77Anlagen

Bekanntmachung
der Neufassung des Wassergesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landeswassergesetz - LWG -)

Vom 25. Juni 1995 (Fn 1)

Aufgrund des Artikels 12 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften vom 7. März 1995 (GV. NW. S. 248) wird nachstehend der Wortlaut des Landeswassergesetzes in der ab dem 1. Juli 1995 geltenden Fassung bekanntgemacht.

Die Neufassung berücksichtigt:

1. die Fassung der Bekanntmachung des Landeswassergesetzes Nordrhein-Westfalen (LWG) vom 9. Juni 1989 (GV. NW. S. 384),

2. den am 1. Januar 1990 in Kraft getretenen Teil VII des Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetzes (EEG NW) vom 20. Juni 1989 (GV. NW. S. 366),

3. das am 31. Januar 1992 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Landeswassergesetzes (LWG) vom 14. Januar 1992 (GV. NW. S. 39),

4. den am 4. Juni 1994 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (85/337/EWG) im Lande NW vom 29. April 1992 (GV. NW. S. 175),

5. den am 29. Dezember 1993 in Kraft getretenen Artikel 6 Nummer 7 und den im übrigen am 1. April 1994 in Kraft getretenen Artikel 6 des 1. Verwaltungsstrukturreformgesetzes (1. VwStrukturRG) vom 15. Dezember 1993 (GV. NW. S. 987) und

6. den am 1. Juli 1995 (Fn 2) in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten Gesetzes.

Der Minister für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft
des Landes Nordrhein-Westfalen

Wassergesetz
für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landeswassergesetz - LWG -)
in der Fassung der Bekanntmachung

vom 25. Juni 1995

Inhaltsübersicht

Erster Teil
Einleitende Bestimmungen

§ 1

Sachlicher Geltungsbereich

§ 2

Ziel der Wasserwirtschaft

§ 2a

Umsetzung des Rechts der Europäischen Gemeinschaft

Zweiter Teil
Oberirdische Gewässer

Abschnitt I
Einteilung der Gewässer, Begriffsbestimmungen

§ 3

Einteilung der Gewässer, Begriffsbestimmungen

Abschnitt II
Eigentumsverhältnisse an den Gewässern

§ 4

Gewässer erster Ordnung

§ 5

Gewässer zweiter Ordnung

§ 6

Grundbuch

§ 7

Bisheriges Eigentum

§ 8

Uferlinie

§ 9

Verlandung, Überflutung

§ 10

Uferabriss

§ 11

Neues Gewässerbett

§ 12

Inseln, verlassenes Gewässerbett

§ 13

Duldungspflicht des Gewässereigentümers

Dritter Teil
Schutz der Gewässer

Abschnitt I
Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz,
Reinhalteordnungen

§ 14

Wasserschutzgebiete

§ 15

Besondere Vorschriften für Wasserschutzgebiete

§ 16

Heilquellenschutz

§ 17

(aufgehoben)

Abschnitt II
Wassergefährdende Stoffe

§ 18

Wassergefährdende Stoffe

Vierter Teil
Grundlagen der Wasserwirtschaft,
Bewirtschaftung der Gewässer

§ 19

Grundlagen der Wasserwirtschaft

§ 20

Wasserwirtschaftliche Rahmenpläne

§ 21

Bewirtschaftungspläne

§ 22Einsicht

 

 

§ 23

(aufgehoben)

Fünfter Teil
Benutzung der Gewässer

Abschnitt I
Gemeinsame Bestimmungen

§ 24

Inhalt von Erlaubnis und Bewilligung

§ 25

Erlaubnis

§ 25a

Gehobene Erlaubnis

§ 26

Bewilligung

§ 27

Berücksichtigung anderer Einwendungen im Bewilligungsverfahren

§ 28

Zusammentreffen von Erlaubnis- und Bewilligungsanträgen

§ 29

Ausgleich von Rechten und Befugnissen

§ 30

(aufgehoben)

§ 31

Außerbetriebsetzen, Beseitigen und Ändern von Benutzungsanlagen

§ 32

Erlaubnisfreie Benutzung nach § 17 a des Wasserhaushaltsgesetzes; Notfälle, wasserwirtschaftliche Ermittlungen

Abschnitt II
Besondere Bestimmungen
für die Benutzung oberirdischer Gewässer

§ 33

Gemeingebrauch

§ 34

Regelung des Gemeingebrauchs und des Verhaltens im Uferbereich

§ 35

Anliegergebrauch

§ 36

Benutzung zu Zwecken der Fischerei

§ 37

Schifffahrt

§ 38

Hafen- und Ufergeldtarife

§ 39

Fähren

§ 40

Besondere Pflichten im Interesse der Schifffahrt und des Sports

§ 41

Staumarke

§ 42

Unbefugtes Ablassen

§ 43

Hochwassergefahr

Abschnitt III
Besondere Bestimmungen
für die Benutzung des Grundwassers

§ 44

Bewirtschaftung des Grundwassers

§ 44a

(aufgehoben)

Sechster Teil
Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung

Abschnitt I
Gemeinsame Bestimmungen

§ 45

Wasserentnahme und Abwassereinleitung

§ 46

Zulässigkeit der Enteignung

Abschnitt II
Wasserversorgung

§ 47

Wasserentnahmen zur öffentlichen Trinkwasserversorgung

§ 48

Bau und Betrieb von Anlagen für die öffentliche Wasserversorgung

§ 49

Anzeigepflicht

§ 50

Verpflichtung zur Selbstüberwachung

Abschnitt III
Abwasserbeseitigung

§ 51

Begriffsbestimmungen, Geltungsbereich

§ 51a

Beseitigung von Niederschlagswasser

§ 52

Anforderungen an Abwassereinleitungen

§ 53

Pflicht zur Abwasserbeseitigung

§ 53a

Übergangsregelung

§ 54

Abwasserbeseitigungspflicht im Gebiet von Abwasserverbänden

§ 55

Inhalt des Abwasserbeseitigungsplans

§ 56

Aufstellen des Abwasserbeseitigungsplans, Verbindlichkeit

§ 57

Bau und Betrieb von Abwasseranlagen

§ 58

Genehmigung von Abwasseranlagen

§ 59

Indirekteinleitungen mit gefährlichen Stoffen

§ 60

Selbstüberwachung von Abwassereinleitungen

§ 60a

Selbstüberwachung von Indirekteinleitungen mit gefährlichen Stoffen

§ 61

Selbstüberwachung von Abwasseranlagen

§ 62

(aufgehoben)

§ 63

Gewässerschutzbeauftragte bei Abwasserverbänden

Siebenter Teil
Abwasserabgabe

Abschnitt I
Abgabepflicht, Umlage der Abgabe

§ 64

Abgabepflicht anderer als der Abwassereinleiter

§ 65

Umlage der Abgabe durch Gemeinden und Abwasserverbände

§ 66

Ausnahmen von der Abgabepflicht

Abschnitt II
Bewertungsgrundlagen

§ 67

(aufgehoben)

§ 68

Besonderheit bei Nachklärteichen

Abschnitt III
Ermitteln der Schädlichkeit

§ 69

Ermitteln auf Grund des wasserrechtlichen Bescheides

§ 70

Überwachung der Abwassereinleitung

§ 71

(aufgehoben)

§ 72

Ermitteln in sonstigen Fällen

§ 73

Abgabefreiheit bei Kleineinleitungen und bei Einleitung von verschmutztem Niederschlagswasser

§ 74

Abzug der Vorbelastung

Abschnitt IV
Festsetzen und Erheben der Abgabe

§ 75

Abgabeerklärung

§ 76

(aufgehoben)

§ 77

Festsetzen der Abgabe

§ 78

Fälligkeit, Verjährung

§ 79

(aufgehoben)

§ 80

Einziehen der Abgabe, Stundung, Erlaß, Niederschlagung

Abschnitt V
Verwenden der Abgabe

§ 81

Zweckbindung

§ 82

Verwaltungsaufwand

§ 83

Mittelvergabe

§ 84

(aufgehoben)

§ 85

Entsprechende Anwendung anderer Vorschriften

Achter Teil
Ausgleich der Wasserführung,
Gewässerunterhaltung, Anlagen

§ 86

(aufgehoben)

Abschnitt I
Pflicht zum Ausgleich der Wasserführung,
Pflicht zum Gewässerausbau

§ 87

Pflicht zum Ausgleich der Wasserführung

§ 88

Umlage des Aufwands

§ 89

Pflicht zum Gewässerausbau

Abschnitt II
Gewässerunterhaltung

§ 90

Umfang der Gewässerunterhaltung

§ 91

Pflicht zur Gewässerunterhaltung

§ 92

Umlage des Unterhaltungsaufwands

§ 93

Finanzierungshilfen des Landes

§ 94

Unterhaltungspflicht bei Anlagen in und an fließenden Gewässern

§ 95

Gewässerunterhaltung durch Dritte

§ 96

Beseitigungspflicht des Störers

§ 97

Besondere Pflichten im Interesse der Gewässerunterhaltung

§ 98

Entscheidung in Fragen der Gewässerunterhaltung

Abschnitt III
Anlagen in und an Gewässern

§ 99

Genehmigung

Neunter Teil
Gewässerausbau, Talsperren und Rückhaltebecken

Abschnitt I
Gewässerausbau

§ 100

Grundsätze

§ 101

Entschädigungspflicht beim Gewässerausbau

§ 102

Besondere Pflichten im Interesse des Gewässerausbaus

§ 103

Vorteilsausgleich

§ 104

Verfahren

Abschnitt II
Talsperren und Rückhaltebecken

§ 105

Talsperren, Hochwasserrückhaltebecken, Rückhaltebecken außerhalb von Gewässern

§ 106

Bau und Betrieb

Zehnter Teil
Sicherung des Hochwasserabflusses

Abschnitt I
Deiche

§ 107

Errichten, Beseitigen, Umgestalten

§ 108

Unterhaltung und Wiederherstellung

§ 109

Unterhaltung durch Dritte

§ 110

Besondere Pflichten im Interesse der Unterhaltung

§ 111

Entscheidung in Unterhaltungsfragen

Abschnitt II
Überschwemmungsgebiete

§ 112

Festsetzung

§ 113

Genehmigung

§ 114

Zusätzliche Maßnahmen

Abschnitt III
Wild abfließendes Wasser

§ 115

Veränderung des Wasserablaufs, Pflicht zur Aufnahme

Elfter Teil
Gewässeraufsicht

Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften

§ 116

Aufgabe der Gewässeraufsicht

§ 117

Besondere Pflichten

§ 118

Kosten der Gewässeraufsicht

§ 119

Gemeinsame Durchführung von Aufgaben

Abschnitt II
Besondere Vorschriften

§ 120

Überwachung von Abwassereinleitungen

§ 121

Gewässerschau

§ 122

Deichschau

§ 123

Wassergefahr

Zwölfter Teil
Zwangsrechte

§ 124

Ermitteln der Grundlagen des Wasserhaushalts

§ 125

Verändern oberirdischer Gewässer

§ 126

Benutzen oberirdischer Gewässer

§ 127

Anschluß von Stauanlagen

§ 128

Durchleiten von Wasser und Abwasser

§ 129

Mitbenutzen von Anlagen

§ 130

Einschränkende Vorschriften

§ 131

Entschädigungspflicht, Sonstiges

§ 132

(aufgehoben)

§ 133

(aufgehoben)

Dreizehnter Teil
Entschädigung

§ 134

Entschädigungspflichtiger

§ 135

Übernahmepflicht

Vierzehnter Teil
Wasserbehörden

§ 136

Behördenaufbau

§ 137

(aufgehoben)

§ 138

Sonderordnungsbehörden

§ 139

Aufsichtsbehörden

§ 140

Bestimmung der zuständigen Behörden

Fünfzehnter Teil
Verwaltungsverfahren

Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen, Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 141

Geltungsbereich von Verordnungen

§ 142

Sicherheitsleistung

§ 142a

Umweltverträglichkeitsprüfung

Abschnitt II
Förmliches Verwaltungsverfahren,
Schutzgebietsverfahren

Titel 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 143

Grundsatz

§ 144

Vertreterbestellung

§ 145

Aussetzung des Verfahrens

§ 146

Verfahrenskosten

Titel 2 Bewilligungsverfahren,
gehobenes Erlaubnisverfahren

§ 147

Erfordernisse des Antrags

§ 148

Bekanntmachung

§ 149

Inhalt des Bescheides

Titel 3 Andere Verfahren

§ 150

Festsetzen von Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten

§ 151

Ausgleichsverfahren, Zwangsrechtsverfahren

Abschnitt III
Planfeststellung

§ 152

Grundsatz

§ 153

Anzuwendende Vorschriften

Abschnitt IV
Verfahren bei Entschädigung

§ 154

(aufgehoben)

§ 155

(aufgehoben)

§ 156

(aufgehoben)

Sechzehnter Teil
Wasserbuch

§ 157

Einrichtung

§ 158

Eintragung

§ 159

Verfahren

§ 160

Einsicht

Siebzehnter Teil
Bußgeldbestimmungen

§ 161

Bußgeldvorschriften

§ 161a

Zuwiderhandlungen gegen Abwassersatzungen der Gemeinden

§ 162

(aufgehoben)

Achtzehnter Teil
Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 163

Weitergeltung bisheriger Verordnungen

§ 164

Alte Rechte und alte Befugnisse

§ 165

(aufgehoben)

§ 166

Sonstige aufrechterhaltene Rechte

§ 167

Grundrechte der Artikel 12 und 13 des Grundgesetzes

§ 168

(aufgehoben)

§ 169

(aufgehoben)

§ 170

Sondervorschriften für Wasserverbände

§ 171

Durchführung des Gesetzes

§ 172

(aufgehoben)

§ 173

(aufgehoben)

Erster Teil
Einleitende Bestimmungen

§ 1
Sachlicher Geltungsbereich
(Zu § 1 WHG)

(1) Dieses Gesetz gilt für die in § 1 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes aufgeführten Gewässer sowie für Handlungen und Anlagen, die sich auf die Gewässer und ihre Nutzungen auswirken oder auswirken können.

(2) Von den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes mit Ausnahme des § 22 und den Bestimmungen dieses Gesetzes werden ausgenommen:

1. Grundstücke, die zur Fischzucht oder Fischhaltung oder zu sonstigen Zwecken mit Wasser bespannt sind und mit einem oberirdischen Gewässer nur durch künstliche Vorrichtungen in Verbindung stehen;

2. Straßenseitengräben, wenn sie nicht der Vorflut der Grundstücke anderer Eigentümer dienen.

§ 2
Ziel der Wasserwirtschaft

(1) Ziel der Wasserwirtschaft ist es, die Gewässer vor vermeidbaren Beeinträchtigungen zu schützen und eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers zu erreichen. Die Gewässer sind so zu bewirtschaften, daß sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen einzelner dienen. Dies erfordert die Ordnung des Wasserhaushalts als Bestandteil von Natur und Landschaft und als Grundlage für die Wasserversorgung, die Abwasserbeseitigung und andere Gewässernutzungen.

(2) Die Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung sind zu beachten.

§ 2a (Fn 4)
Umsetzung des Rechts
der Europäischen Gemeinschaft

Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Ministerium) erläßt durch Rechtsverordnung die zur Durchführung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft erforderlichen Vorschriften, um die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts so schützen und bewirtschaften zu können, daß sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen einzelner dienen und daß jede vermeidbare Beeinträchtigung unterbleibt, insbesondere über

1. qualitative und quantitative Anforderungen an die Gewässer,

2. Anforderungen an das Einbringen und Einleiten von Stoffen in die Gewässer und in Abwasseranlagen,

3. den Schutz der Gewässer gegen Beeinträchtigungen durch den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen,

4. die Festsetzung von Gebieten, in denen bestimmte Anforderungen, Gebote und Verbote zu beachten sind,

5. die Einhaltung der Anforderungen, ihre Kontrolle und Überwachung,

6. Meßmethoden und Messverfahren.

Zweiter Teil
Oberirdische Gewässer

Abschnitt I
Einteilung der Gewässer, Begriffsbestimmungen

§ 3
Einteilung der Gewässer, Begriffsbestimmungen

(1) Oberirdische Gewässer werden eingeteilt in

1. Gewässer erster Ordnung:

die in dem anliegenden Verzeichnis aufgeführten Gewässerstrecken; (Anlage)

2. Gewässer zweiter Ordnung:

alle anderen Gewässer.

Anlagen zur Ableitung von Abwasser und gesammeltem Niederschlagswasser und das in ihnen vom natürlichen Wasserhaushalt abgesonderte Wasser sind nicht Gewässer.

(2) Ein natürliches Gewässer gilt als solches auch nach künstlicher Veränderung. Triebwerkskanäle und Bewässerungskanäle gelten, soweit sie als Gewässer anzusehen sind, im Zweifel als künstliche Gewässer.

(3) Fließende Gewässer im Sinne dieses Gesetzes sind oberirdische Gewässer mit ständigem oder zeitweiligem Abfluss, die der Vorflut für Grundstücke mehrerer Eigentümer dienen.

Abschnitt II
Eigentumsverhältnisse an den Gewässern

§ 4
Gewässer erster Ordnung

Die Gewässer erster Ordnung sind Eigentum des Landes, soweit sie nicht Bundeswasserstraßen sind.

§ 5
Gewässer zweiter Ordnung

(1) Bildet ein Gewässer zweiter Ordnung kein selbständiges Grundstück, ist es Bestandteil der Ufergrundstücke und gehört deren Eigentümern.

(2) Gehören die Ufer verschiedenen Eigentümern, so ist vorbehaltlich abweichender privatrechtlicher Regelungen Eigentumsgrenze

1. für gegenüberliegende Ufergrundstücke eine durch die Mitte des Gewässers bei Mittelwasserstand zu ziehende Linie;

2. für nebeneinanderliegende Ufergrundstücke die Senkrechte von dem Endpunkt der Landgrenze auf die in Nummer 1 bezeichnete Mittellinie.

(3) Als Mittelwasserstand gilt das Mittel der Wasserstände derjenigen zwanzig Jahre, die jeweils dem letzten Jahr vorangehen, in dessen Jahreszahl die Zahl Zehn aufgeht. Stehen Pegelbeobachtungen für diesen zwanzigjährigen Zeitraum nicht zur Verfügung, so kann eine andere Jahresreihe verwendet werden. Solange Pegelbeobachtungen nicht vorliegen, bestimmt sich der Mittelwasserstand nach der Grenze des Graswuchses.

(4) Ist Absatz 2 wegen der besonderen Form des Gewässers nicht anwendbar, so steht das Eigentum an dem Gewässer den Eigentümern der Ufergrundstücke nach dem Verhältnis ihrer Uferstrecken zu.

(5) Bei Grenzgewässern, welche die Grenze gegenüber dem Land Rheinland-Pfalz bilden, reicht, soweit die Eigentumsverhältnisse nicht anderweitig geregelt sind, das Gewässereigentum bis zur Landesgrenze.

§ 6
Grundbuch

Wird die Eintragung des dem Eigentümer des Ufergrundstücks gehörenden Anteils an einem Gewässer im Grundbuch beantragt, so ist er im Grundbuch und im Liegenschaftskataster nur als Anteil an dem Gewässer zu bezeichnen.

§ 7
Bisheriges Eigentum

(1) Soweit bei Inkrafttreten dieses Gesetzes das Eigentum an Gewässern erster Ordnung einem anderen als dem Bund oder dem Land, an Gewässern zweiter Ordnung einem anderen als den Eigentümern der Ufergrundstücke zusteht, bleibt es aufrechterhalten.

(2) Zugunsten des Landes ist die Enteignung von Gewässern erster Ordnung zulässig, soweit sie nicht dem Bund gehören. Das Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz (EEG NW) ist anzuwenden.

§ 8
Uferlinie

(1) Die Grenze zwischen dem Gewässer und den Ufergrundstücken (Uferlinie) wird durch den Mittelwasserstand bestimmt.

(2) Die Uferlinie kann durch die zuständige Behörde festgesetzt und, soweit erforderlich, bezeichnet werden. Jeder Beteiligte kann die Festsetzung und die Bezeichnung der Uferlinie auf seine Kosten verlangen.

(3) Die Bezeichnung der Uferlinie darf nicht unbefugt beseitigt oder sonstwie verändert werden.

§ 9
Verlandung, Überflutung

(1) Eine durch allmähliches Anlanden oder durch Zurücktreten des Wassers entstandene Verlandung wächst an fließenden Gewässern den Eigentümern der Ufergrundstücke zu, wenn die Verlandung mit dem bisherigen Ufer bei Mittelwasserstand zusammenhängt, sich darauf Pflanzenwuchs gebildet hat und seit dem Ende des Jahres, in dem sich der Pflanzenwuchs gebildet hat, drei Jahre verstrichen sind.

(2) Bei Seen, Teichen, Weihern und ähnlichen Wasseransammlungen gehören Verlandungen innerhalb der bisherigen Eigentumsgrenze den Gewässereigentümern. Diese haben den früheren Anliegern den Zutritt zum Gewässer zu gestatten, soweit dies zur Ausübung des Gemeingebrauchs in dem bisher geübten Umfange erforderlich ist.

(3) Werden an Gewässern zweiter Ordnung, die kein selbständiges Grundstück bilden, Grundstücke bei Mittelwasserstand dauernd überflutet, findet § 5 Anwendung.

(4) Werden an Gewässern zweiter Ordnung, die ein selbständiges Grundstück bilden, Grundstücke bei Mittelwasserstand dauernd überflutet, wächst das Eigentum an den überfluteten Flächen dem Gewässereigentümer zu. Die neue Grenze zwischen dem Gewässer und dem Ufergrundstück ist die Uferlinie.

(5) Die Rechtsfolgen der Absätze 3 und 4 treten bei Überflutungen, die infolge künstlicher Einwirkungen entstanden sind, nur ein, wenn diese auf rechtlich zulässige Weise herbeigeführt worden sind. In diesem Fall hat derjenige, der die Überflutungen verursacht hat die betroffenen Eigentümer zu entschädigen.

§ 10
Uferabriss

(1) Wird ein Stück Land durch Naturgewalt von dem Ufer abgerissen und mit einem anderen Ufergrundstück vereinigt, so wird es dessen Bestandteil, wenn es von diesem Grundstück nicht mehr unterschieden werden kann oder wenn die Vereinigung drei Jahre bestanden hat, ohne daß der Eigentümer oder ein sonst Berechtigter von seinem Recht, das abgerissene Stück wegzunehmen, Gebrauch gemacht hat.

(2) Unter den gleichen Voraussetzungen wird ein abgerissenes Stück Land, das sich ohne Zusammenhang mit einem Ufer im Gewässer festgesetzt hat, Eigentum des Gewässereigentümers.

§ 11
Neues Gewässerbett

(1) Hat ein Gewässer zweiter Ordnung infolge natürlicher Ereignisse sein bisheriges Bett verlassen und sich ein neues Bett geschaffen, ist der frühere Zustand von dem zur Gewässerunterhaltung Verpflichteten wiederherzustellen, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert. Hierüber entscheidet die zuständige Behörde; sie kann Art und Umfang der Wiederherstellungsarbeiten bestimmen. § 92 findet mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß die Anteile der Erschwerer entfallen.

(2) Erfordert das Wohl der Allgemeinheit die Wiederherstellung nicht, sind diejenigen Grundeigentümer und Nutzungsberechtigten, die von der Veränderung betroffen werden, insgesamt oder einzeln berechtigt, den früheren Zustand auf ihre Kosten wiederherzustellen, sofern das betroffene Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplans gemäß § 30 des Baugesetzbuchs oder innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt. Das gleiche gilt für andere Grundstücke mit genehmigter Bebauung, wenn mit der Veränderung des Gewässerbettes die zulässige Nutzung der Grundstücke erheblich beeinträchtigt wird. Absatz1 Satz 2 Halbsatz 2gilt entsprechend.

(3) Ordnet die zuständige Wasserbehörde die Wiederherstellung nach Absatz 1 nicht an und besteht kein Anspruch nach Absatz 2 auf Wiederherstellung, kann der Eigentümer des neuen Gewässerbettes vom Land Entschädigung verlangen.

(4) Das Recht auf Wiederherstellung und Entschädigung erlischt binnen einer Frist von drei Jahren, gerechnet vom Ende des Jahres, in dem das Gewässer sein Bett verlassen hat. Liegen besondere Gründe vor, kann die zuständige Wasserbehörde die Frist verlängern.

(5) Wird einem Gewässer zweiter Ordnung, das kein selbständiges Grundstück bildet, durch Baumaßnahmen ein neues Bett geschaffen, findet § 5 Anwendung.

(6) Wird einem Gewässer zweiter Ordnung, das ein selbständiges Grundstück bildet, durch Baumaßnahmen ein neues Bett geschaffen, so wächst das Eigentum an den neuen Gewässerflächen dem Gewässereigentümer zu. Neue Eigentumsgrenze ist die Uferlinie.

(7) Die Rechtsfolgen der Absätze 5 und 6 treten nur ein, wenn das neue Gewässerbett auf rechtlich zulässige Weise geschaffen worden ist. In diesem Fall hat derjenige, der dies verursacht hat, die betroffenen Eigentümer zu entschädigen.

(8) Tritt der Fall des Absatzes 1 bei Gewässern erster Ordnung ein, die Eigentum des Landes sind, so wird Eigentümer der neuen Gewässerstrecke das Land; die bisherigen Eigentümer des neuen Bettes sind zu entschädigen. Ist ein anderer als das Land Eigentümer des verlassenen Bettes, so hat er nach dem Maße seines Vorteils dem Land gegenüber zur Entschädigung beizutragen.

§ 12
Inseln, verlassenes Gewässerbett

(1) Tritt in einem Gewässer eine Erderhöhung hervor, die den Mittelwasserstand überragt und bei diesem Wasserstand nach keiner Seite hin mit dem Ufer zusammenhängt (Insel), oder wird ein Gewässerbett vom Wasser verlassen, bleibt das Eigentum an den hierdurch entstandenen Landflächen unverändert.

(2) Die §§ 8 bis 10 finden bei Inseln Anwendung.

§ 13
Duldungspflicht des Gewässereigentümers

Der Gewässereigentümer und der Nutzungsberechtigte haben die Gewässerbenutzung als solche unentgeltlich zu dulden, soweit eine Erlaubnis oder Bewilligung erteilt ist oder eine erlaubnisfreie Benutzung ausgeübt wird. Die Pflicht zur Duldung besteht nicht für die Gewässerbenutzung nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes und für die erlaubnispflichtige Benutzung von künstlichen Gewässern und Talsperren.

Dritter Teil
Schutz der Gewässer

Abschnitt I
Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz,
Reinhalteordnungen

§ 14
Wasserschutzgebiete
(Zu § 19 WHG)

(1) Ein Wasserschutzgebiet wird durch ordnungsbehördliche Verordnung festgesetzt. In der Verordnung können nach Schutzzonen gestaffelt verbindliche Anordnungen im Rahmen von § 19 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes getroffen werden. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken sowie die durch die Festsetzung des Wasserschutzgebietes begünstigten Unternehmer können durch die Verordnung oder durch Anordnung im Einzelfall verpflichtet werden, Maßnahmen zur Beobachtung des Gewässers und des Bodens durchzuführen oder durchführen zu lassen, Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung der Grundstücke anzufertigen, sowie die erstellten Aufzeichnungen oder sonstigen Unterlagen aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen. Die Verordnung ist im Regierungsamtsblatt zu verkünden und auf Kosten der anordnenden Behörde in den Gemeinden ortsüblich öffentlich bekanntzumachen.

(2) Handlungen, die nach anderen Bestimmungen einer Erlaubnis, Bewilligung, einer Genehmigung oder einer sonstigen behördlichen Zulassung bedürfen, sollen einer besonderen Genehmigung nach den Vorschriften für Wasserschutzgebiete nicht unterworfen werden, wenn schon die anderen Bestimmungen einen hinreichenden Schutz ermöglichen.

(3) Ordnungsbehördliche Verordnungen nach Absatz 1 Satz 1 treten vierzig Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. § 32 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes findet keine Anwendung.

(4) Entscheidungen auf Grund von Wasserschutzgebietsverordnungen trifft die zuständige Behörde. Entscheidungen anderer als nach Wasserrecht zuständiger Behörden, die sich auf ein Wasserschutzgebiet beziehen, ergehen im Einvernehmen mit der nach Wasserrecht zuständigen Behörde, es sei denn, die Entscheidung ergeht im Planfeststellungsverfahren.

§ 15
Besondere Vorschriften für Wasserschutzgebiete
(Zu § 19 WHG)

(1) Wird ein Wasserschutzgebiet festgesetzt, ist der Begünstigte zu bezeichnen.

(2) Wird durch Anwendung der für das Wasserschutzgebiet geltenden Rechtsvorschriften eine Entschädigungspflicht ausgelöst (§ 19 Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes), ist der Begünstigte hierzu verpflichtet. Sind mehrere begünstigt, haften sie als Gesamtschuldner. Steht kein Begünstigter fest, ist das Land verpflichtet. Tritt ein Begünstigter in den geschützten Bereich später ein, hat er dem Land die aufgewandten Beträge zu erstatten; Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Der Ausgleich nach § 19 Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes wird auf Antrag eines Beteiligten durch die zuständige Behörde festgesetzt. Als landwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks im Sinne des§ 19 Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt auch die gärtnerische Nutzung. Der Antrag setzt voraus, daß die Beteiligten sich ernsthaft um eine gütliche Einigung vergeblich bemüht haben. Für die Verpflichtung zur Ausgleichszahlung gilt Absatz 2 entsprechend. Der Ausgleich ist, sofern nichts anderes vereinbart wird, durch einen jährlich zum 10. Januar für das vorhergehende Kalenderjahr fällig werdenden Betrag in Geld zu leisten. Er erfolgt nur, wenn die wirtschaftlichen Nachteile jährlich hundert Deutsche Mark übersteigen. Ein Ausgleich wird insoweit nicht geleistet, als es dem Betroffenen möglich ist, durch eigene Maßnahmen die wirtschaftlichen Nachteile zu mindern. Ein Ausgleichsanspruch besteht nicht, wenn anderweitige Leistungen für die Beschränkung der ordnungsgemäßen land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung eines Grundstücks gewährt werden.

(4) Zugunsten desjenigen, der durch Anwendung der für das Schutzgebiet geltenden strengeren Rechtsvorschriften erhöhte Aufwendungen zum Schutz der Gewässer erbringen muß, kann die zuständige Behörde zeitlich begrenzt in Härtefällen eine pauschale Ausgleichszahlung auch dann festsetzen, wenn der Eingriff eine Verpflichtung zum Ausgleich nach § 19 Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes nicht auslöst. Ein Ausgleich für Härtefälle entfällt, wenn die erhöhten Aufwendungen anderweitig abgegolten werden. Absatz 2 und Absatz 3 Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend.

(5) Ist die Festsetzung eines Schutzgebietes beabsichtigt, so kann von der zuständigen Behörde vorläufig angeordnet werden, daß Handlungen, die nach Festsetzung des Schutzgebietes voraussichtlich von einer Genehmigung abhängig sein werden, einer Genehmigung bedürfen. Die vorläufige Anordnung ist aufzuheben, sobald über die Festsetzung entschieden ist, spätestens jedoch nach Ablauf von vier Jahren.

§ 16
Heilquellenschutz

(1) Heilquellen sind natürlich zutage tretende oder künstlich erschlossene Wasser- oder Gasvorkommen, die auf Grund ihrer chemischen Zusammensetzung, ihrer physikalischen Eigenschaften oder nach der Erfahrung geeignet sind, Heilzwecken zu dienen.

(2) Heilquellen, deren Erhaltung aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit geboten ist, können als solche staatlich anerkannt werden (staatlich anerkannte Heilquellen). Der Eigentümer oder der Betriebsinhaber hat die Überwachung durch die zuständige Behörde zu dulden. Er hat das Betreten von Grundstücken zu gestatten, zum Zwecke der Überwachung Anlagen und Einrichtungen zugänglich zu machen, die erforderlichen Arbeitskräfte, Unterlagen und Werkzeuge zur Verfügung zu stellen und technische Ermittlungen und Prüfungen zu dulden.

(3) Zum Schutze einer staatlich anerkannten Heilquelle sollen Heilquellenschutzgebiete festgesetzt werden. § 19 Abs. 2 bis 4 des Wasserhaushaltsgesetzes, §§ 14 und 15 dieses Gesetzes gelten sinngemäß.

(4) Auch außerhalb des Heilquellenschutzgebietes können Handlungen, die geeignet sind, den Bestand oder die Beschaffenheit einer staatlich anerkannten Heilquelle zu gefährden, untersagt werden. § 19 Abs. 3 und 4 des Wasserhaushaltsgesetzes, § 14 Abs. 2 und § 15 Abs. 2 bis 4 dieses Gesetzes gelten sinngemäß.

(5) Heilquellen, die auf Grund bisherigen Rechts staatlich anerkannt sind oder deren Gemeinnützigkeit auf Grund bisherigen Rechts festgestellt ist, gelten als anerkannte Heilquellen im Sinne dieses Gesetzes.

§ 17
(aufgehoben)

Abschnitt II
Wassergefährdende Stoffe

§ 18 (Fn 4)
Wassergefährdende Stoffe
(Zu §§ 19 a bis 19 1, 26, 34 WHG)

(1) Das Ministerium und das Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit und dem Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr und im Einvernehmen mit dem zuständigen Ausschuss des Landtags durch Rechtsverordnung eine Anzeigepflicht für denjenigen zu begründen, der

a) Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 19 g des Wasserhaushaltsgesetzes einbauen, aufstellen, betreiben, wesentlich ändern oder

b) Anlagen zum Befördern solcher Stoffe errichten oder betreiben will.

(2) Das Ministerium und das Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit und dem Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr zum Schutz der Gewässer durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wie Anlagen im Sinne des Absatzes 1 beschaffen sein, hergestellt, errichtet, eingebaut, aufgestellt, geändert und betrieben werden müssen und wo diese Anlagen nicht errichtet, eingebaut oder aufgestellt und betrieben werden dürfen. In der Rechtsverordnung können insbesondere Vorschriften erlassen werden über

1. technische Anforderungen an Anlagen im Sinne des Absatzes 1. Als allgemein anerkannte Regeln der Technik im Sinne des § 19 g Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes gelten auch technische Vorschriften und Baubestimmungen, die vom Ministerium oder dem Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport durch Bekanntgabe im Ministerialblatt eingeführt sind;

2. die Überwachung von Anlagen im Sinne des Absatzes 1 und ihre Überprüfung durch Sachverständige;

3. die Zulassung von Sachverständigen nach § 19 i des Wasserhaushaltsgesetzes und die Bestimmung von Tätigkeiten nach § 191 Abs. 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, die nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden müssen;

4. die Gebühren und Auslagen, die für vorgeschriebene oder behördlich angeordnete Überwachungen und Prüfungen von dem Betreiber einer Anlage im Sinne des Absatzes 1 an einen Betrieb oder Sachverständigen im Sinne des § 19 i des Wasserhaushaltsgesetzes zu entrichten sind. Die Gebühren werden nur zur Deckung des mit den Überwachungen und Prüfungen verbundenen Personal- und Sachaufwandes erhoben. Es kann bestimmt werden, daß eine Gebühr auch für eine Prüfung erhoben werden kann, die nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt worden ist, wenn die Gründe vom Betreiber zu vertreten sind. Die Höhe der Gebührensätze richtet sich nach der Zahl der Stunden, die ein Überwachungsbetrieb oder Sachverständiger durchschnittlich benötigt. In der Rechtsverordnung können auch nur Gebührenhöchstsätze festgelegt werden. Auf bundesrechtliche Vorschriften kann Bezug genommen werden.

(3) Treten wassergefährdende Stoffe aus einer Anlage im Sinne des Absatzes 1 aus und ist zu befürchten, daß diese in ein oberirdisches Gewässer, in den Untergrund oder in die Kanalisation eindringen, so ist dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Anzeigepflichtig ist, wer die Anlage betreibt, instandhält, instandsetzt, reinigt oder prüft.

(4) (Fn 6)

Vierter Teil
Grundlagen der Wasserwirtschaft,
Bewirtschaftung der Gewässer

§ 19 (Fn 4)
Grundlagen der Wasserwirtschaft

(1) Die zuständigen Behörden ermitteln die Grundlagen des Wasserhaushalts. Sie haben dabei die Regeln und Bestimmungen über das Erheben, Auswerten und Darstellen der Grundlagen des Wasserhaushalts anzuwenden, die vom Ministerium durch Bekanntgabe im Ministerialblatt eingeführt werden. Soweit solche Regeln nicht veröffentlicht sind, müssen mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik angewandt werden. Die zuständigen Behörden ermitteln ferner im Zusammenwirken mit den Fachverbänden der Wasser- und Abfallwirtschaft den Stand der für die Wasserwirtschaft bedeutsamen Technik und beteiligen sich an dessen Entwicklung, soweit dies für die Bedürfnisse der Wasserwirtschaftsverwaltung des Landes erforderlich ist. Die Ergebnisse dieser Ermittlungen sind bei allen behördlichen Entscheidungen zu berücksichtigen. Die zuständigen Behörden geben über ihre Ermittlungen den Wasserbehörden, den Gemeinden und Gemeindeverbänden, den Wasserverbänden und anderen Trägern öffentlicher Belange Auskunft; sie können auch private Interessenten beraten.

(2) Absatz 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Gemeinden und Gemeindeverbände, Wasserverbände und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, soweit diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben Grundlagen des Wasserhaushalts ermitteln.

(3) Gemeinden und Gemeindeverbände, Wasserverbände und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften sind auf Verlangen verpflichtet, den zuständigen Behörden ihnen bekannte wasserwirtschaftliche und für die Wasserwirtschaft bedeutsame Daten, Tatsachen und Erkenntnisse mitzuteilen.

§ 20 (Fn 4)
Wasserwirtschaftliche Rahmenpläne
(Zu § 36 WHG)

(1) Rahmenpläne können in sachlichen und räumlichen Teilabschnitten aufgestellt werden.

(2) Die wasserwirtschaftlichen Rahmenpläne werden von den zuständigen Behörden unter Beteiligung der betroffenen Behörden und der Träger öffentlicher Belange erarbeitet und nach Beteiligung der Regionalräte gemäß § 7 Abs. 2 des Landesplanungsgesetzes aufgestellt.

(3) Änderungen und Ergänzungen erfolgen im Verfahren des Absatzes 2.

(4) Die wasserwirtschaftlichen Rahmenpläne sind bei den behördlichen Entscheidungen als Richtlinien zu berücksichtigen.

§ 21 (Fn 4)
Bewirtschaftungspläne
(Zu § 36 b WHG)

(1) Bewirtschaftungspläne können in sachlichen und räumlichen Teilen aufgestellt werden.

(2) Die zuständige Behörde benennt nach Anhörung des Regionalrats unter Beteiligung der betroffenen Behörden und der Träger öffentlicher Belange die für die Bewirtschaftung des Gewässers maßgebenden Schutzziele und Hauptnutzungsarten. Auf dieser Grundlage wird der Bewirtschaftungsplan erarbeitet und nach Anhörung der von den im Plan vorgesehenen Maßnahmen Betroffenen im Benehmen mit dem Regionalrat aufgestellt.

(3) Änderungen und Ergänzungen erfolgen im Verfahren des Absatzes 2. Sollen nur die erforderlichen Maßnahmen (§ 36b Abs. 3 Nrn. 3 und 4 des Wasserhaushaltsgesetzes) erweitert oder verändert werden, ohne daß dadurch die Schutzziele und Hauptnutzungsarten verändert werden, ist die Beteiligung des Regionalrats entbehrlich.

(4) Die Bewirtschaftungspläne sind für alle behördlichen Entscheidungen verbindlich.

§ 22
Einsicht

Ausfertigungen der wasserwirtschaftlichen Rahmenpläne und der Bewirtschaftungspläne sind bei den zuständigen Behörden, deren Amtsbezirk von den Plänen berührt wird, zur Einsichtnahme aufzubewahren.

§ 23
(aufgehoben)

Fünfter Teil
Benutzung der Gewässer

Abschnitt I
Gemeinsame Bestimmungen

§ 24
Inhalt von Erlaubnis und Bewilligung
(Zu § 4 WHG)

(1) In der Erlaubnis und Bewilligung sind insbesondere Ort, Art, Umfang und Zweck der zulässigen Gewässerbenutzung sowie Art und Umfang der dem Gewässerbenutzer obliegenden Überwachungsmaßnahmen festzulegen. Die Erlaubnis wird unbeschadet der Rechte Dritter erteilt.

(2) Nebenbestimmungen sind insbesondere zulässig, um nachteilige Wirkungen für das Wohl der Allgemeinheit zu verhüten oder auszugleichen und um sicherzustellen, daß die der Gewässerbenutzung dienenden Anlagen technisch einwandfrei gestaltet und betrieben werden. Ansprüche gegen die Wasserbehörden auf Festsetzung von Nebenbestimmungen bestehen nicht.

§ 25
Erlaubnis
(Zu § 7 WHG)

(1) (Fn 6)

(2) Die Erlaubnis kann ganz oder teilweise widerrufen werden, insbesondere wenn

a) von der weiteren Benutzung eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist, die nicht durch nachträgliche Anordnungen verhütet oder ausgeglichen werden kann, oder

b) der Unternehmer den Zweck der Benutzung geändert, sie über den Rahmen der Erlaubnis hinaus ausgedehnt oder Nebenbestimmungen nicht erfüllt hat.

Im übrigen gelten die §§ 48 bis 50 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsverfahrensgesetz).

§ 25a
Gehobene Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis kann auf Antrag als gehobene Erlaubnis erteilt werden, wenn dafür ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Unternehmers besteht. Sie darf für das Einbringen und Einleiten von Stoffen in ein Gewässer sowie für Benutzungen im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes nicht erteilt werden. Für die gehobene Erlaubnis gelten § 8 Abs. 3 und 5, § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 27 dieses Gesetzes entsprechend.

(2) Wegen nachteiliger Wirkungen einer Benutzung, für die eine gehobene Erlaubnis erteilt ist, kann der Betroffene (§ 8 Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes, § 27 dieses Gesetzes) gegen den Inhaber der Erlaubnis keine Ansprüche geltend machen, die auf Unterlassung der Benutzung gerichtet sind. Vertragliche Ansprüche bleiben unberührt.

§ 26
Bewilligung
(Zu § 8 WHG)

(1) Auf die Ansprüche aus dem bewilligten Recht sind die für die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts entsprechend anzuwenden.

(2) Die Pflicht zur Entschädigung in den Fällen des § 8 des Wasserhaushaltsgesetzes obliegt dem Unternehmer.

§ 27
Berücksichtigung anderer Einwendungen
im Bewilligungsverfahren
(Zu § 8 WHG)

(1) Gegen die Erteilung einer Bewilligung kann auch Einwendungen erheben, wer dadurch Nachteile zu erwarten hat, daß durch die Benutzung

1. der Wasserabfluss verändert oder das Wasser verunreinigt oder sonst in seinen Eigenschaften verändert,

2. der Wasserstand verändert,

3. die bisherige Benutzung seines Grundstücks beeinträchtigt,

4. seiner Wassergewinnungsanlage das Wasser entzogen oder geschmälert,

5. die ihm obliegende Gewässerunterhaltung erschwert

wird, ohne daß dadurch ein Recht beeinträchtigt wird. Geringfügige und solche Nachteile, die vermieden worden wären, wenn der Betroffene die ihm obliegende Gewässerunterhaltung ordnungsgemäß durchgeführt hätte, bleiben außer Betracht.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 gilt § 8 Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sinngemäß.

§ 28
Zusammentreffen von Erlaubnis- und
Bewilligungsanträgen
(Zu §§ 7, 8 WHG)

Treffen Anträge auf Zulassung von Gewässerbenutzungen zusammen, die sich auch bei Festsetzung von Nebenbestimmungen ganz oder teilweise gegenseitig ausschließen, so ist die Bedeutung der beabsichtigten Benutzung für das Wohl der Allgemeinheit maßgebend.

§ 29
Ausgleich von Rechten und Befugnissen
(Zu § 18 WHG)

Der Ausgleich von Rechten und Befugnissen im Sinne von § 18 des Wasserhaushaltsgesetzes ist in einer dem Interesse aller am Verfahren Beteiligten nach billigem Ermessen entsprechenden Weise unter Berücksichtigung der erlaubnisfreien Benutzungen vorzunehmen. Ausgleichszahlungen sind nur insoweit festzusetzen, als Nachteile nicht durch Vorteile aufgewogen werden.

§ 30
(aufgehoben)

§ 31
Außerbetriebsetzen, Beseitigen und Ändern
von Benutzungsanlagen

(1) Stauanlagen und Anlagen zum Aufstauen, Absenken, Ableiten und Umleiten von Grundwasser dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde dauernd außer Betrieb gesetzt oder beseitigt werden. Ist die Benutzung durch eine andere Behörde zugelassen worden, erteilt diese die Genehmigung im Einvernehmen mit der nach Wasserrecht zuständigen Behörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn andere durch das Außerbetriebsetzen oder Beseitigen der Anlage geschädigt werden würden und sie sich dem Anlageeigentümer und der zuständigen Behörde gegenüber verpflichten, nach Wahl des Anlageeigentümers die Kosten der Erhaltung der Anlage ihm zu ersetzen oder statt seiner die Anlage zu erhalten. Sie müssen sich auch verpflichten, dem Anlageeigentümer andere Nachteile zu ersetzen und für die Erfüllung ihrer Verpflichtung Sicherheit zu leisten. Über die Höhe der hiernach zu erbringenden Leistungen entscheidet im Streitfall die zuständige Behörde. Sie hat auf Antrag des Anlageeigentümers eine Frist zu bestimmen, binnen derer die in den Sätzen 2 und 3 bezeichneten Verpflichtungen übernommen werden müssen, widrigenfalls die Genehmigung erteilt wird. Die Fristbestimmungist ortsüblich öffentlich bekanntzumachen. Der Staat und die Gebietskörperschaften sind von der Sicherheitsleistung frei; die zuständige Behörde kann sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaften von der Sicherheitsleistung befreien.

(2) Anlagen zur Benutzung eines Gewässers sind nach Wegfall der Benutzungsbefugnis zu beseitigen, sobald die zuständige Behörde es anordnet; dabei kann verlangt werden, daß der frühere Zustand wiederhergestellt wird.

(3) Anlagen zur Benutzung eines Gewässers dürfen geändert werden, wenn dadurch die Benutzung nicht über das zugelassene Maß hinaus erweitert wird und ordnungsrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Die beabsichtigte Änderung ist zwei Monate vorher unter Beifügung der zur Beurteilung erforderlichen Zeichnungen, Nachweise und Beschreibungen der Behörde anzuzeigen.

(4) Für die Anlagen, die auf Grund einer Erlaubnis oder Bewilligung, eines alten Rechts oder einer alten Befugnis errichtet sind, gelten die Vorschriften der Absätze 1 und 2 nur, soweit bei Erteilung der Erlaubnis, der Bewilligung, des alten Rechts oder der alten Befugnis nichts anderes bestimmt ist.

§ 32
Erlaubnisfreie Benutzungen nach § 17a
des Wasserhaushaltsgesetzes;
Notfälle, wasserwirtschaftliche Ermittlungen

(1) Erlaubnisfrei sind Maßnahmen, die in Notfällen für die Dauer der Gefahr getroffen werden. Die zuständige Behörde ist unverzüglich zu verständigen.

(2) Keiner Erlaubnis bedarf das Entnehmen von Wasserproben und das Wiedereinleiten der Proben nach ihrer Untersuchung.

Abschnitt II
Besondere Bestimmungen
für die Benutzung oberirdischer Gewässer

§ 33
Gemeingebrauch
(Zu § 23 WHG)

(1) Jedermann darf natürliche oberirdische Gewässer mit Ausnahme von Talsperren zum Baden, Waschen, Viehtränken, Schwemmen, Schöpfen mit Handgefäßen, Eissport und Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft benutzen, soweit nicht andere Rechtsvorschriften oder Rechte anderer entgegenstehen und soweit Befugnisse oder der Eigentümer- oder Anliegergebrauch anderer dadurch nicht beeinträchtigt werden. Unter denselben Voraussetzungen ist jedermann die Entnahme von Wasser mittels fahrbarer Behältnisse sowie die Einleitung von Wasser aus einer erlaubnisfreien Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Grundstücke gestattet. Die zuständige Behörde kann darüber hinaus für einzelne Gebiete durch ordnungsbehördliche Verordnung bestimmen, daß das Entnehmen von Wasser in geringen Mengen für die Landwirtschaft, Forstwirtschaft oder den Gartenbau als Gemeingebrauch zulässig ist; dabei ist zu bestimmen, welche Mengen als gering anzusehen sind.

(2) Die zuständige Behörde kann das Befahren mit kleinen elektrisch angetriebenen Fahrzeugen und Segelbooten mit elektrischem Hilfsmotor auf nicht schiffbaren Gewässern als Gemeingebrauch zulassen. Die Motoren dürfen in stehenden Gewässern keine höhere Geschwindigkeit als sechs Kilometer je Stunde ermöglichen.

(3) Die zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit dem Gewässereigentümer und den zur Benutzung des Gewässers Berechtigten für künstliche Gewässer und Talsperren bestimmen, ob und in welchem Umfange der Gemeingebrauch an ihnen zulässig ist, sofern dadurch die öffentliche Wasserversorgung nicht gefährdet wird.

(4) Kein Gemeingebrauch findet statt an Gewässern, die in Hofräumen, Gärten und Parkanlagen liegen.

§ 34
Regelung des Gemeingebrauchs
und des Verhaltens im Uferbereich
(Zu § 23 WHG)

Die zuständige Behörde kann durch ordnungsbehördliche Verordnung

1. die Ausübung des Gemeingebrauchs regeln, beschränken oder verbieten und

2. das Verhalten im Uferbereich regeln,

um aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit zu verhindern, daß andere beeinträchtigt, die Eigenschaften des Wassers nachteilig verändert, die Wasserführung wesentlich vermindert werden oder daß eine erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Bildes der Gewässerlandschaft eintritt.

§ 35
Anliegergebrauch
(Zu § 24 WHG)

(1) In den Grenzen des Eigentümergebrauchs dürfen die Anlieger das oberirdische Gewässer ohne Erlaubnis oder Bewilligung benutzen (Anliegergebrauch).

(2) § 34 gilt sinngemäß.

(3) An Talsperren findet ein Anliegergebrauch nach Absatz 1 nicht statt. § 33 Abs. 3 gilt sinngemäß.

§ 36
Benutzung zu Zwecken der Fischerei
(Zu § 25 WHG)

Das Einbringen von Fischnahrung und Fischereigeräten in oberirdische Gewässer bedarf keiner Erlaubnis, soweit dadurch nicht das Gewässer im Hinblick auf seine Nutzungsmöglichkeiten nachteilig verändert oder der Wasserabfluss nachteilig beeinflußt wird.

§ 37 (Fn 4)
Schifffahrt

(1) Schiffbare Gewässer darf jedermann mit Wasserfahrzeugen befahren.

(2) Welche Gewässer schiffbar sind, bestimmt das Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr im Einvernehmen mit dem Ministerium durch Rechtsverordnung.

(3) Durch ordnungsbehördliche Verordnung kann geregelt werden

1. die Ausübung der Schifffahrt auf schiffbaren Gewässern im Interesse des Naturschutzes, der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, des Eigentums, der Fischerei, der Reinhaltung und Unterhaltung des Gewässers, des Immissionsschutzes und der öffentlichen Ordnung (Schifffahrtsverordnung),

2. das Verhalten in Häfen und an Lande- und Umschlagstellen einschließlich des Güterumschlags aus den zu Nummer 1 genannten Gründen und im Interesse der Unterhaltung von Häfen oder Umschlaganlagen (Hafenverordnung).

In der Verordnung ist zu bestimmen, welche Behörden für ihren Vollzug zuständig sind.

(4) Ist eine einheitliche Schifffahrts- oder Hafenverordnung für ein Gebiet notwendig, das über den Zuständigkeitsbereich einer nach Absatz 3 zuständigen Behörde hinausgeht, so erläßt sie das Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr im Einvernehmen mit dem Ministerium.

(5) Die Absätze 1, 2 und 3 Nr. 1 gelten nicht für Bundeswasserstraßen. Absatz 3 Nr. 2 gilt nicht für Schutz- und Sicherheitshäfen, in denen kein Güterumschlag stattfindet.

(6) Soweit die Schifffahrt nicht als Gemeingebrauch zugelassen ist, darf sie auf nicht schiffbaren Gewässern nur mit widerruflicher Genehmigung der zuständigen Behörde ausgeübt werden. Die Genehmigung soll in der Regel nur für elektrisch angetriebene Fahrzeuge erteilt werden. Für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren darf sie nur erteilt werden, wenn die Schifffahrt dem öffentlichen Interesse oder der Betreuung des Kanu- oder des Rudersports dient und dem Unternehmer die Schifffahrt mit elektrisch angetriebenen Fahrzeugen nicht zugemutet werden kann. Die Genehmigung ist zu versagen, mit Nebenbestimmungen zu versehen oder zu widerrufen, soweit das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Belange des Naturhaushalts, der öffentlichen Wasserversorgung, des Immissionsschutzes, die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs, der Schutz der Fischerei oder die Unterhaltung des Gewässers es erfordern.

§ 38
Hafen- und Ufergeldtarife

(1) Für die Inanspruchnahme öffentlicher Häfen, öffentlicher Lande- oder Umschlagstellen ist Hafen- und Ufergeld nach Maßgabe von Tarifordnungen oder Abgabesatzungen zu erheben, in denen die Zahlungspflichtigen, die einzelnen Tatbestände sowie die Tarif- oder Abgabesätze unter Beachtung der Absätze 2 bis 4 festzusetzen sind. Hafengeld ist das für den Aufenthalt eines Wasserfahrzeuges oder einer sonstigen schwimmenden Anlage im Hafen oder in der Lande- oder Umschlagstelle, Ufergeld ist das bei Güterumschlag über das Ufer oder von Schiff zu Schiff, bei Schiffsverraumung unter Benutzung des Ufers oder bei Fahrgastverkehr erhobene Entgelt. Die Befugnis zur Erhebung von Entgelten für die Inanspruchnahme sonstiger Leistungen (z.B. Umschlag, Lagerung) bleibt unberührt.

(2) Das Hafen- und Ufergeld ist so zu bemessen, daß es zum Umfang und wirtschaftlichen Wert der Inanspruchnahme der Einrichtungen nicht in einem offensichtlichen Missverständnis steht. Das Aufkommen aus Hafen- und Ufergeld soll die Kosten der Einrichtungen, für deren Inanspruchnahme es erhoben wird, nicht übersteigen.

(3) Die Tarifordnungen oder Abgabesatzungen werden nach Anhörung der zuständigen Industrie- und Handelskammer von dem Hafenträger festgesetzt.

(4) Die Tarifordnungen oder Abgabesatzungen sind von dem Hafenträger ortsüblich bekanntzumachen. Die Tarifordnungen oder Abgabesatzungen werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, am Tage nach ihrer Bekanntmachung allgemein verbindlich.

§ 39 (Fn 4)
Fähren

(1) Die Einrichtung und Ausübung eines Fährbetriebes bedarf der Genehmigung.

(2) Die Genehmigung ist nicht erforderlich, soweit auf Grund staatlicher oder sonstiger Fährrechte (Fährregal, Fährgerechtigkeit, Fährgerechtsame) eine Fähre rechtmäßig betrieben wird.

(3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn Gründe des öffentlichen Verkehrsinteresses oder der Unzuverlässigkeit des Unternehmers ihr entgegenstehen.

(4) Die Fährrechte des Landes sind aufgehoben; sonstige Fährrechte können durch Erklärung des Inhabers aufgehoben werden.

(5) Das Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Betriebs- und Beförderungspflicht unter Berücksichtigung der Verkehrsbedürfnisse im Rahmen des dem Unternehmen Zumutbaren zu regeln.

(6) Fährtarife bedürfen der Genehmigung. Bei der Aufstellung der Tarife sind die wirtschaftliche Lage des Unternehmens und die öffentlichen Verkehrsinteressen zu berücksichtigen. Die genehmigten Tarife dürfen nicht überschritten werden.

§ 40
Besondere Pflichten im Interesse
der Schifffahrt und des Sports

(1) Die Anlieger an schiffbaren Gewässern haben das Landen und Befestigen der Wasserfahrzeuge zu dulden, soweit nicht einzelne Strecken von der zuständigen Behörde auf Grund eines Antrags der Anlieger ausgeschlossen sind oder eine ordnungsbehördliche Verordnung nach § 37 Abs. 3 oder 4 etwas anderes bestimmt. Dieselbe Verpflichtung besteht an privaten Lande- und Umschlagstellen, an diesen jedoch nur in Notfällen. Die Anlieger haben in Notfällen auch das zeitweilige Aussetzen der Ladung des Wasserfahrzeugs zu dulden.

(2) Entstehen Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf Schadensersatz. Den Schadensersatz hat der Eigentümer des Wasserfahrzeugs zu leisten. Der Schadensersatzanspruch verjährt in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Schaden entstanden ist.

(3) Die Anlieger eines Gewässers haben zu dulden, daß kleine Fahrzeuge ohne eigene Triebkraft um eine Stauanlage herumgetragen werden, soweit nicht einzelne Grundstücke von der zuständigen Behörde auf Grund eines Antrags der Anlieger ausgeschlossen sind. Entstehen Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch gegen den Schädiger auf Schadensersatz. Kann der Schädiger nicht festgestellt werden, haftet der Betreiber der Stauanlage.

§ 41
Staumarke

(1) Jede Stauanlage mit festgesetzter Stauhöhe muß mit mindestens einer Staumarke versehen werden, an der die während des Sommers und Winters einzuhaltende Stauhöhe und, wenn der Wasserstand auf bestimmter Mindesthöhe gehalten werden muß, auch die Mindesthöhe deutlich angegeben sind.

(2) Durch Beziehung auf möglichst unverrückbare und unvergängliche Festpunkte ist sicherzustellen, daß die Staumarken erhalten bleiben.

(3) Staumarken werden von der zuständigen Behörde gesetzt, die darüber eine Urkunde aufnimmt.

(4) Der Stauberechtigte und derjenige, der den Stau betreibt, haben für Erhaltung, Sichtbarkeit und Zugänglichkeit der Staumarke und Festpunkte zu sorgen, jede Beschädigung und Änderung der Staumarke und Festpunkte der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen und bei amtlichen Prüfungen unentgeltlich Arbeitshilfe zu stellen.

(5) Eine die Beschaffenheit der Staumarke oder der Festpunkte beeinflussende Handlung darf nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde vorgenommen werden. Für das Erneuern, Versetzen und Berichtigen von Staumarken gilt Absatz 3 sinngemäß.

(6) Die Aufwendungen für das Setzen, Erneuern, Versetzen, Berichtigen und Erhalten einer Staumarke trägt der Stauberechtigte.

§ 42
Unbefugtes Ablassen

Es ist verboten, aufgestautes Wasser so abzulassen, daß Menschenleben gefährdet werden, für fremde Grundstücke oder Anlagen Gefahren oder Nachteile entstehen, die Ausübung von Wasserbenutzungsrechten beeinträchtigt oder die Unterhaltung des Gewässers erschwert wird.

§ 43
Hochwassergefahr

Bei Hochwassergefahr sind die Unternehmer von Stauanlagen verpflichtet, die Anlagen nach näherer Anordnung der zuständigen Behörde ohne Entschädigung für die Hochwasserabführung und Hochwasserrückhaltung einzusetzen.

Abschnitt III
Besondere Bestimmungen
für die Benutzung des Grundwassers

§ 44
Bewirtschaftung des Grundwassers
(Zu § 1 a WHG)

(1) Das Grundwasser ist, soweit überwiegende Belange des Wohls der Allgemeinheit nichts anderes erfordern, so zu bewirtschaften, daß Grundwasserentnahmen den Grundwasserbestand nicht nachhaltig beeinträchtigen.

(2) Bei der Benutzung von Grundwasser, das für die derzeit bestehende oder künftige öffentliche Wasserversorgung besonders geeignet ist, genießt die öffentliche Wasserversorgung Vorrang vor anderen Benutzungen, soweit nicht überwiegende Belange des Wohls der Allgemeinheit oder im Einklang damit auch der Nutzen einzelner etwas anderes erfordern.

§ 44 a
(aufgehoben)

Sechster Teil
Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung

Abschnitt I
Gemeinsame Bestimmungen

§ 45
Wasserentnahme und Abwassereinleitung

(1) Benutzungen nach § 3 Abs. 1 Nrn. 1 und 6 des Wasserhaushaltsgesetzes dürfen nur zugelassen werden, wenn das Gewässer in seiner Bedeutung für die vorhandene Tier- und Pflanzenwelt nicht nachhaltig beeinträchtigt wird, soweit nicht überwiegende Belange des Wohls der Allgemeinheit oder im Einklang damit auch der Nutzen einzelner etwas anderes erfordern.

(2) Will jemand Wasser aus einem Gewässer entnehmen und ist er ganz oder teilweise zur Beseitigung des aus der Entnahme herrührenden Abwassers verpflichtet (§§ 53, 53 a und 54), darf die Wasserentnahme nur zugelassen werden, wenn die Erfüllung der ihn treffenden Abwasserbeseitigungspflicht gesichert ist. Erfasst die ihn treffende Abwasserbeseitigungspflicht auch die Einleitung des Abwassers, darf die Wasserentnahme nur zugelassen werden, wenn die Abwassereinleitung den Anforderungen des § 52 Abs. 1 entsprechend zugelassen ist oder zugleich mit der Entnahme zugelassen wird.

(3) (Fn 6)

§ 46
Zulässigkeit der Enteignung

Für Zwecke der öffentlichen Wasserversorgung, der öffentlichen Abwasserbeseitigung, eines Gewässerausbaus, der dem Wohl der Allgemeinheit dient, sowie für Vorhaben zum Schutz vor oder zum Ausgleich von Beeinträchtigungen des Natur- und Wasserhaushalts durch Wasserentzug ist die Beschränkung oder Entziehung von Grundeigentum oder Rechten am Grundeigentum im Wege der Enteignung zulässig. Das Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz (EEG NW) ist anzuwenden.

Abschnitt II
Wasserversorgung

§ 47
Wasserentnahmen
zur öffentlichen Trinkwasserversorgung

(1) Entnahmen von Wasser, das unmittelbar oder nach entsprechender Aufbereitung der öffentlichen Trinkwasserversorgung dienen soll, dürfen nur erlaubt oder bewilligt werden, wenn das Wasser den jeweils geltenden hygienischen und chemischen Anforderungen entspricht und die Entnahmen nicht gegen verbindliche zwischenstaatliche Vereinbarungen oder bindende Beschlüsse der Europäischen Gemeinschaft verstoßen.

(2) Entspricht eine bereits zugelassene Wasserentnahme den Anforderungen nach Absatz 1 nicht und kann sie diesen Anforderungen nicht angepaßt werden, darf das entnommene Wasser nicht zur öffentlichen Trinkwasserversorgung verwendet werden; die zuständige Behörde hat sicherzustellen, daß die Trinkwasserversorgung aus dieser Wasserentnahme eingestellt wird.

§ 48 (Fn 4)
Bau und Betrieb von Anlagen
für die öffentliche Wasserversorgung

(1) Anlagen für die Versorgung mit Trink- oder Brauchwasser, die dem allgemeinen Gebrauch dienen (öffentliche Wasserversorgung), sind mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu betreiben; darüber hinaus sind die Aufbereitungsanlagen für die öffentliche Trinkwasserversorgung nach dem Stand der Technik zu errichten und zu betreiben, wenn die Beschaffenheit des zur Trinkwasserversorgung gewonnenen Wassers (Rohwasser) dies im Einzelfall und bezogen auf bestimmte Inhaltsstoffe und Eigenschaften erfordert. Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind insbesondere die technischen Bestimmungen für den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung von Wasserversorgungsanlagen, die vom Ministerium durch Bekanntgabe im Ministerialblatt eingeführt werden. Der Betrieb und die Unterhaltung von Wasserversorgungsanlagen sind durch Personal mit der erforderlichen Qualifikation sicherzustellen.

(2) Entsprechen vorhandene Anlagen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, hat sie der Betreiber unverzüglich diesen Anforderungen anzupassen.

§ 49
Anzeigepflicht

Die Planung zur Errichtung oder wesentlichen Veränderung einer Aufbereitungsanlage für die öffentliche Trinkwasserversorgung ist vom Betreiber unverzüglich nach Aufstellung des Planes der zuständigen Behörde anzuzeigen. Der Anzeige sind Zeichnungen, Nachweise und Beschreibungen beizufügen, welche die technischen Grundzüge der Anlage oder ihrer Änderung erkennen lassen.

§ 50 (Fn 4)
Verpflichtung zur Selbstüberwachung

(1) Unternehmen der öffentlichen Trinkwasserversorgung sind verpflichtet, auf ihre Kosten die Beschaffenheit des Rohwassers durch eine geeignete Stelle untersuchen zu lassen. Die zuständige Behörde kann widerruflich zulassen, daß das Unternehmen die Untersuchungen ganz oder teilweise selbst durchführt. Die Untersuchungsergebnisse sind jährlich der zuständigen Behörde vorzulegen.

(2) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen Regelungen zu treffen über

1. Häufigkeit, Art, Ort und Umfang der Probeentnahmen,

2. Behandlung und Untersuchung der entnommenen Proben, insbesondere welche Merkmale des Rohwassers zu untersuchen und wie diese Merkmale zu ermitteln sind.

Abschnitt III
Abwasserbeseitigung

§ 51 (Fn 3)
Begriffsbestimmungen, Geltungsbereich
(Zu § 18 a WHG)

(1) Abwasser im Sinne dieses Gesetzes sind das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser (Niederschlagswasser). Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.

(2) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten nicht

1. für das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser, das im Rahmen der pflanzenbedarfsgerechten Düngung auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit im Einklang mit den wasserrechtlichen, abfallrechtlichen, bodenschutzrechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen aufgebracht wird,

2. für unverschmutztes Abwasser, welches zur Gewinnung von Wärme abgekühlt wurde.

Unberührt bleibt das Recht der Gemeinde, durch Satzung zu fordern, daß im Fall der Nummer 1 das häusliche Abwasser an eine öffentliche Abwasseranlage angeschlossen wird; fordert die Gemeinde den Anschluß, finden die Vorschriften dieses Abschnittes Anwendung.

(3) Abwasserbehandlungsanlage im Sinne dieses Abschnittes ist eine Einrichtung, die dazu dient,

1. die Schadwirkung des Abwassers zu vermindern oder zu beseitigen oder

2. den im Zusammenhang mit der Abwasserbehandlung anfallenden Klärschlamm für eine ordnungsgemäße Beseitigung aufzubereiten.

Sie ist öffentliche Abwasserbehandlungsanlage, wenn sie dem allgemeinen Gebrauch dient.

§ 51 a (Fn 5)
Beseitigung von Niederschlagswasser

(1) Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, ist vor Ort zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist. Die dafür erforderlichen Anlagen müssen den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik entsprechen.

(2) Niederschlagswasser, das nach Absatz 1 auf den Grundstücken, auf denen es anfällt, versickert, verrieselt oder ortsnah in ein Gewässer eingeleitet werden kann, hat der Nutzungsberechtigte des Grundstücks zu beseitigen. Sofern die Gemeinde zur Beseitigung des Niederschlagswassers verpflichtet ist, hat sie das Niederschlagswasser entsprechend der Zielsetzung in Absatz 1 zu beseitigen.

(3) Die Gemeinde kann durch Satzung festsetzen, daß und in welcher Weise das Niederschlagswasser zu versickern, zu verrieseln oder in ein Gewässer einzuleiten ist. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch in den Bebauungsplan aufgenommen werden; in diesem Fall sind die §§ 1 bis 13 und 214 bis 216 des Baugesetzbuchs in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Auf die Satzungen nach § 12 Baugesetzbuch (Vorhaben- und Erschließungsplan), § 34 Baugesetzbuch (Klarstellungs-, Entwicklungs- und Ergänzungssatzungen) und § 35 Abs. 6 Baugesetzbuch (Außenbereichssatzung) ist Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Von der Verpflichtung nach Absatz 1 ausgenommen ist Niederschlagswasser, das ohne Vermischung mit Schmutzwasser in einer vorhandenen Kanalisation abgeleitet wird. Niederschlagswasser, das aufgrund einer nach bisherigem Recht genehmigten Kanalisationsnetzplanung gemischt mit Schmutzwasser einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird oder werden soll, ist von der Verpflichtung nach Absatz 1 ausgenommen, wenn der technische oder wirtschaftliche Aufwand unverhältnismäßig ist.

§ 52
Anforderungen an Abwassereinleitungen
(Zu §§ 7 a, 18 a, 27, 36 b WHG)

(1) Abwassereinleitungen in ein Gewässer dürfen nicht erlaubt werden, wenn und soweit sie

a) den in Bewirtschaftungsplänen und Reinhalteordnungen festgelegten Grenzen,

b) den sich aus § 7 a Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes ergebenden Anforderungen,

c) der ordnungsgemäßen Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht

nicht entsprechen oder

d) gegen verbindliche zwischenstaatliche Vereinbarungen oder bindende Beschlüsse der Europäischen Gemeinschaft über die Beschaffenheit von Abwassereinleitungen verstoßen.

Die §§ 6 und 36 b Abs. 6 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 2 dieses Gesetzes bleiben unberührt.

(2) Entsprechen bereits zugelassene Abwassereinleitungen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, hat die zuständige Behörde durch nachträgliche Anforderungen und Maßnahmen nach § 5 des Wasserhaushaltsgesetzes, durch Rücknahme oder Widerruf des Rechts oder der Befugnis (§§ 12 und 15 Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes, § 25 Abs. 2 dieses Gesetzes) sicherzustellen, daß die Abwassereinleitungen innerhalb einer angemessenen Frist diesen Anforderungen entsprechen, sofern sie nicht ganz einzustellen sind. Die in Bewirtschaftungsplänen, Abwasserbeseitigungsplänen oder in zwischenstaatlichen Vereinbarungen vorgesehenen und die in bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft vorgeschriebenen Fristen sind zu beachten.

(3) Sofern das Abwasser keine gefährlichen Stoffe (§ 7 a Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes) beinhaltet, können Einleitungen im Einzugsgebiet von Flusskläranlagen übergangsweise erlaubt werden, wenn durch die wasserrechtliche Genehmigung für die Flusskläranlage sichergestellt ist, daß die Anforderungen nach § 7 a des Wasserhaushaltsgesetzes am Ablauf der Flusskläranlage eingehalten werden.

§ 53 (Fn 4)
Pflicht zur Abwasserbeseitigung
Zu § 18 a WHG)

(1) Die Gemeinden haben das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser zu beseitigen und die dazu notwendigen Anlagen (Abwasseranlagen) zu betreiben, soweit nicht nach den folgenden Vorschriften andere zur Abwasserbeseitigung verpflichtet sind oder ein für verbindlich erklärter Abwasserbeseitigungsplan andere zur Abwasserbeseitigung verpflichtete Träger ausweist. Die Verpflichtung der Gemeinden zur Abwasserbeseitigung umfaßt auch das Einsammeln und Abfahren des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und dessen Aufbereitung für eine ordnungsgemäße Beseitigung. Soweit dies noch erforderlich ist, haben die Gemeinden die notwendigen Abwasseranlagen in angemessenen Zeiträumen zu errichten, zu erweitern oder den Anforderungen des § 18 b des Wasserhaushaltsgesetzes und des § 57 dieses Gesetzes anzupassen. Die Gemeinden legen der zuständigen Behörde eine Übersicht über den Stand der öffentlichen Abwasserbeseitigung sowie über die zeitliche Abfolge und die geschätzten Kosten der nach Satz 1 noch erforderlichen Maßnahmen vor (Abwasserbeseitigungskonzept). Das Abwasserbeseitigungskonzept ist jeweils im Abstand von fünf Jahren erneut vorzulegen. Es wird von der Gemeinde erarbeitet, im Gebiet von Abwasserverbänden im Benehmen mit dem Abwasserverband. Die vom Abwasserverband gemäß § 54 Abs. 1 als Verbandsunternehmen übernommenen Maßnahmen sind nachrichtlich auszuweisen. Das Ministerium bestimmt durch Verwaltungsvorschrift, welche Angaben in das Abwasserbeseitigungskonzept zwingend aufzunehmen sind und in welcher Form sie dargestellt werden. Die zuständige Behörde kann zur Durchführung einzelner nach Satz 3 erforderlicher Maßnahmen angemessene Fristen setzen, wenn solche Maßnahmen im Abwasserbeseitigungskonzept nicht oder erst nach Ablauf unangemessen langer Zeiträume vorgesehen sind oder wenn die Gemeinde ohne zwingenden Grund die Durchführung von im Abwasserbeseitigungskonzept vorgesehenen Maßnahmen verzögert.

(2) Werden einem Indirekteinleiter Maßnahmen der Abwasserbeseitigung auferlegt, ist er insoweit abwasserbeseitigungspflichtig.

(3) Zur Beseitigung von Niederschlagswasser, welches von Straßenoberflächen außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile anfällt, ist der Träger der Straßenbaulast verpflichtet.

(4) Die zuständige Behörde kann die Gemeinde auf ihren Antrag widerruflich ganz oder teilweise von der Pflicht zur Abwasserbeseitigung für Grundstücke außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile freistellen und diese Pflicht auf die Nutzungsberechtigten der Grundstücke übertragen, wenn eine Übernahme des Abwassers wegen technischer Schwierigkeiten oder wegen eines unverhältnismäßig hohen Aufwandes nicht angezeigt ist, das Wohl der Allgemeinheit der gesonderten Abwasserbeseitigung nicht entgegensteht und der Nutzungsberechtigte eine Abwasserbehandlungsanlage betreibt, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Die Pflicht zur Überwachung der Anlage verbleibt bei der Gemeinde. Hierbei kann sie sich der Hilfe Dritter bedienen. Die zuständige Behörde kann auf Antrag der Gemeinde darüber hinaus bei landwirtschaftlichen Betrieben dem Nutzungsberechtigten der Grundstücke die Pflicht zum Abfahren und Aufbereiten der anfallenden Schlamms übertragen, wenn die Schlammbehandlung in einer Kleinkläranlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und der Schlamm auf eigenbewirtschaftete Ackerflächen unter Beachtung der geltenden abfallrechtlichen und bodenschutzrechtlichen Bestimmungen aufgebracht wird.

(4 a) Zum Zweck der Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht nach den Absätzen 1 und 4 gilt für die Bediensteten der Gemeinde und die mit Berechtigungsausweis versehenen Beauftragen der Gemeinde § 117 entsprechend.

(5) Die für die Erlaubnis der Einleitung zuständige Behörde kann die Gemeinde auf ihren Antrag widerruflich ganz oder teilweise von der Pflicht zur Beseitigung von Abwasser aus gewerblichen Betrieben, einschließlich der von diesen genutzten Flächen und aus anderen Anlagen freistellen und diese Pflicht auf den gewerblichen Betrieb oder den Betreiber der Anlage übertragen, soweit das Abwasser zur gemeinsamen Fortleitung oder Behandlung in einer öffentlichen Abwasseranlage ungeeignet ist oder zweckmäßiger getrennt beseitigt wird. Unter den gleichen Voraussetzungen kann die für die Erlaubnis der Einleitung zuständige Behörde nach Anhörung der Gemeinde die Pflicht zur Abwasserbeseitigung ganz oder teilweise einem Gewerbebetrieb oder dem Betreiber der Anlage auf seinen Antrag widerruflich übertragen. Im Gebiet eines Abwasserverbandes ist dieser zu beteiligen. § 54 Abs. 4 bleibt unberührt. Sollen kommunales Abwasser und Abwasser aus einem gewerblichen Betrieb gemeinsam behandelt werden, kann die zuständige Behörde die Abwasserbehandlung mit Zustimmung der betroffenen Gemeinde und des gewerblichen Betriebes auf diesen übertragen, wenn die Abwasserbehandlung durch den gewerblichen Betrieb zweckmäßiger ist.

(6) Abwasserbeseitigungspflichtige können sich mit Genehmigung der zuständigen Behörde zur gemeinsamen Durchführung der Abwasserbeseitigung zusammenschließen. Sie sind zur gemeinsamen Durchführung verpflichtet, wenn anders die Abwasserbeseitigung nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann oder wenn die gemeinsame Durchführung zweckmäßiger ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn durch die gemeinsame Durchführung

a) eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine Gewässerverunreinigung vermieden oder verringert,

oder

b) die Abwasserbeseitigung insgesamt wirtschaftlicher gestaltet werden kann.

(7) Obliegt die Abwasserbeseitigungspflicht nicht einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, hält die zuständige Behörde den Verpflichteten zur Erfüllung seiner Pflicht an.

§ 53 a
Übergangsregelung

Kann die Gemeinde das Abwasser aus einem Gewerbebetrieb, einer anderen Anlage oder das Abwasser, das auf Grundstücken anfällt, in Erfüllung der ihr nach § 53 Abs. 1 insgesamt obliegenden Verpflichtungen erst später übernehmen, hat bis zur Übernahme derjenige das Abwasser zu beseitigen und die für die Zwischenzeit erforderlichen Sanierungsmaßnahmen durchzuführen, bei dem das Abwasser anfällt. Ihm können die dafür erforderlichen Genehmigungen erteilt und die Abwassereinleitung erlaubt werden, bis die Übernahme des Abwassers durch die Gemeinde erfolgt.

§ 54
Abwasserbeseitigungspflicht
im Gebiet von Abwasserverbänden
(Zu § 18 a WHG)

(1) Im Gebiet eines Abwasserverbandes obliegt für Abwasseranlagen, die für mehr als fünfhundert Einwohner bemessen sind, dem Verband

1. die Übernahme, Behandlung und Einleitung von Schmutzwasser oder mit Niederschlagswasser vermischtem Schmutzwasser,

2. die Rückhaltung von Abwasser aus öffentlichen Kanalisationen in dazu bestimmten Sonderbauwerken, sofern das Abwasser vom Verband gemäß Nummer 1 zu behandeln ist.

Soweit dies noch erforderlich ist, hat der Verband die dazu notwendigen Anlagen in angemessenen Zeiträumen zu errichten, zu erweitern oder den Anforderungen des § 18b des Wasserhaushaltsgesetzes und des § 57 dieses Gesetzes anzupassen. In Einzelfällen kann die zuständige Behörde im Einvernehmen mit dem Verband und der betroffenen Gemeinde bestimmen, daß Pflichten des Satzes 1 ganz oder teilweise der Gemeinde obliegen, sofern deren Erfüllung durch die Gemeinde zweckmäßiger ist. § 53 Abs. 5 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Soweit Aufgaben, die dem Verband nach Absatz 1 obliegen, von einem bisher dazu Verpflichteten wahrgenommen werden, hat dieser die Aufgaben weiter zu erfüllen, bis der Verband sie übernimmt.

(3) Der Abwasserverband legt der zuständigen Behörde für die Gemeindegebiete innerhalb des Verbandsgebietes im Benehmen mit den betroffenen Gemeinden eine Übersicht über die zeitliche Abfolge und die geschätzten Kosten der nach Absatz 1 Satz 2 noch erforderlichen Maßnahmen vor. § 53 Abs. 1 Sätze 5 und 9 gelten entsprechend. Die Vorschriften über die Verbandsaufsicht bleiben unberührt.

(4) Abwasserverbände sind an Stelle Dritter zu weiteren Maßnahmen der Abwasserbeseitigung berechtigt und verpflichtet, soweit und solange sie diese als Verbandsunternehmen übernehmen. Die Übernahme bedarf der Zustimmung der sonst zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten.

§ 55
Inhalt des Abwasserbeseitigungsplans
(Zu § 18 a WHG)

(1) Im Abwasserbeseitigungsplan sind neben den Angaben nach § 18 a Abs. 3 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes auch die Gewässerabschnitte auszuweisen, in die eingeleitet werden soll. Für Errichtung und Inbetriebnahme von Abwasseranlagen können Fristen festgelegt werden.

(2) Sind zugunsten eines Unternehmens der Wasserversorgung, der Wasserkraftnutzung oder vergleichbarer Unternehmen besondere Maßnahmen der Abwasserbeseitigung vorgesehen, ist im Abwasserbeseitigungsplan eine pauschale Ausgleichszahlung festzusetzen, die das Unternehmen der oder dem Abwasserbeseitigungspflichtigen zum Ausgleich für den erhöhten Aufwand zu zahlen hat. Soweit ein Abwasserbeseitigungsplan nicht aufgestellt ist, kann die zuständige Behörde entsprechend Satz 1 im Einzelfall pauschale Ausgleichszahlungen für besondere Maßnahmen festsetzen.

§ 56
Aufstellen des Abwasserbeseitigungsplans,
Verbindlichkeit
(Zu § 18 a WHG)

(1) Die zuständige Behörde legt die Planungsräume fest, für die Abwasserbeseitigungspläne aufzustellen sind. Sie hat dabei insbesondere solche Räume zu berücksichtigen, in denen über den Erlaß einer Schutzgebietsverordnung hinaus besondere Maßnahmen der Abwasserbeseitigung zugunsten eines Unternehmens der Wassergewinnung für die Wasserversorgung erforderlich sind.

(2) Die Gemeinden erarbeiten die Pläne im Benehmen mit der zuständigen Behörde sowie mit den zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten, bei denen mehr als zweihundert Kubikmeter Abwasser je zwei Stunden anfällt, und den Unternehmern der Wassergewinnung für die öffentliche Wasserversorgung. Die zuständige Behörde kann dafür Fristen setzen und nach deren Ablauf die Pläne selbst erarbeiten. Die Pläne werden von der zuständigen Behörde nach Anhörung der im Plan vorgesehenen Abwasserbeseitigungspflichtigen durch ordnungsbehördliche Verordnung aufgestellt; von der Anhörung können die Abwasserbeseitigungspflichtigen ausgenommen werden, die nicht mehr als ein Kubikmeter Abwasser je zwei Stunden zu beseitigen haben.

(3) Umfasst ein Planungsraum mehrere Gemeinden, haben sie den Abwasserbeseitigungsplan gemeinsam zu erarbeiten.

(4) Im Gebiet von Abwasserverbänden erarbeiten diese die Pläne. Zur Aufstellung des Abwasserbeseitigungsplans bedarf die zuständige Behörde in diesem Fall des Einvernehmens der Aufsichtsbehörde des Abwasserverbandes; zur Durchführung des Abwasserbeseitigungsplans ist die aufsichtsbehördliche Genehmigung des Unternehmens nicht erforderlich. Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß.

(5) Abwasserbeseitigungspläne können im Verfahren der Absätze 2 bis 4 geändert und ergänzt werden.

(6) Die Festlegungen in den Plänen sind verbindlich. Die nach § 53 Abs. 3 und 4 getroffenen Ausnahmeregelungen sind zu berücksichtigen.

§ 57 (Fn 4)
Bau und Betrieb von Abwasseranlagen
(Zu § 18 b WHG)

(1) Die gemäß § 18 b Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für die Errichtung und den Betrieb von Abwasseranlagen jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik sind insbesondere die technischen Bestimmungen für den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung von Abwasseranlagen, die vom Ministerium durch Bekanntgabe im Ministerialblatt eingeführt werden. Berühren sie bauaufsichtliche Belange, werden sie im Einvernehmen mit dem Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport eingeführt.

(2) Entsprechen vorhandene Abwasseranlagen nicht den Anforderungen nach § 18 b Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes und nach Absatz 1 dieser Vorschrift, hat sie der Unternehmer innerhalb einer angemessenen Frist diesen Anforderungen anzupassen.

(3) Abwasserbehandlungsanlagen sind nach den hierfür jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, daß sie geeignet sind, die in der Erlaubnis zur Einleitung oder in der Genehmigung zur Indirekteinleitung festgelegten Werte, mindestens jedoch die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Werte, im Ablauf einzuhalten. Zur Unterhaltung der Anlagen gehören insbesondere die notwendigen Vorkehrungen, um Störungen im Betrieb der Anlage und Reparaturen, die die Ablaufwerte verschlechtern, vorzubeugen. Treten gleichwohl Betriebsstörungen ein, die zur Überschreitung von Überwachungswerten geführt haben, oder sind Reparaturen unvermeidlich, die eine Überschreitung befürchten lassen, hat der Betreiber die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die nachteiligen Auswirkungen nach Dauer und Umfang möglichst gering zu halten und Wiederholungen möglichst zu vermeiden. Er ist verpflichtet, die zuständige Behörde über solche Reparaturen rechtzeitig, sowie über Ursache, Art, Auswirkungen und voraussichtliche Dauer solcher Betriebsstörungen unverzüglich zu unterrichten. Er hat auch anzugeben, welche Maßnahmen er nach den Sätzen 2 und 3 getroffen hat und noch treffen wird. Der Betrieb und die Unterhaltung von Abwasserbehandlungsanlagen sind durch Personal mit der erforderlichen beruflichen Qualifikation sicherzustellen.

§ 58 (Fn 4)
Genehmigung von Abwasseranlagen

(1) Die Planung zur Erstellung oder wesentlichen Veränderung sowie der Betrieb von Kanalisationsnetzen für die öffentliche Abwasserbeseitigung oder die private Abwasserbeseitigung von befestigten Flächen, die größer als drei Hektar sind, sind der zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese kann im Hinblick auf die Erstellung oder wesentliche Veränderung der Planung sowie den Betrieb Regelungen treffen, um nachteilige Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten oder auszugleichen oder um sicherzustellen, daß die Abwasseranlagen nach § 18b Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes und nach § 57 Abs. 1 errichtet und betrieben werden können. Die Regelungen hat die zuständige Behörde innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Anzeige zu treffen. Für bestehende Kanalisationsnetze haben die Betreiber einen Bestandsplan über die Abwasseranlagen und einen Plan über deren Betrieb aufzustellen. Die Pläne sind fortzuschreiben. Sie sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen über Art und Inhalt der vorzulegenden Unterlagen fürdie Anzeige, den Bestandsplan und den Plan über den Betrieb zu treffen.

(2) Bau, Betrieb und wesentliche Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Werden genehmigungspflichtige Abwasserbehandlungsanlagen serienmäßig hergestellt, können sie der Bauart nach zugelassen werden. Die Bauartzulassung kann inhaltlich beschränkt, befristet und mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Bauartzulassungen aus dem übrigen Bundesgebiet gelten auch in Nordrhein-Westfalen. Für diese Anlagen entfällt die Genehmigungspflicht. Keiner Genehmigung bedürften Abwasserbehandlungsanlagen oder Teile von ihnen,

1. die wegen ihrer einfachen Bauart oder wegen nicht zu erwartender nachteiliger Auswirkungen auf die Abwasserbeseitigung in einer Rechtsverordnung des Ministeriums festgelegt sind,

2. die nach den Vorschriften des Bauproduktengesetzes vom 10. August 1992 (BGBl. I S. 1495) zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft, deren Regelungen über die Brauchbarkeit auch Anforderungen zum Schutz der Gewässer umfassen, in den Verkehr gebracht werden dürfen und das Zeichen der Europäischen Gemeinschaft (CE-Zeichen) tragen und dieses Zeichen die in bauordnungsrechtlichen Vorschriften festgelegten Klassen und Leistungsstufen ausweist,

3. bei denen nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Verwendung von Bauprodukten auch die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen sichergestellt ist.(Fn 6)

(3) Die Genehmigung darf nur versagt oder mit Nebenbestimmungen verbunden werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit es erfordert. Leitet der Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage das Abwasser in eine öffentliche Kanalisation ein, ohne daß er dafür einer Genehmigung nach § 59 bedarf, kann ihm aufgegeben werden, bestimmte Werte im Ablauf der Anlage einzuhalten.

§ 59 (Fn 4)
Indirekteinleitungen mit gefährlichen Stoffen

(1) Das Ministerium wird ermächtigt, durch ordnungsbehördliche Verordnung Anforderungen an die Einleitung von Abwasser mit gefährlichen Stoffen (§ 7a Abs. 1 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes) in öffentliche Abwasseranlagen zu stellen. Es kann Regelungen treffen über

1. die widerrufliche Genehmigung und die Untersagung von Indirekteinleitungen durch die zuständige Behörde,

2. die Voraussetzungen, unter denen Ausnahmen von der Genehmigungspflicht vorgesehen werden können,

3. die Begründung einer Anzeigepflicht gegenüber der zuständigen Behörde.

Die zuständige Behörde kann im Genehmigungsverfahren widerruflich zulassen, daß bereits vor Erteilung der Genehmigung die Einleitung in eine öffentliche Abwasseranlage erfolgen kann, wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Antragstellers gerechnet werden kann. Die Genehmigung kann befristet und mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

(2) In der Genehmigung sind dem Stand der Technik entsprechende Anforderungen an die Indirekteinleitung festzulegen, sofern nicht die Genehmigung zu versagen ist, oder in entsprechender Anwendung von § 6 des Wasserhaushaltsgesetzes schärfere Anforderungen zu stellen sind. Satz 1 gilt nicht, soweit eine Reduzierung der Schadstofffracht entsprechend den Anforderungen des § 7a Abs. 1 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes in einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage unter Berücksichtigung der Benutzungsbedingungen und Auflagen für die Anlage und die Einleitung des Abwassers gewährleistet ist. Dem Indirekteinleiter kann insbesondere aufgegeben werden, dem Abwasser bestimmte Stoffe ganz fernzuhalten, im Abwasser bestimmte Werte einzuhalten, bestimmte Verfahren und Betriebsweisen bei der Herstellung von Produkten und bei der Anwendung gefährlicher Stoffe einzuhalten und bestimmte Abwasserbehandlungsanlagen zu betreiben. Die im Abwasser einzuhaltenden Werte können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder für Abwasserströme vor einer der Indirekteinleitung vorausgehenden Vermischung des Abwassers festgelegt werden. Die Genehmigung kann mit weiteren Nebenbestimmungen verbunden werden, um nachteilige Wirkungen für das Wohl der Allgemeinheit zu verhüten oder auszugleichen.

(3) Stand der Technik im Sinne dieser Vorschrift ist der Entwicklungsstand verfügbarer fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen zur bestmöglichen Begrenzung von Emissionen gefährlicher Stoffe im Abwasser, ohne daß dadurch die Umwelt in anderer Weise schädlicher beeinträchtigt wird. Soweit Indirekteinleitungen unter den Anwendungsbereich von Verwaltungsvorschriften der Bundesregierung nach § 7a Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes fallen, gelten deren Anforderungen an gefährliche Stoffe als dem Stand der Technik im Sinne dieser Vorschrift entsprechend.

(4) § 5 des Wasserhaushaltsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(5) Die Betreiber von öffentlichen Abwasseranlagen haben ungenehmigte, aber genehmigungspflichtige sowie anzeigepflichtige, aber nicht angezeigte Indirekteinleitungen und Verstöße gegen Anforderungen in einer Genehmigung unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen.

§ 60 (Fn 4)
Selbstüberwachung von Abwassereinleitungen

(1) Wer Abwasser in ein Gewässer einleitet, ist verpflichtet, das Abwasser durch eigenes Personal mit geeigneter Vorbildung zu untersuchen oder auf seine Kosten durch eine von ihm beauftragte geeignete Stelle untersuchen zu lassen. Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Ausschuß für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz des Landtags Gruppen von Abwassereinleitern, deren Abwasser keiner Behandlung bedarf oder von deren Abwassereinleitungen keine erhebliche Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu erwarten ist, von dieser Verpflichtung zu befreien.

(2) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zu treffen über

1. die Ermittlung der Abwassermenge,

2. Häufigkeit,Dauer sowie Art und Umfang der Probeentnahmen,

3. die Behandlung und Untersuchung der entnommenen Proben insbesondere darüber, welche Merkmale und Inhaltsstoffe des Abwassers zu untersuchen sind, wie bei den Untersuchungen zu verfahren ist und in welcher Art und in welchem Umfang die Untersuchungsergebnisse aufzuzeichnen sind.

(3) Die für die Erlaubnis der Abwassereinleitung zuständige Behörde kann den Abwassereinleiter von der Untersuchungspflicht nach den Absätzen 1 und 2 ganz oder teilweise befreien, wenn keine erhebliche Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu erwarten ist.

(4) Die Untersuchungsergebnisse sind von demjenigen, der die Untersuchung durchgeführt hat, mindestens drei Jahre aufzubewahren und auf Anforderung der zuständigen Behörde unmittelbar vorzulegen.

§ 60 a
Selbstüberwachung von Indirekteinleitungen
mit gefährlichen Stoffen

Wer nach § 59 Abwasser mit gefährlichen Stoffen in eine öffentliche Abwasseranlage einleitet, kann von der zuständigen Behörde zur Selbstüberwachung, insbesondere dazu verpflichtet werden, Betriebseinrichtungen und Abwasserbehandlungsanlagen nachzuweisen, Aufzeichnungen über Betriebsvorgänge und eingesetzte Stoffe zu fertigen und das Abwasser durch eine geeignete Stelle untersuchen zu lassen. Die zuständige Behörde kann widerruflich zulassen, daß der Indirekteinleiter die Untersuchungen ganz oder teilweise selbst durchführt. Der Abwassereinleiter hat die Nachweise, Aufzeichnungen und Untersuchungsergebnisse der zuständigen Behörde und dem Betreiber der öffentlichen Abwasseranlage in den von der zuständigen Behörde bestimmten Zeitabständen ohne besondere Aufforderung regelmäßig vorzulegen. § 60 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 61 (Fn 4)
Selbstüberwachung von Abwasseranlagen

(1) Wer eine nach § 58 anzeige- oder genehmigungspflichtige Abwasseranlage betreibt, ist verpflichtet, ihren Zustand, ihre Unterhaltung und ihren Betrieb selbst zu überwachen und hierüber Aufzeichnungen zu fertigen. Die Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen den zuständigen Behörden vorzulegen. § 60 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Kommt der Betreiber einer Abwasserbehandlungsanlage seinen Verpflichtungen nach § 57 Abs. 3 nicht rechtzeitig nach, kann er von der zuständigen Behörde verpflichtet werden, auf seine Kosten die Anlage oder Teile von ihr regelmäßig durch einen geeigneten Sachverständigen überprüfen zu lassen. Die zuständige Behörde legt dabei Art, Umfang und Häufigkeit der Überprüfungen fest. Der Sachverständige hat das Prüfergebnis, insbesondere bei der Überprüfung festgestellte Mängel, dem Betreiber, festgestellte Mängel auch der zuständigenBehörde mitzuteilen. Der Betreiber hat die Mängel unverzüglich abzustellen und die zuständige Behörde darüber zu unterrichten.

(2) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zu treffen über

1. die vom Betreiber zu beobachtenden Einrichtungen und Vorgänge, die Häufigkeit der Beobachtung, die Art und den Umfang der zu ermittelnden Betriebskenndaten und die Häufigkeit ihrer Ermittlung sowie Art und Umfang der Aufzeichnungen über die Beobachtungen und Ermittlungen,

2. die Verpflichtung des Betreibers, Unterlagen ohne besondere Aufforderung regelmäßig vorzulegen,

3. die ohne besondere wasserbehördliche Anordnung von Sachverständigen im Auftrag und auf Kosten des Betreibers regelmäßig zu überprüfenden Anlagen oder Anlageteile sowie über die Art, den Umfang und die Häufigkeit der Überprüfungen.

(3) Bei Abwassereinleitungen kann die zuständige Behörde den Abwassereinleiter von der Pflicht zur Selbstüberwachung nach den Absätzen 1 und 2 ganz oder teilweise befreien, wenn keine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Bei Indirekteinleitungen mit gefährlichen Stoffen kann die dafür zuständige Behörde die Befreiung erteilen.

§ 62
(aufgehoben)

§ 63
Gewässerschutzbeauftragte bei Abwasserverbänden
(Zu § 21 g WHG)

Der Gewässerschutzbeauftragte eines Abwasserverbandes wird von dessen Vorstand bestellt.

Siebenter Teil
Abwasserabgabe

Abschnitt I
Abgabepflicht, Umlage der Abgabe

§ 64
Abgabepflicht anderer als der Abwassereinleiter
(Zu §§ 8, 9 AbwAG)

(1) Die Gemeinden sind außer für eigene Einleitungen auch an Stelle der Abwassereinleiter abgabepflichtig, die weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen oder ähnliches Schmutzwasser einleiten (Kleineinleiter). Sie sind ferner, vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2, für alle Einleitungen von Niederschlagswasser aus öffentlichen Kanalisationen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 des Abwasserabgabengesetzes) abgabepflichtig.

(2) Der Einleiter von Abwasser aus einer Abwasserbehandlungsanlage ist außer für seine Einleitung auch an Stelle Dritter für die Einleitungen von Niederschlagswasser aus einer Kanalisation abgabepflichtig, sofern aus ihr Niederschlagswasser ganz oder teilweise seiner Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird.

§ 65
Umlage der Abgabe durch Gemeinden
und Abwasserverbände
(Zu § 9 AbwAG)

(1) Die Gemeinden wälzen

1. die von ihnen für eigene Einleitungen zu entrichtenden,

2. die von ihnen nach § 64 Abs. 1 an Stelle von Abwassereinleitern zu entrichtenden und

3. die nach Absatz 2 von Abwasserverbänden auf sie umgelegten

Abwasserabgaben durch Gebühren nach §§ 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes auf die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der Grundstücke, auf denen das Abwasser anfällt, und auf die Abwassereinleiter ab. Die Abwälzung kann im Rahmen der Erhebung von Abwassergebühren erfolgen.

(2) Die Abwasserverbände legen die für die eigenen Einleitungen, für Einleitungen Dritter im Sinne von § 64 Abs. 2 und für Flusskläranlagen zu entrichtenden Abwasserabgaben im Rahmen der Erhebung von Verbandsbeiträgen auf die Mitglieder um, deren Abwasser der Verband ganz oder teilweise behandelt und einleitet.

(3) Bei der Abwälzung und der Umlage nach den Absätzen 1 und 2 ist von Maßstäben auszugehen, die zu der Schädlichkeit des Abwassers nicht in einem offensichtlichen Mißverhältnis stehen.

§ 66
Ausnahmen von der Abgabepflicht
(Zu § 10 AbwAG)

(1) Die zuständige Behörde kann den Einleiter von Abwasser in Untergrundschichten, in denen das Grundwasser wegen seiner natürlichen Beschaffenheit für eine Trinkwassergewinnung mit den herkömmlichen Aufbereitungsverfahren nicht geeignet ist, von der Abgabepflicht auf Antrag widerruflich befreien, wenn die Einleitung in den Untergrund im Interesse des Wohls der Allgemeinheit einer Einleitung in ein oberirdisches Gewässer vorzuziehen ist.

(2) Der Abgabepflichtige hat im Fall des § 10 Abs. 3 des Abwasserabgabengesetzes den zuständigen Behörden innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt der vorgesehenen Inbetriebnahme der Abwasserbehandlungsanlage anzuzeigen, ob die Anlage in Betrieb genommen wurde. Kann die Anlage zum vorgesehenen Zeitpunkt nicht in Betrieb genommen werden, ist den zuständigen Behörden der neue Zeitpunkt der vorgesehenen Inbetriebnahme anzuzeigen.

(3) Im Fall des § 10 Abs. 3 des Abwasserabgabengesetzes sind die entstandenen Aufwendungen von den Abgabepflichtigen schriftlich gegenüber der zuständigen Behörde nachzuweisen. Diese kann für die Prüfung des Nachweises die Vorlage von Sachverständigengutachten und Bestätigungen durch einen Wirtschaftsprüfer auf Kosten der Abgabepflichtigen verlangen.

(4) Zum Nachweis der nach § 10 Abs. 3 des Abwasserabgabengesetzes geforderten Minderung der Fracht hat der Abgabepflichtige die zur Nachprüfung erforderlichen Angaben zu machen und die dazugehörigen Unterlagen vorzulegen. Die Angaben müssen mindestens enthalten:

1. eine Beschreibung des zu behandelnden Abwasserstroms und der Frachtverminderung,

2. eine Beschreibung der beabsichtigten Behandlungsmaßnahmen,

3. eine Darstellung über die Auswirkungen auf die Gesamteinleitung, sofern die Minderung der Fracht in einem zu behandelnden Teilstrom erfolgt,

4. eine Darstellung der beabsichtigten Nachweisführung zur Frachtverminderung.

Die Unterlagen sind der zuständigen Behörde sechs Monate vor der Errichtung oder Erweiterung der Anlage vorzulegen, sofern die Minderung der Fracht in einem zu behandelnden Teilstrom erfolgen soll. Die zuständige Behörde kann zum Nachweis der Minderung der Schadstofffracht ein mit ihr abgestimmtes Messprogramm von dem Abgabepflichtigen verlangen, das einen Zeitraum von sechs Monaten vor und nach der Inbetriebnahme der Abwasserbehandlungsanlage umfassen soll.

(5) Zu der insgesamt geschuldeten Abgabe nach § 10 Abs. 3 des Abwasserabgabengesetzes gehört auch die Abgabe, die für das Einleiten von verschmutztem Niederschlagswasser aus dem der Abwasserbehandlungsanlage zugehörigen Kanalisationsnetz erhoben wird.

(6) Im Fall des § 10 Abs. 4 des Abwasserabgabengesetzes haben die Abgabepflichtigen der zuständigen Behörde die Anzeige gemäß § 58 Abs. 1 vorzulegen, sofern sie für die Errichtung und Erweiterung der Abwasseranlage erforderlich ist. Hinsichtlich der Mitteilung über die Inbetriebnahme der Anlage, des Nachweises der Aufwendungen und der Frachtverminderung gelten die Absätze 2 bis 4 entsprechend. Für den Fall, daß das Abwasser einer Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird, die noch nicht den Anforderungen des § 18 b des Wasserhaushaltsgesetzes entspricht, hat der Abgabepflichtige die Anpassung dieser Anlage durch eine bestandskräftige, die Anpassung anordnende Entscheidung der zuständigen Behörde nachzuweisen.

(7) Ein Abwasserverband kann nach § 10 Abs. 4 des Abwasserabgabengesetzes auch Aufwendungen verrechnen, die von einem Mitglied des Abwasserverbandes erbracht worden sind. Die verrechneten Aufwendungen sind dem Mitglied zu erstatten.

Abschnitt II
Bewertungsgrundlagen

§ 67
(aufgehoben)

§ 68
Besonderheit bei Nachklärteichen
(Zu § 3 AbwAG)

Wird ein Gewässer oder ein Gewässerteil als Nachklärteich zur Abwasserbehandlung in Anspruch genommen und ist er der Abwasserbehandlungsanlage klärtechnisch unmittelbar zugeordnet, bleibt auf Antrag des Abgabepflichtigen die Zahl der Schadeinheiten insoweit außer Ansatz, als sie nach dem geschätzten Wirkungsgrad der zur Nachklärung errichteten und betriebenen Einrichtungen vermindert wird. Den Umfang der Verminderung schätzt die zuständige Behörde.

Abschnitt III
Ermitteln der Schädlichkeit

§ 69
Ermitteln auf Grund des wasserrechtlichen Bescheides
(Zu §§ 2, 4, 9 AbwAG)

(1) Die zuständige Behörde hat in dem die Abwassereinleitung zulassenden oder sie nachträglich beschränkenden Bescheid zur Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten der Schmutzwassereinleitung von Amts wegen festzusetzen

1. die Jahresschmutzwassermenge,

2. die Überwachungswerte (§ 4 Abs. 1 des Abwasserabgabengesetzes).

Sofern Schmutzwasser und Niederschlagswasser vermischt eingeleitet werden, sind die Jahresschmutzwassermenge für das Schmutzwasser und die Überwachungswerte für das Abwasser (§ 2 Abs.1 des Abwasserabgabengesetzes) festzusetzen. Enthalten bereits erteilte Bescheide die nach den Sätzen 1 und 2 erforderlichen Angaben nicht, sind die Bescheide nachträglich zu ergänzen. Die festgesetzte Jahresschmutzwassermenge ist mindestens einmal in fünf Jahren zu überprüfen und erforderlichenfalls neu festzusetzen. Der Einleiter hat dazu auf Anforderung die Jahresschmutzwassermenge entsprechend Absatz 2 zu ermitteln und bis zum 1. März des darauf folgenden Jahres der zuständigen Behörde zusammen mit den dabei zugrundegelegten Messergebnissen und Daten mitzuteilen.

(2) Die Jahresschmutzwassermenge wird aus einzelnen von Niederschlag unbeeinflussten Schmutzwassermengen in kürzeren Zeiträumen hochgerechnet. Dabei sind regelmäßig wiederkehrende Schwankungen des Schmutzwasseranfalls im Verlauf des Jahres oder kürzerer Zeitabschnitte angemessen zu berücksichtigen.

(3) Die Überwachungswerte werden nach Maßgabe der Anlage zu § 3 des Abwasserabgabengesetzes festgesetzt.

(3 a) Ist die Einhaltung eines Überwachungswertes von einer bestimmten Abwassertemperatur oder einer zeitlichen Begrenzung abhängig, wird dieser Wert der Ermittlung der Schadeinheiten nach § 4 Abs. 1 des Abwasserabgabengesetzes für das gesamte Veranlagungsjahr zugrundegelegt.

(4) Wird das Wasser eines Gewässers in einer Flusskläranlage gereinigt, kann die zuständige Behörde durch Rechtsverordnung bestimmen, daß die Abgabe für Schmutzwassereinleitungen in dem Bereich, für den die Kläranlage bestimmt ist (Einzugsbereich der Kläranlage), vom Betreiber der Flusskläranlage zu zahlen ist und nach der Zahl der Schadeinheiten im Gewässer unterhalb der Flusskläranlage berechnet wird. In der Verordnung sind die Gewässer oder Gewässerabschnitte zu bestimmen, die zum Einzugsbereich der Kläranlage gehören; dabei sind unverschmutzte oder sanierte Gewässer oder Gewässerabschnitte nicht einzubeziehen. Der Einzugsbereich ist der Entwicklung jeweils anzupassen. Die wasserrechtliche oder verbandsaufsichtliche Genehmigung der Flusskläranlage gilt als Bescheid im Sinne des § 4 Abs. 2 des Abwasserabgabengesetzes, wenn in ihr die nach Absatz 1 erforderlichen Angaben enthalten sind. Der für die Flusskläranlage Abgabepflichtige zahlt auch die Abgabe für das über eine öffentliche Kanalisation im Einzugsgebiet der Flusskläranlage eingeleitete Niederschlagswasser. Die in § 73 Abs. 2 vorgesehene Freistellung von der Abgabepflicht giltauch, wenn die entsprechenden Voraussetzungen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Flusskläranlage vorliegen.

(5) Ein Abwassereinleiter, dessen Abwassereinleitung nicht durch einen den Anforderungen des § 4 Abs. 1 des Abwasserabgabengesetzes in Verbindung mit Absatz 1 dieser Vorschrift entsprechenden Bescheid zugelassen ist, hat der zuständigen Behörde unverzüglich die Daten und Unterlagen vorzulegen und die Auskünfte zu erteilen, die zur Ermittlung der nach Absatz 1 in den Bescheid aufzunehmenden Angaben erforderlich sind. Er hat insbesondere die jährlich zum 1. März von ihm für das vorangegangene Jahr entsprechend Absatz 2 ermittelte Jahresschmutzwassermenge und die dabei zugrunde gelegten Meßergebnisse und Daten mitzuteilen. Er hat ferner die erforderlichen Ermittlungen zu dulden. § 117 findet Anwendung.

(6) Erklärt ein Abwassereinleiter gemäß § 4 Abs. 5 des Abwasserabgabengesetzes gegenüber der zuständigen Behörde, daß er im Erklärungszeitraum eine geringere als die im Bescheid für einen bestimmten Zeitraum begrenzte Abwassermenge einhalten wird, hat er auch anzugeben, welche Schmutzwassermenge sich für den Erklärungszeitraum daraus ergibt. Treffen diese Angaben und Nachweise nicht zu oder weist die Festsetzungsbehörde nach, daß die vom Abwassereinleiter erklärte Abwassermenge überschritten wurde, ist für den gesamten Erklärungszeitraum die diesem Zeitraum entsprechende Schmutzwassermenge der Festsetzung der Jahresschmutzwassermenge im Bescheid zu entnehmen. Der Abwassereinleiter hat die zur Überprüfung seiner Angaben erforderlichen Ermittlungen zu dulden. § 117 findet Anwendung.

(7) Das Messprogramm und der Nachweis der Einhaltung des Wertes nach § 4 Abs. 5 des Abwasserabgabengesetzes muß gemäß den Festlegungen im Bescheid, im Fall der Erklärung nach § 6 des Abwasserabgabengesetzes gemäß den Bestimmungen des § 72 durchgeführt werden. Die Proben sind im Erklärungszeitraum in einem Zeitraum von zwei Wochen an unterschiedlichen Tagen zu unterschiedlichen Tageszeiten zu entnehmen. Diese Proben ersetzen die an diesem Tag geforderte Probe für die Selbstüberwachung. Die Ergebnisse der amtlichen Überwachung werden in der zeitlichen Reihenfolge in das Messprogramm eingeordnet. Wird eine geringere Abwassermenge, als im Bescheid festgelegt, erklärt, ist die Abwassermenge kontinuierlich zu messen. Die Meßergebnisse sind der zuständigen Behörde spätestens zwei Monate nach Ablauf des Erklärungszeitraumes vorzulegen. Ein nach diesem Absatz durchgeführtes Messprogramm gilt als behördlich zugelassen.

§ 70
Überwachung der Abwassereinleitung
(Zu §§ 4, 6 AbwAG)

Die Überwachung nach § 4 Abs. 4 und 5 und nach § 6 Abs. 1 und 2 des Abwasserabgabengesetzes obliegt der für die Überwachung der Abwassereinleitung zuständigen Behörde. § 117 findet Anwendung.

§ 71
(aufgehoben)

§ 72
Ermitteln in sonstigen Fällen
(Zu § 6 AbwAG)

(1) Im Fall der Erklärung nach § 6 des Abwasserabgabengesetzes sind die Überwachungswerte nach den Einheiten für die Konzentration gemäß der Anlage zu § 3 des Abwasserabgabengesetzes, der Verdünnungsfaktor für die Giftigkeit gegenüber Fischen in ganzen Zahlen anzugeben. Die Einhaltung der erklärten Überwachungswerte wird nach den auf der Grundlage des § 7 a des Wasserhaushaltsgesetzes getroffenen Regelungen mit qualifizierter Stichprobe überprüft.

(2) Die Schätzung der Überwachungswerte und der Jahresschmutzwassermenge nach § 6 Abs. 1 Sätze 3 und 4 des Abwasserabgabengesetzes erfolgt durch die zuständige Behörde. § 117 findet Anwendung.

§ 73
Abgabefreiheit bei Kleineinleitungen
und bei Einleitung
von verschmutztem Niederschlagswasser
(Zu §§ 7, 8 AbwAG)

(1) Bei der Berechnung der Zahl der Schadeinheiten für Kleineinleitungen nach § 8 des Abwasserabgabengesetzes bleiben die Einwohner unberücksichtigt, deren gesamtes Schmutzwasser im Rahmen landbaulicher Bodenbehandlung auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht wird oder deren gesamtes Schmutzwasser in einer den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Abwasserbehandlungsanlage behandelt wird, sofern die Gemeinde ihrer Verpflichtung zum Einsammeln, Abfahren und Aufbereiten des in der Anlage anfallenden Schlamms gemäß § 53 Abs. 1 nachkommt oder sofern die Abwasserbeseitigungspflicht insoweit gemäß § 53 Abs. 4 Satz 4 übertragen worden ist.

(2) Die Einleitung von Niederschlagswasser (§ 7 des Abwasserabgabengesetzes) bleibt auf Antrag abgabefrei, wenn die Anlagen zur Beseitigung des Niederschlagswassers und deren Betrieb den dafür in Betracht kommenden Regeln der Technik nach § 18 b Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes und des § 57 Abs. 1 dieses Gesetzes und die Einleitung des mit Niederschlagswasser vermischten Abwassers hinsichtlich der in der Anlage zu § 3 des Abwasserabgabengesetzes genannten Parameter den Mindestanforderungen nach § 7 a Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechen. Enthält die Erlaubnis für die Einleitung schärfere Anforderungen, müssen auch diese eingehalten sein.

(3) Werden Anlagen zur Behandlung von Niederschlagswasser errichtet oder erweitert, so können die für die Errichtung oder Erweiterung entstandenen Aufwendungen mit der für die in den drei Jahren vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der Anlage für das Einleiten von Niederschlagswasser aus dem Kanalisationsnetz geschuldeten Abgabe verrechnet werden. § 66 Abs. 2 und 3 dieses Gesetzes und § 10 Abs. 3 Satz 3, Satz 4 Halbsatz 1 und Satz 5 des Abwasserabgabengesetzes gelten entsprechend.

(4) Bei der Festsetzung der Abwasserabgabe nach den Absätzen 1 und 2 ist von den Verhältnissen am 30. Juni des Kalenderjahres auszugehen.

§ 74
Abzug der Vorbelastung
(Zu § 4 AbwAG)

(1) Die Schätzung der Vorbelastung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 des Abwasserabgabengesetzes erfolgt durch die zuständige Behörde. Die Vorbelastung ist für die Zeit nach der Antragstellung (§ 4 Abs. 3 Satz 1 des Abwasserabgabengesetzes) zu berücksichtigen.

(2) Die zuständige Behörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1. die Gewässer oder Gewässerabschnitte, für die der Abzug der Vorbelastung einheitlich vorzunehmen ist,und

2. die für den Verlauf des Gewässers oder Gewässerabschnittes maßgeblichen einheitlichen mittleren Schadstoffkonzentrationen und den mittleren Verdünnungsfaktor der Vorbelastung

festzulegen. Die einheitlichen mittleren Schadstoffkonzentrationen und der mittlere Verdünnungsfaktor sind auf der Grundlage von Gewässeruntersuchungen und unter Berücksichtigung der zu erwartenden Veränderungen des Gewässers für einen Zeitraum festzulegen, der fünf Jahre nicht unterschreiten soll.

Abschnitt IV
Festsetzen und Erheben der Abgabe

§ 75
Abgabeerklärung
(Zu § 11 AbwAG)

Wird die Abgabe nicht auf Grund des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheids oder auf Grund der Genehmigung einer Flusskläranlage ermittelt, hat der Abgabepflichtige unbeschadet seiner Verpflichtung nach § 6 Abs. 1 des Abwasserabgabengesetzes die für die Ermittlung oder Schätzung der Abgabe notwendigen Daten und Unterlagen der zuständigen Behörde unaufgefordert spätestens drei Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraums vorzulegen (Abgabeerklärung). Ist der Abgabepflichtige nicht selbst Abwassereinleiter, hat ihm dieser die notwendigen Daten und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die zuständige Behörde kann die Frist zur Abgabeerklärung längstens um ein halbes Jahr verlängern. Ist nach dem Abwasserabgabengesetz oder diesem Gesetz eine Schätzung oder eine Entscheidung über eine Abgabenbefreiung oder die Ermäßigung des Abgabesatzes vorgesehen, haben die Abgabepflichtigen die hierfür erforderlichen Angaben zu machen.

§ 76
(aufgehoben)

§ 77
Festsetzen der Abgabe

(1) Die Abgabe wird von der zuständigen Behörde jährlich festgesetzt. Der Festsetzungsbescheid bedarf der Schriftform.

(2) Die Festsetzungsfrist für die Veranlagungszeiträume 1989 bis 1996 beträgt drei Jahre nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, danach beträgt die Festsetzungsfrist zwei Jahre. Im Fall der Abgabeerklärung beginnt die Festsetzungsfrist mit der Vorlage der notwendigen Daten und Unterlagen, im Fall der endgültigen Abrechnung nach § 10 Abs. 3 des Abwasserabgabengesetzes nach Ablauf des Jahres, in dem die errichtete oder erweiterte Abwasserbehandlungsanlage in Betrieb genommen worden ist.

(3) Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Abgabe hinterzogen oder leichtfertig verkürzt worden ist.

§ 78
Fälligkeit, Verjährung

(1) Die Abgabe ist innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Festsetzungsbescheides zu entrichten.

(2) Der Anspruch auf Zahlung der Abgabe und der Anspruch auf Erstattung überzahlter Beträge verjähren in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe fällig geworden oder in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist.

§ 79
(aufgehoben)

§ 80
Einziehen der Abgabe, Stundung,
Erlaß, Niederschlagung

(1) Die Abgabe wird von der zuständigen Behörde eingezogen.

(2) Die zuständige Behörde kann die Abgabe ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Abgabeschuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.

(3) Die zuständige Behörde kann die Abgabe ganz oder teilweise erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.

(4) Die zuständige Behörde kann die Abgabe niederschlagen, wenn feststeht, daß die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen.

Abschnitt V
Verwenden der Abgabe

§ 81
Zweckbindung
(Zu § 13 AbwAG)

(1) Die Einnahmen aus der Abgabe werden nach Abzug des Aufwands gemäß § 82 entsprechend der Zweckbindung in § 13 des Abwasserabgabengesetzes verwendet.

(2) Der gleichen Zweckbindung unterliegen Rückflüsse aus Zuwendungen, die aus dem Aufkommen der Abwasserabgabe gewährt wurden.

§ 82
Verwaltungsaufwand
(Zu § 13 AbwAG)

Der für Festsetzen und Erheben der Abgabe entstehende Aufwand wird ganz, der bei der Überwachung gemäß § 4 Abs. 4 und 5, § 6 des Abwasserabgabengesetzes und § 70 dieses Gesetzes entstehende Aufwand wird zu einem Drittel aus dem Aufkommen gedeckt.

§ 83 (Fn 4)
Mittelvergabe
(Zu § 13 AbwAG)

(1) Aus dem Abgabeaufkommen sind unter Berücksichtigung

1. örtlicher und regionaler Schwerpunkte für die Sanierung von Gewässern und

2. sektoraler Schwerpunkt der Gewässerverschmutzung durch besonders schädliche Faktoren

Maßnahmen, die der Erhaltung oder Verbesserung der Gewässergüte dienen, zu fördern. Dabei sind die in Bewirtschaftungsplänenvorgesehenen Maßnahmen vorrangig zu berücksichtigen.

(2) Die zuständige Behörde fördert die einzelnen Maßnahmen in der Reihenfolge ihrer Dringlichkeit nach Weisung des Ministeriums.

§ 84
(aufgehoben)

§ 85
Entsprechende Anwendung anderer Vorschriften

Bei Vollzug des Siebenten Teils dieses Gesetzes sind folgende Vorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden:

1. aus der Abgabeordnung (AO) die Bestimmungen über

a) die steuerlichen Begriffsbestimmungen § 3 Abs. 3,

b) den Steuerpflichtigen §§ 32, 34 und 35,

c) das Steuerschuldverhältnis §§ 42, 44, 45 und 48,

d) die Haftung §§ 69 bis 71, 73 bis 75 und 77,

e) Fristen, Termine, Wiedereinsetzung §§ 108 bis 110,

f) über die Verwaltungsakte §§ 118 bis 132,

g) Form, Inhalt und Berichtigung von Steuererklärungen §§ 150 Abs. 1, 153 Abs. 1,

h) über die Festsetzungsverjährung § 171 Abs. 1 bis 3, Abs. 12 und 13,

i) Aufrechnung § 226, Verzinsung §§ 233 bis 236 Abs. 1 und 2, jedoch ohne Nr. 2b, § 237 Abs. 1, 2 und 4, §§ 238 und 239, Säumniszuschläge § 240;

2. aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch die Bestimmungen über die Art der Sicherheitsleistung §§ 232, 234 bis 240.

Achter Teil
Ausgleich der Wasserführung,
Gewässerunterhaltung, Anlagen

§ 86
(aufgehoben)

Abschnitt I
Pflicht zum Ausgleich der Wasserführung,
Pflicht zum Gewässerausbau

§ 87
Pflicht zum Ausgleich der Wasserführung

(1) Soweit das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Erhaltung eines leistungsfähigen Naturhaushalts den Ausgleich von nachteiligen Veränderungen des Abflusses in fließenden Gewässern zweiter Ordnung erfordert, obliegt es den Kreisen und kreisfreien Städten, durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch Bau, Betrieb und Unterhaltung von Anlagen zum Anstau von Gewässern und von Rückhaltebecken, einen Ausgleich der Wasserführung herbeizuführen und zu sichern. Gleiches gilt, wenn ein solcher Ausgleich der Wasserführung einen weitergehenden Ausbau des Gewässers vermeidet. Erstreckt sich der Bereich, in dem der Anlaß zu den Ausgleichsmaßnahmen entstanden ist und in dem die Ausgleichsmaßnahmen durchzuführen sind, auf das Gebiet mehrerer Kreise und kreisfreier Städte, sind diese verpflichtet, die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen gemeinsam durchzuführen; beschränkt er sich auf das Gebiet einer Gemeinde, ist diese dazu verpflichtet.

(2) § 46 findet sinngemäß Anwendung.

(3) Soweit Wasserverbände nach Gesetz oder Satzung den Ausgleich der Wasserführung zur Aufgabe haben, obliegt ihnen die Pflicht, den Ausgleich der Wasserführung herbeizuführen und zu sichern; insoweit treten sie an die Stelle der Kreise, kreisfreien Städte und Gemeinden.

§ 88
Umlage des Aufwands

(1) Die Kreise, kreisfreien Städte, Gemeinden und Wasserverbände können den ihnen aus der Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen nach § 87 entstehenden Aufwand innerhalb des Bereichs, in dem der Anlaß zu den Ausgleichsmaßnahmen entstanden ist, auf diejenigen, die zu nachteiligen Abflussveränderungen nicht nur unwesentlich beitragen (Veranlasser), umlegen. Der von den Veranlassern insgesamt aufzubringende Anteil wird als Vomhundertsatz des Gesamtaufwands festgesetzt und auf die einzelnen Veranlasser verteilt. Anstelle der Eigentümer, deren Grundstücke innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile liegen, und anstelle von Abwassereinleitern, deren Abwasser sie gemäß § 53 zu beseitigen haben, können die Gemeinden zu Umlagen herangezogen werden. Die Befugnis der Wasserverbände, statt dessen für Ausgleichsmaßnahmen von ihren Mitgliedern Verbandsbeiträge nach den dafür geltenden Vorschriften zu erheben, bleibt unberührt.

(2) Die Gemeinden können die von ihnen gemäß Absatz 1 aufzubringende Umlage auf die einzelnen Veranlasser abwälzen.

(3) Bei der Umlage nach Absatz 1 und der Abwälzung nach Absatz 2 ist von Maßstäben auszugehen, die zum Umfang der Veranlassung nicht in einem offensichtlichen Mißverhältnis stehen.

§ 89
Pflicht zum Gewässerausbau
(Zu § 31 WHG)

(1) Der zur Gewässerunterhaltung Verpflichtete hat das Gewässer auszubauen, soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert und nicht schon eine Pflicht zum Ausgleich der Wasserführung nach § 87 besteht. Obliegt die Gewässerunterhaltung nicht einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, kann die zuständige Behörde den Verpflichteten zur Erfüllung seiner Pflicht anhalten. Während eines Flurbereinigungsverfahrens tritt an die Stelle des zur Gewässerunterhaltung Verpflichteten die Teilnehmergemeinschaft.

(2) Die zuständige Behörde kann bestimmen, daß der zur Gewässerunterhaltung Verpflichtete ein nicht naturnah ausgebautes Gewässer in einem angemessenen Zeitraum wieder in einen naturnahen Zustand zurückführt.

(3) § 88 findet sinngemäß Anwendung, soweit Ausbaumaßnahmen durch nachteilige Abflussveränderungen veranlaßt sind. Im übrigen findet § 92 Abs. 1 Sätze 1, 2, 5 und 6 und Abs. 2 mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß die Anteile der Erschwerer entfallen. Zu den ansatzfähigen Kostenim Sinne des Kommunalabgabengesetzes rechnen auch Aufwendungen für den Gewässerausbau eines bisher der Schmutzwasserbeseitigung dienenden Gewässers zur Rückführung in einen naturnahen Zustand.

Abschnitt II
Gewässerunterhaltung

§ 90
Umfang der Gewässerunterhaltung
(Zu § 28 WHG)

Die Gewässerunterhaltung erstreckt sich auf das Gewässerbett einschließlich der Ufer. Dabei sind die günstigen Wirkungen des Gewässers für den Naturhaushalt und für die Gewässerlandschaft zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu gehören auch

1. die Erhaltung und Wiederherstellung eines angemessenen heimischen Pflanzen- und Tierbestandes,

2. die Erhaltung und Verbesserung des Selbstreinigungsvermögens, soweit nicht andere dazu verpflichtet sind,

3. die Freihaltung, Reinigung und Räumung des Gewässerbettes und der Ufer von Unrat, soweit es dem Umfang nach geboten ist.

§ 91
Pflicht zur Gewässerunterhaltung
(Zu § 29 WHG)

(1) Die Unterhaltung der fließenden Gewässer obliegt unbeschadet § 94

1. bei Gewässern erster Ordnung dem Staat,

2. bei Gewässern zweiter Ordnung den Gemeinden, die mit ihrem Gebiet Anlieger sind (Anliegergemeinden).

Die Kreise können im Einvernehmen mit der betroffenen Gemeinde die Unterhaltung von Gewässern zweiter Ordnung übernehmen; insoweit treten sie an die Stelle der Gemeinden.

(2) Die Unterhaltung der stehenden Gewässer obliegt den Eigentümern oder, wenn sich diese nicht ermitteln lassen, den Anliegern.

(3) Soweit Wasserverbände nach Gesetz oder Satzung die Gewässerunterhaltung zur Aufgabe haben, obliegt ihnen die Gewässerunterhaltung; insoweit treten sie an die Stelle der Gemeinden oder der nach Absatz 2 Verpflichteten.

§ 92
Umlage des Unterhaltungsaufwands
(Zu § 29 WHG)

(1) Die Gemeinden können den ihnen aus der Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung entstehenden Aufwand zur Erhaltung eines ordnungsmäßigen Zustandes für den Wasserabfluss sowie die von ihnen an die Kreise oder Wasserverbände abzuführenden Beträge innerhalb des Gemeindegebiets als Gebühren nach den §§ 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes auf

1. die Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, die die Unterhaltung über die bloße Beteiligung am natürlichen Abflussvorgang hinaus erschweren (Erschwerer), und

2. die Eigentümer von Grundstücken in dem Bereich, aus dem den zu unterhaltenden Gewässerstrecken Wasser seitlich zufließt (seitliches Einzugsgebiet),

umlegen. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Grundeigentümers der Erbbauberechtigte. Der von den Erschwerern insgesamt aufzubringende Anteil wird vorab als Vomhundertsatz des Gesamtaufwands festgesetzt und auf die einzelnen Erschwerer verteilt; dabei dürfen der von den Erschwerern insgesamt aufzubringende Anteil und der vom einzelnen Erschwerer zu zahlende Beitrag zum Umfang der Erschwernisse nicht in einem offensichtlichen Mißverhältnis stehen. Die danach verbleibenden Kosten sind die förderungsfähigen Aufwendungen. Der Teil der förderungsfähigen Aufwendungen, der nicht durch Finanzierungshilfen gedeckt ist, kann auf die Eigentümer im seitlichen Einzugsgebiet umgelegt werden. Versiegelte Flächen sollen höher bewertet werden als die übrigen Flächen; bei der Veranlagung der übrigen Flächen, insbesondere bei Waldgrundstücken, sollen maßgebliche Unterschiede des Wasserabflusses berücksichtigt werden; das Nähere regelt das Ortsrecht.

(2) Kreise und Wasserverbände können den ihnen aus der Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung entstehenden Aufwand innerhalb ihres Gebiets auf die Erschwerer und die Gemeinden im seitlichen Einzugsgebiet im Verhältnis ihrer Gebietsteile im Einzugsgebiet umlegen. Absatz 1 Sätze 3, 5 und 6 gelten entsprechend. Die Befugnis der Wasserverbände, statt dessen für Maßnahmen der Gewässerunterhaltung von ihren Mitgliedern Verbandsbeiträge nach den dafür geltenden Vorschriften zu erheben, bleibt unberührt.

§ 93 (Fn 4)
Finanzierungshilfen des Landes
(Zu § 29 WHG)

Das Land gewährt den nach § 91 zur Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung Verpflichteten Finanzierungshilfen zu den förderungsfähigen Aufwendungen, sofern hierfür Mittel im Haushaltsplan des Landes veranschlagt sind. Die Verteilung und Verwendung der Mittel richtet sich nach Richtlinien, die das Ministerium im Einvernehmen mit dem zuständigen Ausschuss des Landtags erläßt.

§ 94
Unterhaltungspflicht bei Anlagen
in und an fließenden Gewässern
(Zu § 29 WHG)

Anlagen in und an fließenden Gewässern sind von ihrem Eigentümer so zu erhalten, daß der ordnungsmäßige Zustand des Gewässers nicht beeinträchtigt wird.

§ 95
Gewässerunterhaltung durch Dritte
(Zu § 29 WHG)

(1) Die Pflicht zur Gewässerunterhaltung kann auf Grund einer Vereinbarung mit Zustimmung der zuständigen Behörde mit öffentlich-rechtlicher Wirkung von einem anderen übernommen werden. Die Zustimmung kann widerrufen werden, wenn der neue Pflichtige seinen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

(2) Soweit die Pflicht zur Gewässerunterhaltung gemäß Absatz 1 auf andere als Körperschaften des öffentlichen Rechts übergegangen ist, haben die nach § 91 zur Gewässerunterhaltung Verpflichteten die jeweils erforderlichen Unterhaltungsarbeiten auf Kosten des Pflichtigen durchzuführen, wenn dieser in angemessener Frist seine Pflicht nicht oder nicht genügend erfüllt. Die Ersatzvornahme ordnet die zuständige Behörde an.

§ 96
Beseitigungspflicht des Störers
(Zu § 29 WHG)

Ist ein Hindernis für den Wasserabfluss oder für die Schifffahrt von einem anderen als dem zur Gewässerunterhaltung Verpflichteten verursacht worden, hat die zuständige Behörde, soweit tunlich, den anderen zur Beseitigung anzuhalten. Hat der zur Gewässerunterhaltung Verpflichtete das Hindernis beseitigt oder die Beseitigung durch geeignete Maßnahmen versucht, hat ihm der Störer den Aufwand zu erstatten, soweit die Arbeiten erforderlich waren und der Aufwand das angemessene Maß nicht überschreitet. Im Streitfall setzt die zuständige Behörde den zu erstattenden Betrag nach Anhören der Beteiligten fest.

§ 97 (Fn 3)
Besondere Pflichten
im Interesse der Gewässerunterhaltung
(Zu § 30 WHG)

(1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten des Gewässers und seine Anlieger haben die zur Gewässerunterhaltung erforderlichen Arbeiten und Maßnahmen am Gewässer und auf den Ufergrundstücken zu dulden.

(2) Die Anlieger und Hinterlieger haben das Einebnen des Aushubs auf ihren Grundstücken zu dulden, soweit bodenschutzrechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen und dadurch die bisherige Nutzung nicht dauernd beeinträchtigt wird.

(3) Die Inhaber von Rechten und Befugnissen haben zu dulden, daß die Ausübung vorübergehend behindert oder unterbrochen wird, soweit es zur Unterhaltung des Gewässers erforderlich ist.

(4) Alle nach § 30 des Wasserhaushaltsgesetzes und nach dieser Vorschrift beabsichtigten Arbeiten und Maßnahmen sind dem Duldungspflichtigen rechtzeitig anzukündigen.

(5) Entstehen durch Handlungen nach den Absätzen 1 bis 3 Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf Schadensersatz gegen den Unterhaltungspflichtigen.

(6) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten des Gewässers und seine Anlieger haben alles zu unterlassen, was die Sicherheit und den Schutz der Ufer gefährden oder die Unterhaltung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde. An fließenden Gewässern zweiter Ordnung darf eine bauliche Anlage innerhalb von drei Metern von der Böschungsoberkante nur zugelassen werden, wenn ein Bebauungsplan die bauliche Anlage vorsieht oder öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

§ 98
Entscheidung in Fragen der Gewässerunterhaltung
(Zu §§ 28 bis 30 WHG)

Die zuständige Behörde stellt im Streitfall fest, wem die Pflicht zur Gewässerunterhaltung oder eine besondere Pflicht im Interesse der Gewässerunterhaltung obliegt. Sie stellt den Umfang dieser Pflichten allgemein oder im Einzelfall fest.Sie regelt die Verpflichtung im Sinne des § 30 Abs. 2 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes. Sie setzt den Schadensersatz im Sinne des § 30 Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes und des § 97 Abs. 5 dieses Gesetzes fest.

Abschnitt III
Anlagen in und an Gewässern

§ 99
Genehmigung

(1) Die Errichtung oder wesentliche Veränderung von Anlagen in oder an Gewässern bedarf der Genehmigung. Ausgenommen sind Anlagen, die der erlaubnispflichtigen Benutzung, der Unterhaltung oder dem Ausbau des Gewässers dienen, einer anderen behördlichen Zulassung auf Grund des Wasserhaushaltsgesetzes oder dieses Gesetzes bedürfen oder in einem bergrechtlichen Betriebsplan zugelassen werden; dies gilt auch für Häfen, Lande- und Umschlagstellen, die einer Zulassung nach anderen Vorschriften bedürfen, in der die Belange des Absatzes 2 berücksichtigt werden.

(2) Die Genehmigung darf nur versagt oder mit Nebenbestimmungen verbunden werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit es erfordert. Bei der Genehmigung von Häfen, Lande- und Umschlagstellen sind die Belange des allgemeinen Verkehrs zu wahren. Bei baulichen Anlagen, für die eine Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörden nicht gegeben ist, hat die für die Genehmigung zuständige Behörde auch die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften zu prüfen.

Neunter Teil
Gewässerausbau, Talsperren und Rückhaltebecken

Abschnitt I
Gewässerausbau

§ 100 (Fn 4)
Grundsätze
(Zu § 31 WHG)

(1) Gewässer sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auszubauen. Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind insbesondere die Bestimmungen über den Ausbau von Gewässern, die vom Ministerium durch Bekanntgabe im Ministerialblatt eingeführt sind. Für den Einzelfall oder durch Bekanntgabe im Ministerialblatt können aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit weitergehende Anforderungen festgesetzt werden.

(2) Die Zulassung des Gewässerausbaus ist zu versagen, wenn von dem Ausbau eine Beeinträchtigung überwiegender Belange des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist, die nicht durch Nebenbestimmungen verhütet oder ausgeglichen werden kann, oder wenn dem Ausbau nach Absatz 3 widersprochen wird.

(3) Dient der Gewässerausbau nicht dem Wohl der Allgemeinheit, kann ihm der widersprechen, der durch den Ausbau nachteilige Wirkungen auf ein Recht oder andere nachteilige Wirkungen zu erwarten hat, die nicht durch Nebenbestimmungen verhütet oder ausgeglichen werden können. Der Ausbau kann gleichwohl zugelassen werden, wenn der durch den Ausbau zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt.

(4) Die Zulassung des Gewässerausbaus kann unter Festsetzung von Nebenbestimmungen erfolgen,

1. die zum Wohl der Allgemeinheit infolge des Ausbaus, insbesondere zum Ausgleich von Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und der Gewässerlandschaft, erforderlich sind,

2. durch die

a) nachteilige Wirkungen auf das Recht eines anderen,

b) nachteilige Wirkungen im Sinne des § 27 Abs. 1

verhütet oder ausgeglichen werden.

§ 101
Entschädigungspflicht beim Gewässerausbau
(Zu § 31 WHG)

Soweit Nebenbestimmungen der in § 100 Abs. 4 Nr. 2 bezeichneten Art mit dem Gewässerausbau nicht vereinbar oder wirtschaftlich nicht gerechtfertigt sind, kann der von der nachteiligen Wirkung Betroffene Entschädigung verlangen.

§ 102
Besondere Pflichten
im Interesse des Gewässerausbaus
(Zu § 31 WHG)

(1) Soweit es zur Vorbereitung oder Durchführung des Gewässerausbaus erforderlich ist, haben die Anlieger und Hinterlieger nach vorheriger Ankündigung auf Anordnung der zuständigen Behörde zu dulden, daß der Unternehmer des Gewässerausbaus oder dessen Beauftragte die Grundstücke betreten und vorübergehend benutzen.

(2) Entstehen Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf Schadensersatz. Die zuständige Behörde setzt den Schadensersatz fest.

(3) Trifft den Unternehmer die Pflicht zum Ausbau oder dient der Ausbau dem Wohl der Allgemeinheit, findet § 46 sinngemäß Anwendung.

§ 103
Vorteilsausgleich
(Zu § 31 WHG)

(1) Baut eine öffentlich-rechtliche Körperschaft ein Gewässer aus und erhalten Eigentümer von Grundstücken und Anlagen dadurch einen nicht nur unerheblichen Vorteil, können sie nach dem Maß ihres Vorteils zu den Aufwendungen herangezogen werden. Im Streitfall setzt die zuständige Behörde den Beitrag nach Anhören der Beteiligten fest.

(2) Dient der Gewässerausbau auch der Erfüllung einer Verpflichtung nach § 87 Abs. 1 oder § 89 Abs. 1, sind die Beiträge nach Absatz 1 vorab zu ermitteln. Der verbleibende Rest des Aufwands wird nach den dafür geltenden Vorschriften umgelegt.

§ 104
Verfahren
(Zu § 31 WHG)

(1) Wird durch die Planfeststellung oder die Genehmigung nach § 31 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes eine bauliche Anlage zugelassen, für die eine Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörde nicht gegeben ist, hat die zuständige Behörde auch die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften zu prüfen.

(2) Dient der Gewässerausbau der Schifffahrt oder der Errichtung von Häfen, Lande- und Umschlagstellen, so bedarf die Einleitung des Planfeststellungsverfahrens der Zustimmung des Ministeriums für Stadtentwicklung und Verkehr. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit es erfordert.

(3) Für Beginn und Vollendung des Gewässerausbaus können Fristen gesetzt werden. Jede Frist kann um höchstens fünf Jahre verlängert werden. Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb der Frist begonnen, tritt die Planfeststellung oder die Genehmigung außer Kraft. Wird die Frist für die Vollendung nicht eingehalten, kann die zuständige Behörde den Plan aufheben oder die Genehmigung widerrufen.

Abschnitt II
Talsperren und Rückhaltebecken

§ 105
Talsperren, Hochwasserrückhaltebecken,
Rückhaltebecken außerhalb von Gewässern

(1) Talsperren sind Anlagen zum Anstauen eines Gewässers und zum dauernden Speichern von Wasser oder schlammigen Stoffen, bei denen die Höhe des Absperrbauwerks von der Sohle des Gewässers unterhalb des Absperrbauwerks oder vom tiefsten Geländepunkt im Speicher bis zur Krone mehr als fünf Meter beträgt und das Speicherbecken bis zur Krone gefüllt mehr als hunderttausend Kubikmeter umfaßt. Als Talsperren gelten auch andere Stauanlagen einschließlich ihrer Speicherbecken, für die die zuständige Behörde feststellt, daß ähnliche Sicherheitsvorkehrungen notwendig sind wie für Talsperren.

(2) Erfüllen Anlagen zum Anstauen eines fließenden Gewässers und vorübergehenden Speichern von Hochwasser (Hochwasserrückhaltebecken) die Voraussetzungen des Absatzes 1, finden auf sie die Vorschriften des § 106 Abs. 1 und 2 Anwendung.

(3) Erfüllen Anlagen zum Anstauen und Speichern von Wasser oder schlammigen Stoffen außerhalb eines Gewässers (Rückhaltebecken außerhalb von Gewässern) die Voraussetzungen des Absatzes 1, finden auf sie die Vorschriften des § 106 Abs. 1 und 2 Anwendung.

§ 106
Bau und Betrieb

(1) Talsperren sind mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu unterhalten und zu betreiben. Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind insbesondere die technischen Bestimmungen für den Bau, die Unterhaltung und den Betrieb von Talsperren, die vom Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft durch Bekanntgabe im Ministerialblatt eingeführt werden. Für den Einzelfall oder durch Bekanntgabe im Ministerialblatt können aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit weitergehende Anforderungen festgesetzt werden. Der Betrieb und die Unterhaltung von Talsperren sind durch Personal mit der erforderlichen beruflichen Qualifikation sicherzustellen.

(2) Entsprechen vorhandene Anlagen nicht den Anforderungen des Absatzes 1, hat sie der Unternehmer innerhalb einer angemessenen Frist diesen Anforderungen anzupassen.

(3) Bau und Betrieb von Anlagen im Sinne des § 105 Abs. 3 bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Die Genehmigungspflicht entfällt in den der Bergaufsicht unterstehenden Betrieben. Bei baulichen Anlagen, für die eine Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörde nicht gegeben ist, hat die für die Genehmigung zuständige Behörde auch die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften zu prüfen.

(4) Für Rückhaltebecken außerhalb von Gewässern gelten die §§ 41 und 42 sinngemäß.

(5) Der Betreiber einer Talsperre oder eines Rückhaltebeckens im Sinne des § 105 ist verpflichtet, Zustand, Unterhaltung und Betrieb der Anlage zu überwachen und hierüber Aufzeichnungen zu fertigen, die jährlich in einem Sicherheitsbericht zusammenzufassen sind. Der Sicherheitsbericht ist aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf ihr Verlangen vorzulegen. Der Betreiber kann darüber hinaus verpflichtet werden, die Anlage oder Teile von ihr zu überprüfen oder auf eigene Kosten durch im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde beauftragte Gutachter überprüfen zu lassen.

Zehnter Teil
Sicherung des Hochwasserabflusses

Abschnitt I
Deiche

§ 107
Errichten, Beseitigen, Umgestalten
(Zu § 31 WHG)

(1) Für das Errichten, Beseitigen, Verstärken oder sonstige wesentliche Umgestalten von Deichen, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, gelten die §§ 100, 101, 103 Abs. 1 und § 104 sinngemäß. Die Bestimmungen für Deiche gelten auch für Dämme und Hochwasserschutzmauern, die den Hochwasserabfluss beeinflussen.

(2) Soweit es zur Vorbereitung oder Durchführung des Deichbaus erforderlich ist, haben die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken nach vorheriger Ankündigung auf Anordnung der zuständigen Behörde zu dulden, daß der Unternehmer oder dessen Beauftragte die Grundstücke betreten oder vorübergehend benutzen. § 97 Abs. 4 und § 102 Abs. 2 gelten sinngemäß.

§ 108
Unterhaltung und Wiederherstellung

(1) Die durch dieses Gesetz begründete Pflicht zur Unterhaltung und Wiederherstellung von Deichen ist eine öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit.

(2) Deiche sind von demjenigen zu unterhalten, der sie errichtet hat. Deiche, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehen, sind von dem bisher Unterhaltungspflichtigen auch weiterhin zu unterhalten.

(3) Ist ein Deich ganz oder teilweise verfallen oder durch Naturgewalt oder fremdes Eingreifen zerstört, so kann die zuständige Behörde den Unterhaltungspflichtigen verpflichten, den Deich bis zu der früheren Höhe und Stärke wiederherzustellen, wenn das Wohl der Allgemeinheit es erfordert. Ist der Deich von einem anderen als dem Unterhaltungspflichtigen beschädigt oder zerstört worden, so ist der andere, soweit tunlich, zur Wiederherstellung anzuhalten. § 96 Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß.

(4) Ist ungewiss oder streitig, wer zur Unterhaltung des Deiches verpflichtet ist, kann die zuständige Behörde die Gemeinden, deren Gebiet durch den Deich geschützt wird, vorläufig zur Unterhaltung heranziehen. Die Gemeinden können unbeschadet Absatz 5 von dem Unterhaltungspflichtigen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen.

(5) Die Aufwendungen für Unterhaltung und Wiederherstellung von Deichen sind nach dem Maß ihres Vorteils von denjenigen zu tragen, deren Grundstücke durch den Deich geschützt werden; die zuständige Behörde kann zulassen, daß an Stelle des Beitrags in Geld Arbeiten geleistet oder Baustoffe geliefert werden. Im Streitfall setzt die zuständige Behörde nach Anhören der Beteiligten den Beitrag fest.

§ 109
Unterhaltung durch Dritte

Die Unterhaltungspflicht kann von einem anderen durch Vereinbarung unter Zustimmung der zuständigen Behörde mit öffentlich-rechtlicher Wirkung übernommen werden. Die Zustimmung kann widerrufen werden, wenn der neue Pflichtige seinen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

§ 110
Besondere Pflichten
im Interesse der Unterhaltung

(1) Soweit es zur ordnungsmäßigen Unterhaltung eines Deiches erforderlich ist, haben die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken nach vorheriger Ankündigung zu dulden, daß der Unterhaltungspflichtige oder dessen Beauftragte die Grundstücke betreten, vorübergehend benutzen und aus ihnen Bestandteile entnehmen, wenn diese anderweitig nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand beschafft werden können. Entstehen Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf Schadensersatz.

(2) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der an den Deich angrenzenden Grundstücke haben alles zu unterlassen, was die Unterhaltung oder Sicherheit des Deiches beeinträchtigen kann.

§ 111
Entscheidung in Unterhaltungsfragen

Die zuständige Behörde stellt im Streitfall fest, wem die Unterhaltung oder eine besondere Pflicht im Interesse der Unterhaltung obliegt. Sie stellt den Umfang der Unterhaltung und der besonderen Pflichten im Interesse der Unterhaltung allgemein oder im Einzelfall fest. Sie setzt ferner den Schadensersatz im Sinne des § 110 Abs. 1 fest.

Abschnitt II
Überschwemmungsgebiete

§ 112
Festsetzung
(Zu § 32 WHG)

Die zuständige Behörde setzt das Überschwemmungsgebiet durch ordnungsbehördliche Verordnung fest. Die Festsetzung ist auf Kosten der anordnenden Behörde im Regierungsamtsblatt zu verkünden und in den Gemeinden ortsüblich öffentlich bekanntzumachen. Die auf Grund bisherigen Rechts festgesetzten Überschwemmungsgebiete gelten als solche im Sinne des § 32 des Wasserhaushaltsgesetzes.

§ 113
Genehmigung
(Zu § 32 WHG)

(1) Wer in Überschwemmungsgebieten die Erdoberfläche erhöhen oder vertiefen, Anlagen herstellen, verändern oder beseitigen, Baum- oder Strauchpflanzungen anlegen will, bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. § 32 Abs. 1 gilt sinngemäß.

(2) Die Genehmigung kann aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Sie darf nur versagt werden, wenn es der Hochwasserschutz erfordert.

(3) Durch ordnungsbehördliche Verordnung der zuständigen Behörde kann bestimmt werden, daß Handlungen im Sinne des Absatzes 1 wegen ihrer unerheblichen Einwirkungen auf den Hochwasserabfluss keiner Genehmigung bedürfen.

§ 114
Zusätzliche Maßnahmen
(Zu § 32 WHG)

(1) Zur Sicherung des schadlosen Hochwasserabflusses kann durch ordnungsbehördliche Verordnung bestimmt werden, daß der Genehmigung bedarf, wer im Überschwemmungsgebiet Stoffe lagern oder ablagern oder Bodenbestandteile entnehmen will.

(2) Unter derselben Voraussetzung kann durch ordnungsbehördliche Verordnung oder Verfügung der zuständigen Behörde bestimmt werden, daß im Überschwemmungsgebiet Hindernisse aller Art zu beseitigen, die Bewirtschaftung von Grundstücken beizubehalten oder zu ändern, Maßnahmen zur Verhütung von Auflandungen zu treffen und Vertiefungen einzuebnen sind. Stellt eine Anordnung nach Satz 1 eine Enteignung dar, so ist dafür Entschädigung zu leisten.

Abschnitt III
Wild abfließendes Wasser

§ 115
Veränderung des Wasserablaufs,
Pflicht zur Aufnahme

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks darf den Ablauf des wild abfließenden Wassers nicht künstlich so ändern, daß tieferliegende Grundstücke belästigt werden. Unter dieses Verbot fällt eine Veränderung des Wasserablaufs infolge veränderter wirtschaftlicher Nutzung des Grundstücks nicht.

(2) Der Eigentümer eines Grundstücks kann von den Eigentümern der tieferliegenden Grundstücke die Aufnahme des wild abfließenden Wassers verlangen, wenn er es durch Anlagen auf seinem Grundstück nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand abführen kann. Können die Eigentümer der tieferliegenden Grundstücke das Wasser nicht oder nur mit erheblichem Aufwand weiter abführen, so sind sie zur Aufnahme nur gegen Schadensersatz und nur dann verpflichtet, wenn der Vorteil für den Eigentümer des höherliegenden Grundstücks erheblich größer ist als ihr Schaden.

(3) Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit kann die zuständige Behörde eine Änderung des Wasserablaufs anordnen. Stellt die Anordnung eine Enteignung dar, so hat der Begünstigte dafür Entschädigung zu leisten; läßt sich ein Begünstigter nicht feststellen, trifft die Entschädigungspflicht das Land.

(4) Diese Vorschriften gelten auch für das nicht aus Quellen wild abfließende Wasser.

Elfter Teil
Gewässeraufsicht

Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften

§ 116
Aufgaben der Gewässeraufsicht

(1) Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es,

1. die Gewässer und ihre Benutzung,

1a. die Indirekteinleitungen,

2. die Beschaffenheit des Rohwassers für die öffentliche Trinkwasserversorgung,

3. die Wasserschutzgebiete,

4. die Überschwemmungsgebiete,

5. die Talsperren und Rückhaltebecken,

6. die Deiche,

7. die Anlagen, die unter das Wasserhaushaltsgesetz, dieses Gesetz oder die dazu erlassenen Vorschriften fallen,

zu überwachen. Zur Gewässeraufsicht gehören auch die Bauüberwachung und die Bauzustandsbesichtigung der baulichen Anlagen, bei deren Genehmigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes auch die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften zu prüfen ist. Werden Gewässerbenutzungen ohne die erforderliche Erlaubnis oder Bewilligung ausgeübt, Indirekteinleitungen ohne die erforderliche Genehmigung vorgenommen, Gewässer ohne die erforderliche Planfeststellung oder Genehmigung ausgebaut, Anlagen ohne die erforderliche Genehmigung, Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung errichtet, eingebaut, betrieben oder wesentlich geändert, kann die zuständige Behörde verlangen, daß ein entsprechender Antrag gestellt wird.

(2) Wer glaubhaft macht, daß er durch die Änderung der Beschaffenheit eines Gewässers einen Schaden erlitten hat und daß er ein rechtliches Interesse an den mit dem Schadensereignis in zeitlichem, räumlichem oder sachlichem Zusammenhang stehenden Erkenntnissen hat, kann insoweit von der zuständigen Behörde Auskunft verlangen und die verfügbaren Akten, Daten und Unterlagen einsehen. Die Rechte nach Satz 1 stehen auch demjenigen zu, der als Schädiger zum Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Die Behörde ist zur Auskunft und zur Gestattung der Einsichtnahme nicht verpflichtet, soweit sie die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigen würde, die Vorgänge nach einem Gesetz geheimgehalten werden müssen oder das Geheimhaltungsinteresse dritter Personen überwiegt.

§ 117
Besondere Pflichten

(1) Die Bediensteten der für die Erteilung von Wasserrechten, der für die Gewässeraufsicht und der für die Grundlagenermittlung zuständigen Behörden sowie die mit Berechtigungsausweis versehenen Beauftragten dieser Behörden sind befugt, zur Überwachung nach § 21 des Wasserhaushaltsgesetzes, zur Ermittlung der Grundlagen des Wasserhaushalts und zur Durchführung der Gewässeraufsicht Gewässer zu befahren und Grundstücke zu betreten. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten haben das Betreten von Grundstücken und Räumen zu dulden und die zu überwachenden Anlagen und die damit zusammenhängenden Einrichtungen zugänglich zu machen, erforderliche Auskünfte zu erteilen, die erforderlichen Arbeitskräfte, Unterlagen und Werkzeuge zur Verfügung zu stellen und technische Ermittlungen und Prüfungen zu dulden.

(2) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

§ 118
Kosten der Gewässeraufsicht

Wird zu Maßnahmen der Gewässeraufsicht dadurch Anlaß gegeben, daß jemand unbefugt handelt oder Auflagen nicht erfüllt, können ihm die Kosten dieser Maßnahmen auferlegt werden. Zu diesen Kosten gehören insbesondere Kosten für die Ermittlung des Schadens und der Verantwortlichen.

§ 119
Gemeinsame Durchführung von Aufgaben

Sind Gemeinden, Kreise oder Wasserverbände nach diesem Gesetz zur gemeinsamen Durchführung einer Aufgabe verpflichtet und kommen sie ihrer Verpflichtung nicht oder nur unzureichend nach, können sie zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft nach den dafür geltenden Vorschriften zusammengeschlossen werden.

Abschnitt II
Besondere Vorschriften

§ 120
Überwachung von Abwassereinleitungen

Abwassereinleitungen von im Jahresdurchschnitt mehr als ein Kubikmeter je zwei Stunden sind in der Weise zu überwachen, daß mehrmals im Jahr Proben zu entnehmen und zu untersuchen sind. Ausgenommen sind Einleitungen von Abwasser, das keiner Behandlung bedarf, und Abwassereinleitungen, von denen keine erhebliche Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu erwarten ist. Die zur Überwachung erforderlichen Probeentnahmen und Untersuchungen werden von den zuständigen Behörden oder von den von ihnen beauftragten Untersuchungsstellen durchgeführt. In einzelnen Fall dürfen keine Untersuchungsstellen beauftragt werden, die für den Abwassereinleiter auf wasserwirtschaftlichem Gebiet gegen Entgelt bereits in anderer Weise, insbesondere als Gutachter oder im Rahmen der Selbstüberwachung tätig sind.

§ 121
Gewässerschau

(1) Die fließenden Gewässer zweiter Ordnung sind,soweit es zur Überwachung der ordnungsmäßigen Gewässerunterhaltung geboten ist, zu schauen. Dabei ist festzustellen, ob das Gewässer ordnungsgemäß unterhalten ist. Die Gewässerschau wird von der zuständigen Behörde durchgeführt.

(2) Den zur Gewässerunterhaltung Verpflichteten, den Eigentümern und Anliegern des Gewässers, den zur Benutzung des Gewässers Berechtigten, den Fischereiberechtigten und der unteren Landschaftsbehörde ist Gelegenheit zur Teilnahme und zur Äußerung zu geben. Die Schautermine sind zwei Wochen vorher ortsüblich öffentlich bekanntzumachen.

§ 122
Deichschau

Die Bestimmungen des § 121 Abs. 1 Sätze 1 und 2 sind auf Deiche sinngemäß anzuwenden. Den zur Deichunterhaltung Verpflichteten und den Eigentümern der Deiche ist Gelegenheit zur Teilnahme und zur Äußerung zu geben.

§ 123
Wassergefahr

(1) Werden zur Abwendung einer durch Hochwasser, Eisgang oder andere Ereignisse bedingten gegenwärtigen Wassergefahr augenblickliche Vorkehrungen notwendig, so sind, sofern es ohne erhebliche eigene Nachteile geschehen kann, alle benachbarten Gemeinden, auch wenn sie nicht bedroht sind, verpflichtet, auf Anforderung der zuständigen Behörde die erforderliche Hilfe zu leisten.

(2) Ist ein Deich bei Hochwasser gefährdet, so haben alle Bewohner der bedrohten und, falls erforderlich, der benachbarten Gebiete auf Anforderung der zuständigen Behörde zu den Schutzarbeiten Hilfe zu leisten und die erforderlichen Arbeitsgeräte, Beförderungsmittel und Baustoffe zur Verfügung zu stellen. Den in Anspruch genommenen Bewohnern des bedrohten Gebietes ist auf Verlangen Entschädigung zu gewähren. Der den in Anspruch genommenen Bewohnern benachbarter Gebiete entstehende Schaden ist in entsprechender Anwendung der §§ 40 und 41 des Ordnungsbehördengesetzes zu ersetzen. § 43 Abs. 2 des Ordnungsbehördengesetzes gilt entsprechend. Entschädigungspflichtig ist der Unterhaltungspflichtige (§ 108). Kommt es zu keiner gütlichen Einigung, setzt die zuständige Behörde die Entschädigung fest.

Zwölfter Teil
Zwangsrechte

§ 124
Ermitteln der Grundlagen des Wasserhaushalts

Soweit das Ermitteln der Grundlagen des Wasserhaushalts es erfordert, können die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Gewässern und Grundstücken verpflichtet werden, die Errichtung und den Betrieb von Messanlagen zu dulden.

§ 125
Verändern oberirdischer Gewässer

(1) Zugunsten eines Unternehmens der Entwässerung oder der Abführung von Abwasser können die Eigentümer und Nutzungsberechtigten eines fließenden Gewässers und die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der zur Durchführung des Unternehmens erforderlichen Grundstücke verpflichtet werden, die zur Herbeiführung eines besseren Wasserabflusses dienenden Veränderungen des Gewässers (Vertiefungen, Verbreiterungen, Durchstiche, Verlegungen) zu dulden.

(2) Absatz 1 gilt nur, wenn das Unternehmen anders nicht zweckmäßiger oder nur mit erheblichem Mehraufwand durchgeführt werden kann, der von dem Unternehmen zu erwartende Nutzen den Schaden der Betroffenen erheblich übersteigt und das Wohl der Allgemeinheit nicht entgegensteht.

§ 126
Benutzen oberirdischer Gewässer

(1) Zugunsten der auf einer Erlaubnis oder Bewilligung beruhenden Benutzung eines oberirdischen Gewässers, die der Gewässereigentümer nicht schon nach § 13 zu dulden hat, können der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte des Gewässers verpflichtet werden, die Benutzung des Gewässers zu dulden.

(2) § 125 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(3) Mit dem Erlöschen der Erlaubnis oder Bewilligung enden die hiermit in Zusammenhang stehenden Zwangsrechte.

§ 127
Anschluß von Stauanlagen

Will jemand auf Grund einer Erlaubnis oder Bewilligung eine Stauanlage errichten, so können die Anlieger verpflichtet werden, den Anschluß zu dulden, soweit er die Ufergrundstücke nur unwesentlich beeinträchtigt.

§ 128
Durchleiten von Wasser und Abwasser

(1) Zugunsten eines Unternehmens der Entwässerung oder Bewässerung von Grundstücken, zum Schutz vor oder zum Ausgleich von Beeinträchtigungen des Natur- und Wasserhaushalts durch Wasserentzug, der Fortleitung von Wasser oder Abwasser und zugunsten einer Stauanlage können die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der zur Durchführung des Unternehmens erforderlichen Grundstücke und Gewässer verpflichtet werden, das ober- und unterirdische Durchleiten von Wasser und Abwasser und die Unterhaltung der Leitungen zu dulden.

(2) Wasser und Abwasser dürfen nur in dichten Leitungen durchgeleitet werden, wenn sonst das Durchleiten Nachteile oder Belästigungen herbeiführen würde.

(3) § 125 Abs. 2 gilt sinngemäß.

§ 129
Mitbenutzen von Anlagen

(1) Der Unternehmer einer Grundstücksentwässerungs-, Wasserversorgungs- oder Abwasseranlage kann verpflichtet werden, deren Mitbenutzung einem anderen zu gestatten, wenn dieser die Entwässerung, Wasserversorgung, Abwasserbehandlung oder Abwasserfortleitung anders nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichem Mehraufwand ausführen kann und das Wohl der Allgemeinheit nicht entgegensteht. Der Unternehmer einer Abwasseranlage kann auch dann verpflichtet werden, wenn die gemeinsame Benutzung der Anlagen in einem Abwasserbeseitigungsplan vorgesehen ist. Soll die Mitbenutzung in der Durchleitung von Wasser durch eine fremde Wasserversorgungsleitung bestehen, so kann sie nur einem Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung zugebilligt werden.

(2) Das Zwangsrecht kann nur erteilt werden, wenn der Betrieb der Anlagen des Unternehmers nicht wesentlich beeinträchtigt wird und der Mitbenutzer einen angemessenen Teil der Anlage- und Unterhaltungskosten übernimmt.

(3) Ist die Mitbenutzung zweckmäßig nur bei entsprechender Veränderung der Anlage möglich, so ist der Unternehmer verpflichtet, die Veränderung nach eigener Wahl entweder selbst vorzunehmen oder zu dulden. Den Aufwand der Veränderung trägt der Mitbenutzer.

(4) Die Absätze 1 bis 3 finden auch Anwendung auf den Unternehmer einer Grundstücksbewässerungsanlage zugunsten der Eigentümer von Grundstücken, die zur Herstellung der Anlage in Anspruch genommen sind.

§ 130
Einschränkende Vorschriften

Die Vorschriften der §§ 125, 126 und 128 gelten nicht für Gebäude, Hofräume, Gärten und Parkanlagen. Ein Zwangsrecht kann jedoch erteilt werden, wenn Wasser oder Abwasser unterirdisch und in dichten Leitungen durchgeleitet werden soll.

§ 131
Entschädigungspflicht, Sonstiges

(1) In den Fällen der §§ 124 bis 129 ist der Betroffene zu entschädigen. Zur Entschädigung ist verpflichtet, wer die Erteilung des Zwangsrechts beantragt.

(2) § 8 Abs. 6 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 26 Abs. 1 dieses Gesetzes gelten sinngemäß.

§ 132
(aufgehoben)

§ 133
(aufgehoben)

Dreizehnter Teil
Entschädigung

§ 134
Entschädigungspflichtiger
(Zu §§ 12, 15, 17, 19 WHG)

In den Fällen des § 12 Abs. 1, § 15 Abs. 4 Satz 1 und § 17 Abs. 3 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes und im Fall des § 166 dieses Gesetzes ist das Land zur Entschädigung verpflichtet. Ist ein anderer als das Land durch die die Entschädigungspflicht auslösende Anordnung unmittelbar begünstigt, hat er dem Land die Entschädigung nach dem Maß seines Vorteils zu erstatten, soweit nicht im Einzelfall Billigkeitsgründe entgegenstehen. Die zuständige Behörde setzt den zu erstattenden Betrag fest. Das Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz (EEG NW) ist anzuwenden; dies gilt auch im Falle des Satzes 2.

§ 135
Übernahmepflicht
(Zu § 20 WHG)

(1) Wird die Nutzung eines Grundstücks infolge der die Entschädigungspflicht auslösenden Verfügung unmöglich gemacht oder erheblich erschwert, so kann der Grundstückseigentümer verlangen, daß der Entschädigungspflichtige das Grundstück übernimmt. Das Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz (EEG NW) ist anzuwenden. § 20 des Wasserhaushaltsgesetzes bleibt unberührt.

(2) Ist das in das Eigentum des Entschädigungspflichtigen übergehende Grundstück mit Rechten Dritter belastet, so sind die Artikel 52 und 53 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch anzuwenden.

(3) § 20 des Wasserhaushaltsgesetzes und Absätze 1 und 2 dieser Vorschrift gelten sinngemäß für die nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu leistende Entschädigung.

Vierzehnter Teil
Wasserbehörden

§ 136 (Fn 4)
Behördenaufbau

Oberste Wasserbehörde ist

das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Ministerium),

obere Wasserbehörde

die Bezirksregierung,

untere Wasserbehörde

der Kreis und die kreisfreie Stadt.

§ 137
(aufgehoben)

§ 138
Sonderordnungsbehörden

Die Wasserbehörden und die Staatlichen Umweltämter sind Sonderordnungsbehörden. Die ihnen nach dem Wasserhaushaltsgesetz und diesem Gesetz obliegenden Aufgaben gelten als solche der Gefahrenabwehr. Ihre Befugnisse zur Gefahrenabwehr auf Grund allgemeinen Ordnungsrechts bleiben unberührt.

§ 139 (Fn 4)
Aufsichtsbehörden

(1) Die Aufsicht über die unteren Wasserbehörden führt die obere Wasserbehörde. Die Aufsicht über die Bergämter im Rahmen der Gewässeraufsicht führt die Bezirksregierung als obere Bergbehörde.

(2) Die oberste Aufsicht wird von der obersten Wasserbehörde geführt.

§ 140 (Fn 4)
Bestimmung der zuständigen Behörden

(1) Das Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung der zuständigen Ausschüsse des Landtags durch Rechtsverordnung die Zuständigkeiten beim Vollzug dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu bestimmen.

(2) Ist in derselben Sache die örtliche oder sachliche Zuständigkeit mehrerer Behörden nach Wasserrecht begründet oder ist es zweckmäßiger, eine Angelegenheit in benachbarten Bezirken einheitlich zu regeln, kann die gemeinsame nächsthöhere Behörde die zuständige Behörde bestimmen.

(3) Ist auch eine Behörde eines anderen Landes zuständig, so kann die Landesregierung mit der zuständigen Behörde des anderen Landes die gemeinsame zuständige Behörde vereinbaren.

Fünfzehnter Teil
Verwaltungsverfahren

Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen, Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 141
Geltungsbereich von Verordnungen

(1) Erstreckt sich der Geltungsbereich einer Verordnung oder einzelner ihrer Bestimmungen nicht auf das Gebiet des Landes, eines Regierungsbezirks oder einer Gebietskörperschaft, ist der Geltungsbereich in der Verordnung zu beschreiben oder in Karten, Plänen oder Verzeichnissen darzustellen, die einen Bestandteil der Verordnung bilden. Die Karten, Pläne oder Verzeichnisse müssen erkennen lassen, welche Grundflächen von der Verordnung betroffen werden. Im Zweifel gilt ein Eigentümer oder Nutzungsberechtigter als nicht betroffen.

(2) Sind Karten, Pläne oder Verzeichnisse Bestandteile einer Verordnung, kann die Verkündung dieser Teile dadurch ersetzt werden, daß sie während der Geltungsdauer der Verordnung zu jedermanns Einsicht bei den Gemeinden ausgelegt werden, deren Gebiet von der Verordnung betroffen wird, sofern der Inhalt der Karten, Pläne oder Verzeichnisse zugleich in der Verordnung grob umschrieben wird. Im textlichen Teil der Verordnung müssen Ort und Zeit der Auslegung bezeichnet sein.

§ 142
Sicherheitsleistung

(1) Die zuständige Behörde kann die Leistung einer Sicherheit verlangen, soweit sie erforderlich ist, um die Erfüllung von Nebenbestimmungen und sonstigen Verpflichtungen zu sichern. Der Staat und die Gebietskörperschaften sind von der Sicherheitsleistung frei; dasselbe gilt für sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaften, sofern nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt wird.

(2) Auf Sicherheitsleistungen im Rahmen dieses Gesetzes sind die §§ 232 und 234 bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden.

§ 142a (Fn 7)
Umweltverträglichkeitsprüfung

Eine Erlaubnis, gehobene Erlaubnis, Bewilligung, Genehmigung, Planfeststellung oder sonstige Zulassung nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz darf für Vorhaben nach den Nummern 1 bis 14 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Nordrhein-Westfalen (UVPG NW) nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen dieses Gesetzes entspricht.

Abschnitt II
Förmliches Verwaltungsverfahren,
Schutzgebietsverfahren

Titel 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 143
Grundsatz

Im förmlichen Verwaltungsverfahren nach Teil V Abschnitt 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergehen die Entscheidungen über

1. die Erteilung einer Bewilligung und einer gehobenen Erlaubnis,

2. den Ausgleich von Rechten und Befugnissen mit Ausnahme von Erlaubnissen untereinander,

3. die Erteilung von Zwangsrechten.(Fn 6)

§ 144
Vertreterbestellung

Ein Vertreter kann von Amts wegen bestellt werden für Miteigentümer oder gemeinschaftliche Eigentümer von Grundstücken, sofern sie der Aufforderung, einen gemeinsamen Bevollmächtigten zu bestellen, innerhalb der ihnen gesetzten Frist nicht nachkommen. Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn ein gemeinsamer Bevollmächtigter benannt wird.

§ 145
Aussetzung des Verfahrens

(1) Sind gegen einen Antrag Einwendungen auf Grund eines besonderen privatrechtlichen Titels erhoben worden, so kann bei Streit über das Bestehen dieses Titels die zuständige Behörde entweder unter Vorbehalt dieser Einwendungen über den Antrag entscheiden oder das Verfahren bis zur Erledigung des Streites aussetzen. Das Verfahren ist auszusetzen, wenn bei Bestehen des Privatrechtsverhältnisses der Antrag abzuweisen wäre.

(2) Bei Aussetzung des Verfahrens ist eine Frist zu bestimmen, binnen derer die Klage zu erheben ist. Wird die Klage nicht fristgerecht erhoben oder wird der Prozess nicht weiterbetrieben, kann das Verfahren fortgesetzt werden.

§ 146
Verfahrenskosten

Die Verfahrenskosten trägt der Antragsteller. Kosten, die durch unbegründete Einwendungen entstanden sind, können demjenigen auferlegt werden, der die Einwendungen erhoben hat.

Titel 2
Bewilligungsverfahren,
gehobenes Erlaubnisverfahren

§ 147
Erfordernisse des Antrags
(Zu § 9 WHG)

(1) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung oder einer gehobenen Erlaubnis ist mit den zur Beurteilung erforderlichen Zeichnungen, Nachweisen und Beschreibungen bei der zuständigen Behörde einzureichen.

(2) Unvollständige, mangelhafte oder offensichtlich unzulässige Anträge können ohne Durchführung des förmlichen Verwaltungsverfahrens zurückgewiesen werden, wenn der Antragsteller die ihm mitzuteilenden Mängel nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist behebt. Unvollständig sind insbesondere Anträge, denen die zur Beurteilung erforderlichen Zeichnungen, Nachweise und Beschreibungen nicht beiliegen.

§ 148
Bekanntmachung

(1) In Verfahren zur Erteilung von Bewilligungen oder gehobenen Erlaubnissen ist der Plan für das beabsichtigte Unternehmen in den Gemeinden auszulegen, in denen sich das Unternehmen voraussichtlich auswirkt. Die Auslegung ist ortsüblich öffentlich bekanntzumachen. Personen, die von den nachteiligen Wirkungen des beabsichtigten Unternehmens voraussichtlich betroffen werden, sollen auf die Bekanntmachung besonders hingewiesen werden. § 73 Abs. 3 bis 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind entsprechend anzuwenden. Verspätet erhobene Einwendungen sind ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(2) Ist die Erweiterung eines Unternehmens beabsichtigt, über das schon entschieden ist, gilt Absatz 1 nur für die beabsichtigte Erweiterung. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß es sich um eine Erweiterung handelt.

§ 149
Inhalt des Bescheides
(Zu §§ 9, 10 WHG)

Der Bescheid enthält neben dem Inhalt der Bewilligung oder der gehobenen Erlaubnis die Entscheidung über.

1. Einwendungen,

2. andere Anträge nach § 28,

3. eine Entschädigung, soweit deren Festsetzung nicht einem späteren Verfahren vorbehalten wird,

4. die Kosten des Verfahrens.

Titel 3
Andere Verfahren

§ 150
Festsetzen von Wasserschutz- und
Heilquellenschutzgebieten

Verfahren zur Festsetzung von Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten werden von Amts wegen eingeleitet und durchgeführt. Sie finden mit dem Erlaß der Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutz- oder Heilquellenschutzgebietes ihren Abschluß. Der Plan ist zur Ermittlung des Sachverhalts in den Gemeinden auszulegen, in denen sich das Vorhaben auswirkt. Die Auslegung ist ortsüblich öffentlich bekanntzumachen. § 73 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Der Plan kann mit den Beteiligten erörtert werden.

§ 151
Ausgleichsverfahren, Zwangsrechtsverfahren

(1) Für das Verfahren über den Ausgleich von Rechten und Befugnissen (§ 29) gilt § 146 nicht. Die Kosten des Ausgleichsverfahrens tragen die Beteiligten nach dem Maß ihres schätzungsweise zu ermittelnden Vorteils.

(2) Für das Verfahren über die Erteilung von Zwangsrechten gilt § 147 sinngemäß.

Abschnitt III
Planfeststellung

§ 152
Grundsatz

(1) Im Planfeststellungsverfahren nach Teil V Abschnitt 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergehen die Entscheidungen über die Feststellung eines Plans für

1. den Gewässerausbau,

2. den Deichbau und

3. die Durchführung von Verbandsunternehmen (§ 170).(Fn 6)

(2) Ist ein Vorhaben nach Absatz 1 festgestellt, ist der festgestellte Plan dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.

§ 153
Anzuwendende Vorschriften

Die Vorschriften des § 11 des Wasserhaushaltsgesetzes und der §§ 147 bis 149 dieses Gesetzes gelten sinngemäß.

Abschnitt IV
Verfahren bei Entschädigung

§ 154
(aufgehoben)

§ 155
(aufgehoben)

§ 156
(aufgehoben)

Sechzehnter Teil
Wasserbuch

§ 157
Einrichtung
(Zu § 37 WHG)

(1) Das Ministerium bestimmt, wie das Wasserbuch einzurichten und zu führen ist.

(2) Das Wasserbuch wird von der zuständigen Behörde angelegt und geführt.

(3) Berührt ein Gewässer mehrere Regierungsbezirke, kann das Ministerium eine Wasserbehörde mit der Anlegung und Führung des Wasserbuchs betrauen.

§ 158
Eintragung
(Zu § 37 WHG)

(1) In das Wasserbuch sind außer den in § 37 des Wasserhaushaltsgesetzes genannten Rechtsverhältnissen einzutragen

1. Heilquellenschutzgebiete,

2. die von den §§ 91 und 94 abweichenden Unterhaltungspflichten,

3. die Zwangsrechte.

(2) Rechtsverhältnisse von untergeordneter Bedeutung werden unbeschadet § 16 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes nicht eingetragen. Erloschene Rechte sind zu löschen.

(3) Die Eintragungen im Wasserbuch haben keine rechtsbegründende oder rechtsändernde Wirkung.

§ 159
Verfahren
(Zu § 37 WHG)

(1) Eintragungen in das Wasserbuch werden von Amts wegen vorgenommen, sobald das Rechtsverhältnis nachgewiesen ist.

(2) Alte Rechte und alte Befugnisse, deren Rechtsbestand nicht nachgewiesen ist, sind bei der Eintragung als ,,behauptete Rechte und Befugnisse" zu kennzeichnen; ihre Eintragung soll unterbleiben, wenn ihr Bestand offenbar unmöglich ist.

§ 160
Einsicht
(Zu § 37 WHG)

(1) Die Einsicht in das Wasserbuch und diejenigen Urkunden, auf die in der Eintragung Bezug genommen wird, ist jedem gestattet. Beglaubigte Auszüge sind auf Verlangen gegen Kostenersatz zu fertigen.

(2) Die Einsicht in solche Urkunden, die Mitteilungen über geheimzuhaltende Betriebseinrichtungen oder Betriebsweisen enthalten, ist nur nach Zustimmung dessen gestattet, der an der Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse hat.

Siebzehnter Teil
Bußgeldbestimmungen

§ 161 (Fn 4)
Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt unbeschadet § 41 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 15 des Abwasserabgabengesetzes, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 8 Abs. 3 die Bezeichnung der Uferlinie beseitigt oder sonstwie verändert,

2. einer ordnungsbehördlichen Verordnung nach § 14 Abs. 1 Satz 1, § 16 Abs. 3 Satz 1, § 37 Abs. 3 oder 4, § 59 Abs. 1 oder § 114 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt, sofern die ordnungsbehördliche Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldbestimmung verweist,

3. einer vollziehbaren vorläufigen Anordnung nach § 15 Abs. 5 Satz 1 zuwiderhandelt,

4. einer Rechtsverordnung nach § 18 Abs. 1 oder 2, § 60 Abs. 2 oder § 61 Abs. 2 zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldbestimmung verweist,

5. entgegen § 18 Abs. 3 Satz 1 seiner Anzeigepflicht nicht nachkommt,

6. entgegen § 31 Abs. 1 Satz 1 eine Anlage ohne Genehmigung dauernd außer Betrieb setzt oder beseitigt,

7. entgegen § 31 Abs. 3 Satz 2 seiner Anzeigepflicht nicht nachkommt,

8. einer ordnungsbehördlichen Verordnung nach § 34 zuwiderhandelt, sofern die ordnungsbehördliche Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldbestimmung verweist,

9. entgegen § 37 Abs. 6 Satz 1 Schifffahrt ohne Genehmigung betreibt oder einer mit einer solchen Genehmigung verbundenen vollziehbaren Auflage nach § 37 Abs. 6 Satz 4zuwiderhandelt,

10. entgegen § 41 Abs. 4 der Anzeigepflicht im Fall der Beschädigung oder Änderung der Staumarke oder Festpunkte nicht nachkommt,

11. entgegen § 42 aufgestautes Wasser ablässt,

11 a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 43 nicht nachkommt,

11 b. entgegen § 48 Abs. 1 als Betreiber Anlagen für die öffentliche Wasserversorgung nicht nach den dort vorgeschriebenen Regeln der Technik errichtet oder errichten läßt oder Anlagen nicht nach den Anforderungen gemäß § 48 Abs. 1 betreibt oder entgegen § 48 Abs. 2 vorhandene Anlagen nicht unverzüglich den Anforderungen nach § 48 anpasst,

11c. entgegen § 49 seiner Anzeigepflicht nicht unverzüglich nachkommt,

11 d. entgegen § 50 Abs. 1 Satz 1 als Betreiber eines Unternehmens der öffentlichen Trinkwasserversorgung das Rohwasser nicht von der geeigneten Stelle untersuchen läßt,

11 e. entgegen § 50 Abs. 1 Satz 3 als Betreiber eines Unternehmens der öffentlichen Trinkwasserversorgung die Untersuchungsergebnisse der Rohwasserüberwachung nicht jährlich vorlegt,

12. entgegen §§ 53 Abs. 2, 4 oder 5, 53 a Satz 1 seiner Verpflichtung zur Abwasserbeseitigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,

12 a. entgegen § 57 Abs. 3 Satz 4 seiner Unterrichtungspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,

12 b. entgegen § 58 Abs. 1 und 2 Abwasseranlagen ohne die erforderliche Anzeige, Genehmigung oder Zulassung, im Fall der Genehmigungsfreiheit nach § 58 Abs. 2 eine nicht den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik entsprechende Anlage betreibt,

12 c. als Indirekteinleiter eine ihm gemäß § 59 Abs. 2 aufgegebene Bedingung, Auflage oder Anforderung nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,

12 d. entgegen § 59 Abs. 5 seiner Mitteilungspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,

13. entgegen § 60 Abs. 1 das Abwasser nicht untersucht oder nicht untersuchen läßt,

13 a. entgegen § 60 Abs. 4 die Untersuchungsergebnisse nicht aufbewahrt,

13 b. entgegen § 60 a Satz 1 seiner Verpflichtung zur Selbstüberwachung nicht nachkommt,

13 c. entgegen § 60 a Satz 3 die Nachweise, Aufzeichnungen und Untersuchungsergebnisse der Abwasserüberwachung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgemäß vorlegt,

14. entgegen § 61 Abs. 1 Satz 2 die Aufzeichnungen über die Selbstüberwachung nicht aufbewahrt,

15. entgegen § 66 Abs. 2 der Anzeigepflicht über die Inbetriebnahme einer Abwasserbehandlungsanlage nicht nachkommt,

16. entgegen § 75 Satz 1 seine Abgabeerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

17. entgegen § 99 Abs. 1 Satz 1 Anlagen in oder an Gewässern einschließlich Häfen, Lande- oder Umschlagstellen ohne Genehmigung errichtet oder wesentlich verändert oder einer mit einer solchen Genehmigung verbundenen vollziehbaren Auflage nach § 99 Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt,

17 a. entgegen § 106 Abs. 2 Anlagen nicht innerhalb einer angemessenen Frist anpasst,

17 b. entgegen § 106 Abs. 5 nicht seiner Verpflichtung zur Selbstüberwachung oder zur Vorlage des Sicherheitsberichtes nachkommt,

18. entgegen § 108 Abs. 2 oder § 109 der Verpflichtung zur Unterhaltung von Deichen nicht nachkommt,

19.entgegen § 113 Abs. 1 Satz 1 ohne Genehmigung die Erdoberfläche erhöht oder vertieft, Anlagen herstellt, verändert oder beseitigt, Baum- oder Strauchpflanzen anlegt oder einer mit einer solchen Genehmigung verbundenen vollziehbaren Auflage nach § 113 Abs. 2 zuwiderhandelt.

In den Fällen der Nummern 2 und 4 ist eine auf einen bestimmten Tatbestand bezogene Verweisung nicht erforderlich, soweit die Rechtsverordnung oder ordnungsbehördliche Verordnung vor dem 1. April 1970 ergangen ist.

(2) Ordnungswidrig handelt unbeschadet § 41 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 15 des Abwasserabgabengesetzes ferner, wer

1. einer Rechtsverordnung nach § 39 Abs. 5 über die Betriebs- und Beförderungspflicht für Fähren zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldbestimmung verweist,

2. entgegen § 39 Abs. 6 Satz 3 einen genehmigten Tarif überschreitet,

3. entgegen § 41 Abs. 5 Satz 1 eine die Beschaffenheit der Staumarkeoder der Festpunkte beeinflussende Handlung ohne Genehmigung vornimmt,

4. entgegen § 117 das Betreten von Grundstücken, Anlagen und Räumen nicht gestattet, Anlagen oder Einrichtungen nicht zugänglich macht oder die erforderlichen Arbeitskräfte, Unterlagen oder Werkzeuge nicht zur Verfügung stellt.

(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer wider besseres Wissen unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen nach diesem Gesetz vorgesehenen Verwaltungsakt zu erwirken oder zu verhindern.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

§ 161 a (Fn 4)
Zuwiderhandlungen
Gegen Abwassersatzungen der Gemeinden

In den Abwassersatzungen der Gemeinden kann geregelt werden, daß vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen mit Geldbußen bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

§ 162
(aufgehoben)

Achtzehnter Teil
Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 163
Weitergeltung bisheriger Verordnungen

Die auf Grund des vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Wasserrechts erlassenen ordnungsbehördlichen Verordnungen und Rechtsverordnungen gelten bis zum Inkrafttreten von entsprechenden Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes fort.

§ 164
Alte Rechte und alte Befugnisse
(Zu § 15 WHG)

Beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende alte Rechte und alte Befugnisse bleiben aufrechterhalten.

§ 165
(aufgehoben)

§ 166
Sonstige aufrechterhaltende Rechte

Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden, auf besonderem Titel beruhenden Rechte, ein Gewässer in anderer Weise als in § 3 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmt zu benutzen, können durch die zuständige Behörde zurückgenommen oder widerrufen werden, soweit von der Fortsetzung der Benutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Dabei ist Entschädigung zu leisten, soweit es sich um eine Enteignung handelt.

§ 167
Grundrechte der Artikel 12 und 13
des Grundgesetzes

(1) Durch § 39 wird das Recht auf Freiheit der Berufswahl (Artikel 12 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

(2) Soweit ein Eigentümer oder Nutzungsberechtigter durch die §§ 16, 70, 72, 97 102, 107, 110 und 117 verpflichtet ist, das Betreten von Grundstücken oder Räumen zu dulden, hat er

1. das Betreten von Betriebsgrundstücken und Betriebsräumen nur während der üblichen Betriebszeit,

2. das Betreten von Wohnräumen sowie von Betriebsgrundstücken und Betriebsräumen außerhalb der üblichen Betriebszeit nur, sofern die Prüfung zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist, und

3. das Betreten von Grundstücken und Anlagen, die nicht zum unmittelbar angrenzenden befriedeten Besitztum von Räumen nach den Nummern 1 und 2 gehören, jederzeit zu gestatten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird eingeschränkt.

§ 168
(aufgehoben)

§ 169
(aufgehoben)

§ 170 (Fn 8)
(Zu § 13 WHG)
Sondervorschriften für Wasserverbände

Die Pläne für die Durchführung von Unternehmen der Wasserverbände können in einem Planfeststellungsverfahren festgestellt werden, wenn der Verband es beantragt oder nach der Entscheidung der Aufsichtsbehörde des Verbands mit einer erheblichen Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit oder mit Einwendungen zu rechnen ist. §142a ist entsprechend anzuwenden.

§ 171 (Fn 4)
Durchführung des Gesetzes

Die nach dem Wasserhaushaltsgesetz und diesem Gesetz erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Ministerium. Werden dabei bauaufsichtlichen Belange berührt, ist das Einvernehmen des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport erforderlich. Verwaltungsvorschriften zu den §§ 37 bis 40 und zu § 99 Abs. 2 Satz 2 erläßt das Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr. Verwaltungsvorschriften zu § 16 Abs. 2 erlässt das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

§ 172
(gegenstandslos)

§ 173
(Inkrafttreten)

 

Fn 1

GV. NW. 1995 S. 926, geändert durch Artikel 4 d. Gesetzes zur Ausführung und Ergänzung des Bundes-Bodenschutzgesetzes in NRW v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 439), Artikel 100 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); Artikel 3 d. Gesetzes v. 29.4.2003 (GV. NRW. S. 254), in Kraft getreten am 15. Mai 2003; Art. 2 d. Gesetzes v. 4. Mai 2004 (GV. NRW. S. 259), in Kraft getreten am 4. Juni 2004.

Fn 2

Abweichend tritt § 73 Abs. 1 LWG mit Wirkung vom 1. Januar 1994 in Kraft.

Fn 3

§ 97 geändert durch Art. 4 d. Gesetzes v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 439); in Kraft getreten am 30. Mai 2000.

Fn 4

§§ 2 a, 18, 19, 20, 21, 37, 39, 48, 50, 51, 53, 57, 58, 59, 60, 61, 83, 93, 100, 136, 139, 140, 157, 161, 161 a und 171 geändert durch Artikel 100 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 5

§ 51a Abs. 3 geändert durch Artikel 3 d. Gesetzes v. 29.4.2003 (GV. NRW. S. 254), in Kraft getreten am 15. Mai 2003.

Fn 6

§§ 18 Abs. 4, 25 Abs. 1, 45 Abs. 3, 58 Abs. 2 Sätze 7 bis 9, 143 Satz 2, 152 Abs. 1 Satz 2 gestrichen durch Art. 2 d. Gesetzes v. 4. Mai 2004 (GV. NRW. S. 259); in Kraft getreten am 4. Juni 2004.

Fn 7

§ 142a eingefügt durch Art. 2 d. Gesetzes v. 4. Mai 2004 (GV. NRW. S. 259); in Kraft getreten am 4. Juni 2004.

Fn 8

§ 170 Satz 2 neugefasst durch Art. 2 d. Gesetzes v. 4. Mai 2004 (GV. NRW. S. 259); in Kraft getreten am4. Juni 2004.

 


Anlagen