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Verordnung
zur Durchführung des
Forstvermehrungsgutgesetzes
im Land Nordrhein-Westfalen
(FoVDV NRW)
Vom 10. Februar 2004 (Fn 1)
Aufgrund des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes (LOG NRW) vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 808), insoweit nach Anhörung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz des Landtags, sowie des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3387), wird verordnet:
§ 1
Vermehrungsgut aller dem Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG) vom 22. Mai 2002 (BGBl I S. 1658) unterliegenden Baumarten ist bei der Ernte über Sammelstellen des Wald- oder Baumbesitzers oder der forstlichen Zusammenschlüsse zu leiten.
§ 2
Vermehrungsgut aller dem FoVG unterliegenden Baumarten darf nur unter Aufsicht geerntet werden. Die Aufsicht liegt in der Verantwortung des Wald- oder Baumbesitzers oder des sonstigen Nutzungsberechtigten.
§ 3
Zierzapfen dürfen nur zu folgenden Zeiten geerntet werden:
1. Lärche vom 1. Mai bis 30. September,
2. Douglasie vom 1. Oktober bis 31. Mai,
3. alle übrigen Nadelbaumarten vom 1. April bis 30. September.
§ 4
Zuständige Behörden und Stellen nach dem FoVG sind:
1. Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz für Mitteilungen an die Bundesanstalt bezüglich
- der Registereintragungen und der jeweiligen Änderungen nach § 6 Abs. 1 und
- der Aufnahme, Beendigung oder Untersagung eines Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebes nach § 17 Abs. 1,
2. der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter für
- die Zulassung und den Widerruf von Saatgutquellen, Erntebeständen, Samenplantagen, mehrerer Bäume als Familieneltern, einem Klon oder Klonmischungen nach § 4 Abs. 4 und 5,
3. das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd für
- die Entgegennahme einer Durchschrift des Stammzertifikates nach § 8 Abs. 2,
- die Ausstellung eines neuen Stammzertifikates bei gemischten Partien nach § 9 Abs. 2,
- die Nachweisung und die Ausstellung von Zertifikaten im Rahmen der Ausfuhr nach § 16 Abs. 2,
- die Entgegennahme der Anzeige über die Aufnahme oder Beendigung des Betriebes von Forstsamen- oder Forstpflanzenbetrieben nach § 17 Abs. 1,
- die Gestattung der Führung gemeinsamer Bücher von einheitlich geführten Betrieben eines Inhabers nach § 17 Abs. 2,
- die Entgegennahme der Anzeige der Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe über Erzeugung, Inverkehrbringen und Einfuhr von Zapfen, Fruchtständen, Früchte und Samen, die nicht zur Aussaat im Wald oder zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind nach § 17 Abs. 3,
- die Untersagung der Fortführung von Forstsamen- und Forstpflanzenbetrieben sowie die Aufhebung des Verbotes nach § 17 Abs. 4,
- die Entgegennahme der Meldung über die Erzeugung, die Vorräte, den Eingang, die Vorratsveränderungen und den Ausgang von Vermehrungsgut nach § 17 Abs. 6,
- die Überwachung der Durchführung des Gesetzes über Forstvermehrungsgut sowie der dazu erlassenen Rechtsverordnungen und der Verwaltungsvorschriften nach § 18,
- die amtliche Kontrolle einzelner Partien von Vermehrungsgut weiterer Baumarten und künstlicher Hybriden nach § 18 Abs. 7,
- die Durchführung der Aufgaben nach § 20,
- die Entgegennahme der Anmeldung von forstlichem Vermehrungsgut, das nicht unter dem Forstvermehrungsgutgesetz erzeugt wurde nach § 24 Abs. 2,
4. die Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten für
- die Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen nach § 4 durch eine fachliche Stellungnahme,
- die Eintragung der Zulassungseinheiten in das Erntezulassungsregister nach § 6 Abs. 1,
- die Führung einer Liste der von jeder Zulassungseinheit erzeugten Partie nach § 8,
- die Prüfung der Keimfähigkeit nach anerkannten Verfahren nach § 14 Abs. 2,
5. die unteren Forstbehörden für
- die Entgegennahme der Anträge auf Zulassung von Ausgangsmaterial nach § 4 Abs. 4,
- die Entgegennahme der Anzeige zur Erzeugung von Ausgangsmaterial nach § 7 Abs. 1,
- die Ausstellung der Stammzertifikate nach § 8 Abs. 2,
- die Unterstützung des Landesamtes für Ernährungswirtschaft und Jagd im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit nach § 18 Abs.1.
§ 5
Ordnungswidrig im Sinne des § 23 Abs. 2 Nr. 13 des FoVG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 1 forstliches Vermehrungsgut nicht über Sammelstellen leitet,
2. entgegen § 2 forstliches Vermehrungsgut nicht unter Aufsicht der Wald- oder Baumbesitzerinnen und -besitzer oder ihrer Beauftragten unmittelbar vom Ausgangsmaterial erzeugt,
3. entgegen § 3 Zierzapfen zu anderen als den dort genannten Zeiten erntet.
§ 6
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 23 Abs. 1, 2 und 3 FoVG wird auf das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd übertragen, soweit sich nicht aus § 23 Abs. 4 eine andere Zuständigkeit ergibt.
§ 7
Die Befugnis der Landesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 7 Abs. 4 FoVG wird auf das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz übertragen.
§ 8 (Fn 3)
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündigung in Kraft und am 31. Dezember 2008 außer Kraft. (Fn 4)
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Die Ministerin
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Fn 1 | GV. NRW. S. 122, in Kraft getreten am 24. März 2004. |
SGV. NRW. 2005. |
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GV. NRW. ausgegeben am 23. März 2004. |
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§ 8 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. |