahen Zustand;
4. Regelung des Grundwasserstandes, soweit nicht der Erftverband zuständig ist;
5. Vermeidung, Minderung, Beseitigung und Ausgleich wasserwirtschaftlicher und damit in Zusammenhang stehender ökologischer, durch Einwirkungen auf den Grundwasserstand hervorgerufener oder zu erwartender nachteiliger Veränderungen, soweit nicht der Erftverband zuständig ist;
6. Beschaffung und Bereitstellung von Wasser zur Trink- und Betriebswasserversorgung, soweit nicht der Erftverband zuständig ist;
7. Bewässerung und Entwässerung von Grundstücken;
8. Abwasserbeseitigung;
9. Entsorgung der bei der Durchführung der Verbandsaufgaben anfallenden Abfälle;
10. Vermeidung, Minderung, Beseitigung und Ausgleich eingetretener oder zu erwartender, auf Abwassereinleitungen oder sonstige Ursachen zurückzuführender nachteiliger Veränderungen des oberirdischen Wassers;
11. Ermittlung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, soweit es die Verbandsaufgaben erfordern.
(2) Auf Beschluß der Verbandsversammlung kann der Verband im Einvernehmen mit Abwasserbeseitigungspflichtigen außerhalb des Verbandsgebietes und im Benehmen mit dem örtlich zuständigen Abwasserverband Aufgaben gemäß Absatz 1 Nrn. 8 und 9 außerhalb des Verbandsgebietes wahrnehmen oder deren Abwasser zur Behandlung in verbandseigene Abwasserbehandlungsanlagen übernehmen, anfallende Klärschlämme und sonstige feste Stoffe entsorgen sowie im Zusammenhang damit weitere Maßnahmen der Abwasserbeseitigung auch außerhalb des Verbandsgebietes durchführen. Der Beschluß der Verbandsversammlung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Für die Rückübertragung gelten die Bestimmungen dieses Absatzes entsprechend.
(3) Aufgaben, die nach Absatz 1 dem Verband zugewiesen sind, haben die bisher dazu Verpflichteten weiter zu erfüllen, bis der Verband sie übernimmt.
(4) Der Verband kann auf Beschluß der Verbandsversammlung Aufträge übernehmen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben zwar nicht erforderlich, aber dienlich sind und mit seinen Aufgaben im Zusammenhang stehen. Die Kosten trägt der Auftraggeber. Der Verband darf die Aufträge nur übernehmen, wenn die Ausführung der ihm nach Gesetz und Satzung obliegenden Aufgaben nicht beeinträchtigt wird und nicht zu einer Interessenkollision führt.
§ 3
Unternehmen des Verbandes, Übersichten
(1) Unternehmen des Verbandes sind Planung, Bau, Betrieb und Unterhaltung der für die Aufgabenerledigung notwendigen Anlagen sowie alle sonstigen für die Durchführung der Aufgaben erforderlichen Ermittlungen und Arbeiten.
(2) Der Verband stellt unbeschadet des Absatzes 3 über die zur Erfüllung seiner Aufgaben und übernommenen Pflichten erforderlichen Unternehmen, die in einem Zeitraum von jeweils fünf Jahren durchzuführen sind, Übersichten auf (Fünfjahresübersichten).
(3) Der Verband legt der Aufsichtsbehörde eine Übersicht über die zeitliche Abfolge und die geschätzten Kosten der zur Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht noch notwendigen Baumaßnahmen vor. Dabei ist mit dem Jahr des Baubeginns anzugeben, welche Maßnahmen in den ersten fünf Jahren vorgesehen sind; für die übrigen Maßnahmen genügt die Angabe, ob sie für den sich anschließenden Zeitraum von sieben Jahren vorgesehen sind oder ob sie frühestens nach Ablauf von zwölf Jahren begonnen werden können. Die Übersicht ist jeweils im Abstand von fünf Jahren erneut vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde kann dem Verband für einzelne zur Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht notwendige Baumaßnahmen angemessene Fristen setzen, wenn
a) solche Maßnahmen in der Übersicht nicht aufgeführt oder erst nach Ablauf eines unangemessen langen Zeitraums vorgesehen sind,
b) die Fristsetzung zur zeitlichen Abstimmung mit den von einer Gemeinde durchzuführenden Maßnahmen erforderlich ist oder
c) der Verband die Durchführung entgegen den Angaben in der Übersicht ohne zwingenden Grund verzögert.
(4) Der Verband hat solche Unternehmen zur Erfüllung der Verbandsaufgaben, die das Grundwasser im Zuständigkeitsbereich des Erftverbandes unmittelbar beeinflussen, mit dem Erftverband vorher abzustimmen. Im Zweifel entscheidet auf Antrag die Aufsichtsbehörde.
§ 4
Übernahme von Aufgaben
(1) Der Verband kann Aufgaben nach § 2 Abs. 1, die einer Gebietskörperschaft, einem Wasser- und Bodenverband oder einem öffentlich-rechtlichen Zweckverband im Verbandsgebiet obliegen, nur im Einvernehmen mit der betroffenen Gebietskörperschaft oder dem betroffenen Verband auf Beschluß der Verbandsversammlung ganz oder teilweise übernehmen. Der Beschluß bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde des Niersverbandes. Kommt das Einvernehmen mit einem Wasser- und Bodenverband nicht zustande, entscheidet auf Antrag die Aufsichtsbehörde des Niersverbandes. Liegt die Übernahme der Aufgabe durch den Niersverband im öffentlichen Interesse, kann die Aufsichtsbehörde des Niersverbandes die Übernahme gegenüber dem betroffenen Wasser- und Bodenverband anordnen.
(2) Für die Übertragung von Aufgaben des Niersverbandes auf eine Gebietskörperschaft, einen Wasser- und Bodenverband oder einen öffentlich-rechtlichen Zweckverband im Verbandsgebiet gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 Nrn. 8 und 9, soweit diese unter § 54 Abs. 1 des Landeswassergesetzes oder § 5 Abs. 8 des Landesabfallgesetzes fallen.
Dritter Teil
Verbandsgebiet, Mitgliedschaft
§ 5 (Fn 2)
Verbandsgebiet
Das Verbandsgebiet umfaßt das im Land Nordrhein-Westfalen gelegene oberirdische Einzugsgebiet der Niers und des Nierskanals mit Ausnahme der Gebiete, die zum Genossenschaftsgebiet der Linksniederrheinischen Entwässerungs-Genossenschaft gehören. Die Grenzen des Verbandsgebietes ergeben sich aus einer Übersichtskarte, die dem Kartenwerk des Landesumweltamtes Nordrhein-Westfalen ,,Stationierung und Gebietsbezeichnung der Gewässer in Nordrhein-Westfalen" entspricht und mit der Übersichtskarte der Linksniederrheinischen Entwässerungs-Genossenschaft abgestimmt ist. Der Verband legt die Übersichtskarte am Sitz der Verbandsverwaltung zur Einsichtnahme aus.
§ 6
Mitglieder des Verbandes
(1) Mitglieder des Verbandes sind:
1. kreisfreie Städte, kreisangehörige Städte, Gemeinden und
2. Kreise,
soweit sie ganz oder teilweise im Verbandsgebiet liegen;
3. Unternehmen und sonstige Träger der öffentlichen Wasserversorgung im Verbandsgebiet, die hier zum Zweck der Nutzung Wasser als Grundwasser fördern, aus oberirdischen Gewässern entnehmen oder aus Anlagen des Verbandes übernehmen;
4. gewerbliche Unternehmen und die jeweiligen Eigentümer von Grundstücken, Verkehrsanlagen und sonstigen Anlagen im Verbandsgebiet, die Unternehmen des Verbandes verursachen, erschweren, zu erwarten haben oder von ihnen Vorteile haben oder zu erwarten haben; soweit ein Erbbaurecht bestellt ist, tritt der Erbbauberechtigte an die Stelle des Eigentümers; soweit für Verkehrsanlagen eine Baulast besteht, tritt deren Träger an die Stelle des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten.
Mitglieder des Verbandes in den Gruppen nach Satz 1 Nrn. 1 bis 4 sind auch Gebietskörperschaften, Unternehmen oder Eigentümer außerhalb des Verbandsgebietes,
a) die unmittelbar Wasser aus dem Verbandsgebiet beziehen oder aufgrund eingeleiteter Verfahren sicher beziehen werden,
b) die ganz oder teilweise noch im Einzugsgebiet der Niers und des Nierskanals liegen und wegen Verbandsunternehmen an den Hauptvorflutern vom Verband zu Beiträgen herangezogen werden oder
c) deren Aufgaben und Pflichten der Verband gemäß § 2 Abs. 2 übernommen hat.
(2) Die Mitgliedschaft in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 setzt voraus, daß in der Satzung festzusetzende Mindestbeiträge erreicht werden und der Beitragsbescheid dem Veranlagten zugestellt ist (§ 27 Abs. 1 und 2). Unterschreitet ein Mitglied in einer Beitragsgruppe den Mindestbeitrag, erlischt insoweit seine Mitgliedschaft mit dem Zeitpunkt, zu dem ihm die hierüber getroffene Entscheidung des Vorstandes zugestellt ist. Zwischen dieser Entscheidung und der Zustellung entstehen insoweit keine neuen Rechte oder Pflichten des Mitglieds.
(3) Die Mitglieder sind in einem Verzeichnis zu führen. Das Nähere regelt die Satzung.
Vierter Teil
Pflichten, Enteignung
§ 7
Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Beauftragten des Verbandes Auskünfte zu erteilen, Unterlagen zur Verfügung zu stellen, erforderliche Meßeinrichtungen auf ihre Kosten einzubauen und zu betreiben sowie die Ermittlungen und Prüfungen durch die Beauftragten zu dulden, soweit dies zur Erfüllung der Verbandsaufgaben, insbesondere auch für die Veranlagung, erforderlich ist. Wird die Prüfung oder die Auskunft verweigert oder die Auskunft unvollständig oder offenbar unrichtig erteilt, kann der Vorstand die erforderlichen Feststellungen auch im Wege der Schätzung treffen. In der Satzung können besondere Pflichten zum Schutz von Gewässern, Grundstücken und Anlagen des Verbandes begründet werden.
(2) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Hierüber ist er zu belehren.
(3) Der Verband darf zur Durchführung wasserwirtschaftlicher Erhebungen sowie zur Vorbereitung und Durchführung seiner Unternehmen die Grundstücke und Anlagen seiner Mitglieder benutzen. Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben diese Benutzung zu dulden. Der Verband kann verlangen, daß die Mitglieder und die Nutzungsberechtigten ihm Grundstücke und Anlagen, die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich sind, zur Benutzung überlassen. Bei Grundstücken und Anlagen, die öffentlichen Zwecken gewidmet sind, bedarf die Benutzung der Zustimmung durch die zuständige Behörde.
(4) Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten sind in einer angemessenen Frist über die beabsichtigte Inanspruchnahme zu unterrichten. Soweit ein Eigentümer oder Nutzungsberechtigter nach Absatz 1 oder 3 verpflichtet ist, das Betreten von Grundstücken oder Räumen zu dulden, hat er
1. das Betreten von Betriebsgrundstücken und Betriebsräumen nur während der Betriebszeit,
2. das Betreten von Wohnräumen sowie von Betriebsgrundstücken und Betriebsräumen außerhalb der Betriebszeit nur, sofern das Betreten zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist, und
3. das Betreten von Grundstücken und Anlagen, die nicht zum unmittelbar angrenzenden befriedeten Besitztum von Räumen nach den Nummern 1 und 2 gehören, jederzeit
zu gestatten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird eingeschränkt.
(5) Die Betroffenen haben Anspruch auf Ausgleich in Geld für die Nachteile, die ihnen durch die Benutzung gemäß Absatz 3 entstehen; der ihnen aus dem Unternehmen erwachsende Vorteil ist anzurechnen. Mit Zustimmung des Verbandsrates ordnet der Vorstand durch schriftlichen Bescheid, der zuzustellen ist, die Inanspruchnahme an und setzt, wenn keine Einigung mit den Beteiligten zustande kommt, den Geldausgleich fest. Gegen den Bescheid steht den Beteiligten innerhalb eines Monats nach dessen Zustellung der Widerspruch zu. Hilft der Vorstand dem Widerspruch nicht ab, legt er ihn dem Widerspruchsausschuß zur Entscheidung vor.
(6) Der Vorstand kann den Mitgliedern eine Anmeldepflicht für Änderungen auferlegen, die gegenüber früheren Erhebungen eingetreten sind oder eintreten werden. Im Falle der Nichterfüllung der Anmeldepflicht gilt die Vorschrift des Absatzes 1 Satz 2 entsprechend.
§ 8
Pflichten Dritter
(1) Die Inhaber und Leiter von gewerblichen Unternehmen und Anlagen im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und von landwirtschaftlichen Betrieben, die keine Mitglieder des Verbandes sind, sowie die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten sind verpflichtet, den Beauftragten des Verbandes Auskünfte zu erteilen, Unterlagen zur Verfügung zu stellen sowie Ermittlungen und Prüfungen durch die Beauftragten zu dulden, soweit dies zur Erfüllung der Verbandsaufgaben oder zur Feststellung der Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft erforderlich ist. § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Für Handlungen, die zur Durchführung von Beobachtungen und Ermittlungen sowie zur Vorbereitung von Unternehmen erforderlich sind, darf der Verband Grundstücke von Nichtmitgliedern benutzen. Eigentümer und Nutzungsberechtigte der Grundstücke sind verpflichtet, diese Benutzung zu dulden. Bei Grundstücken, die öffentlichen Zwecken gewidmet sind, ist vor der Benutzung die Zustimmung der zuständigen Behörde einzuholen. § 7 Abs. 5 gilt entsprechend.
(3) Soweit ein Dritter gemäß Absatz 1 oder 2 verpflichtet ist, das Betreten von Grundstücken oder Räumen zu dulden, gilt § 7 Abs. 4 entsprechend.
§ 9
Zulässigkeit der Enteignung
Für die Durchführung von Verbandsaufgaben ist, soweit erforderlich, die Enteignung zulässig. Das Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz ist anzuwenden.
Fünfter Teil
Innere Verfassung
§ 10
Selbstverwaltung, Verbandsorgane
(1) Der Verband verwaltet sich selbst. Er gibt sich eine Satzung.
(2) Verbandsorgane sind die Verbandsversammlung, der Verbandsrat und der Vorstand.
§ 11 (Fn 3)
Satzung
(1) Die Satzung regelt die inneren Verhältnisse des Verbandes, soweit sie sich nicht bereits aus diesem Gesetz ergeben.
(2) Über die Satzung und ihre Änderungen beschließt die Verbandsversammlung; die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.
(3) Die Satzung bestimmt insbesondere:
1. den Sitz des Verbandes (§ 1 Abs. 2),
2. die Mindestbeiträge für die Begründung der Mitgliedschaft (§ 6 Abs. 2),
3. die Aufstellung und Führung des Verzeichnisses der Mitglieder (§ 6 Abs. 3),
4. die Beitragseinheit, die zur Entsendung einer Delegierten oder eines Delegierten berechtigt (§ 12 Abs. 2),
5. das Nähere über die Bildung von Stimmgruppen (§ 12 Abs. 3),
6. die Wertgrenzen für Geschäfte und sonstige Angelegenheiten von herausragender Bedeutung, bei deren Erreichen oder Überschreiten die Zustimmung des Verbandsrates einzuholen ist (§ 17 Abs. 5 Nr. 12),
7. das Nähere zum Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, zur Wirtschaftsführung und das Verfahren für die Rechnungsprüfung (§ 24 Abs. 2),
8. die Formen der Bekanntmachungen (§ 33).
(4) Die Satzung und jede Änderung sind auf Kosten des Verbandes im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekanntzumachen.
(5) Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Vorstand hat den Beschluß der Verbandsversammlung vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Verband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Bei der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung und ihrer Änderungen ist auf die Rechtsfolge nach Satz 1 hinzuweisen.
§ 12 (Fn 14)
Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung besteht aus den Delegierten der Mitglieder gemäß Absatz 2 und 3 und einer oder einem Delegierten gemäß Absatz 4. Die Gesamtzahl der Delegierten wird durch die Satzung bestimmt.
(2) Jede in der Satzung festzusetzende Einheit an Jahresbeiträgen (Beitragseinheit) berechtigt zur Entsendung einer oder eines Delegierten. Ein Mitglied entsendet in die Verbandsversammlung so viele Delegierte mit je einer Stimme, wie es aufgrund seiner Jahresbeiträge an vollen Beitragseinheiten erreicht. Kein Mitglied darf mehr als zwei Fünftel aller Delegierten stellen. Die nach Satz 3 über zwei Fünftel aller Beitragseinheiten hinausgehenden Beiträge eines Mitgliedes berechtigen nicht zur Entsendung von Delegierten oder zur Bildung von und zum Eintritt in Stimmgruppen (Absatz 3). Bei der Ermittlung der Beitragseinheiten eines Mitgliedes ist sein durchschnittlicher Jahresbeitrag aus den letzten drei Jahren vor der Neubildung der Verbandsversammlung zugrunde zu legen; bei einer Mitgliedschaft von weniger als drei Jahren gilt der letzte vor der Neubildung der Verbandsversammlung vom Vorstand festgesetzte Jahresbeitrag. Solange Jahresbeiträge einzelner Mitglieder noch nicht feststehen, gilt der vom Vorstand festgesetzte Beitrag. Die Abwasserabgabe gemäß § 65 Abs. 2 des Landeswassergesetzes bleibt bei der Ermittlung der Beitragseinheiten unberücksichtigt.
(3) Mit den Jahresbeiträgen, die eine volle Beitragseinheit nicht erreichen oder darüber hinausgehen (Beitragsteileinheiten), können sich die Mitglieder zu Stimmgruppen zusammenschließen. Jede Stimmgruppe hat so viele Delegierte mit je einer Stimme, wie sie mit den zusammengelegten Beiträgen oder Beitragsteilen volle Beitragseinheiten auf sich vereinigt. Jedes Mitglied kann sich nur an einer Stimmgruppe beteiligen. Jede Stimmgruppe wählt ihre Delegierten und entsendet sie in die Verbandsversammlung. Das Nähere über die Bildung von Stimmgruppen und die Wahl ihrer Delegierten regelt die Satzung.
(4) Der Verbandsversammlung gehört ferner eine Delegierte oder ein Delegierter an, die oder der gewähltes Mitglied der Landwirtschaftskammer ist und von dieser entsandt wird. Die oder der Delegierte hat in der Verbandsversammlung eine Stimme.
§ 13 (Fn 4)
Delegierte in der Verbandsversammlung
(1) Delegierte oder Delegierter gemäß § 12 Abs. 2 und 3 kann nur sein, wer selbst Mitglied des Verbandes ist, wer bei dem Mitglied beruflich tätig ist, wer bei juristischen Personen vertretungsberechtigt ist oder den Organen des Mitgliedes angehört.
(2) Ein Mitglied darf nicht durch eine Delegierte oder einen Delegierten vertreten werden, die oder der in einem Dienstverhältnis zu einem anderen Mitglied steht. Dies gilt nicht für Delegierte gemäß § 12 Abs. 3.
(3) Die oder der Delegierte gemäß § 12 Abs. 4 darf nicht Mitglied oder Pächter eines Mitgliedes sein.
(4) Die Delegierten werden für fünf Jahre in die Verbandsversammlung entsandt. In den letzten drei Monaten vor Beendigung der Amtszeit sind die Delegierten für die nächste Amtszeit zu benennen. Wiederwahl und Wiederberufung sind zulässig.
(5) Von einer Gebietskörperschaft dürfen nicht mehr Vertreterinnen oder Vertreter der Verwaltung als Mitglieder der Vertretung der Gebietskörperschaft entsandt werden. Mindestens die Hälfte aller Delegierten der Kreise, Städte und Gemeinden muß einer Vertretung der Gebietskörperschaften angehören. Das gilt auch für die Bildung von Stimmgruppen gemäß § 12 Abs. 3.
(6) Das Amt als Delegierte oder Delegierter erlischt vorzeitig durch Abwahl oder Abberufung, durch Ungültigkeit der Wahl aufgrund einer Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren, durch Niederlegung des Amtes, Wegfall der für die Entsendung jeweils maßgebenden Voraussetzungen, Wahl zum Mitglied des Verbandsrates, Eintritt der Geschäftsunfähigkeit oder der beschränkten Geschäftsfähigkeit, Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter oder Tod. Scheidet eine Delegierte oder ein Delegierter vorzeitig aus, ist eine Ersatzwahl oder Ersatzberufung für den Rest der Amtszeit vorzunehmen.
(7) Der Vorstand hat alle fünf Jahre eine neue Liste aufzustellen, in der die Mitglieder, ihre zu berücksichtigenden Jahresbeiträge, die zugehörigen Beitragseinheiten und Beitragsteileinheiten aufzuführen sind. Unverzüglich nach ihrer Aufstellung sind Auszüge der Liste den Mitgliedern mit der Aufforderung bekanntzugeben, innerhalb einer bestimmten Frist ihre Delegierten gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Verbandsrats für eine neue Amtsperiode zu benennen. Auf die Möglichkeit, sich zu Stimmgruppen zusammenzuschließen und deren Delegierte zu benennen, ist hinzuweisen. Das Nähere regelt die Satzung.
§ 14 (Fn 4)
Aufgaben der Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung beschließt über die Satzung, ihre Änderungen und über die Veranlagungsregeln. Sie wählt die Mitglieder des Verbandsrates.
(2) Ferner bleiben der Verbandsversammlung unbeschadet weitergehender Satzungsregelungen vorbehalten:
1. der Erlaß einer Geschäftsordnung für die Verbandsversammlung,
2. die Entscheidung über die Anfechtung von Wahlen,
3. die Feststellung des Haushaltsplans und seiner Nachträge oder des Wirtschaftsplans und seiner Änderungen die Aufstellung des Finanzplans (§ 22) sowie die Entscheidung über die Inanspruchnahme von Rücklagen,
4. die Bestellung der Prüfstelle für die Prüfung der Jahresrechnung oder des Jahresabschlusses und der Wahl der Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer,
5. die Entgegennahme des Jahresberichtes,
6. die Abnahme der Jahresrechnung oder des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstandes,
7. die Aufstellung der Übersichten (§ 3 Abs. 2 und 3),
8. die Entscheidung über die Übernahme von Aufgaben (§ 2 Abs. 2, § 4),
9. die Entscheidung über die Übernahme von Anlagen und Auftragsarbeiten,
10. die Wahl der Mitglieder des Widerspruchsausschusses und ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter (§ 29 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2).
(3) Die Verbandsversammlung entscheidet über Beanstandungen des Vorstandes gemäß § 20 Abs. 3.
§ 15 (Fn 4)
Sitzungen der Verbandsversammlung,
Beschlußfassung
(1) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Verbandsrates lädt die Delegierten (§ 12 Abs. 1) unter Angabe der Tagesordnung mit mindestens dreiwöchiger Frist zu den Sitzungen und unterrichtet die Mitglieder des Verbandsrates, den Vorstand und die Abteilungsleiterinnen und -leiter.
(2) Die Verbandsversammlung ist jährlich mindestens einmal einzuberufen. Sie ist grundsätzlich öffentlich; das Nähere regelt die Satzung. Sie ist ferner einzuberufen, wenn dies bei der oder bei dem Vorsitzenden des Verbandsrates
a) vom Vorstand oder
b) von mindestens einem Drittel der Delegierten
schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragt wird.
(3) Die oder der Vorsitzende des Verbandsrates leitet die Sitzungen der Verbandsversammlung. Die weiteren Mitglieder des Verbandsrates, der Vorstand und die Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter sollen an den Sitzungen teilnehmen. Die Mitglieder des Verbandsrates, der Vorstand und die Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter sind nicht stimmberechtigt.
(4) Die Verbandsversammlung ist beschlußfähig, wenn alle Delegierten rechtzeitig geladen sind und mindestens die Hälfte aller Delegierten anwesend ist. Bei Beschlußunfähigkeit kann die oder der Vorsitzende eine neue Sitzung anberaumen, in der die Verbandsversammlung bei gleicher Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Delegierten beschlußfähig ist. Hierauf muß in der Ladung hingewiesen werden.
(5) Der Beschlußfähigkeit steht nicht entgegen, daß für vorzeitig ausgeschiedene Delegierte noch keine Ersatzwahl oder Ersatzberufung vorgenommen wurde.
(6) Die Verbandsversammlung bildet ihren Willen mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Beschlüssen und Wahlen zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zur Feststellung der Beschlußfähigkeit, nicht aber zur Berechnung der Mehrheit mit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
(7) Über die Sitzungen der Verbandsversammlung sind Niederschriften zu fertigen. Beschlüsse sind besonders zu kennzeichnen. Die Niederschriften sind von der oder dem Vorsitzenden des Verbandsrates und von einer oder einem von der Verbandsversammlung zu bestimmenden Delegierten zu unterzeichnen.
(8) Je eine Vertreterin oder ein Vertreter der im Verbandsgebiet zuständigen Bezirksregierungen kann mit beratender Stimme an den Sitzungen der Verbandsversammlung teilnehmen. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Naturschutzverbände, die oder der vom Landesbüro Nordrhein-Westfalen für fünf Jahre benannt wird, kann mit beratender Stimme an den öffentlichen Sitzungen der Verbandsversammlung teilnehmen.
(9) Die Vertreterinnen oder Vertreter nach Absatz 8 werden zum selben Zeitpunkt und im selben Umfang für die Sitzungen unterrichtet wie die Delegierten.
(10) Die Mitglieder, die ausschließlich durch Delegierte nach § 12 Abs. 3 vertreten werden, können als Zuhörer an den Sitzungen der Verbandsversammlung teilnehmen. Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung sind mindestens drei Wochen vor der Sitzung den Mitgliedern bekanntzumachen.
§ 16 (Fn 5)
Zusammensetzung, Wahl und
Amtszeit des Verbandsrates
(1) Der Verbandsrat besteht aus fünfzehn Mitgliedern, die von der Verbandsversammlung gewählt werden. Zunächst entfallen auf die
1. |
Mitgliedergruppe gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (kreisfreie Städte, kreisangehörige Städte und Gemeinden) |
2 Mitglieder, |
|
2. |
Mitgliedergruppe gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (Kreise) |
1 Mitglied, |
|
3. |
Mitgliedergruppe gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 (Unternehmen und sonstige Träger der öffentlichen Wasserversorgung) |
1 Mitglied, |
|
4. |
Mitgliedergruppe gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 (gewerbliche Unternehmen, Grundstücke, Verkehrsanlagen und sonstige Anlagen) |
1 Mitglied, |
|
5. |
Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitnehmer des Verbandes |
5 Mitglieder. |
Die verbleibenden fünf Sitze im Verbandsrat verteilen sich nach dem d'Hondt'schen Höchstzahlverfahren auf die Mitgliedergruppen gemäß Satz 2 Nrn. 1 bis 4. Für die Vertreterinnen oder Vertreter der Kreise, Städte und Gemeinden gilt § 13 Abs. 5 Satz 2 entsprechend. Grundlage ist das Beitragsverhältnis, das sich für diese Mitgliedergruppen aus den durchschnittlichen Beitragsleistungen der letzten drei Jahre vor Bildung des Verbandsrates ergibt; § 12 Abs. 2 Sätze 3, 4 und 7 gelten entsprechend.
(2) Die Mitglieder des Verbandsrates nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 werden von der Verbandsversammlung aus je einem Vorschlag des Personalrates des Verbandes gemäß Satz 2 Nrn. 1 und 2 gewählt. Die Vorschläge müssen mindestens die doppelte Anzahl der zu wählenden Mitglieder des Verbandrates enthalten, und zwar für:
1. drei Arbeitnehmer-Vertreterinnen oder -Vertreter, die in einem Beschäftigungsverhältnis zum Verband stehen;
2. zwei weitere Arbeitnehmer-Vertreterinnen oder -Vertreter, die nicht Beschäftigte des Verbandes sind. Diesem Wahlgang des Personalrates werden Vorschläge der im Verband vertretenen Gewerkschaften zugrundegelegt.
Die Wahl ist eine Personenwahl. Das Nähere regelt die Satzung.
(3) Mitglied des Verbandsrates kann nicht sein, wer Delegierte oder Delegierter in der Verbandsversammlung ist. Im übrigen gilt § 13 Abs. 1 und 2 entsprechend.
(4) In der Satzung kann bestimmt werden, daß für jedes Mitglied des Verbandsrates in gleicher Weise ein stellvertretendes Mitglied des Verbandsrates gewählt wird.
(5) Der Verbandsrat wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. Gehört die oder der Vorsitzende den Mitgliedern gemäß Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 oder 4 an, ist die Stellvertreterin oder der Stellvertreter von den Mitgliedern gemäß Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 zu stellen. Gehört die oder der Vorsitzende den Mitgliedern gemäß Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 an, ist die Stellvertreterin oder der Stellvertreter von den Mitgliedern gemäß Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 oder 4 zu stellen. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder des Verbandsrates auf sich vereinigt. Kommt eine Wahl hiernach nicht zustande, ist gewählt, wer in einem zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(6) Die Amtszeit des Verbandsrates beträgt fünf Jahre. Die Mitglieder führen nach Beendigung der Amtszeit ihr Amt weiter, bis der neue Verbandsrat gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig. Im übrigen gilt § 13 Abs. 6 entsprechend.
(7) Die Verbandsversammlung kann Mitglieder des Verbandsrates und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter wegen grober Verletzung der ihnen dem Verband gegenüber obliegenden Pflichten abwählen. Der Beschluß bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln aller Delegierten. In derselben Sitzung ist eine Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit vorzunehmen.
§ 17 (Fn 5)
Aufgaben des Verbandsrates
(1) Der Verbandsrat hat die ihm durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben. Er ist an die Beschlüsse der Verbandsversammlung gebunden. Er überwacht die Führung der Geschäfte durch den Vorstand.
(2) Der Verbandsrat wählt den Vorstand. Er bestimmt die oder den insbesondere für personelle und soziale Angelegenheiten des Verbandes zuständige Abteilungsleiterin oder zuständigen Abteilungsleiter, die oder der nicht gegen die Stimmen der Mehrheit der Arbeitnehmer-Vertreterinnen oder -Vertreter bestellt werden darf.
(3) Für die Abberufung des Vorstandes aus einem wichtigen Grund ist § 18 Abs. 5 entsprechend anzuwenden. Die Abberufung der Abteilungsleiterin oder des Abteilungsleiters aus der ihr oder ihm gemäß Absatz 2 Satz 2 übertragenen Funktion ist nur mit den Stimmen der Mehrheit der Arbeitnehmer-Vertreterinnen oder -Vertreter möglich.
(4) Der Verbandsrat beschließt über:
1. seine Geschäftsordnung,
2. die Bestellung von Beauftragten nach dem Wasserhaushaltsgesetz, dem Abfallgesetz und dem Bundes-Immissionsschutzgesetz,
3. den Abschluß eines Dienstvertrages mit dem Vorstand,
4. die Geschäftsordnung für die Verbandsverwaltung,
5. die übrigen Zuständigkeiten der oder des gemäß Absatz 2 Satz 2 bestimmten Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter innerhalb der Verbandsverwaltung und ihre oder seine Stellung gegenüber dem Vorstand in personellen und sozialen Angelegenheiten,
6. die Genehmigung von überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben (§ 23 Abs. 2) oder erfolggefährdenden Mehraufwendungen.
(5) Der Zustimmung des Verbandsrates bedarf der Vorstand in folgenden Angelegenheiten:
1. Entwürfe der Übersichten (§ 3 Abs. 2 und 3),
2. Bau- und Maßnahmepläne für die Verbandsunternehmen,
3. Anordnung der Inanspruchnahme von Grundstücken und Anlagen der Mitglieder und von Dritten sowie die Festsetzung des Geldausgleichs (§ 7 Abs. 5, § 8 Abs. 2),
4. Anträge auf Durchführung von Enteignungsverfahren (§ 9),
5. Gewährung von Darlehen an Stellen außerhalb des Verbandes,
6. Übernahme einer fremden Verbindlichkeit, insbesondere über die Eingehung von Bürgschaften und über Gewährverträge, ohne Rücksicht auf die Höhe der Verpflichtung,
7. Bildung von oder Eintritt in Handelsgesellschaften sowie in Vereinigungen bürgerlichen Rechts mit eigener oder ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die auf eine wirtschaftliche Betätigung ausgerichtet sind, oder in kommunale Arbeitsgemeinschaften oder Zweckverbände und Beteiligung als stiller Gesellschafter an einem Handelsgewerbe,
8. Abschluß und Kündigung von Tarifverträgen sowie Grundsätze für die Anstellungsverhältnisse der Beschäftigten,
9. Verfolgung von Rechtsbehelfen gegen aufsichtsrechtliche Verfügungen und Anordnungen,
10. Festsetzung von Zwangsmitteln (§ 32),
11. Bestellung einer Abteilungsleiterin oder eines Abteilungsleiters zur ständigen Vertreterin oder zum ständigen Vertreter des Vorstandes,
12. Geschäfte und sonstige Angelegenheiten von herausragender Bedeutung, deren Wert die in der Satzung festzusetzenden Beträge erreicht oder überschreitet,
13. Entwurf des Haushaltsplans, seiner Nachträge und des Finanzplans (§ 22) oder des Wirtschaftsplans und seiner Änderungen (§ 22 a).
§ 18 (Fn 6)
Sitzungen des Verbandsrates, Beschlußfassung
(1) Die oder der Vorsitzende des Verbandsrates lädt die Mitglieder des Verbandsrates unter Angabe der Tagesordnung mit mindestens zweiwöchiger Frist zu den Sitzungen und leitet sie. Der Vorstand und die Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter nehmen ohne Stimmrecht an den Sitzungen teil.
(2) Im Jahr sind mindestens zwei Sitzungen des Verbandsrates abzuhalten. Die oder der Vorsitzende muß eine Sitzung anberaumen, wenn mindestens fünf Mitglieder des Verbandsrates oder der Vorstand dies schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes bei der oder bei dem Vorsitzenden beantragen oder die Aufsichtsbehörde dies verlangt.
(3) Der Verbandsrat ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder rechtzeitig geladen und mindestens acht Mitglieder anwesend sind. Eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter darf nur dann an den Sitzungen des Verbandsrates teilnehmen, wenn das Mitglied verhindert ist. Bei Beschlußunfähigkeit kann die oder der Vorsitzende eine neue Sitzung anberaumen, in der der Verbandsrat bei gleicher Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig ist. Hierauf muß in der Ladung hingewiesen werden.
(4) Der Beschlußfähigkeit steht nicht entgegen, daß für vorzeitig ausgeschiedene Mitglieder des Verbandsrates noch keine Ersatzwahl vorgenommen wurde.
(5) Der Verbandsrat bildet seinen Willen mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wobei jedes Mitglied des Verbandsrates eine Stimme hat. Bei Beschlüssen und Wahlen zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zur Feststellung der Beschlußfähigkeit, nicht aber zur Berechnung der Mehrheit mit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
(6) Auf schriftlichem Wege ergangene Beschlüsse sind gültig, wenn sie von allen Mitgliedern des Verbandsrates einstimmig gefaßt worden sind. Das Ergebnis ist spätestens in der nächsten Sitzung des Verbandsrates bekanntzugeben.
(7) Über die Sitzungen des Verbandsrates sind Niederschriften zu fertigen. Beschlüsse sind besonders zu kennzeichnen. Die Niederschriften sind von der oder von dem Vorsitzenden und von einem weiteren Mitglied des Verbandsrates zu unterzeichnen.
§ 19 (Fn 6)
Vorstand
(1) Die oder der Vorsitzende des Verbandsrates ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter des Vorstandes.
(2) Wer zum Vorstand gewählt wird, muß die für sein Amt erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Seine Amtszeit beträgt fünf Jahre. Wiederwahlen sind zulässig. Die Wahl ist frühestens neun Monate und spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit durchzuführen. Die Amtszeit endet spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Vorstand das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet.
(3) Für die Abteilungsleiterin oder den Abteilungsleiter gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 gilt Absatz 2 sinngemäß.
§ 20 (Fn 6)
Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und hat die Aufgaben, die nicht aufgrund dieses Gesetzes oder der Satzung der Verbandsversammlung, dem Verbandsrat, der oder dem Vorsitzenden des Verbandsrates oder dem Widerspruchsausschuß obliegen. Er bereitet die Beschlüsse der Verbandsversammlung und des Verbandsrates vor und führt sie aus, soweit sich aus den Beschlüssen nichts anderes ergibt. Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter der Beschäftigten des Verbandes und Leiter der Verbandsverwaltung.
(2) In Fällen, die keinen Aufschub dulden, insbesondere bei Gefahr im Verzuge, entscheidet der Vorstand auch über Angelegenheiten, deren Wert die in der Satzung festgesetzten Beträge erreicht oder überschreitet. Diese Entscheidungen sind der oder dem Vorsitzenden des Verbandsrates unverzüglich mitzuteilen und dem Verbandsrat in der nächsten Sitzung bekanntzugeben.
(3) Der Vorstand kann Beschlüsse des Verbandsrates zu § 17 Abs. 4 und 5, die den Interessen des Verbandes zuwiderlaufen, beanstanden. Er legt diese Beschlüsse mit einer schriftlichen Begründung seiner Beanstandung der Verbandsversammlung zur Entscheidung vor. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Die Verbandsversammlung hat innerhalb von zwei Monaten über die Angelegenheit zu entscheiden.
§ 21 (Fn 6)
Vertretung des Verbandes
(1) Der Vorstand vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Der Vorstand bestellt mit Zustimmung des Verbandsrates eine Abteilungsleiterin oder einen Abteilungsleiter zu seinem ständigen Vertreter.
(3) Verpflichtende Erklärungen des Verbandes bedürfen der Schriftform. Die Vertretungs- und Unterschriftsbefugnisse werden durch die Geschäftsordnung für die Verbandsverwaltung geregelt.
Sechster Teil
Haushaltsplan, Finanzplan, Wirtschaftsführung
und Rechnungswesen, Beiträge
§ 22 (Fn 7)
Haushaltsplan, Finanzplan
(1) Die Verbandsversammlung stellt für jedes Haushaltsjahr vor seinem Beginn den Haushaltsplan fest und beschließt über den Gesamtbetrag der aufzunehmenden Kredite, den Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen und den Höchstbetrag der Kassenkredite; der Haushaltsplan muß in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein. Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Der Haushaltsplan besteht aus dem Gesamtplan und Einzelplänen. Er gliedert sich in den Verwaltungshaushalt und den Vermögenshaushalt und enthält alle für die Aufgabenerfüllung des Verbandes im Haushaltsjahr
1. benötigen Einnahmen,
2. zu leistenden Ausgaben,
3. notwendigen Verpflichtungsermächtigungen.
Der Nachweis der Rücklagen, eine Übersicht über den Schuldenstand und die Stellenpläne für die Beschäftigten sind dem Haushaltsplan als Anlagen beizufügen.
(3) Der von der Verbandsversammlung festgestellte Haushaltsplan ist unverzüglich mit seinen Anlagen der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Der Haushaltsplan bedarf hinsichtlich des Gesamtbetrages der vorgesehenen Kreditaufnahmen, der Verpflichtungsermächtigungen und des Höchstbetrages der Kassenkredite, wenn dieser ein Fünftel der im Verwaltungshaushalt veranschlagten Einnahmen übersteigt, der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung soll unter dem Gesichtspunkt einer geordneten Haushaltswirtschaft erteilt oder versagt werden; sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Sie ist in der Regel zu versagen, wenn die Kreditverpflichtungen mit der dauernden Leistungsfähigkeit des Verbandes nicht im Einklang stehen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Aufsichtsbehörde innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage des Haushaltsplans keine Einwendungen erhebt.
(4) Der Haushaltsplan kann nur durch Nachträge geändert werden, über die spätestens bis zum Ablauf des betreffenden Haushaltsjahres zu beschließen ist. Für sie gelten die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 entsprechend. Ein Nachtrag zum Haushaltsplan ist aufzustellen, wenn während des Haushaltsjahres erkennbar ist, daß durch über- und außerplanmäßige Ausgaben von erheblichem Umfang der im Haushaltsplan vorgesehene Ausgleich der Einnahmen und Ausgaben trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit nicht zu erreichen ist.
(5) Ist der Haushaltsplan bis zum Beginn des Haushaltsjahres nicht festgestellt, gelten die Haushaltsansätze und die Kreditermächtigungen des Vorjahres vorläufig weiter. Sieht der Haushaltsplanentwurf für das betreffende Jahr niedrigere Haushaltsansätze und eine niedrigere Kreditermächtigung vor, gelten diese. Die Beiträge sind nach der Beitragsliste des Vorjahres vorbehaltlich einer späteren Verrechnung zu zahlen.
(6) Die Verbandsversammlung stellt jährlich mit dem Haushaltsplan einen fünfjährigen Finanzplan auf, der mit den Übersichten gemäß § 3 Abs. 2 und 3 abzustimmen ist und Umfang sowie Zusammensetzung der voraussichtlichen Ausgaben und Deckungsmöglichkeiten darstellt. Das erste Planungsjahr der Finanzplanung ist das laufende Haushaltsjahr. Der Finanzplan muß in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein.
§ 22 a (Fn 8)
Wirtschaftsplan
(1) Der Verband kann anstelle des Wirtschaftens nach einem Haushaltsplan ein kaufmännisches Rechungswesen einführen.
(2) Die Verbandsversammlung stellt für jedes Wirtschaftsjahr vor seinem Beginn den Wirtschaftsplan fest und beschließt über den Gesamtbetrag der aufzunehmenden Kredite, den Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen und den Höchstbetrag der Kassenkredite; der Wirtschaftsplan muß in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein. Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. § 22 Abs. 5 gilt entsprechend.
(3) Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan und dem Vermögensplan. Dem Wirtschaftsplan sind als Anlagen beizufügen die Stellenübersicht, der Nachweis der Rücklagen und der Finanzplan, der mit den Übersichten gemäß § 3 Abs. 2 und 3 abzustimmen ist. Der Finanzplan muß in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein. § 14 Abs. 1 und §§ 15 bis 18 der Eigenbetriebsverordnung - EigVO - (GV. NW. 1988 S. 324) gelten entsprechend.
(4) Für die Buchführung des Verbandes, die Kostenrechnung und den Jahresabschluß sind §§ 19, 21, 22 Abs. 1 und 3, 23 und 24 der Eigenbetriebsverordnung entsprechend anzuwenden.
(5) Zur Stärkung einer wirtschaftlichen Betriebsführung kann das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Ministerium) im Einzelfall zeitlich begrenzte Abweichungen und Ergänzungen unter Beachtung der Grundsätze des kaufmännischen Rechnungswesens von und zu den in Absatz 3 und 4 genannten Regelungen der Eigenbetriebsverordnung über den Wirtschaftsplan, die Jahresrechnung, die Buchführung, die Deckungsfähigkeit und die Übertragbarkeit zulassen.
(6) Der von der Verbandsversammlung festgestellte Wirtschaftsplan ist mit seinen Anlagen unverzüglich der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
(7) Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern, wenn
1. das Jahresergebnis sich gegenüber dem Erfolgsplan erheblich verschlechtern wird und diese Verschlechterung eine Änderung des Vermögensplanes bedingt oder
2. höhere Kredite erforderlich werden oder
3. im Vermögensplan weitere Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen werden sollen oder
4. eine erhebliche Vermehrung oder Hebung der in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen erforderlich wird, es sei denn, daß es sich um eine vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften handelt.
(8) Änderungen des Wirtschaftsplanes sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
§ 23
Über- und außerplanmäßige Ausgaben
(1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben dürfen nur in Fällen eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses geleistet werden. Die Deckung im laufenden Haushalt muß gewährleistet sein.
(2) Ausgaben nach Absatz 1 sind zusammen mit einem Deckungsvorschlag in der nächsten Sitzung dem Verbandsrat zum Zwecke der Entlastung des Vorstandes zur Genehmigung vorzulegen.
§ 24 (Fn 7)
Rücklagen; Haushalts-, Kassen-, Rechnungs-
und Prüfungswesen; Wirtschaftsführung
(1) Der Verband soll zur Sicherung der Haushaltswirtschaft oder Wirtschaftsführung und, soweit erforderlich, für Zwecke des Vermögenshaushalts oder Vermögensplans sowie zur Deckung nicht einziehbarer Beiträge (§ 27 Abs. 5 Satz 2) Rücklagen in angemessener Höhe bilden.
(2) Das Nähere zur Wirtschaftsführung und zum Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen und das Verfahren für die Rechnungsprüfung sind in der Satzung zu regeln.
§ 25 (Fn 7)
Beiträge
(1) Die Mitglieder haben dem Verband die Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und Pflichten seiner Verbindlichkeiten und zu einer ordentlichen Haushalts- oder Wirtschaftsführung erforderlich sind, soweit andere Einnahmen zur Deckung der Ausgaben des Verbandes nicht ausreichen.
(2) Die Beiträge bestehen in Geldleistungen, die nach Maßgabe der Satzung fällig werden. Der Verband ermittelt spätestens ab dem 1. Januar 2000 die Beiträge nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen. Zu den nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten gehören auch Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen, Abschreibungen, die nach der vermutlichen Nutzungsdauer gleichmäßig zu verteilen sind, sowie eine angemessene Verzinsung des aufgewandten Kapitals; bei der Verzinsung bleibt der aus Zuschüssen Dritter aufgebrachte Eigenkapitalanteil außer Betracht. Der Verband kann eine Eigenfinanzierung auch mittels angemessener Direktfinanzierung der Ausgaben des Vermögenshaushalts durch Beiträge sicherstellen, soweit die nach Satz 1 zu ermittelnden Kosten hierdurch nicht unterschritten werden.
(3) Beiträge, die einem Benutzer nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes, § 24 Abs. 2 des Landeswassergesetzes auferlegt worden sind oder auferlegt werden, gelten als Leistung zu den Beiträgen des Benutzers als Mitglied des Verbandes. Das gleiche gilt, wenn zwischen dem Benutzer und dem Verband eine entsprechende Vereinbarung getroffen worden ist.
(4) Ein ausgeschiedenes Mitglied bleibt zur Leistung der für die Zeit bis zu seinem Ausscheiden festgesetzten Beiträge verpflichtet; es kann auch zu Beiträgen für die Zeit danach wie ein Mitglied wegen der Aufwendungen des Verbandes herangezogen werden, die durch das ausscheidende Mitglied verursacht wurden und nach dem Ausscheiden nicht vermieden werden können. Entsprechendes gilt für die Einschränkung der Teilnahme eines Mitgliedes an dem Verband. Geleistete Beiträge werden dem ausscheidenden Mitglied nicht erstattet oder ausgeglichen.
§ 26
Beitragsmaßstab
(1) Die Beitragslast verteilt sich auf die Mitglieder im Verhältnis der mittelbaren oder unmittelbaren Vorteile, die sie von der Durchführung der Aufgaben des Verbandes haben oder zu erwarten haben, und der Kosten, die der Verband auf sich nimmt, um von ihnen herbeigeführte oder zu erwartende nachteilige Veränderungen im Verbandsgebiet zu vermeiden, zu vermindern, zu beseitigen oder auszugleichen oder ihnen obliegende Leistungen abzunehmen. Vorteile sind auch die Übernahme oder Erleichterung einer Pflicht des Mitgliedes durch den Verband und die Möglichkeit, die Maßnahmen des Verbandes zweckmäßig oder wirtschaftlich auszunutzen. Der Verband ist berechtigt, seinen Beitragsbedarf für Verbandsunternehmen an den Hauptvorflutern Niers, Kleine Niers und Nierskanal, die der Durchführung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 dienen, anteilig auf die Gebietskörperschaften im Einzugsgebiet der Niers und des Nierskanals umzulegen.
(2) Veränderungen bei einem Mitglied des Verbandes, die Auswirkungen auf die Höhe seines Beitrages haben, werden spätestens vom nächsten Veranlagungsjahr an berücksichtigt.
(3) Der Verband hat nach den Vorschriften des Absatzes 1 Veranlagungsregeln zu erlassen, die den Mitgliedern gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 bekanntzumachen sind.
§ 27 (Fn 9)
Veranlagung
(1) Auf Grund der Einzelpläne des festgestellten Haushalts- oder Wirtschaftsplanes berechnet der Vorstand nach den Veranlagungsgrundsätzen die Beiträge. Er führt die Beiträge - nach Beitragsgruppen getrennt - mit den zugehörigen Berechnungsgrundlagen in einer Beitragsliste auf und setzt die Beiträge fest. Der Vorstand teilt unverzüglich jedem Mitglied seinen Beitrag für die jeweilige Beitragsgruppe, die wesentlichen Berechnungsgrundlagen hierzu, die Zahlstelle und die Zahlungsfrist mit (Beitragsbescheid) und zieht die Beiträge ein.
(2) Im Beitragsbescheid ist der Veranlagte auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Beitragsliste und die dazugehörigen Unterlagen unter Angabe von Ort und Zeitraum hinzuweisen. Der Beitragsbescheid ist zuzustellen. Ein neues Mitglied ist mit dem ersten Beitragsbescheid über bestehende Rechte und Pflichten unter Beifügung von Gesetz, Satzung und Veranlagungsregeln zu unterrichten.
(3) Gegen den Beitragsbescheid kann der Veranlagte innerhalb eines Monats nach dessen Zustellung Widerspruch einlegen. Hilft der Vorstand dem Widerspruch nicht ab, legt er ihn dem Widerspruchsausschuß vor.
(4) Soweit es für die Verwaltung und die Arbeiten des Verbandes erforderlich ist, kann der Vorstand vor der Ermittlung und Bestimmung des Beitragsverhältnisses vorläufige Beiträge nach dem voraussichtlichen Beitragsverhältnis festsetzen.
(5) Ein durch Rechtsbehelf oder Entscheidung des Vorstandes entstandener Minder- oder Mehrbeitrag eines Mitgliedes des Verbandes gegenüber den nach Absatz 1 oder 4 festgesetzten Beiträgen ist unter den übrigen Mitgliedern derselben Beitragsgruppe im Verhältnis der von ihnen im Veranlagungsjahr zu leistenden Beiträge aufzuteilen und bei der nächstmöglichen Veranlagung auszugleichen, soweit sich aus den Veranlagungsregeln nichts anderes ergibt. Nicht einziehbare Beiträge sind anteilig von allen übrigen Mitgliedern des Verbandes zu tragen und ihrem nächsten Jahresbeitrag zuzurechnen, soweit keine Deckung aus der Rücklage (§ 24 Abs. 1) beschlossen wird.
(6) Werden im Laufe eines Haushaltsjahres oder Wirtschaftsjahres Ausgaben erforderlich, die nur aufgrund eines Nachtrags zum Haushaltsplan oder einer Änderung des Wirtschaftsplanes geleistet werden können, sind die dafür benötigten Beiträge spätestens im darauffolgenden Jahr in einen Nachtrag zur Beitragsliste aufzunehmen. Für die Aufstellung und Festsetzung der Nachtragsliste sowie für die Veranlagung gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
(7) Wer seinen Beitrag oder sonstige öffentlich-rechtliche Forderungen in Geld nicht rechtzeitig leistet, hat nach Maßgabe des § 240 der Abgabenordnung einen Säumniszuschlag zu zahlen, den der Vorstand festsetzt und einzieht.
§ 28
Rechtliche Eigenschaft der Beiträge, Vollstreckung
(1) Die Beitragspflichten aufgrund dieses Gesetzes sind öffentliche Lasten (Abgaben). Sie ruhen auf den Grundstücken und Anlagen, mit denen der jeweilige Eigentümer als Mitglied an dem Verband teilnimmt.
(2) Für die Beitreibung der Beitragsforderungen und der sonstigen öffentlich-rechtlichen Forderungen in Geld ist Vollstreckungsbehörde der Vorstand, der sich zur Durchführung der Vollstreckung der Gemeinden oder Gemeindeverbände bedienen kann. Das Innenministerium bestimmt durch Rechtsverordnung den an die in Anspruch genommene Gemeinde oder den in Anspruch genommenen Gemeindeverband abzuführenden Kostenbeitrag je Vollstreckungsersuchen.
(3) Die Beitreibung kann auch gegen den Pächter oder denjenigen anderen Nutzungsberechtigten der zum Verband gehörenden Grundstücke und Anlagen gerichtet werden, der sein Recht vom Eigentümer herleitet, bei Nutzung eines Teiles nur wegen des hierauf entfallenden Beitragsteiles; zu den Nutzungsberechtigten gehört auch der Mieter einer Anlage oder einer gesonderten Arbeitsstelle in einer Anlage. Dies gilt nicht, wenn die von dem Nutzungsberechtigten rechtmäßig ausgeübte Nutzungsart wesentlich von der Nutzungsart abweicht, aus der die Beitragspflicht des Eigentümers entstanden ist. Die Frist für das Rechtsmittel nach § 27 Abs. 3 beginnt für den Nutzungsberechtigten mit der Zustellung der Aufforderung, den Beitrag zu leisten.
(4) Für die Verjährung von Beiträgen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Forderungen in Geld sind die Vorschriften der Abgabenordnung über die Zahlungsverjährung (§§ 228 bis 232) entsprechend anzuwenden.
Siebenter Teil
Widerspruchsausschuß
§ 29 (Fn 10)
Widerspruchsausschuß
(1) Der Widerspruchsausschuß besteht aus
1. einer oder einem von der Aufsichtsbehörde zur oder zum Vorsitzenden zu berufenden Landesbeamtin oder Landesbeamten, die oder der die Befähigung zum Richteramt besitzt,
2. einer oder einem von der Aufsichtsbehörde zu berufenden höheren technischen Beamtin oder Beamten der staatlichen Umweltverwaltung,
3. fünf weiteren, von der Verbandsversammlung zu wählenden Mitgliedern. Die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 und 2 müssen vorliegen. Die Mitglieder nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 müssen mindestens durch je ein Mitglied vertreten sein.
Die Mitglieder des Widerspruchsausschusses dürfen nicht dem Verbandsrat angehören.
(2) Für jedes Mitglied wird in gleicher Weise eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter berufen oder gewählt.
(3) Die Amtszeit des Widerspruchsausschusses beträgt fünf Jahre. Wiederberufung und Wiederwahl sind zulässig. Die Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter führen nach Beendigung der Amtszeit ihr Amt weiter, bis der neue Widerpruchsausschuß gebildet ist. Scheidet ein Mitglied gemäß Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 oder 2 aus seinem Hauptamt aus, ist seine Abberufung zulässig. Im übrigen gilt § 13 Abs. 6 entsprechend.
(4) Die Mitglieder des Widerspruchsausschusses sind an Weisungen nicht gebunden.
(5) Der Widerspruchsausschuß regelt sein Verfahren in einer Verfahrensordnung.
§ 30
Aufgaben des Widerspruchsausschusses
Der Widerspruchsausschuß entscheidet über Widersprüche nach § 7 Abs. 5, § 8 Abs. 2, § 27 Abs. 3, § 28 Abs. 3 und § 32 Abs. 2, soweit der Vorstand ihnen nicht abgeholfen hat. Er entscheidet ferner über Anträge nach § 80 Abs. 4 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung, denen der Vorstand nicht stattgegeben hat.
§ 31
Kosten des Widerspruchsverfahrens
(1) Die Kosten der Veranlagung und des Widerspruchsausschusses trägt der Verband.
(2) Soweit dem Verband Kosten des Widerspruchsverfahrens zu erstatten sind, werden für die Einziehung der Kosten die für die Einziehung der Beiträge geltenden Vorschriften angewendet.
Achter Teil
Zwangsmittel, Bekanntmachungen
§ 32 (Fn 13)
Zwangsmittel
(1) Die Erfüllung von Pflichten gemäß §§ 7 und 8 oder aufgrund der Satzung kann mit den Zwangsmitteln des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen durchgesetzt werden mit der Maßgabe, daß ein Zwangsgeld bis zur Höhe von 25 000 Euro festgesetzt werden kann. Mit Zustimmung des Verbandsrates fertigt der Vorstand den Bescheid aus. Dieser ist zuzustellen. Das Zwangsgeld fällt an den Verband.
(2) Gegen Anordnungen nach Absatz 1 ist der Widerspruch zulässig. Hilft der Vorstand dem Widerspruch nicht ab, legt er ihn dem Widerspruchsausschuß zur Entscheidung vor.
(3) Für die Beitreibung des Zwangsgeldes und der hierbei entstandenen Kosten gilt § 28 Abs. 2.
§ 33
Bekanntmachungen
(1) Bekanntmachungen für die Mitglieder erfolgen durch unmittelbare schriftliche Unterrichtung der Betroffenen. Für die Bekanntmachung umfangreicher Mitteilungen genügt ein Hinweis auf den Ort, an dem die Mitteilung eingesehen werden kann. Gleichzeitig ist die Auslegungsfrist, die mindestens zwei Wochen betragen muß, anzugeben. Die Satzung bestimmt, an welchen Orten auszulegen ist.
(2) Die Satzung regelt, in welcher Weise die für die Öffentlichkeit bestimmten Mitteilungen bekanntgemacht werden. § 11 Abs. 4 bleibt unberührt.
Neunter Teil
Rechtsaufsicht
§ 34 (Fn 13)
Aufsicht
(1) Der Verband steht unter der Aufsicht des Staates. Aufsichtsbehörde ist das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Ministerium).
(2) Die Aufsicht stellt sicher, daß der Verband die ihm obliegenden Aufgaben und Pflichten nach geltendem Recht und im Einklang mit den wasserwirtschaftlichen Zielsetzungen des Landes erfüllt.
§ 35 (Fn 10)
Teilnahme an Sitzungen, Unterrichtung
der Aufsichtsbehörde
(1) Die Vertreterin oder der Vertreter der Aufsichtsbehörde ist zu den Sitzungen der Verbandsversammlung und des Verbandsrates entsprechend § 15 Abs. 1, § 18 Abs. 1 einzuladen.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann sich im Rahmen der Aufsicht jederzeit, auch durch Beauftragte, über alle Angelegenheiten des Verbandes unterrichten.
§ 36 (Fn 10)
Anordnung und Aufhebung von Maßnahmen
(1) Erfüllt der Verband die ihm nach Gesetz oder Satzung obliegenden Aufgaben oder Pflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht im erforderlichen Umfang, kann die Aufsichtsbehörde anordnen, daß er innerhalb einer bestimmten Frist das Notwendige veranlaßt. Die Aufsichtsbehörde hat die geforderte Handlung im einzelnen zu bezeichnen. Sie kann ihre Anordnung, wenn sie nicht befolgt worden ist, anstelle und auf Kosten des Verbandes selbst durchführen oder von einem anderen durchführen lassen. Die aufsichtsbehördliche Fristsetzung und Anordnung ersetzt die erforderlichen Entscheidungen der Verbandsorgane.
(2) Kommt der Verband einer rechtlichen Verpflichtung nicht nach und unterläßt oder verweigert er es, die dafür erforderlichen Mittel in den Haushalts- oder Wirtschaftsplan aufzunehmen oder außerplanmäßig zu genehmigen, kann die Aufsichtsbehörde unter Anführung der Gründe die Aufnahme der erforderlichen Mittel in den Haushalts- oder Wirtschaftsplan verfügen oder die außerplanmäßigen Ausgaben feststellen und die Einziehung der erforderlichen Beiträge anordnen.
(3) Der Vorstand hat Beschlüsse der Verbandsversammlung und des Verbandsrates, die gegen Gesetz oder Satzung verstoßen, schriftlich unter Darlegung der Gründe zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Heben die Verbandsversammlung oder der Verbandsrat beanstandete Beschlüsse nicht auf, entscheidet die Aufsichtsbehörde über die Rechtmäßigkeit der Beanstandung. Die aufschiebende Wirkung bleibt bestehen.
(4) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, Beschlüsse und Anordnungen des Verbandes, die das Gesetz oder die Satzung verletzen oder den Aufgaben und Pflichten des Verbandes zuwiderlaufen, innerhalb von sechs Monaten aufzuheben und zu verlangen, daß Maßnahmen, die aufgrund solcher Beschlüsse oder Anordnungen getroffen sind, rückgängig gemacht werden.
§ 37 (Fn 11)
Beauftragte oder Beauftragter
der Aufsichtsbehörde
(1) Wenn und solange die Befugnisse der Aufsichtsbehörde nach § 36 nicht ausreichen, um eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben des Verbandes zu sichern, kann die Aufsichtsbehörde eine Beauftragte oder einen Beauftragten bestellen, die oder der alle oder einzelne Aufgaben des Verbandes auf dessen Kosten wahrnimmt. Die oder der Beauftragte hat die Stellung eines Organs des Verbandes.
(2) Die Aufsichtsbehörde bestimmt, welche Entschädigung der Verband der oder dem Beauftragten zu leisten hat.
§ 38 (Fn 13)
Genehmigung von Geschäften
(1) Der Verband bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde
1. für Geschäfte im Sinne von § 17 Abs. 5 Nr. 7,
2. zur unentgeltlichen Veräußerung von Vermögensgegenständen mit erheblichem Wert, zur unentgeltlichen Überlassung der Nutzung von Vermögensgegenständen auf Dauer, soweit die Nutzung einen erheblichen Wert darstellt, sowie zur entgeltlichen Veräußerung von Vermögensgegenständen, wenn der Erlös nicht dem Vermögenshaushalt des Verbandes zugeführt wird,
3. zur Gewährung von Darlehen über 10 000 Euro an Beschäftigte des Verbandes, auch soweit diese ausgeschieden sind, sowie für alle sonstigen Darlehen an Stellen außerhalb des Verbandes,
4. zu Verträgen mit den in § 16 Abs. 1 und 4, § 19 Abs. 2 und § 29 Abs. 1 und 2 aufgeführten Personen, soweit es sich nicht um den Dienstvertrag mit dem Vorstand oder um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt,
5. zur Bestellung von Sicherheiten und zur Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, wenn die Höhe der Belastung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der Finanzkraft des Verbandes steht.
Das Nähere zu den Nummer 2 und 5 regelt die Satzung.
(2) Geschäfte nach Absatz 1, die der Verband ohne die erforderliche Genehmigung vornimmt, sind unwirksam. Die Gewährung von Darlehen an Mitglieder der Verbandsorgane und des Widerspruchsausschusses ist unzulässig.
Zehnter Teil
Gebühren, Auflösung, Übergangsvorschrift,
Inkrafttreten
§ 39
Freiheit von Gebühren
(1) Für den Grunderwerb sowie für Geschäfte und Unternehmen des Verbandes zur unmittelbaren Durchführung seiner Aufgaben werden Gebühren der Behörden und Gerichte nicht erhoben; dies gilt nicht für Amtshandlungen der in § 8 Abs. 4 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen genannten Behörden.
(2) Die Befreiung ist ohne Nachprüfung zuzugestehen, wenn die Aufsichtsbehörde des Verbandes bescheinigt, daß der Grunderwerb, das Geschäft oder das Unternehmen der unmittelbaren Durchführung seiner Aufgaben dient.
§ 40
Auflösung
Der Verband kann nur durch Gesetz aufgelöst werden.
§ 41 (Fn 11)
Übergangsvorschrift
(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes sind
1. der Wasserverband der Oberen Geldernschen und Kleinen Niers in Geldern,
2. der Wasserverband der Unteren Geldernschen Niers in Kevelaer und
3. der Wasserverband der Kleveschen Niers in Asperden
aufgelöst. Rechtsnachfolger ist der Niersverband.
(2) Innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die Verbandsorgane des Niersverbandes nach den Vorschriften dieses Gesetzes neu zu besetzen sowie die oder der Vorsitzende des Verbandsrates, seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter, die Mitglieder des Widerspruchsausschusses und die oder der insbesondere für personelle und soziale Angelegenheiten zuständige Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter zu wählen oder zu berufen. Bis zur Neubesetzung der Verbandsorgane und des Widerspruchsausschusses bleiben deren bisherige Mitglieder und die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer im Amt.
(3) Der Verband gibt sich innerhalb eines Jahres nach Neubesetzung der Verbandsversammlung eine neue Satzung. Kommt die Satzung in der gesetzten Frist nicht zustande, kann die Aufsichtsbehörde sie erlassen. Bis zum Inkrafttreten der neuen Satzung ist die Satzung des Niersverbandes vom 20. November 1981, zuletzt geändert durch Beschluß der Verbandsversammlung vom 17. Dezember 1987, weiter anzuwenden, soweit deren Vorschriften diesem Gesetz nicht entgegenstehen.
(4) Bis zum Inkrafttreten einer neuen Satzung ist
1. ein Einhundertstel der durchschnittlichen Jahresbeitragsumlagen der letzten drei Jahre vor dem Jahr der Neubesetzung der Verbandsversammlung eine Beitragseinheit gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1,
2. für jede der in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 genannten Mitgliedergruppen eine Stimmgruppe gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 zu bilden.
§ 42
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 12).
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Innenminister
Der Justizminister
Der Minister für Wirtschaft,
Mittelstand und Technologie
Der Minister für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft
Der Minister
für Stadtentwicklung und Verkehr
Fn 1 | GV. NW. 1993 S. 8, geändert durch Art. 8 d. Gesetzes zur Änderung und Ergänzung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften v. 7. 3. 1995 (GV. NW. S. 248), Artikel 97 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); Artikel 21 d. Gesetzes v. 17. 12. 2003 (GV. NRW. S. 808), in Kraft getreten am 1. Januar 2004. |
§ 5 geändert durch Art. 8 d. Gesetzes v. 7. 3. 1995 (GV. NW. S. 248); in Kraft getreten am 1. Juli 1995. |
|
§ 11 Abs. 3 geändert durch Art. 8 d. Gesetzes v. 7. 3. 1995 (GV. NW. S. 248); in Kraft getreten am 1. Juli 1995. |
|
§ 13, § 14 und § 15 geändert durch Art. 8 d. Gesetzes v. 7. 3. 1995 (GV. NW. S. 248); in Kraft getreten am 1. Juli 1995. |
|
§ 16 und § 17 geändert durch Art. 8 d. Gesetzes v. 7. 3. 1995 (GV. NW. S. 248); in Kraft getreten am 1. Juli 1995. |
|
§ 18, § 19, § 20 und § 21 Abs. 2 geändert durch Art. 8 d. Gesetzes v. 7. 3. 1995 (GV. NW. S. 248); in Kraft getreten am 1. Juli 1995. |
|
§ 22, § 24 und § 25 geändert durch Art. 8 d. Gesetzes v. 7. 3. 1995 (GV. NW. S. 248); in Kraft getreten am 1. Juli 1995. |
|
§ 22 a eingefügt durch Art. 8 d. Gesetzes v. 7. 3. 1995 (GV. NW. S. 248); in Kraft getreten am 1. Juli 1995, geändert durch Artikel 97 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002. |
|
§ 27 Abs. 1 und 6 geändert durch Art. 8 d. Gesetzes v. 7. 3. 1995 (GV. NW. S. 248); in Kraft getreten am 1. Juli 1995. |
|
§ 29, § 35 Abs. 1 und § 36 Abs. 2 geändert durch Art. 8 d. Gesetzes v. 7. 3. 1995 (GV. NW. S. 248); in Kraft getreten am 1. Juli 1995. |
|
§ 37 und § 41 Abs. 2 geändert durch Art. 8 d. Gesetzes v. 7. 3. 1995 (GV. NW. S. 248); in Kraft getreten am 1. Juli 1995. |
|
GV. NW. ausgegeben am 13. Januar 1993. |
|
§ 32, § 34 und § 38 geändert durch Artikel 97 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002. |
|
§ 12 geändert durch Art. 8 d. Gesetzes v. 7. 3. 1995 (GV. NW. S. 248); in Kraft getreten am 1. Juli 1995. Abs. 4 zuletzt geändert durch Artikel 21 d. Gesetzes v. 17. 12. 2003 (GV. NRW. S. 808); in Kraft getreten am 1. Januar 2004. |