7821

Verordnung
zur Ausführung des Weinwirtschaftsrechts

Vom 20. März 1990 (Fn 1)

§ 1

Die Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 5, § 5 Abs. 2, 4, 5 Satz 3, Abs. 7, 8 und § 14 des Weinwirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2404), geändert durch Gesetz vom 11. Juli 1989 (BGBl. I S. 1424), werden auf den Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft übertragen.

§ 2

(1) Zuständige Behörde für die Genehmigung von Neuanpflanzungen nach § 4 des Weinwirtschaftsgesetzes und für die Anordnung der Entfernung unzulässiger Anpflanzungen nach § 7 des Weinwirtschaftsgesetzes ist der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter.

(2) Zuständige Stelle für die Bearbeitung der Meldungen nach den §§ 1, 3 und 4 der Verordnung zur Durchführung des Weinwirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Januar 1989 (BGBl. I S. 81) ist das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik.

§ 3

Der nach § 5 Abs. 3 Satz 1 des Weinwirtschaftsgesetzes anzuhörende Sachverständigenausschuß besteht aus drei Mitgliedern, die vom Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft auf Vorschlag der Landwirtschaftskammer Rheinland berufen und abberufen werden.

§ 4

(1) Zuständige Behörde für die Erhebung, Festsetzung und Beitreibung der Abgabe nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 des Weinwirtschaftsgesetzes ist der Geschäftsführer der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter im Kreise.

(2) Die Abgabe ist jeweils am 1. Dezember eines jeden Jahres, frühestens einen Monat nach Zustellung des Abgabebescheides, fällig.

§ 5

(1) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 25 des Weinwirtschaftsgesetzes und nach § 7 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Weinwirtschaftsgesetzes wird dem Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd übertragen, soweit nicht Bundesbehörden zuständig sind.

(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 7 Abs. 2 und 3 der Verordnung zur Durchführung des Weinwirtschaftsgesetzes wird dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik übertragen, soweit nicht Bundesbehörden zuständig sind.

§ 6 (Fn 2)

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 3).

(2) Die Verordnung wird erlassen

a) auf Grund des § 5 Abs. 3 Satz 1, des § 15 und des § 23 Abs. 2 des Weinwirtschaftsgesetzes,

b) auf Grund des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NW. S. 421) (Fn 4), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Oktober 1987 (GV. NW. S. 366), insoweit nach Anhörung des Ausschusses für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz des Landtags,

c) auf Grund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), geändert durch Gesetz vom 17. Mai 1988 (BGBl. I S. 606).

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Fn1

GV. NW. 1990 S. 225.

Fn2

§ 6 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn3

GV. NW. ausgegeben am 6. April 1990.

Fn4

SGV. NW. 2005.