Verordnung
über Anlagen zum Umgang mit
wassergefährdenden Stoffen und über
Fachbetriebe (VAwS)

Vom 20. März 2004 (Fn 1)

Aufgrund des § 18 Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -) vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. April 2003 (GV. NRW. S. 254), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft und Arbeit und dem Ministerium für Verkehr, Energie und Landesplanung verordnet:

Inhaltsübersicht (Fn 3)

 

 

§ 1

Anwendungsbereich

§ 2

Begriffsbestimmungen

§ 3

Anforderungen

§ 4

Allgemein anerkannte Regeln der Technik

§ 5

Anlagen in Schutz- und Überschwemmungsgebieten

§ 6

Entfallen

§ 7

Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art

§ 8

Eignungsfeststellung

§ 9

Entfallen

§ 10

Rückhaltung in Abwasseranlagen

§ 11

Sachverständige

§ 12

Überprüfung von Anlagen

§ 13

Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht

§ 14

Technische Überwachungsorganisationen

§ 15

Nachweis der Fachbetriebseigenschaft

§ 16

Ordnungswidrigkeiten

§ 17

Bestehende Anlagen

§ 18

In-Kraft-Treten

§ 19

Außer-Kraft-Treten

§ 1 (Fn 3)
Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 19g Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG). Sie gilt nicht für die unterirdische behälterlose Lagerung (Tiefspeicherung) wassergefährdender Stoffe, Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Behandeln und Verwenden von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie Anlagen zur Nutzung von Erdwärme.

§ 2 (Fn 3)
Begriffsbestimmungen

(1) Eine Anlage umfasst alle ortsfesten oder ortsfest benutzten Teile, einschließlich der erforderlichen Sicherheitseinrichtungen, die zur Erfüllung des betrieblichen Zwecks der Anlage erforderlich sind.

(2) Unterirdisch sind Behälter und Rohrleitungen, die vollständig oder teilweise im Erdreich eingebettet sind.

Als unterirdisch gelten auch Rohrleitungen oder Behälter, wenn sie sich in Schutzrohren oder -räumen oder anderen Baukörpern, die in der Erde eingebettet sind, befinden und nicht begehbar oder die Außenwände der Rohrleitungen oder Behälter nicht insgesamt optisch kontrollierbar sind.

Alle anderen Anlagen oder Anlagenteile gelten als oberirdisch.

(3) Lagern ist das Vorhalten von wassergefährdenden Stoffen zur weiteren Nutzung, Abgabe oder Entsorgung. Abfüllen ist das Befüllen von Behältern oder Verpackungen mit wassergefährdenden Stoffen. Umschlagen ist das Laden und Löschen von Schiffen sowie das Umladen von wassergefährdenden Stoffen in Behältern oder Verpackungen von einem Transportmittel auf ein anderes.

(4) Herstellen ist das Erzeugen, Gewinnen und Schaffen von wassergefährdenden Stoffen. Behandeln ist das Einwirken auf wassergefährdende Stoffe, um deren Eigenschaften zu verändern. Verwenden ist das Anwenden, Gebrauchen und Verbrauchen von wassergefährdenden Stoffen unter Ausnutzung ihrer Eigenschaften. Wenn wassergefährdende Stoffe hergestellt, behandelt oder verwendet werden, befinden sie sich im Arbeitsgang.

(5) Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen (LAU-Anlagen) sowie Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden (HBV-Anlagen) und Rohrleitungsanlagen für wassergefährdende Stoffe.

(6) Behälter sind Teile von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Behälter, in denen Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungstätigkeiten ausgeführt werden, sind Teile einer HBV-Anlage. Auch andere Behälter, die im engen funktionalen Zusammenhang mit HBV-Anlagen stehen, sind grundsätzlich Bestandteil von HBV-Anlagen. Solche Behälter sind jedoch Teil einer Lageranlage, wenn sie mehreren HBV-Anlagen zugeordnet sind oder wenn sie mehr Stoffe enthalten können, als für eine Tagesproduktion oder Charge benötigt werden. Die Zuordnung behält Gültigkeit auch bei Betriebsunterbrechung.

(7) Lageranlagen sind auch Flächen einschließlich ihrer Einrichtungen, die dem Lagern von wassergefährdenden Stoffen in Transportbehältern und Verpackungen dienen. Vorübergehendes Lagern in Transportbehältern oder kurzfristiges Bereitstellen oder Aufbewahren in Verbindung mit dem Transport liegen nicht vor, wenn eine Fläche regelmäßig dem Vorhalten von wassergefährdenden Stoffen dient. Abfüllanlagen sind auch Flächen einschließlich ihrer Einrichtungen, auf denen wassergefährdende Stoffe von einem Transportbehälter in einen anderen gefüllt werden. Umschlaganlagen sind auch Flächen einschließlich ihrer Einrichtungen, auf denen wassergefährdende Stoffe in Behältern oder Verpackungen von einem Transportmittel auf ein anderes umgeladen werden.

(8) Das Anlagenvolumen im Sinne dieser Verordnung wird wie folgt ermittelt:

1. Anlagenvolumen von Lageranlagen

Das Anlagenvolumen ist der Rauminhalt aller der Anlage zugehörigen Behälter.

2. Anlagenvolumen von HBV-Anlagen

Das Anlagenvolumen kontinuierlich betriebener HBV-Anlagen ist der Rauminhalt aller der Anlage zugehörigen Behälter.

Das Anlagenvolumen diskontinuierlich betriebener HBV- Anlagen ist der Rauminhalt des größten aller in der Anlage vorhandenen Behälter.

Wenn aus verfahrenstechnischen Gründen die in der Anlage eingesetzten Stoffe nachweislich nicht den Gesamtrauminhalt der Behälter einnehmen können, ist das auslegungsgemäße Volumen wassergefährdender Stoffe anzusetzen.

Betriebliche Absperreinrichtungen zur Unterteilung der Anlage in einzelne Abschnitte bleiben bei der Ermittlung des Anlagenvolumens außer Betracht. Maßgebend ist die Anlage mit allen Anlagenteilen.

3. Anlagenvolumen von Abfüll-, Umschlaganlagen und Rohrleitungen

Bei Abfüll- und Umschlaganlagen, die einer Lager- oder HBV-Anlage zugeordnet sind, wird das Anlagenvolumen dieser Anlage zugrunde gelegt. Beim Umladen wird das Volumen der größten Transporteinheit zugrunde gelegt. Besteht die Transporteinheit aus mehreren Verpackungen, sind deren Einzelvolumina zu addieren.

Bei Abfüll- und Umschlaganlagen sowie Rohrleitungsanlagen, die keiner Lager- oder HBV-Anlage zuzuordnen sind, ist das Volumen, das sich beim größten Volumenstrom über einen Zeitraum von zehn Minuten ergibt oder der mittlere Tagesdurchsatz anzusetzen, wobei der größere Wert maßgebend ist.

4. Anlagenvolumen von Anlagen zum Umgang mit festen Stoffen, die mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen behaftet sind.

Erfolgt der Umgang von festen Stoffen mit anhaftenden wassergefährdenden Flüssigkeiten in Behältern, ist nur deren Anteil zur Volumenbestimmung maßgebend, andernfalls ist das Gesamtvolumen der Stoffe maßgebend.

(9) Befestigte Flächen (z. B. Schwarzdecken, Ortbetone oder Fliesenbeläge) müssen gewährleisten, dass austretende wassergefährdende Stoffe sicher erkannt werden. Ein Nachweis der Dichtheit und der Beständigkeit ist nicht erforderlich.

(10) Stilllegen ist das Außerbetriebnehmen einer Anlage; dazu gehört nicht die bestimmungsgemäße Betriebsunterbrechung.

(11) Aufstellen ist das Errichten von Anlagen mittels vorgefertigter Anlagen oder Anlagenteile. Einbauen ist das Einfügen von vorgefertigten Anlagen oder Anlagenteilen in Anlagen. Instandhalten ist das Aufrechterhalten, Instandsetzen das Wiederherstellen des ordnungsgemäßen Zustands einer Anlage. Reinigen ist das Entfernen von Verunreinigungen und Reststoffen von und aus Anlagen.

(12) Schutzgebiete sind

1. Wasserschutzgebiete nach § 19 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes,

2. Heilquellenschutzgebiete nach § 16 Abs. 3 des Landeswassergesetzes,

3. Gebiete, für die eine Veränderungssperre zur Sicherung von Planungen für Vorhaben der Wassergewinnung nach § 36a Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes erlassen ist,

4. Gebiete, für die eine vorläufige Anordnung nach § 15 Abs. 5 des Landeswassergesetzes erlassen ist.

Für Heilquellenschutzgebiete gilt nur die qualitative Schutzzone.

Ist die weitere Zone eines Schutzgebietes unterteilt, gilt als Schutzgebiet nur deren innerer Bereich.

(13) Überschwemmungsgebiete sind Gebiete nach § 112 Abs. 1 und Abs. 3 Landeswassergesetz.

(14) Betriebsstörung ist eine Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs einer Anlage, sofern wassergefährdende Stoffe aus Anlagenteilen austreten können.

(15) Vollschlauchsystem
Ein Vollschlauchsystem im Sinne dieser Verordnung ist ein Betankungssystem, bei dem der Befüllschlauch ständig mit dem abzufüllenden Medium gefüllt ist. Der Befüllschlauch ist am Tankwagen fest und dauerhaft montiert. Die Befüllung des Lagerbehälters erfolgt mittels einer Trockenkupplung oder eines selbsttätig schließenden Zapfventils.

§ 3 (Fn 4)
Anforderungen

(1) Für alle der Verordnung unterliegenden Anlagen gelten die in den Absätzen 2 bis 5 aufgeführten Anforderungen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Anlagen müssen so beschaffen sein und betrieben werden, dass

1. wassergefährdende Stoffe nicht austreten können;

Anlagen müssen dicht, standsicher und gegen die zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Einflüsse hinreichend widerstandsfähig sein.

2. Undichtheiten aller Anlagenteile, die mit wassergefährdenden Stoffen in Berührung stehen, schnell und zuverlässig erkennbar sind;

3. austretende wassergefährdende Stoffe schnell und zuverlässig erkannt und zurückgehalten werden;

Im Regelfall müssen die Anlagen, sofern sie nicht doppelwandig und mit einem Leckanzeigegerät versehen sind, mit einem dichten und beständigen Auffangraum ausgerüstet werden. Auffangräume dürfen nur in Ausnahmefällen Abläufe haben, wenn sichergestellt ist, dass die im Schadensfall austretenden Stoffe zurückgehalten werden.

Das Rückhaltevolumen muss dem bei Betriebsstörungen maximal freisetzbaren Volumen der Stoffe entsprechen.

Einwandige unterirdische Behälter in Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Gasen und Flüssigkeiten sind unzulässig.

4. im Schadensfall anfallende Stoffgemische, die wassergefährdende Stoffe enthalten können, zurückgehalten werden können.

(3) Betriebsbedingt auftretende Tropfverluste sind aufzufangen.

(4) Der Betreiber einer Anlage mit einem Anlagenvolumen von mehr als 1 m³ hat eine Anlagenbeschreibung mit Überwachungs-, Instandhaltungs- und Alarmplan aufzustellen und daraus die für den Betrieb der Anlage notwendigen Maßnahmen in einer Betriebsanweisung festzulegen.

Die Anlagenbeschreibung kann durch die im Rahmen eines allgemein anerkannten Managementsystems (wie z.B. das Umweltmanagement gemäß der EG-Umweltaudit-VO oder die DIN EN ISO 14001) und / oder nach anderen Rechtsvorschriften zu erstellenden Unterlagen, sofern diese die geforderten Angaben enthalten, ersetzt werden.

Bei Heizölverbraucheranlagen zur Versorgung von Wohngebäuden und ähnlich genutzten Gebäuden genügt das Anbringen des Merkblattes „Betriebs- und Verhaltensvorschriften für Heizölverbraucheranlagen gemäß § 3 Abs. 4 VAwS“. Das Merkblatt ist enthalten in den „Verwaltungsvorschriften zum Vollzug der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VV-VAwS)“, die in der Sammlung des bereinigten Ministerialblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (SMBl. NRW.) unter der Gliederungsnummer 770 veröffentlicht sind.

(5) Wer eine Anlage betreibt, hat diese bei Schadensfällen und Betriebsstörungen unverzüglich außer Betrieb zu nehmen, wenn er eine Gefährdung oder Schädigung eines Gewässers nicht auf andere Weise verhindern oder unterbinden kann; soweit erforderlich, ist die Anlage zu entleeren.

(6) Ein Rückhaltevolumen ist bei oberirdischen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen der Wassergefährdungsklasse (WGK) 2 und 3 bis einschließlich eines Anlagenvolumens von 0,1 m3 oder der WGK 1 bis einschließlich eines Anlagenvolumens von 1 m3 nicht erforderlich, sofern sich diese auf einer befestigten Fläche befinden oder die Leckerkennung jederzeit durch infrastrukturelle Maßnahmen gewährleistet ist.

(7) Ein Rückhaltevolumen ist bei Umschlaganlagen nicht erforderlich, wenn Stoffe in Verpackungen, die den gefahrgutrechtlichen Anforderungen genügen oder gleichwertig sind, umgeladen werden, sofern der Umschlag auf einer befestigten Fläche stattfindet.

(8) Bei oberirdischen Rohrleitungen zur Beförderung von Stoffen der WGK 1 sowie oberirdische Rohrleitungen von Heizölverbraucheranlagen mit einem Anlagenvolumen bis einschließlich 50 m³ werden an die Befestigung und Abdichtung der Bodenflächen sowie an das Rückhaltevolumen keine Anforderungen gestellt.

(9) Für oberirdische Rohrleitungen zur Beförderung von Stoffen der WGK 2 und 3 können die Anforderungen an die Befestigung und Abdichtung von Bodenflächen sowie an das Rückhaltevolumen gemäß Absatz 2 Nr. 3 durch Anforderungen an Maßnahmen organisatorischer und / oder technischer Art ersetzt werden, die aus einer Gefährdungsabschätzung hervorgehen.

(10) Einwandige unterirdische Rohrleitungen sind nur zulässig, wenn sie in Schutzrohren verlegt, als Saugleitung ausgebildet sind oder einen gleichwertigen technischen Aufbau besitzen.

(11) Behälter in Anlagen zum Lagern von Heizöl EL und Dieselkraftstoff über 1 m3 dürfen nur unter Verwendung einer selbsttätig schließenden Abfüllsicherung befüllt werden.

(12) Beim Befüllen von Behältern zur Lagerung von Heizöl EL und Dieselkraftstoff im Vollschlauchsystem aus hierfür zugelassenen Straßentankfahrzeugen und Aufsetztanks ist weder eine befestigte Fläche noch ein Rückhaltevolumen erforderlich, wenn

a) mit einer zugelassenen selbsttätig schließenden Abfüllsicherung oder

b) bei Anlagen bis einschließlich 1 m3 mit einem selbsttätig schließenden Zapfventil befüllt wird.

(13) Beim Laden und Löschen von Schiffen mit Rohrleitungen im Druckbetrieb muss die Umschlaganlage mit einem Sicherheitssystem mit Schnellschlusseinrichtungen ausgestattet sein, dass selbsttätig land- und schiffsseitig den Förderstrom unterbricht und die Leitungsverbindung dazwischen öffnet, wenn und bevor die Leitungsverbindung infolge Abtreiben des Schiffes zerstört werden kann. Beim Saugbetrieb muss sichergestellt sein, dass bei einem Schaden an der Saugleitung das Transportmittel nicht durch Heberwirkung leerlaufen kann.

§ 4 (Fn 3)
Allgemein anerkannte Regeln der Technik

Als allgemein anerkannte Regeln der Technik im Sinn des § 19g Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes gelten insbesondere die technischen Vorschriften und Baubestimmungen, die das für Umwelt zuständige Ministerium oder das für Bauen zuständige Ministerium durch öffentliche Bekanntmachung einführt; bei der Bekanntmachung kann die Wiedergabe des Inhalts der technischen Vorschriften und Baubestimmungen durch einen Hinweis auf ihre Fundstelle ersetzt werden. Den in Satz 1 genannten technischen Vorschriften und Baubestimmungen sind gleichgestellt Normen und sonstige Bestimmungen und/oder technische Vorschriften anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaften, sofern das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht wird. Sie werden durch Bekanntmachung des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (MBl. NRW.) und in der Sammlung des bereinigten Ministerialblattes (SMBl. NRW.) unter der Gliederungsnummer 770 veröffentlicht.

§ 5 (Fn 3)
Anlagen in Schutz- und Überschwemmungsgebieten

(1) Im Fassungsbereich und in der engeren Zone von Schutzgebieten sind Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 19g Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes unzulässig. Die zuständige Behörde kann für standortgebundene oberirdische Anlagen Ausnahmen zulassen, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern.

(2) In der weiteren Zone von Schutzgebieten dürfen nur Anlagen zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen verwendet werden, die ein ausreichend bemessenes Rückhaltevolumen aufweisen, sofern sie nicht doppelwandig ausgeführt und mit einem Leckanzeigegerät ausgerüstet sind.

Das Rückhaltevolumen muss so bemessen sein, dass das dem Volumen des Behälters bzw. der größten absperrbaren Betriebseinheit entsprechende Volumen zurückgehalten werden kann. Bei mehreren oberirdischen Behältern mit einer gemeinsamen Rückhaltung, ist für deren Bemessung nur das Volumen des größten Behälters maßgebend, dabei müssen aber mindestens 10 % des Volumens aller Behälter zurückgehalten werden können. Kommunizierende Behälter gelten als ein Behälter.

(3) In Schutzgebieten bleiben weitergehende Anforderungen oder Beschränkungen und Ausnahmen durch Anordnungen oder Verordnungen nach § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 14, § 15 Abs. 5 und § 16 Abs. 3 und 4 des Landeswassergesetzes unberührt.

(4) Anlagen in Überschwemmungsgebieten dürfen nur so eingebaut, aufgestellt oder betrieben werden, dass sie nicht aufschwimmen oder anderweitig durch Hochwasser beschädigt werden, und dass keine wassergefährdenden Stoffe aus den Anlagen austreten können.

§ 6 (Fn 5)
entfallen

 

§ 7 (Fn 3)
Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art

(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen fester und flüssiger Stoffe mit einem Anlagenvolumen bis einschließlich 1 m3 sowie gasförmiger Stoffe sind einfach oder herkömmlich.

(2) Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen flüssiger Stoffe mit einem Anlagenvolumen von mehr als 1 m³ sind einfach oder herkömmlich,

1. hinsichtlich ihres technischen Aufbaus, wenn

a) die Lagerbehälter doppelwandig sind oder als oberirdische einwandige Behälter in einem Auffangraum stehen und

b) Undichtheiten der Behälterwände durch ein Leckanzeigegerät selbsttätig angezeigt werden, ausgenommen bei oberirdischen Behältern im Auffangraum, und

c) Auffangräume nach Buchstabe a so bemessen sind, dass das dem Rauminhalt des Behälters entsprechende Volumen zurückgehalten werden kann; dient der Auffangraum mehreren oberirdischen Behältern, so ist für seine Bemessung nur der Rauminhalt des größten Behälters maßgebend, dabei müssen aber mindestens 10 % des Anlagenvolumens zurückgehalten werden können; kommunizierende Behälter gelten als ein Behälter;

sowie

2. hinsichtlich ihrer Einzelteile, wenn diese technischen Vorschriften oder Baubestimmungen entsprechen, die für die Beurteilung der Eigenschaft einfach oder herkömmlich eingeführt sind.

(3) Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen fester Stoffe mit einem Anlagenvolumen von mehr als 1 m³ sind einfach oder herkömmlich, wenn die Anlagen eine befestigte Fläche haben und die Stoffe in

1. dicht verschlossenen, gegen Beschädigung geschützten und gegen Witterungseinflüsse und Lagergut beständigen Behältern oder Verpackungen oder

2. geschlossenen Räumen gelagert, abgefüllt oder umgeschlagen werden. Geschlossenen Räumen stehen Plätze gleich, die gegen Witterungseinflüsse durch Überdachung und seitlichen Abschluss so geschützt sind, dass wassergefährdende Stoffe nicht austreten können.

(4) Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen sind auch dann einfacher oder herkömmlicher Art, wenn ein Sachverständiger nach § 11 für den Einzelfall bescheinigt, dass und auf welche Weise die Anforderungen des § 3 erfüllt sind und der Betreiber die Bescheinigung der zuständigen Behörde vorlegt.

Dies gilt auch für Rohrleitungsanlagen, die keiner LAU- oder HBV-Anlage zugeordnet sind.

§ 8 (Fn 3)
Eignungsfeststellung

(1) Die Eignungsfeststellung nach § 19h Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes wird auf Antrag für eine einzelne Anlage erteilt, die nicht einfach oder herkömmlich ist oder für die kein Nachweis im Sinne des § 19 h Abs. 3 Wasserhaushaltsgesetz vorliegt.

(2) Die Eignungsfeststellung ist durch den Betreiber bei der zuständigen Behörde unter Beifügung der für die Beurteilung der Anlage erforderlichen Unterlagen zu beantragen.

§ 9 (Fn 5)
entfallen

 

§ 10 (Fn 3)
Rückhaltung in Abwasseranlagen

(1) Sind die Anforderungen nach § 3 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 nicht erfüllbar, so entsprechen die Anlagen dennoch dem Besorgnisgrundsatz nach § 19g Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes,

1. wenn die bei Leckagen oder Betriebsstörungen unvermeidbar aus der Anlage austretenden wassergefährdenden Stoffe in einer Auffangvorrichtung, die auch den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, in der betrieblichen Kanalisation zurückgehalten werden, von wo aus sie schadlos entsorgt werden können,

2. wenn die bei ungestörtem Betrieb der Anlage unvermeidbar in unerheblichen Mengen in die betriebliche Kanalisation gelangenden wassergefährdenden Stoffe in eine geeignete betriebliche Abwasserbehandlungsanlage geleitet werden und nicht zu einer Überschreitung der nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes an die Abwassereinleitung oder an die Indirekteinleitung zu stellende oder die im wasserrechtlichen Bescheid festgesetzten Anforderungen führen.

(2) Aufgrund einer Bewertung der Anlage, der möglichen Betriebsstörungen, des Anfalls wassergefährdender Stoffe und der Abwasseranlagen ist in der Anlagenbeschreibung sowie der zugehörigen Betriebsanweisung nach § 3 Abs. 4 darzustellen, in welchem Umfang die wassergefährdenden Stoffe getrennt erfasst, kontrolliert und eingeleitet werden.

Die Anlagenbeschreibung der Anlagen nach § 10 Abs. 1 ist unabhängig vom Volumen der Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen immer erforderlich.

§ 11 (Fn 6)
Sachverständige

(1) Sachverständige im Sinne des § 19i Abs. 2 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sind die von Organisationen für die Prüfung bestellten Personen. Die Organisationen mit Sitz in Nordrhein-Westfalen werden von der zuständigen Behörde anerkannt. Das Verfahren auf Anerkennung kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Über den Antrag auf Anerkennung entscheidet die zuständige Behörde innerhalb einer Frist von sechs Monaten; abweichende Entscheidungsfristen kann die zuständige Behörde mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde in einer vorab öffentlich bekannt zu machenden Fristenregelung (behördlicher Fristenplan) festsetzen. § 42a Abs. 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.

(2) Anerkennungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland gelten auch in Nordrhein-Westfalen. Entsprechendes gilt für gleichwertige Anerkennungen natürlicher oder juristischer Personen als Sachverständige durch andere Mitgliedstaaten der europäischen Gemeinschaften oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum. Die Anerkennungen sind der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Prüftätigkeiten im Original oder in Kopie vorzulegen; eine Beglaubigung der Kopie kann verlangt werden. Die zuständige Behörde kann darüber hinaus verlangen, dass gleichwertige Anerkennungen nach Satz 2 in beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden.

(3) Organisationen können anerkannt werden, wenn sie

1. nachweisen, dass sie über wenigstens fünf für die Prüftätigkeit geeignete Personen verfügen, die

a) auf Grund ihrer Ausbildung, ihrer Kenntnisse und ihrer durch praktische Tätigkeit gewonnenen Erfahrungen die Gewähr dafür bieten, dass sie die Prüfungen ordnungsgemäß durchführen,

b) zuverlässig sind, und

c) hinsichtlich der Prüftätigkeit unabhängig sind, insbesondere kein Zusammenhang zwischen der Prüftätigkeit und anderen Leistungen besteht,

2. Grundsätze darlegen, die bei den Prüfungen zu beachten sind,

3. die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen stichprobenweise kontrollieren,

4. die bei den Prüfungen gewonnenen Erkenntnisse sammeln, auswerten und die mit der Prüfung befassten Personen in einem regelmäßigen Erfahrungsaustausch darüber unterrichten,

5. den Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für die Tätigkeit ihrer Sachverständigen für Gewässerschäden mit einer Deckungssumme von mindestens 2,5 Millionen € erbringen und

6. erklären, dass sie die Länder, in denen die Sachverständigen Prüfungen vornehmen, von jeder Haftung für die Tätigkeit ihrer Sachverständigen freistellen.

Nachweise, die in einem anderen Mitgliedstaat der europäischen Gemeinschaften oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden sind, stehen inländischen Nachweisen gleich, soweit sie mit diesen gleichwertig sind oder aus ihnen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen nach Satz 1 für die natürliche oder juristische Person erfüllt sind. Absatz 2 Satz 3 und 4 gelten entsprechend.

(4) Als Organisationen im Sinne des Absatzes 3 können auch Gruppen anerkannt werden, die in selbständigen organisatorischen Einheiten eines Unternehmens zusammengefasst und hinsichtlich ihrer Prüftätigkeit nicht weisungsgebunden sind.

(5) Die Sachverständigen sind verpflichtet, ein Prüftagebuch zu führen, aus dem sich mindestens Art, Umfang und Zeitaufwand der jeweiligen Prüfung ergeben. Das Prüftagebuch ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(6) Die Anerkennung kann auf bestimmte Prüfbereiche beschränkt und zeitlich befristet werden.

(7) Die zuständige Behörde kann von anerkannten Organisationen verlangen, dass sie die Bestellung neuer Sachverständiger anzeigen oder die Bestellung eines Sachverständigen aufheben, insbesondere, wenn dieser wiederholt Anlagenprüfungen fehlerhaft durchführt oder die in Absatz 3 Nr. 1 aufgeführten Anforderungen an Sachverständige nicht mehr erfüllt.

(8) Mit der Auflösung von Organisationen im Sinne von Absatz 3 und 4, der Entscheidung über die Eröffnung des Konkurses oder des Vergleichs erlischt die Anerkennung. Die Bestellung von sachverständigen Personen ist in diesem Fall gegenstandslos.

§ 12 (Fn 3)
Überprüfung von Anlagen

(1) Nach § 19i Abs. 2 Satz 3 Nrn. 1 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes hat der Betreiber vor Inbetriebnahme, nach einer wesentlichen Änderung oder vor der Wiederinbetriebnahme einer länger als ein Jahr stillgelegten Anlage durch Sachverständige nach § 11 folgende Anlagenarten überprüfen zu lassen:

1. Anlagen mit unterirdischen Anlagenteilen,

2. oberirdische Anlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten und feste Stoffe, die mit wassergefährdenden Flüssigkeiten behaftet sind, mit einem Anlagenvolumen von mehr als 1 m3.

Die Prüfungen entfallen bei Anlagen, die nicht nach Absatz 2 wiederkehrend prüfpflichtig sind, wenn die Anlagen von einem Fachbetrieb aufgestellt und eingebaut werden und der Fachbetrieb der zuständigen Behörde den ordnungsgemäßen Zustand der Anlage unter Verwendung des eingeführten Musters „Bescheinigung gemäß § 12 Abs. 1 VAwS“ bescheinigt. Das Muster ist enthalten in den „Verwaltungsvorschriften zum Vollzug der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VV-VAwS)“, die in der Sammlung des bereinigten Ministerialblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (SMBl. NRW.) unter der Gliederungsnummer 770 veröffentlicht sind.

(2) Nach § 19i Abs. 2 Satz 3 Nrn. 2 und 5 des Wasserhaushaltsgesetzes hat der Betreiber spätestens fünf Jahre nach der letzten Überprüfung, bei unterirdischer Lagerung in Wasser- und Quellenschutzgebieten spätestens zweieinhalb Jahre, oder bei Stilllegung der Anlage durch Sachverständige nach § 11 folgende Anlagenarten überprüfen zu lassen:

1. Anlagen mit unterirdischen Anlagenteilen,

2. oberirdische Anlagen außerhalb von Schutzgebieten für wassergefährdende Flüssigkeiten und feste Stoffe, die mit wassergefährdenden Flüssigkeiten behaftet sind, mit einem Anlagenvolumen von mehr als 10 m3,

3. oberirdische Anlagen in Schutzgebieten für wassergefährdende Flüssigkeiten und feste Stoffe, die mit wassergefährdenden Flüssigkeiten behaftet sind, mit einem Anlagenvolumen von mehr als 1 m3, bei der Lagerung von Heizöl EL mit einem Anlagenvolumen von mehr als 5 m3.

Werden in einer Eignungsfeststellung oder in einer die Eignungsfeststellung ersetzenden Regelung kürzere Prüfpflichten festgelegt, gelten diese.

Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen beginnen mit dem Abschluss der Prüfung vor Inbetriebnahme.

(3) Die zuständige Behörde kann wegen der Besorgnis einer Gewässergefährdung (§ 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes) besondere Prüfungen anordnen, kürzere Prüffristen bestimmen oder die Überprüfung für andere als in Absatz 2 genannten Anlagen vorschreiben. Sie kann im Einzelfall längere Prüffristen gestatten und Anlagen nach Absatz 2 von der Prüfpflicht befreien, wenn gewährleistet ist, dass eine von der Anlage ausgehende Gewässergefährdung ebenso rechtzeitig erkannt wird wie bei Bestehen der allgemeinen Prüfpflicht.

(4) Die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2 entfallen, soweit die Anlage zu denselben Zeitpunkten oder innerhalb gleicher oder kürzerer Zeiträume nach anderen Rechtsvorschriften zu prüfen ist und dabei die Anforderungen dieser Verordnung und des § 19g des Wasserhaushaltsgesetzes berücksichtigt werden.

Sie entfallen ebenfalls, wenn es sich um Anlagen im Labor- oder Technikumsmaßstab handelt, die der Forschung, Entwicklung oder der Erprobung neuer Einsatzstoffe, Brennstoffe, Erzeugnisse oder Verfahren dienen.

(5) Die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2 entfallen, wenn die Anlage im Rahmen eines allgemein anerkannten Managementsystems (wie z.B. das Umweltmanagement gemäß der EG-Umweltaudit-VO oder die DIN EN ISO 14001) überprüft wird und dabei

1. die Anlage einer betriebsinternen Überwachung unterzogen wird, die den Vorgaben des § 19i Wasserhaushaltsgesetz und der §§ 11 und 12 gleichwertig ist, insbesondere im Hinblick auf Häufigkeit der Überwachung, fachliche Eignung und Zuverlässigkeit der prüfenden Personen, Umfang der Prüfungen, Bewertung der Prüfergebnisse, Mängelbeseitigung und

2. in entsprechend dem Managementsystem erarbeiteten Unterlagen dokumentiert wird, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 eingehalten werden.

In diesem Fall genügt die Vorlage eines Jahresberichtes durch den Betreiber über die durchgeführten Prüfungen und Ergebnisse.

(6) Der Betreiber hat dem Sachverständigen vor der Prüfung die für die Prüfung der Anlage notwendigen Unterlagen vorzulegen. Der Sachverständige hat über jede durchgeführte Prüfung einen Prüfbericht sowohl dem Betreiber als auch der zuständigen Behörde vorzulegen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall festlegen, dass die nach § 11 anerkannte Organisation in den Fällen, in denen bei der Prüfung der Anlage keine Mängel festgestellt werden, anstelle der Übersendung des Prüfberichtes die Durchführung der jeweiligen Prüfung bestätigt.

§ 13 (Fn 3)
Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht

Tätigkeiten, die nicht von Fachbetrieben nach § 19l des Wasserhaushaltsgesetzes ausgeführt werden müssen, sind:

1. Alle Tätigkeiten gemäß § 19l des Wasserhaushaltsgesetzes an

- Anlagen zum Umgang mit festen und gasförmigen wassergefährdenden Stoffen,

- Anlagen zum Umgang mit Lebens- und Genussmitteln,

- oberirdische Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Flüssigkeiten mit einem Anlagenvolumen bis einschließlich 10 m3,

- Feuerungsanlagen,

2. Tätigkeiten an Anlagen oder Anlagenteilen nach § 19g Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, die keine unmittelbare Bedeutung für die Sicherheit der Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen haben. Dazu gehören vor allem folgende Tätigkeiten:

- Herstellen von baulichen Einrichtungen für den Einbau von Anlagen, Grob- und Vormontagen von Anlagen und Anlagenteilen,

- Herstellen von Räumen oder Erdwällen für die spätere Verwendung als Auffangraum,

- Ausheben von Baugruben für alle Anlagen,

- Aufbringen von Isolierungen, Anstrichen und Beschichtungen, sofern diese nicht Schutzvorkehrungen sind,

- Einbauen, Aufstellen, Instandhalten und Instandsetzen von Elektroinstallationen einschließlich Mess-, Steuer- und Regelanlagen,

3. Instandsetzen, Instandhalten und Reinigen von Anlagen und Anlagenteilen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Zuge der Herstellungs-, Behandlungs- und Verwendungsverfahren, wenn die Tätigkeiten von eingewiesenem betriebseigenen Personal nach Betriebsvorschriften, die den Anforderungen des Gewässerschutzes genügen, durchgeführt werden,

4. Tätigkeiten, die in einer wasserrechtlichen oder gewerberechtlichen Bauartzulassung, in einem baurechtlichen Verwendbarkeitsnachweis oder in einer Eignungsfeststellung näher festgelegt und beschrieben sind.

§ 14
Technische Überwachungsorganisationen

Technische Überwachungsorganisationen im Sinne des § 19l Abs. 2 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes sind die nach § 11 anerkannten Organisationen jeweils für ihren Bereich.

§ 15 (Fn 7)
Nachweis der Fachbetriebseigenschaft

(1) Fachbetriebe nach § 19l des Wasserhaushaltsgesetzes haben auf Verlangen gegenüber der zuständigen Behörde, in deren Bezirk sie tätig werden, die Fachbetriebseigenschaft nach § 19l Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes nachzuweisen. Der Nachweis ist geführt, wenn der Fachbetrieb

1. eine Bestätigung einer baurechtlich anerkannten Überwachungs- oder Gütegemeinschaft vorlegt, wonach er zur Führung von Gütezeichen dieser Gemeinschaft für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten berechtigt ist, oder

2. eine Bestätigung einer Technischen Überwachungsorganisation über den Abschluss eines Überwachungsvertrags vorlegt.

(2) Die Fachbetriebseigenschaft ist auch gegenüber dem Betreiber einer Anlage nach § 19g Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes nachzuweisen, wenn dieser den Fachbetrieb mit fachbetriebspflichtigen Tätigkeiten beauftragt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) § 11 Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

§ 16 (Fn 4)
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 161 Abs. 1 Nr. 4 des Landeswassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 Abs. 5 bei Schadensfällen und Betriebsstörungen eine Anlage nicht unverzüglich außer Betrieb nimmt und entleert,

2. eine vollziehbare Auflage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt, die in einer Eignungsfeststellung nach § 8 oder Bauartzulassung nach § 19h Wasserhaushaltsgesetz festgesetzt ist,

3. entgegen § 3 Abs. 4 keine Anlagenbeschreibung sowie die zugehörige Betriebsanweisung erstellt,

4. in Schutzgebieten oder Überschwemmungsgebieten eine Anlage einbaut, aufstellt oder verwendet, die nicht § 5 Abs. 1 bis 4 entspricht,

5. entgegen § 3 Abs. 11 Behälter ohne selbsttätig schließende Abfüllsicherung befüllt oder befüllen lässt,

6. Prüfungen nach § 12 durchführt, ohne von einer nach § 11 anerkannten Organisation für die Prüfung bestellt zu sein,

7. als Betreiber entgegen § 12 Abs. 1 oder 2 Anlagen nicht oder nicht fristgemäß überprüfen lässt.

§ 17 (Fn 3)
Bestehende Anlagen

(1) Werden durch diese Verordnung Anforderungen neu begründet oder verschärft, so gelten sie für bestehende Anlagen erst auf Grund einer Anordnung der zuständigen Behörde.

(2) Anlagen, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung als einfach oder herkömmlich galten, bedürfen auch weiterhin keiner Eignungsfeststellung.

(3) Der Betreiber hat bestehende Anlagen, die auf Grund des § 12 erstmalig einer Prüfung bedürfen, spätestens bis zum 31. Dezember 2006 überprüfen zu lassen. Diese Prüfung gilt als Prüfung vor Inbetriebnahme im Sinne von § 12 Abs. 1.

Satz 1 gilt nicht, wenn in einer behördlichen Zulassung eine Ausnahme von der Prüfpflicht erteilt oder eine andere Frist für die erstmalige Prüfung bestimmt wird.

§ 18
In-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündigung in Kraft.

(2) Die Verordnung vom 12. August 1993 (GV. NRW. S. 676), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. August 1999 (GV. NRW. S. 558), tritt zur gleichen Zeit außer Kraft.

§ 19 (Fn 3)
Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

Die Ministerin
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Minister
für Städtebau und Wohnen,
Kultur und Sport
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fn 1

GV. NRW. S. 274, in Kraft getreten am 10. Juni 2004; geändert durch VO vom 19.6.2007
(GV. NRW. S. 194), in Kraft getreten am 30. Juni 2007; Artikel 32 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten
am 1. Januar 2008; VO vom 9. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 851), in Kraft getreten am 28. Dezember 2009.

Fn 2

SGV. NRW. 77.

Fn 3

Inhaltsübersicht und §§ 1, 2, 4, 5, 7, 8, 10, 12, 13, 17 und 19 geändert durch VO vom 19.6.2007 (GV. NRW. S. 194), in Kraft getreten am 30. Juni 2007.

Fn 4

§§ 3 und 16 neu gefasst durch VO vom 19.6.2007 (GV. NRW. S. 194), in Kraft getreten am 30. Juni 2007.

Fn 5

§§ 6 und 9 entfallen durch VO vom 19.6.2007 (GV. NRW. S. 194), in Kraft getreten am 30. Juni 2007.

Fn 6

§ 11 zuletzt geändert durch VO vom 9. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 851), in Kraft getreten am 28. Dezember 2009.

Fn 7

§ 15 geändert durch VO vom 9. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 851), in Kraft getreten am 28. Dezember 2009.