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Gesetz
über die Errichtung
der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen
(Landwirtschaftskammergesetz - LWKG)

Vom 11. Februar 1949 (Fn 1) (Fn 23)

§ 1 (Fn 20)

(1) Die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen wird durch Zusammenschluss der Landwirtschaftskammern Rheinland und Westfalen-Lippe als deren Rechtsnachfolgerin errichtet.

(2) Ihre Aufgaben, ihr Aufbau und ihre Organe werden durch die Vorschriften dieses Gesetzes und die Satzungen geregelt.

Aufgaben, Landesbeauftragte

§ 2 (Fn 2)

(1) Die Landwirtschaftskammer hat die Aufgabe, die Landwirtschaft und die in ihr Berufstätigen zu fördern und zu betreuen und im Rahmen ihrer Aufgaben den ländlichen Raum zu stärken. Insbesondere erstreckt sich ihr Aufgabenbereich darauf,

a) die Wirtschaftlichkeit, die Umweltverträglichkeit und den Verbraucherschutz bei der landwirtschaftlichen Erzeugung durch geeignete Einrichtungen und Maßnahmen, insbesondere Agrarumweltmaßnahmen, sowie den ökologischen Landbau zu fördern und auf eine flächenbezogene und artgerechte Tierhaltung hinzuwirken;

b) die nicht pflichtschulmäßige Berufsausbildung und die berufliche Fortbildung des Berufsnachwuchses sowie die berufsbezogene Weiterbildung aller in der Landwirtschaft Tätigen durchzuführen und die Betriebe in ihrer nachhaltigen Entwicklung durch Beratung zu unterstützen;

c) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in allen beruflichen und sozialen Belangen zu fördern;

d) in Fragen der Bewirtschaftung, der Verwertung und der Regelung des Absatzes landwirtschaftlicher Erzeugnisse beratend mitzuwirken, das landwirtschaftliche Genossenschaftswesen, Erzeugergemeinschaften, Erzeugerzusammenschlüsse und deren Vereinigungen sowie die Regionale Vermarktung zu fördern;

e) die Behörden und Gerichte in Fragen der Landwirtschaft, vor allem durch die Erstattung von Gutachten und die Bestellung von Sachverständigen zu unterstützen;

f) Richtlinien über das Sachverständigen- und Buchführungswesen herauszugeben;

g) in rechtlichen Angelegenheiten der Landwirtschaft nach den besonderen gesetzlichen Vorschriften mitzuwirken, insbesondere Vorschläge zu machen und Beisitzende für die in Landwirtschaftssachen zuständigen Gerichte zu benennen;

h) bei der Verwaltung und den Preisnotierungen der Produktenbörsen sowie der Märkte, insbesondere der Viehmärkte nach den für die Behörden und Märkte zu erlassenden Bestimmungen teilzunehmen;

i) zusätzliche Produktions-, Absatz- und Einkommenspotenziale insbesondere bei nachwachsenden Rohstoffen und erneuerbaren Energien zu erschließen und die Erwerbsgrundlagen durch Schaffung mit der Landwirtschaft verbundener Einkommenskombinationen zu verbreitern;

j) die Belange einer nachhaltigen Landwirtschaft und die besondere Bedeutung der Landwirtschaft für Umwelt-, Natur-, Tier- und Verbraucherschutz in die Gesellschaft zu vermitteln und den Dialog mit allen gesellschaftlich relevanten Gruppen zu fördern;

k) auf eine Gleichstellung von Frauen und Männern in allen Bereichen der Landwirtschaft hinzuwirken;

l) die internationale Zusammenarbeit in allen Bereichen der Landwirtschaft zu unterstützen;

m) die Tierseuchenkasse als Sondervermögen nach Maßgabe des Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz in der jeweils geltenden Fassung zu verwalten.

(2) Die Direktorin oder der Direktor der Landwirtschaftskammer bzw. die Direktoren der Landwirtschaftskammer für die Bereiche Landwirtschaft und höhere Forstbehörde sowie die Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer der Kreisstellen nehmen gleichzeitig die Aufgaben als Landesbeauftragte wahr (§ 18 und § 18a Abs. 1 Landwirtschaftskammergesetz, § 6 Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes bzw. § 24 Abs. 5 Landwirtschaftskammergesetz, § 9 Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes).

(3) Die Landwirtschaftskammer hat das Recht, in allen die Landwirtschaft berührenden Angelegenheiten bei den Behörden Anträge zu stellen. Sie soll insbesondere bei der Vorberatung von gesetzlichen Vorschriften über Fragen der Landwirtschaft gehört werden.

§ 3 (Fn 20)

(1) Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes umfaßt den Acker- und Pflanzenbau, die Tierzucht, den Garten-, Gemüse-, Obst- und Weinbau, die Forstwirtschaft, die Fischerei in den Binnengewässern und die Imkerei.

(2) Zur Landwirtschaft gehören auch Unternehmen, die nicht unter Absatz 1 fallen, aber in wirtschaftlicher Abhängigkeit von einem Betrieb dieser Art durch dieselbe Unternehmerin oder denselben Unternehmer betrieben werden (landwirtschaftliche Nebenbetriebe).

§ 4 (Fn 3)

(1) Die Landwirtschaftskammer besteht aus Mitgliedern, die aufgrund von Wahlvorschlägen unmittelbar und geheim gewählt werden, und aus von der Hauptversammlung berufenen Mitgliedern. Es wird durch Briefwahl gewählt.

(2) Zwei Drittel der Gewählten müssen im Sinne des § 5 der Wahlgruppe 1, ein Drittel der Wahlgruppe 2 angehören.

(3) Bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen sind Frauen angemessen zu berücksichtigen.

Wahlen

§ 5 (Fn 25)

(1) Wahlberechtigt sind:

in der Wahlgruppe 1

a) natürliche Personen, die im Eigentum, in Nutznießung oder in Pacht einen landwirtschaftlichen Betrieb oder in ähnlicher Weise ein landwirtschaftliches Grundstück bewirtschaften, wenn für den Betrieb oder das Grundstück Umlagepflicht besteht oder wenn die bewirtschafteten Flächen mindestens 2 Hektar, im Falle der forstlichen Nutzung mindestens 10 Hektar und im Falle der gartenbaulichen Nutzung mindestens 0,5 Hektar groß sind;

b) die mittätigen Ehegattinnen oder Ehegatten oder eingetragene Lebenspartnerin oder Lebenspartner der nach Buchstabe a Wahlberechtigten und die bei diesen voll mitarbeitenden einschließlich der in der Berufsausbildung befindlichen Familienangehörigen;

in der Wahlgruppe 2

die hauptberuflich in landwirtschaftlichen Betrieben tätigen einschließlich der in der Berufsausbildung befindlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, soweit sie nicht der Wahlgruppe 1 angehören.

(2) Voraussetzungen für die Wahlberechtigten sind, daß die Personen am Wahltag

a) das 18. Lebensjahr vollendet haben,

b) geschäftsfähig sind,

c) die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines Vertragsstaates im Sinne des Europäischen Niederlassungsabkommens vom 13. Dezember 1955 (BGBl. II 1959 S. 998) besitzen und die Voraussetzungen des Artikels 18 des Europäischen Niederlassungsabkommens erfüllen,

d) mindestens seit drei Monaten ununterbrochen im Wahlbezirk ansässig sind.

(3) Wahlberechtigt in der Wahlgruppe 1 ist auch eine juristische Person, die seit mindestens drei Monaten im Wahlbezirk einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Nummer 1 Buchstabe a bewirtschaftet.

(4) Vom Wahlrecht ausgeschlossen sind Personen, die infolge strafgerichtlicher Verurteilung das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzten, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet, über deren Grundstücke ein Zwangsverwaltungs- oder Zwangsversteigerungsverfahren oder denen gegenüber auf Grund der Landbewirtschaftungsordnung die Verwaltung durch Treuhänderschaft, die Verpflichtung zur Verpachtung oder die Zwangsverpachtung angeordnet worden ist.

§ 6 (Fn 5) (Fn 20)

(1) Wählbar ist jede wahlberechtigte natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit einem Jahr ununterbrochen im Landwirtschaftskammerbezirk wohnt, es sei denn, daß sie infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.

(2) Niemand ist verpflichtet, eine Wahl anzunehmen. Gewählte können von dem Amte, zu dem sie gewählt wurden, zurücktreten.

§ 7 (Fn 20)

(1) Wahlbezirke sind in der Regel die Kreise und kreisfreien Städte.

(2) Mehrere benachbarte Kreise und kreisfreie Städte können zu Wahlbezirken zusammengeschlossen werden.

(3) Die Wahlbezirke müssen entsprechend ihrer Bedeutung, mindestens aber mit drei Mitgliedern vertreten sein. Den Begriff der Bedeutung legen die Durchführungsvorschriften fest.

(4) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen.

(5) Das Nähere bestimmen die Satzungen.

§ 8 (Fn 4)

Wahlleitungist die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer.

§ 8a (Fn 6)

Für jeden Wahlbezirk wird ein Wahlausschuss gebildet. Er besteht aus der Wahlleitung (Vorsitz), einer von ihr zu bestellenden Stellvertretung und drei von ihr zu bestellenden Beisitzenden. Für die Beisitzenden sind Stellvertretungen zu bestellen. Zwei Beisitzende und ihre Stellvertretungen müssen der Wahlgruppe 1, eine Beisitzerin oder ein Beisitzer und ihre oder seine Stellvertretung der Wahlgruppe 2 angehören.

§ 8b (Fn 6)

(1) Für jeden Wahlbezirk ernennt die Wahlleitung einen oder, bei Bedarf, mehrere Wahlvorstände.

(2) Der Wahlvorstand besteht aus der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher und einer Stellvertretung, die von der Wahlleitung durch mündliche oder schriftliche Erklärung zu verpflichten sind, drei Beisitzenden sowie drei Schriftführenden. Im Bedarfsfall können auch für die Beisitzenden und Schriftführenden Stellvertretungen bestellt werden. Beisitzende, Schriftführende und deren Stellvertretungen müssen im Wahlbezirk wahlberechtigt sein. Von den Beisitzenden, den Schriftführenden und deren Stellvertretungen müssen zwei Drittel der Wahlgruppe 1 und ein Drittel der Wahlgruppe 2 angehören.

§ 8c (Fn 19)

Wählen kann nur, wer in eine Wählerliste eingetragen ist. Diese erstellt für jeden Wahlbezirk die Landwirtschaftskammer getrennt für die Wahlberechtigten der Wahlgruppe 1 und 2.

§ 8d (Fn 21)

(1) Der Wahlausschuß stellt fest, wie viele Stimmen für jede Bewerbung und jeden Wahlvorschlag abgegeben worden sind.

(2) Von dem im Wahlbezirk zu verteilenden Sitzen werden den Wahlvorschlägen in der Reihenfolge der auf die einzelnen Bewerbungen entfallenden Stimmen so viele Sitze zugeteilt, wie ihnen im Verhältnis der auf sie entfallenden Stimmzahlen nach dem Verfahren Hare/Niemeyer zustehen.

§ 9 (Fn 7)

Über Einsprüche gegen die Wahl, mit Ausnahme der Einsprüche gegen die Wahl insgesamt, über die nach der vom Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Ministerium) zu erlassenden Rechtsverordnung das Ministerium entscheidet, beschließt die Hauptversammlung. Binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses der Hauptversammlung kann gegen ihn Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde eingelegt werden.

§ 10 (Fn 20)

(1) Die Mitglieder der Landwirtschaftskammer werden auf sechs Jahre gewählt mit der Maßgabe, daß sie alle drei Jahre zur Hälfte nach einer durch die Hauptsatzung festzusetzenden Reihenfolge der Wahlbezirk ausscheiden. Die ausscheidenden Mitglieder sind wiederwählbar und bleiben so lange in ihrer Stellung, bis neu gewählt worden ist.

(2) Scheidet ein Mitglied während der Wahlzeit aus, so tritt das Ersatzmitglied an seine Stelle. Ist kein Ersatzmitglied vorhanden, so findet eine Nachwahl statt.

Verlust der Mitgliedschaft

§ 11

(1) Verliert ein Mitglied die Wählbarkeit, so scheidet es aus der Mitgliedschaft sowie aus der Zugehörigkeit zu Organen der Landwirtschaftskammer oder der Kreisstelle aus. Über den Verlust der Wählbarkeit entscheidet in Zweifelsfällen die Hauptversammlung.

(2) Binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses der Hauptversammlung kann gegen ihn Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde eingelegt werden.

(3) Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

(4) Der Hauptausschuß der Landwirtschaftskammer kann ein Mitglied, gegen das ein gerichtliches Strafverfahren eröffnet wird, bis nach dessen Abschluß seiner Mitgliedschaft und der Zugehörigkeit zu Organen der Landwirtschaftskammer oder der Kreisstelle vorläufig entheben. Für diesen Beschluß ist eine Mehrheit von zwei Dritteln sämtlicher Hauptausschußmitglieder erforderlich.

§ 12

Ruht das aktive oder passive Wahlrecht nach anderen gesetzlichen Vorschriften als den Vorschriften dieses Gesetzes, so ruht es auch zu den Wahlen für die Landwirtschaftskammer.

Die Hauptversammlung

§ 13 (Fn 4)

(1) Die Hauptversammlung besteht aus den Mitgliedern der Landwirtschaftskammer.

(2) Außerdem hat die Hauptversammlung als Mitglieder der Landwirtschaftskammer zu berufen:

a) von landwirtschaftlichen Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftlern und um die Landwirtschaft verdienten Persönlichkeiten insgesamt vier Vertretungen,

b) aus den Kreisen der Berufsverbände für Garten-, Gemüse-, Obst- und Weinbau und aus der Gruppe der Privatwaldbesitzerinnen oder Privatwaldbesitzer fünf Wahlberechtigte der Wahlgruppe 1 und drei Wahlberechtigte der Wahlgruppe 2,

c) von den Verbänden der Landfrauen zwei Vertreterinnen, von den Arbeitnehmerinnen eine Vertreterin,

d) aus den Verbänden der Landjugend zwei Vertretungen aus der Wahlgruppe 1 und eine Vertretung aus der Wahlgruppe 2.

Das Nähere regeln die Durchführungsvorschriften.

§ 14 (Fn 20)

Die Hauptversammlung sorgt im Rahmen der Satzungen dafür, daß die der Landwirtschaftskammer gestellten Aufgaben verwirklicht werden. Sie faßt die erforderlichen Beschlüsse, überwacht ihre Durchführung und versieht die übrigen Organe sowie die Kreisstellen mit den entsprechenden Weisungen. Ihr fallen insbesondere folgende Aufgaben zu:

a) die Satzungen, die Geschäftsordnung, die Haushalts-, Kassen- und Rechnungslegungsordnung und die Gebührenordnung zu beschließen und abzuändern,

b) die Präsidentin oder den Präsidenten, die beiden Stellvertreterinnen oder Stellvertreter und die übrigen Mitglieder des Hauptausschusses, die Direktorinnen oder Direktoren und die Ausschüsse zu wählen,

c) den Haushaltsplan festzustellen,

d) den Jahresbericht und die Jahresrechnung entgegenzunehmen, die Entschließungen hierzu zu fassen und die Entlastung zu erteilen,

e) über Beschwerden gegen den Verlust der Wählbarkeit und gegen die Wahl zu entscheiden.

Die Ausschüsse

§ 15 (Fn 4)

(1) Die Satzungen sollen die Errichtung von Ausschüssen für besondere Aufgaben vorsehen. Insoweit es sich hierbei um Aufgaben von nicht nur vorübergehender Dauer handelt, sind die Ausschüsse als ständige Ausschüsse zu errichten. Die Mitglieder der Ausschüsse werden für die Dauer der Durchführung der dem Ausschuß übertragenen Aufgabe, längstens für drei Jahre, gewählt; Wiederwahl ist zulässig.

(2) Nach näherer Bestimmung der Satzungen können die Mitglieder der Ausschüsse eine Zuwahl vornehmen. Die Zugewählten brauchen nicht Mitglied der Landwirtschaftskammer zu sein; ihre Zuwahl bedarf der Bestätigung durch den Hauptausschuß.

(3) Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden, die oder der Mitglied der Landwirtschaftskammer sein muß.

(4) Die Ausschüsse erledigen die ihnen von der Hauptversammlung und in Fällen besonderer Dringlichkeit vom Hauptausschuß übertragenen Aufgaben. Sie können Anträge an die Hauptversammlung und an den Hauptausschuß richten. Die Vorsitzenden der Ausschüsse sind bei der Behandlung der Anträge ihrer Ausschüsse im Hauptausschuß zu hören.

(5) Die Ausschüsse sollen zu einem Drittel aus Mitgliedern der Wahlgruppe 2 bestehen.

(6) § 12 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz - LGG -) vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 590) in der jeweils geltenden Fassung ist zu beachten.

Die Präsidentin oder der Präsident

§ 16 (Fn 8)

(1) Die Präsidentin oder der Präsident hat den Vorsitz der Hauptversammlung und des Hauptausschusses. Im Falle der Verhinderung wird sie oder er durch eine oder einen der beiden stellvertretenden Präsidentinnen oder Präsidenten nach näherer Bestimmung der Geschäftsordnung vertreten. Die Präsidentin oder der Präsident und die Stellvertretung werden für die Dauer von drei Jahren mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder gewählt; Wiederwahl ist zulässig.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident und eine Stellvertretung müssen der Wahlgruppe 1 angehören; eine Stellvertretung ist landwirtschaftliche Arbeitnehmerin oder landwirtschaftlicher Arbeitnehmer.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident und die Stellvertretungen müssen Mitglieder der Landwirtschaftskammer sein.

(4) Die Präsidentin oder der Präsident übt die oberste Dienstaufsicht aus.

Der Hauptausschuß

§ 17 (Fn 9)

(1) Der Hauptausschuss der Landwirtschaftkammer besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, ihren oder seinen beiden Stellvertreterinnen oder Stellvertretern und bis zu fünfzehn von der Hauptversammlung aus ihrer Mitte Gewählten. Hiervon müssen zwei Drittel der Wahlgruppe 1 und ein Drittel der Wahlgruppe 2 angehören. Die Mitglieder des Hauptausschusses werden für die Dauer von drei Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig. § 12 LGG in der jeweils geltenden Fassung ist zu beachten.

(2) Unter den aus der Wahlgruppe 1 zu wählenden Mitgliedern des Hauptausschusses müssen sich je

a) zwei Vertretungen von den Verbänden des Garten-, Gemüse-, Obst- und Weinbaus,

b) eine Vertretung des Privatwaldbesitzes,

c) zwei Vertreterinnen vom Verband der Landfrauen

befinden.

(3) Der Hauptausschuß ist zur Beschlußfassung in allen Angelegenheiten berufen, die nicht durch dieses Gesetz, die Satzungen oder durch Beschluß der Hauptversammlung dieser, den Ausschüssen oder der Präsidentin oder dem Präsidenten vorbehalten sind.

Die Direktorin oder der Direktor der Landwirtschaftskammer

§ 18 (Fn 10)

(1) Die Hauptversammlung wählt für die Dauer von sechs Jahren mit einer Mehrheit von zwei Dritteln die Direktorin oder den Direktor der Landwirtschaftskammer. Ihre oder seine Berufung bedarf der Zustimmung des Ministeriums.

(2) Die Direktorin oder der Direktor der Landwirtschaftskammer führt die laufenden Geschäfte nach den Weisungen, die ihr oder ihm die Präsidentin oder der Präsident gemäß den Beschlüssen der Hauptversammlung und des Hauptausschusses erteilt. Die Direktorin oder der Direktor der Landwirtschaftskammer ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Beamtinnen und Beamten, Angestellten sowie Arbeiterinnen und Arbeiter der Landwirtschaftskammer.

(3) Die Direktorin oder der Direktor der Landwirtschaftskammer hat das Recht, an den Sitzungen der Hauptversammlung, des Hauptausschusses und der Ausschüsse teilzunehmen und Erklärungen abzugeben. Auf Verlangen ist ihr oder ihm das Wort zu erteilen.

(4) Die Direktorin oder der Direktor der Landwirtschaftskammer nimmt gleichzeitig die Aufgaben wahr, die ihr oder ihm als Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter (§ 6 Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes) obliegen. Sie oder er ist in dieser Eigenschaft ausschließlich dem Ministerium verantwortlich. Die für die Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben erforderlichen Dienstkräfte und Einrichtungen sind ihr oder ihm von der Landwirtschaftskammer zur Verfügung zu stellen. Der Geschäftsverteilungsplan und der Organisationsplan sind dem Ministerium zur Genehmigung vorzulegen.

(5) Der Hauptausschuss bestellt eine Abteilungsleiterin oder einen Abteilungsleiter zur ständigen Vertreterin oder zum ständigen Vertreter der Direktorin oder des Direktors. Die Bestellung bedarf der Zustimmung des Ministeriums.

(6) Bekanntmachungen der Direktorin oder des Direktors als Landesbeauftragte erfolgen in den Amtsblättern der Landwirtschaftskammer. Die Bekanntmachungen können auch durch einen Hinweis auf den Gegenstand der Mitteilung in den Amtsblättern der Landwirtschaftskammer erfolgen. In diesem Falle hat die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte den vollständigen Inhalt der Mitteilung zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten und in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, wann und wo eine Einsichtnahme möglich ist.

§ 18a (Fn 22)

(1) Für die Amtszeiten der bisherigen Direktoren der Landwirtschaftskammern Rheinland und Westfalen-Lippe wird die Landwirtschaftskammer übergangsweise durch zwei Direktoren geführt. Der bisherige Direktor der Landwirtschaftskammer Rheinland ist bis zum Ablauf seiner Amtszeit Direktor der Landwirtschaftskammer für den Bereich Landwirtschaft, der bisherige Direktor der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe ist bis zum Ablauf seiner Amtszeit Direktor der Landwirtschaftskammer für den Bereich höhere Forstbehörde. Die Direktoren vertreten sich gegenseitig. Der Direktor der Landwirtschaftskammer für den Bereich Landwirtschaft ist Dienstvorgesetzter der Beamtinnen und Beamten, Angestellten sowie Arbeiterinnen und Arbeiter der Landwirtschaftskammer.

(2) Scheidet einer der beiden Direktoren aus, gilt § 18.

(3) Für die Organisationsstruktur nach Absatz 1 gelten die Regelungen des § 18 mit Ausnahme des Absatzes 5 entsprechend.

Die Satzungen

§ 19 (Fn 24)

(1) Die Landwirtschaftskammer regelt ihre inneren Verhältnisse durch Satzungen und Geschäftsordnung, die von der Hauptversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder zu beschließen sind. Die Satzungen bedürfen der Genehmigung, die Bestimmung des Sitzes (Absatz 2 Buchstabe a der Zustimmung des Ministeriums.

(2) Die Satzungen haben insbesondere Vorschriften zu enthalten über

a) den Sitz der Landwirtschaftskammer,

b) die Zahl und Abgrenzung der Wahlbezirke,

c) die Zahl der Mitglieder und ihre Verteilung auf die Wahlbezirke,

d) die Reihenfolge des Ausscheidens der Mitglieder,

e) die Aufgaben und Befugnisse, die Wahl, die Form der Berufung und Abberufung sowie die Beschlußfähigkeit der Hauptversammlung, des Hauptausschusses, der Ausschüsse, der Kreisstelle,

f) die Aufgaben und Befugnisse der Präsidentin oder des Präsidenten,

g) die Form der Bekanntmachungen,

h) das Verfahren bei Satzungsänderungen,

i) die Entschädigung der gewählten Personen,

k) das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen,

(3) Änderungen der Satzungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(4) Die Satzungen sowie ihre Änderungen sind zu veröffentlichen.

Vertretungsrecht

§ 20 (Fn 20)

(1) Die Landwirtschaftskammer ist rechtsfähig. Sie wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch die Präsidentin oder den Präsidenten oder bei Verhinderung durch eine Stellvertretung.

(2) Alle Urkunden, die die Landwirtschaftskammer verpflichten sollen, sind unter ihrem Namen von der Präsidentin oder dem Präsidenten oder einer Stellvertretung und noch einem Mitglied des Hauptausschusses unter Beifügung des Dienstsiegels zu vollziehen.

Gebühren

§ 21 (Fn 11)

Als Gegenleistung

a) für eine besondere Verwaltungstätigkeit,

b) für die Benutzung von Einrichtungen und Anlagen

der Landwirtschaftskammer kann die Landwirtschaftskammer Gebühren nach Maßgabe einer Gebührenordnung erheben, die von der Hauptversammlung zu beschließen, von der Aufsichtsbehörde zu genehmigen und gemäß § 19 Abs. 4 zu veröffentlichen ist. § 2 Abs. 1 Satz 2, § 5 und § 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712) (Fn 12) in der jeweils gültigen Fassung gelten entsprechend.

Haushaltsplan

§ 22

(1) Die Landwirtschaftskammer hat jährlich einen Haushaltsplan aufzustellen, der von der Hauptversammlung zu beschließen und von der Aufsichtsbehörde zu genehmigen ist. Erhebt diese binnen zwei Monaten keine Beanstandungen, so gilt der Haushaltsplan als genehmigt.

(2) Der Haushaltsplan darf keine höheren Gesamtausgaben enthalten, als durch die Einnahmen gedeckt werden.

(3) Das Haushaltsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember (Fn 13)

Aufsicht

§ 23 (Fn 14)

(1) Die Landwirtschaftskammer unterliegt der Aufsicht des Ministeriums (Aufsichtsbehörde).

(2) Zu den Sitzungen der Hauptversammlung und des Hauptausschusses ist die Aufsichtsbehörde unter Beifügung der Tagesordnung rechtzeitig einzuladen. Die Vertretung der Aufsichtsbehörde ist auf Verlangen jederzeit zu hören.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann mit Genehmigung der Landesregierung die Hauptversammlung auflösen. Mit dem Zeitpunkt der Auflösung können die Organe und die Untergliederungen der Landwirtschaftskammer von der Aufsichtbehörde abberufen werden. Im Falle der Auflösung hat die Aufsichtsbehörde die Neuwahl innerhalb von zwei Monaten anzuordnen, die neue Hauptversammlung innerhalb von drei Monaten vom Tage der Auflösung an einzuberufen und für die Zwischenzeit Anordnungen zu treffen.

(4) Die Aufsicht richtet sich im übrigen nach § 20 des Landesorganisationsgesetzes.

Untergliederungen

§ 24 (Fn 15)

(1) Die Untergliederung der Landwirtschaftskammer ist die Kreisstelle.

(2) Die Kreisstelle besteht aus den gewählten Mitgliedern der Landwirtschaftskammer ihres Bezirks, die aus ihrer Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden (Kreislandwirtin oder Kreislandwirt) wählen, die oder der der Wahlgruppe 1 angehören soll.

(3) Die Kreisstelle führt die ihr durch die Satzungen oder durch Beschluß der Hauptversammlung zugewiesenen Aufgaben durch.

(4) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Kreisstelle wird im Benehmen mit dieser vom Hauptausschuß der Landwirtschaftskammer bestellt und abberufen. Die Bestellung und Abberufung bedarf der Zustimmung der Direktorin oder des Direktors.

(5) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Kreisstelle nimmt gleichzeitig die Aufgaben wahr, die ihr oder ihm als Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter im Kreise (§ 9 Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes) obliegen. Sie oder er ist in dieser Eigenschaft ausschließlich den übergeordneten Landesbehörden verantwortlich. Die Bestellung bedarf der Zustimmung des Ministeriums. Die Amtsführung bedarf des Vertrauens der Direktorin oder des Direktors der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter. Die für die Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Dienstkräfte und Einrichtungen sind von der Landwirtschaftskammer zur Verfügung zu stellen.

§ 25 (Fn 15)

(1) Die Kreisstellen unterhalten zur Erfüllung ihrer Aufgaben in den Gemeinden Ortsstellen.

(2) Die Ortsstellen bestehen aus drei Mitgliedern, die von den zur Landwirtschaftskammer Wahlberechtigten des Ortsstellenbezirks gewählt werden. Von den Mitgliedern müssen mindesten zwei der Wahlgruppe 1 und einer der Wahlgruppe 2 angehören.

(3) Die Mitglieder der Ortsstellen wählen aus ihrer Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden (Ortslandwirtin oder Ortslandwirt), die oder, der der Wahlgruppe 1 angehören soll. Mehrere benachbarte Gemeinden können zu Ortsstellen zusammengeschlossen werden.

(4) Die Ortslandwirtinnen oder Ortslandwirte laden in turnusmäßigen Abständen die Wahlberechtigten des Ortsstellenbezirks ein, um sie über die Arbeit der Ortsstelle sowie aktuelle Fragen und Entwicklungen zu unterrichten. Das Nähere regeln die Satzungen.

§ 26 (Fn 16)

 

§ 27 (Fn 16)

Schlußbestimmungen

§ 28 (Fn 17)

Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem zuständigen Ausschuss des Landtags Vorschriften zu erlassen über

a) die Festsetzung des Wahltermins,

b) die Bedeutung und Festlegung der Wahlbezirke,

c) die Bildung und Tätigkeit des Wahlausschusses,

d) die Ernennung von Wahlvorständen,

e) die Erstellung der Wählerliste,

f) die Einreichung und Zulassung von Wahlvorschlägen,

g) die Durchführung der Wahl,

h) die Feststellung des Wahlergebnisses,

i) die Wahlprüfung,

j) die Berufung von Mitgliedern in die Hauptversammlung,

k) die Durchführung von Nachwahlen,

l) die Wahl der Ortsstellen.

§ 28a (Fn 22)

(1) Die Hauptversammlung und der Hauptausschuss der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen bestehen ab dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes aus den bisherigen Hauptversammlungen und Hauptausschüssen der Landwirtschaftskammern Rheinland und Westfalen-Lippe.

(2) Die Hauptversammlung tritt unmittelbar nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zusammen und fasst mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder insbesondere folgende Beschlüsse:

a) Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der beiden Stellvertreterinnen oder Stellvertreter,

b) Erlass der Hauptsatzung,

c) Erlass der Satzung über die haushaltsrechtlichen Zuständigkeiten und über Rücklagen,

d) Erlass der Haushaltssatzung 2004 sowie Beschlussfassung über die Umlage der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2004.

Die Wahlzeiten der Präsidentin oder des Präsidenten, der beiden Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, der Mitglieder des Hauptausschusses und der Mitglieder der sonstigen Ausschüsse enden am 30. November 2005.

(3) Die von den bisher zuständigen Stellen beziehungsweise der zuständigen Behörde berufenen Mitglieder in den nach dem Berufsbildungsgesetz vorgesehenen Gremien sind ab dem 1. Januar 2004 bis zum Ablauf ihrer Amtszeit von der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen beziehungsweise vom Landesbeauftragten berufene Mitglieder dieser Gremien.

(4) Bis zum 31. Dezember 2005 gilt unbeschadet der Errichtung der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen in den Landesteilen Rheinland und Westfalen-Lippe das jeweilige Recht der Landwirtschaftskammern Rheinland und Westfalen-Lippe fort, soweit nicht durch die zuständigen Entscheidungsträger Änderungen beschlossen werden.

§ 29 (Fn 18) (Fn 23)

(1) Die Auswirkungen dieses Gesetzes werden nach einem Erfahrungszeitraum von 4 Jahren nach dem In-Kraft-Treten des Gesetzes über die Errichtung der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen durch die Landesregierung unter Mitwirkung der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen und weiterer Sachverständiger überprüft. Die Landesregierung unterrichtet den zuständigen Ausschuss des Landtags danach über das Ergebnis der Überprüfung.

(2) Dieses Gesetz ist bis zum 31. Dezember 2008 befristet.

Zusatz

Neubekanntmachung
(Artikel 24 des Gesetzes über die Errichtung der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen v. 17. 12. 2003 (GV. NRW. S. 808))

Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der in Artikel 1 bis 3 geänderten Gesetze in der vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen neu bekannt machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlautes und der Rechtschreibung beseitigen.

 

Fn 1

GV. NW. 1949 S. 53/GS. NW. S. 706, geändert durch LOG NW v. 10. 7. 1962 (GV. NW. S. 421/SGV. NW. 2005), Art. XXXVII AnpG. NW. v. 16. 12. 1969 (GV. NW. 1970 S. 22), 18. 3. 1975 (GV. NW. S. 248), Art. 20 1. FRG v. 11. 7. 1978 (GV. NW. S. 290), Art. 11 d. RBG 84 NW v. 18. 12. 1984 (GV. NW. S. 806), Gesetz v. 20. 6. 1989 (GV. NW. S. 436), 14. 7. 1992 (GV. NW. S. 248), Artikel 10 des Gesetzes zur Stärkung der Leistungsfähigkeit der Kreise, Städte und Gemeinden in NRW v. 25.11.1997 (GV. NW. S. 430); Artikel 1 d. Gesetzes v. 17. 12. 2003 (GV. NRW. S. 808), in Kraft getreten am 1. Januar 2004; Artikel 202 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 15 (Erster Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005; Artikel 19 des Gesetzes v. 12.12.2006 (GV. NRW. S. 622), in Kraft getreten am 1. Januar 2007.

Fn 2

§ 2 zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes v. 12.12.2006 (GV. NRW. S. 622), in Kraft getreten am 1. Januar 2007.

Fn 3

§ 4 geändert durch Gesetz v. 20. 6. 1989 (GV. NW. S. 436); in Kraft getreten am 22. Juli 1989.

Fn 4

§ 8, § 13 Abs. 2 und § 15 zuletzt geändert durch Artikel 1 d. Gesetzes v. 17. 12. 2003 (GV. NRW. S. 808); in Kraft getreten am 1. Januar 2004.

Fn 5

§ 6 Abs. 1 geändert durch Gesetz v. 18. 3. 1975 (GV. NW. S. 248); in Kraft getreten am 28. März 1975.

Fn 6

§§ 8 a und 8 b eingefügt durch d. Gesetz v. 20.6.1989 (GV. NW. S. 436); in Kraft getreten am 22. Juli 1989; neu gefasst durch Artikel 1 d. Gesetzes v. 17. 12. 2003 (GV. NRW. S. 808); in Kraft getreten am 1. Januar 2004.

Fn 7

§ 9 zuletzt geändert durch Artikel 1 d. Gesetzes v. 17. 12. 2003 (GV. NRW. S. 808); in Kraft getreten am 1. Januar 2004.

Fn 8

§ 16 neu gefasst durch Artikel 1 d. Gesetzes v. 17. 12. 2003 (GV. NRW. S. 808); in Kraft getreten am 1. Januar 2004.

Fn 9

§ 17 zuletzt geändert durch Artikel 1 d. Gesetzes v. 17. 12. 2003 (GV. NRW. S. 808); in Kraft getreten am 1. Januar 2004.

Fn 10

§ 18 neu gefasst durch Artikel 1 d. Gesetzes v. 17. 12. 2003 (GV. NRW. S. 808); in Kraft getreten am 1. Januar 2004.

Fn 11

§ 21 zuletzt geändert durch Artikel 1 d. Gesetzes v. 17. 12. 2003 (GV. NRW. S. 808); in Kraft getreten am 1. Januar 2004.

Fn 12

SGV. NRW. 610.

Fn 13

vgl. Gesetz zur Anpassung des Rechnungsjahres an das Kalenderjahr v. 6. April 1960 (GV. NW. S. 57/SGV. NW. 630).

Fn 14

§ 23 zuletzt geändert durch Artikel 1 d. Gesetzes v. 17. 12. 2003 (GV. NRW. S. 808); in Kraft getreten am 1. Januar 2004.

Fn 15

§ 24 und § 25 zuletzt geändert durch Artikel 1 d. Gesetzes v. 17. 12. 2003 (GV. NRW. S. 808); in Kraft getreten am 1. Januar 2004.

Fn 16

§ 26 und § 27 gestrichen mit Wirkung vom 22. Juli 1989 durch Gesetz v. 20. 6. 1989 (GV. NW. S. 436).

Fn 17

§ 28 neugefaßt durch Gesetz v. 20. 6. 1989 (GV. NW. S. 436); in Kraft getreten am 22. Juli 1989; zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes v. 17. 12. 2003 (GV. NRW. S. 808); in Kraft getreten am 1. Januar 2004.

Fn 18

§ 29 (alt)
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
GV. NW. ausgegeben am 20. April 1949.

Fn 19

§ 8c eingefügt durch d. Gesetz v. 20.6.1989 (GV. NW. S. 436), in Kraft getreten am 22. Juli 1989; zuletzt geändert durch Art. 10 d. Gesetzes v. 25.11.1997 (GV. NW. S. 430), in Kraft getreten am 1. Januar 1998.

Fn 20

§ 1, § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 2, § 7, § 10 Abs. 1, § 14, § 19 und § 20 geändert durch Artikel 1 d. Gesetzes v. 17. 12. 2003 (GV. NRW. S. 808); in Kraft getreten am 1. Januar 2004.

Fn 21

§ 8d eingefügt durch d. Gesetz v. 20.6.1989 (GV. NW. S. 436), in Kraft getreten am 22. Juli 1989; geändert durch Artikel 1 d. Gesetzes v. 17. 12. 2003 (GV. NRW. S. 808); in Kraft getreten am 1. Januar 2004.

Fn 22

§ 18a und 28a eingefügt durch Artikel 1 d. Gesetzes v. 17. 12. 2003 (GV. NRW. S. 808); in Kraft getreten am 1. Januar 2004.

Fn 23

Überschrift und § 29 neugefasst durch Artikel 1 d. Gesetzes v. 17. 12. 2003 (GV. NRW. S. 808); in Kraft getreten am 1. Januar 2004.

Fn 24

§ 19 zuletzt geändert durch Artikel 202 d. Zweiten Befristungsgesetzes v. 5. 4. 2005 (GV. NRW. S. 274).

Fn 25

§ 5 zuletzt geändert durch Artikel 15 (Erster Teil) d. Gesetzes v. 3. 5. 2005 (GV. NRW. S. 498).