7815

Gesetz
zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes
des Bundes in der Fassung vom 16. März 1976
(BGBl. S. 546) und zur Anpassung von Vorschriften
des Landeskulturrechts und des Rechts der
Wasser- und Bodenverbände an die Vorschriften
des Flurbereinigungsrechts
(Ausführungsgesetz zum Flurbereinigungsgesetz)

Vom 8. Dezember 1953 (Fn 1)

I. Abschnitt
Zuständigkeitsvorschriften

§ 1 (Fn 2) (Fn 7)

(1) Flurbereinigungsbehörden sind die Ämter für Agrarordnung. Die obere Flurbereinigungsbehörde ist eine Abteilung der Bezirksregierung Münster. In der Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Flurbereinigungsgesetz ist diese Abteilung eigenständig; die Bezirksregierung unterliegt dabei der Aufsicht der obersten Flurbereinigungsbehörde. Die durch Gesetze und Rechtsverordnungen auf das Landesamt für Agrarordnung übertragenen Aufgaben werden auf die Abteilung der Bezirksregierung Münster übertragen. Das Landesamt für Agrarordnung wird aufgelöst.

(2) Forstaufsichtsbehörden im Falle des § 85 Ziffer 2 des Flurbereinigungsgesetzes ist die höhere Forstbehörde, in den übrigen Fällen des § 85 die unteren Forstbehörden.

(3) Die Befugnisse, die nach § 8 Abs. 2 und 3, § 41 Abs. 4 und § 88 Nr. 9 des Flurbereinigungsgesetzes der oberen Flurbereinigungsbehörde zustehen, werden der Flurbereinigungsbehörde übertragen.

II. Abschnitt
Spruchstellen für Flurbereinigung (Fn 3)

§ 2 (Fn 5)

(1) Bei der oberen Flurbereinigungsbehörde sind in der erforderlichen Zahl Spruchstellen für Flurbereinigung einzurichten.

(2) Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Ministerium) regelt den Geschäftsgang der Spruchstellen für Flurbereinigung durch eine von ihm zu erlassende Geschäftsordnung.

§ 3

Die Spruchstelle für Flurbereinigung entscheidet über Beschwerden der Beteiligten gegen

1. die Feststellung der Ergebnisse der Schätzung (§ 32 Satz 3 des Flurbereinigungsgesetzes),

2. den Flurbereinigungsplan (§ 60 Abs. 2 des Flurbereinigungsgesetzes).

§ 4 (Fn 4)

Jede Spruchstelle für Flurbereinigung besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern; jeder von ihnen hat einen oder mehrere Stellvertreter.

§ 5 (Fn 5)

Der Vorsitzende und seine Stellvertreter müssen zum hauptamtlichen Verwaltungsrichter befähigt und mindestens drei Jahre in Flurbereinigungsangelegenheiten als Beamte einer Flurbereinigungsbehörde oder oberen Flurbereinigungsbehörde tätig gewesen sein. Sie werden von dem Ministerium aus der Zahl der höheren Beamten der oberen Flurbereinigungsbehörde oder einer Flurbereinigungsbehörde für die Dauer ihres Hauptamtes bestellt; nach Beendigung des Hauptamtes kann das Ministerium die Bestellung verlängern.

§ 6 (Fn 7)

(1) Die Beisitzer und ihre Stellvertreter werden auf Vorschlag der Landwirtschaftskammer von der oberen Flurbereinigungsbehörde bestellt. Sie müssen Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes sein und besondere Erfahrungen in der landwirtschaftlichen Betriebswirtschaft haben; sie müssen Deutsche sein, und es darf bei ihnen kein Hinderungsgrund der §§ 32 bis 34 des Gerichtsverfassungsgesetzes vorliegen.

(2) Die Amtsdauer der Beisitzer und ihrer Stellvertreter beträgt fünf Jahre. Ein Beisitzer oder ein stellvertretender Beisitzer ist seines Amtes zu entheben, wenn sich herausstellt, daß die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen oder wenn er seine Amtspflicht gröblich verletzt. Die Entscheidung trifft auf Antrag der oberen Flurbereinigungsbehörde das Flurbereinigungsgericht. Wird während der Amtsdauer die Bestellung neuer Beisitzer oder Stellvertreter erforderlich, so werden diese für den Rest der Amtsdauer bestellt.

(3) Die Beisitzer und ihre Stellvertreter werden vor ihrer ersten Dienstleistung von dem Vorsitzenden der Spruchstelle vereidigt. Ihr Amt ist ein Ehrenamt.

§ 7

Für die Ausschließung und Ablehnung eines Mitgliedes der Spruchstelle gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. Von der Ausübung des Amtes eines Mitgliedes ist auch ausgeschlossen, wer bei dem Verwaltungsakt, der den Gegenstand einer Beschwerde bildet, mitgewirkt hat.

§ 8

Der Vorsitzende nimmt die Ermittlungen und Verhandlungen zur Vorbereitung der Entscheidung der Spruchstelle vor. § 143 Satz 3 und 4 des Flurbereinigungsgesetzes finden entsprechende Anwendung.

§ 9

(1) Die Spruchstelle entscheidet mit Stimmenmehrheit. Die Beisitzer stimmen vor dem Vorsitzenden, und zwar der dem Lebensalter nach Jüngste zuerst.

(2) Der Vorsitzende hat mündliche Verhandlung anzuberaumen, wenn ein Beteiligter sie beantragt.

(3) Der Vorsitzende kann in einfachen Sachen schriftliche Beschlußfassung durch Umlauf herbeiführen. Sie muß einstimmig erfolgen.

(4) Die Entscheidungen der Spruchstellen sind mit Gründen zu versehen und den Beteiligten zuzustellen.

§ 10 (Fn 8)

(1) In Fällen, die keinen Aufschub zulassen oder in denen das Sach- und Rechtsverhältnis klar ist, kann der Vorsitzende namens der Spruchstelle einen Vorbescheid erlassen. Das gilt nicht, wenn mündliche Verhandlung beantragt ist oder wenn der Vorsitzende eine Änderung des angefochtenen Verwaltungsaktes für erforderlich hält. Auf den Vorbescheid findet § 9 Abs. 4 dieses Gesetzes Anwendung.

(2) Der Vorbescheid hat die Wirkung eines rechtskräftigen Bescheides der Spruchstelle, wenn die Beteiligten nicht innerhalb eines Monats die Entscheidung der Spruchstelle beantragen. Das ist den Beteiligten in dem Vorbescheid zu eröffnen; unterbleibt die Eröffnung, dann wird die Frist des Satzes 1 nicht in Lauf gesetzt.

§ 11 (Fn 6)

§ 12 (Fn 6)

III. Abschnitt
Das Flurbereinigungsgericht

§ 13 (Fn 5)

Der zum höheren Dienst der Flurbereinigungsbehörde befähigte ehrenamtliche Richter sowie dessen Stellvertreter werden von der Landesregierung ernannt. Die ehrenamtlichen Richter des Flurbereinigungsgerichts gemäß § 139 Abs. 3 des Flurbereinigungsgesetzes und ihre Stellvertreter werden vom Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts auf die Dauer von fünf Jahren ernannt. Der Landwirtschaftskammer steht für zwei landwirtschaftliche ehrenamtliche Beisitzer und deren Stellvertreter das Vorschlagsrecht zu. Die Zahl der vorzuschlagenden Personen soll das Doppelte der erforderlichen Zahl der Beisitzer und der Stellvertreter betragen.

§ 14 (Fn 9)

(aufgehoben)

IV. Abschnitt
Schluß- und Übergangsvorschriften

§ 15

In anhängigen Umlegungsverfahren, auf die nach § 156 Satz 1 des Flurbereinigungsgesetzes das Flurbereinigungsgesetz nicht anzuwenden ist, gelten für das Spruchverfahren die bisherigen Vorschriften. Jedoch entscheiden an Stelle der oberen Spruchstellen für Umlegungen die Spruchstellen für Flurbereinigung.

§ 16 (Fn 8)

Die zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes und dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt das Ministerium .

§ 17 (Fn 10)

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1954 in Kraft. Es tritt zum 1. Oktober 2010 außer Kraft.

Fn 1

GV. NW. 1953 S. 411 / GS. NW. S. 739, geändert durch Art. III des Gesetzes zur Errichtung eines Landesamtes für Agrarordnung v. 7. 4. 1970 (GV. NW. S. 251), Art. 23 1. FRG v. 11. 7. 1978 (GV. NW. S. 290), Artikel 2 des 2. ModernG v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 462); Artikel 13 d. Gesetzes v. 17. 12. 2003 (GV. NRW. S. 808), in Kraft getreten am 1. Januar 2004; Art. 96 des Gesetzes v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 248), in Kraft getreten am 4. Juni 2004.

Fn 2

§ 1 zuletzt geändert durch Artikel 2 d. ModernG v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 462); in Kraft getreten am 1. Januar 2001.

Fn 3

vgl. Nr. 7 der Anlage zu § 1 des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder von Ausschüssen v. 13. Mai 1958 (GV. NW. S. 193 / SGV. NW. 204).

Fn 4

§ 4 geändert durch Art. III des Gesetzes v. 7. 4. 1970 (GV. NW. S. 251); in Kraft getreten am 1. April 1970 (vgl. hierzu auch Gesetz v. 19. 11. 1957 / SGV. NW. 7814).

Fn 5

§§ 2, 5 u. 13 zuletzt geändert durch Art. 96 des Gesetzes v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 248); in Kraft getreten am 4. Juni 2004.

Fn 6

§§ 11 und 12 außer Kraft durch § 23 Abs. 2 Nr. 47 des Gesetzes über Gemeinheitsteilung und Reallastenablösung (Gemeinheitsteilungsgesetz- GtG -) vom 28. November 1961 (GV. NW. S. 319 / SGV. NW. 7815).

Fn 7

§ 1 Abs. 2 u. § 6 Abs. 1 geändert durch Artikel 13 d. Gesetzes v. 17. 12. 2003 (GV. NRW. S. 808), in Kraft getreten am 1. Januar 2004.

Fn 8

§ 10 Abs. 2 Satz 1 u. § 16 geändert durch Art. 96 des Gesetzes v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 248); in Kraft getreten am 4. Juni 2004.

Fn 9

§ 14 aufgehoben durch Art. 96 des Gesetzes v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 248); in Kraft getreten am 4. Juni 2004.

Fn 10

§ 17 Satz 2 eingefügt durch Art. 96 des Gesetzes v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 248); in Kraft getreten am 4. Juni 2004.