77 | Anlagen |
Verordnung
über Art und Häufigkeit der
Selbstüberwachung von kommunalen
Abwasserbehandlungsanlagen und -einleitungen
(Selbstüberwachungsverordnung kommunal - SüwV-kom)
Vom 25. Mai 2004 (Fn 1)
Auf Grund des § 60 Abs. 2 und des § 61 Abs. 2 des Landeswassergesetzes (LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. April 2003 (GV. NRW. S. 254), in der jeweils geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Selbstüberwachung des Betriebs von Abwasserbehandlungsanlagen sowie deren Einleitungen in Gewässer mit einer Ausbaugröße von mehr als 50 Einwohnerwerten (EW), sofern sie unter den Anhang 1 der Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer - Abwasserverordnung - (AbwV) vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4047, ber. S. 4550) in der jeweils geltenden Fassung fallen und nach § 58 Abs. 2 LWG genehmigt werden. Die Zuordnung eines Einleiters in die gemäß Anlage 1 festgelegten Größenklassen A, B, C oder D richtet sich nach den Bemessungswerten der Abwasserbehandlungsanlage (Ausbaugröße), wobei die BSB5- Fracht des unbehandelten Schmutzwassers- BSB5 (roh)- zugrunde gelegt wird. Ein EW im Sinne dieser Verordnung entspricht einer BSB5-Fracht (roh) von 60 g pro Tag.
§ 2
Zustands- und Funktionskontrollen
der Abwasserbehandlungsanlage
Es ist,
- bei Anlagen der Größenklasse A mindestens 3 mal pro Woche,
- bei Anlagen der Größenklasse B arbeitstäglich (werktags ohne Samstags) und
- bei Anlagen der Größenklasse C und D täglich
ein Kontrollgang über die Anlage vorzunehmen, um den ordnungsgemäßen Betrieb, insbesondere Zustand und Funktion der für die Anlage wesentlichen klärtechnischen, maschinellen und elektrotechnischen Einrichtungen, zu prüfen. Soweit automatische Überwachungs- und Meldeeinrichtungen eine vergleichbare Sicherheit der Zustands- und Funktionskontrolle gewährleisten, können sie an die Stelle des Kontrollgangs treten.
§ 3
Ermittlung von Betriebskenndaten
(1) Die Verpflichtung zur Ermittlung von Betriebskenndaten umfasst die Ermittlung, Auswertung und Beurteilung der Daten nach Maßgabe der Anlagen 1 bis 4 zu dieser Verordnung, des wasserrechtlichen Bescheides sowie deren Aufzeichnung im Betriebstagebuch. Sind aufgrund der Beurteilung von Betriebskenndaten Maßnahmen zu veranlassen, so sind diese sowie die Auswirkungen der ergriffenen Maßnahmen zu dokumentieren. Die dazu erforderlichen Einrichtungen sind vorzuhalten und müssen mindestens den in den Anlagen zu dieser Verordnung genannten Vorgaben entsprechen.
(2) Die Betreiber von Abwasserbehandlungsanlagen können die nach Absatz 1 erforderlichen Ermittlungen und die Aufzeichnungen hierüber durch schriftliche Vereinbarung gemeinsam organisieren. In diesem Falle haben sie der nach § 116 LWG zuständigen Behörde die Vereinbarung in Abschrift zu überlassen.
§ 4
Selbstüberwachung der Abwassereinleitung
Die Verpflichtung zur Untersuchung der Abwassereinleitung gemäß § 60 LWG wird durch die Ermittlungen und Aufzeichnungen nach § 3 erfüllt.
§ 5 (Fn 4)
Durchflussmessstelle
(1) Die gemäß wasserrechtlichem Bescheid für die Einleitung maßgebliche Durchflussmessstelle, bestehend aus dem Messbauwerk einschließlich der messtechnischen Einrichtung und Wiedergabe, ist auf ihren Zustand, ihre Funktion und die Plausibilität der von ihr erzeugten Messergebnisse gemäß Anlage 3 zu überprüfen. Die Prüfung muss mit der Inbetriebnahme und bei Änderungen der Durchflussmessstelle erfolgen.
(2) Für bestehende Durchflussmessstellen ist eine Prüfung innerhalb von 3 Jahren nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung durchzuführen. Die Durchflussmessstelle ist in einem Abstand von nicht mehr als 3 Jahren nach der letzten Prüfung erneut zu überprüfen. Wird bei der Prüfung ein Messfehler größer 10 v.H. bezogen auf den Momentanwert in einem Messbereich zwischen 10 v.H. und 100 v.H. des maximalen Durchflusses festgestellt, ist dieser zu beseitigen.
(3) Die Prüfung hat eine sach- und fachkundige Prüfstelle für die Kontrolle von Durchflussmesseinrichtungen von Kläranlagen durchzuführen. Die Sach- und Fachkunde der Prüfstelle wird durch die zuständige Behörde festgestellt und kann auf bestimmte Untersuchungen und Prüfungen beschränkt werden. Eine mindestens gleichwertige Sach- und Fachkunde von Prüfstellen anderer Bundesländer oder Mitgliedsstaaten der Europäischen Union kann von der zuständigen Behörde anerkannt werden.
§ 6
Probenahme, Analytik und Auswertung
(1) Die Probenahme erfolgt durch einmalige Probenahme (Stichprobe). Alternativ kann eine qualifizierte Stichprobe, 2-h-Mischprobe oder 24-h-Mischprobe entnommen werden oder eine kontinuierliche Erfassung von Parametern erfolgen.
(2) Die für die Ermittlung der Betriebskenndaten und die Selbstüberwachung der Einleitung erforderliche Analytik zur Ermittlung von Konzentrationen erfolgt aus der homogenisierten Probe, sofern in den Analysen- und Messverfahren keine anderen Bestimmungen vorgesehen sind. Die Analytik ist nach den in der Abwasserverordnung in der jeweils geltenden Fassung genannten Verfahren, den in Anlage 2 dieser Verordnung angegebenen Methoden oder mit geeigneten Alternativverfahren (Betriebsmethoden) unter Beachtung der Anforderungen der Anlage 2 durchzuführen. Unter den Voraussetzungen der Anlage 2 können die Anforderungen bezüglich Häufigkeit und Art der Probenahme durch Verfahren der kontinuierlichen Analytik erfüllt werden.
§ 7
Betriebstagebuch
(1) Alle nach §§ 2 bis 6 geforderten Kontrollen, Ermittlungen und Untersuchungen sowie besondere Betriebszustände sind nach der Erhebung im Betriebstagebuch zu vermerken.
(2) Das Betriebstagebuch kann mit Hilfe von elektronischer Datenverarbeitung geführt werden. Bei Anlagen ab der Größenklasse C ist es elektronisch zu führen. Das Betriebstagebuch und die Ausdrucke sind in übersichtlicher und allgemein verständlicher Form zu gestalten. Von den Aufzeichnungen ist mindestens eine monatliche Übersicht zu erstellen und auszudrucken.
(3) Die Eintragungen hat der oder die für den Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage Verantwortliche spätestens am folgenden Arbeitstag gegenzuzeichnen, sofern sie nicht von ihm oder ihr selbst vorgenommen werden. Die Gegenzeichnung kann bei elektronischer Führung auch durch elektronische Signatur oder eine entsprechende Dokumentation erfolgen. Der oder die vom Betreiber mit der Aufsicht über die Abwasserbehandlungsanlage Beauftragte hat mindestens alle 3 Monate in das Betriebstagebuch auf der Anlage Einsicht zu nehmen und dies im Betriebstagebuch zu vermerken.
(4) Das Betriebstagebuch muss auf der Abwasserbehandlungsanlage jederzeit für die Wasserbehörden, die für die Zulassung der Abwasserbehandlungsanlage und deren Überwachung zuständig sind, vollständig einsehbar sein. Das Betriebstagebuch ist mindestens 3 Jahre aufzubewahren.
§ 8
Sicherheit des Anlagenbetriebes
(1) Bei Betriebsstörungen, die eine Überschreitung von Überwachungswerten verursachen oder verursachen können, ist eine geeignete Probenahme und Analytik durchzuführen, um die Ursachen zu ermitteln und die Auswirkungen auf den Betrieb und der Einleitung in das Gewässer beurteilen und begrenzen zu können. Die erforderlichen Maßnahmen sind umgehend zu ergreifen. Über die Maßnahmen und das Ergebnis der Analyse ist der oder die vom Betreiber mit der Aufsicht über die Abwasserbehandlungsanlage Beauftragte unverzüglich zu informieren.
(2) Bei mehrfachen Überschreitungen der Überwachungswerte kann die für die Zulassung der Abwasserbehandlungsanlage zuständige Behörde verlangen, dass die Verfügbarkeit der Anlagenteile zu erheben und zu bewerten ist (Verfügbarkeitsanalyse).
§ 9
Selbstüberwachungsbericht
Die für die Überwachung der Anlage gem. § 116 LWG zuständige Behörde kann verlangen, dass die Ergebnisse der Selbstüberwachung der Abwasserbehandlungsanlage auszuwerten sind und in einem Selbstüberwachungsbericht zusammengefasst werden. Der Selbstüberwachungsbericht ist nach den Vorgaben der Anlage 4 auszuführen. Das Berichtsjahr ist das Kalenderjahr. Der Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage hat den Selbstüberwachungsbericht bis spätestens 30. Juni des Folgejahres der nach § 116 LWG zuständigen Behörde vorzulegen. Der Selbstüberwachungsbericht ist von dem oder der für den Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage Verantwortlichen und der oder dem vom Betreiber mit der Aufsicht über die Abwasserbehandlungsanlage Beauftragten zu unterschreiben. Der Selbstüberwachungsbericht ist gemeinsam mit dem Betriebstagebuch auf der Abwasserbehandlungsanlage aufzubewahren.
§ 10
Vorbehalt
Die für die Zulassung der Abwasserbehandlungsanlage und deren Einleitung zuständige Behörde kann von dieser Verordnung abweichende Anordnungen treffen.
§ 11
Anweisung für die Selbstüberwachung
und Personal
(1) Es ist eine Dienst- und Betriebsanweisung zur Durchführung der Selbstüberwachung für die Abwasserbehandlungsanlage unter Beachtung der gültigen Unfallverhütungsvorschriften zu fertigen. Der/die vom Betreiber mit der Aufsicht über die Abwasserbehandlungsanlage Beauftragte sowie der/die vom Betreiber für den Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage Verantwortliche sind in der Dienst- und Betriebsanweisung zu benennen. Die Dienst- und Betriebsanweisung ist auf der jeweiligen Abwasserbehandlungsanlage aufzubewahren und regelmäßig zu aktualisieren.
(2) Der Betrieb und die Unterhaltung der Einrichtungen sind durch ausreichendes Personal mit der erforderlichen beruflichen Qualifikation sicherzustellen. Dazu gehört auch eine geeignete tätigkeitsbezogene Fortbildung.
§ 12
In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2004 in Kraft. (Fn 3)
Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2009 außer Kraft.
Die Ministerin
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen
GV. NRW. S. 322, in Kraft getreten am 1. Juli 2004; geändert durch Artikel 31 d. Gesetzes v. 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008. |
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SGV. NRW. 77. |
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§ 12 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. |
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§ 5 geändert durch Artikel 31 d. Gesetzes v. 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008. |