Gesetz
über die durch ein Auseinandersetzungsverfahren
begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten
Vom 9. April 1956 (Fn 1)
§ 1
Gemeinschaftliche Angelegenheiten im Sinne dieses Gesetzes sind Wege, Gewässer und andere Anlagen, die nach den Festsetzungen im Rezeß eines Auseinandersetzungsverfahrens (Separations-, Gemeinheitsteilungs-, Ablösungs- und Rentengutsverfahren sowie Zusammenlegungs- oder Umlegungsverfahren nach preußischem Recht) zur gemeinschaftlichen Benutzung bestimmt sind oder einem anderen gemeinschaftlichen Interesse dienen.
§ 2
Der Rezeß hat für die Festsetzungen, die im gemeinschaftlichen Interesse getroffen worden sind, die Wirkung von Gemeindesatzungen. Nach Beendigung des Auseinandersetzungsverfahrens können die Festsetzungen mit Zustimmung der Gemeindeaufsichtsbehörde durch Gemeindesatzung geändert oder aufgehoben werden.
§ 3 (Fn 2)
(1) Die gemeinschaftlichen Angelegenheiten werden nach Beendigung des Auseinandersetzungsverfahrens durch die Gemeinde verwaltet. Auf die Verwaltung finden die in Gemeindeangelegenheiten geltenden Vorschriften über die Gemeindewirtschaft, die Gemeindeaufsicht und das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung. Die Gesamtheit der an den gemeinschaftlichen Angelegenheiten Beteiligten wird Dritten gegenüber durch den Bürgermeister der für die Verwaltung zuständigen Gemeinde vertreten; sie kann als solche klagen und verklagt werden.
(2) Erstrecken sich die gemeinschaftlichen Angelegenheiten über mehrere Gemeindegebiete, so wird die für die Verwaltung zuständige Gemeinde durch die nächste, den beteiligten Gemeinden gemeinsame Gemeindeaufsichtsbehörde bestimmt.
§ 4
Die der Gemeinde durch die Verwaltung der gemeinschaftlichen Angelegenheiten entstehenden Kosten fallen den Beteiligten zur Last. Die Verteilung erfolgt nach dem Beitragsverhältnis (§ 5 Abs. 2).
§ 5 (Fn 2)
(1) Die für die Verwaltung zuständige Gemeinde hat dafür zu sorgen, daß die gemeinschaftlichen Anlagen von den dazu Verpflichteten ordnungsgemäß unterhalten werden. Sie kann die Unterhaltung auf Kosten der zur Unterhaltung Verpflichteten im Verfahren des § 9 des Kommunalabgabengesetzes vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712) selbst durchführen.
(2) Ergibt sich die Verteilung der Unterhaltslast unter den Beteiligten (Beitragsverhältnis) nicht aus dem Rezeß, so richtet sich das Beitragsverhältnis nach dem Verhältnis der Teilnahmerechte. Ist der Umfang der einzelnen Teilnahmerechte nicht mit Sicherheit aus dem Rezeß zu erkennen, so bestimmt sich das Beitragsverhältnis für die bei der Auseinandersetzung ausgewiesenen Landabfindungen nach dem Maßstab, der für die Festsetzung der Grundsteuer land- und forstwirtschaftlicher Betriebe anzuwenden ist. Dasselbe gilt in den Fällen, in denen eine Kostenverteilung nach den angegebenen Teilnahmerechten nicht mehr möglich ist. Die tatsächliche Nutzungsart bleibt außer Betracht. Der Verteilungsmaßstab muß einheitlich sein. Ist eine Landabfindung unter mehreren Eigentümern aufgeteilt worden, so ist der Beitrag für die einzelnen Teilstücke nach demselben Maßstab aufzubringen; das gleiche gilt, wenn Teile einer Landabfindung veräußert worden sind.
§ 6
Einkünfte aus der Verwaltung der gemeinschaftlichen Angelegenheiten sind nach dem Beitragsverhältnis (§ 5 Abs. 2) unter den Beteiligten zu verteilen. Die Verteilung findet nicht statt, soweit die Einkünfte zur Bestreitung der Kosten der Verwaltung oder zur Unterhaltung der gemeinschaftlichen Anlagen benötigt werden oder soweit die Verteilung wegen unverhältnismäßiger Kosten unzweckmäßig erscheint.
§ 7
Ist ein gemeinschaftliches Grundstück im Grundbuch noch nicht eingetragen und sind die Anteilrechte im Grundbuch der beteiligten Grundstücke nicht vermerkt, so ist im Falle der Auflassung der Erwerber als Eigentümer in das Grundbuch einzutragen, ohne daß es der vorherigen Eintragung der gemeinschaftlichen Eigentümer oder eines Vermerks im Grundbuch der beteiligten Grundstücke bedarf.
§ 8
(1) Die Beitrags- und Kostenpflicht ruht als öffentliche Last auf den im Auseinandersetzungsgebiet liegenden Grundstücken. Die einzelnen Grundstücke haften jedoch nur in der Höhe der auf sie entfallenden Anteile der berechneten Beiträge und Kosten.
(2) Beitrags- und Kostenforderungen werden wie Gemeindeabgaben vollstreckt.
§ 9 (Fn 3)
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 1956 in Kraft. Das Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz, betreffend die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten, vom 2. April 1887 (Gesetzsamml. S. 105) außer Kraft. Die auf Grund des Gesetzes vom 2. April 1887 durch die Auseinandersetzungsbehörden (Landeskulturbehörden) in der Vergangenheit getroffene Regelung der Vertretung und Verwaltung wird hinfällig.
GV. NW. 1956 S. 134/GS. NW. S. 740; geändert durch Art. 98 des Gesetzes v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 248), in Kraft getreten am 4. Juni 2004; Artikel 3 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 198), in Kraft getreten am 31. März 2010. |
|
§ 3 Abs. 1 Satz 3 u. § 5 Abs. 1 Satz 2 geändert durch Art. 98 des Gesetzes v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 248); in Kraft getreten am 4. Juni 2004. |
|
§ 9 Abs. 1 Satz 2 angefügt durch Art. 98 des Gesetzes v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 248); in Kraft getreten am 4. Juni 2004; § 9 Absatz 1 Satz 2 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 198), in Kraft getreten am 31. März 2010. |