Verordnung
zur Durchführung des Pflanzenschutzgesetzes

Vom 4. Oktober 1988 (Fn 1)

Abschnitt I
Zuständigkeiten

§ 1 (Fn 11)
Zuständigkeiten
des Direktors oder der Direktorin
der Landwirtschaftskammer
als Landesbeauftragter oder Landesbeauftragte

Soweit sich aus § 3 dieser Verordnung und § 60 Abs. 2 Satz 1 Landesforstgesetz nicht etwas anderes ergibt, ist der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter (Landesbeauftragter) oder die Direktorin der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte (Landesbeauftragte) zuständige Behörde im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes in der jeweils gültigen Fassung und aller auf Grund des Pflanzenschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.

§ 2
Einvernehmen mit der unteren Wasserbehörde

Soweit in Rechtsverordnungen nach § 1 für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten die Zustimmung der zuständigen Behörde erforderlich ist, darf diese nur im Einvernehmen mit der unteren Wasserbehörde erteilt werden.

§ 3 (Fn 2)
Zuständigkeiten des Geschäftsführers
oder der Geschäftsführerin
der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer
als Landesbeauftragten oder Landesbeauftragte im Kreise

Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter oder Landesbeauftragte im Kreise (Landesbeauftragter oder Landesbeauftragte im Kreise) ist zuständige Behörde für die Entgegennahme von Meldungen über

1. das Auftreten und den Verdacht des Auftretens von Schadorganismen,

2. vorgesehene Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln,

3. Art und Herkunft von Pflanzen sowie

4. Standort und Umfang von Pflanzenbeständen, sofern solche Meldungen in Rechtsverordnungen auf Grund des Pflanzenschutzgesetzes vorgeschrieben werden.

§ 4 (Fn 11)
Ordnungswidrigkeiten

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Pflanzenschutzgesetz in der jeweils gültigen Fassung und nach den auf Grund des Pflanzenschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen wird übertragen auf

a) den Landesbeauftragten oder die Landesbeauftragte, soweit das Gesetz und die Verordnungen gemäß § 1 Abs. 1 von dem oder der Landesbeauftragten oder gemäß § 3 von dem oder der Landesbeauftragten im Kreise ausgeführt werden,

b) auf den Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen, soweit das Gesetz und die Rechtsverordnungen gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 Landesforstgesetz von den Forstbehörden ausgeführt werden.

Abschnitt II
Anzeige des Betriebes oder der Tätigkeit

§ 5 (Fn 11)
Verfahren

(1) Die Anzeige über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln für andere oder über die Beratung anderer zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach § 9 Satz 1 des Pflanzenschutzgesetzes sowie über das Inverkehrbringen oder über die Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln nach § 21 a des Pflanzenschutzgesetzes ist beim Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragten oder der Direktorin der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter schriftlich einzureichen. Sie muß folgende Angaben enthalten:

1. Name und Anschrift des Betriebes / Unternehmens, der Niederlassung sowie des Betriebsinhabers / Geschäftsführers,

2. Name und Anschrift der Personen, unter deren Leitung die Anwendung oder die Beratung über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln oder das Inverkehrbringen oder die Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln erfolgen soll, und der Personen, die Pflanzenschutzmittel anwenden oder über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln beraten oder die Pflanzenschutzmittel in den Verkehr bringen oder einführen,

3. für in Nummer 2 genannte Personen Angaben über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten,

4. Angaben über die Bereiche, in denen Pflanzenschutzmittel angewendet werden sollen oder in denen über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln beraten werden soll (Landwirtschaft, Gartenbau, Forstwirtschaft, Sonstige) oder über die Art, in der Pflanzenschutzmittel in den Verkehr gebracht oder eingeführt werden sollen (Einzelhandel, Großhandel, Versandhandel, Endverbrauchshandel).

(2) Ändern sich die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2, ist dies dem Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragten oder der Direktorin der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter unverzüglich mitzuteilen.

(3) Die Anzeigepflicht nach § 14 der Gewerbeordnung bleibt unberührt.

(4) Für Verfahren, die gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 Landesforstgesetz im Zuständigkeitsbereich der Forstbehörden geführt werden, gilt § 5 Abs. 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Anzeigen und Mitteilungen beim Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen einzureichen sind.

Abschnitt III
Pflanzenschutz-Sachkundenachweis

§ 6 (Fn 11)
Prüfungsausschüsse

(1) Für die Abnahme und Durchführung der Prüfung der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nach § 10 Abs. 1 und der erforderlichen fachlichen Kenntnisse nach § 22 Abs. 3 des Pflanzenschutzgesetzes errichtet der Landesbeauftragte oder die Landesbeauftragte Prüfungsausschüsse.

(2) Jeder Prüfungsausschuß besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.

(3) Dem Prüfungsausschuss gehören Vertretungen folgender Gruppen an:

1. Fachlehrer/Fachberater der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen oder Mitarbeiter des Landesbetriebes Wald und Holz,

2. Mitarbeiter der/des Landesbeauftragten aus dem Fachbereich Pflanzenschutz,

3. Leiter/Mitarbeiter in Betrieben des Agrarbereichs in den Fällen des § 10 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes oder des Fachhandels in Fällen des § 22 Abs. 3 des Pflanzenschutzgesetzes.

(4) Die Mitglieder werden vom Landesbeauftragten oder von der Landesbeauftragten für die Dauer von fünf Jahren berufen. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen.

(5) Der Prüfungsausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

(6) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens jedoch drei, anwesend sind. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(7) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuß ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und Zeitversäumnis erfolgt eine Entschädigung, soweit diese nicht von anderer Seite gewährt wird.

(8) Bei der Prüfung sollen derzeitige oder ehemalige Arbeitgeber und Mitarbeiter des Prüflings, soweit nicht besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen oder erfordern, nicht mitwirken.

(9) Der Landesbeauftragte oder die Landesbeauftragte regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuß dessen Geschäftsführung und bestimmt den Geschäftsführer.

§ 7 (Fn 9)
Vorbereitung der Prüfung

(1) Der Landesbeauftragte oder die Landesbeauftragte bestimmt den Prüfungstermin. Er hat den Anmeldetermin sowie Ort und Zeitpunkt der Prüfung in seinem amtlichen Mitteilungsblatt mindestens zwei Monate vorher bekanntzugeben.

(2) Der Prüfling hat die Anmeldung zur Prüfung schriftlich beim Landesbeauftragten oder bei der Landesbeauftragten einzureichen.

(3) Die Prüfung ist gebührenpflichtig. Die Prüfungsgebühr richtet sich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262) in der jeweils geltenden Fassung. Der Prüfling hat die Gebühr nach Aufforderung an die zuständige Behörde zu entrichten.

§ 8
Gegenstand der Prüfung

Die Prüfung erstreckt sich auf die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach § 2 oder auf die erforderlichen fachlichen Kenntnisse für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln nach § 3 der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 28. Juli 1987 (BGBl. I S. 1752).

§ 9 (Fn 10)
Durchführung der Prüfung

(1) Der Prüfungsausschuß beschließt die Prüfungsaufgaben auf der Grundlage der §§ 2 und 3 der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung.

(2) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzenden vom Prüfungsausschuß abgenommen. Bei der schriftlichen Prüfung bestimmt der Landesbeauftragte oder die Landesbeauftragte im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuß den Aufsichtsführenden; dieser soll sicherstellen, daß der Prüfling selbständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln arbeitet.

(3) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als 60 Minuten dauern. Sie kann in programmierter Form durchgeführt werden.

(4) Die mündliche Prüfung soll nicht länger als 15 Minuten je Prüfling dauern.

(5) Die Prüfung im fachpraktischen Teil soll nicht länger als 30 Minuten je Prüfling dauern.

(6) Für die mündliche Prüfung im fachtheoretischen Teil und für die Prüfung im fachpraktischen Teil können Prüfungsstationen eingerichtet werden. Jede Prüfungsstation ist mit mindestens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu besetzen. Diese legen dem Prüfungsausschuß einen Bewertungsvorschlag für die Prüfungsleistungen der einzelnen Prüflinge vor.

(7) Über den Verlauf der Prüfung und die Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden und von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.

(8) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter der obersten Landesbehörde und des Landesbeauftragten oder der Landesbeauftragten können anwesend sein. Der Prüfungsausschuß kann im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde andere Personen als Gäste zulassen. Bei der Beratung und den Beschlüssen über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder und der Geschäftsführer des Prüfungsausschusses anwesend sein.

(9) Die Prüflinge haben sich auf Verlangen des Vorsitzenden oder des Aufsichtsführenden über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel und die Folgen von Täuschungshandlungen zu belehren.

(10) Einem Teilnehmer, der sich einer Täuschungshandlung schuldig macht, kann der Aufsichtsführende die weitere Teilnahme an der Prüfung unter Vorbehalt gestatten. Bei einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs kann der Aufsichtsführende den Prüfling von der weiteren Teilnahme an der Prüfung vorläufig ausschließen. Über den endgültigen Ausschluß und die Folgen entscheidet der Prüfungsausschuß nach Anhören des Prüflings.

§ 10
Feststellung der Prüfungsergebnisse

Der Prüfungsausschuß stellt die Ergebnisse der Prüfungsleistungen im fachtheoretischen und fachpraktischen Teil fest und beschließt, ob die Prüfung bestanden oder nicht bestanden ist. Der Prüfling erhält ein Zeugnis über die bestandene oder einen Bescheid über die nicht bestandene Prüfung.

§ 11
Wiederholung der Prüfung

In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfling von der Prüfung in dem Prüfungsteil zu befreien, in dem in einer vorangegangenen Prüfung ausreichende Leistungen erbracht worden sind.

§ 12
Prüfungsunterlagen

Die schriftlichen Prüfungsunterlagen sind zwei Jahre, die Prüfungsniederschrift ist zehn Jahre nach Abschluß der Prüfung aufzubewahren. Auf Antrag ist dem Prüfling nach Abschluß der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren.

Abschnitt IV

§§ 13 bis 17 (Fn 3)
aufgehoben

Abschnitt V

§ 18 (Fn 4)
aufgehoben

Abschnitt VI
Schlußvorschriften

§ 19 (Fn 5)
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 6). Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2011 über die Erfahrungen mit dieser Verordnung.

Die Verordnung wird erlassen

a) von der Landesregierung auf Grund des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes (LOG. NW.) vom 10. Juli 1962 (GV. NW. S. 421) (Fn 7), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Oktober 1987 (GV. NW. S. 366), insoweit nach Anhörung des Ausschusses für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz und des Ausschusses für Umweltschutz und Raumordnung des Landtags, sowie auf Grund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602);

b) vom Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft auf Grund des § 9 Satz 2, § 10 Abs. 3 Satz 3 und § 22 Abs. 3 Satz 2 des Pflanzenschutzgesetzes vom 15. September 1986 (BGBl. I S. 1505) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach dem Pflanzenschutzgesetz vom 19. April 1988 (GV. NW. S. 180) (Fn 8) sowie auf Grund des § 60 Abs. 2 Satz 2 Landesforstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980 (GV. NRW. S. 546), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 19. Juni 2007 (GV. NRW. S. 226) (Fn 12).

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 196 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

 

Fn 1

GV. NW. S. 420, geändert durch VO v. 18. 2. 1992 (GV. NW. S. 76), 23.3.1999 (GV. NRW. S. 87), VO v. 23.3.1999 (GV. NRW. S. 87); Artikel 154 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 37 des Gesetzes v. 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 2

§ 3 zuletzt geändert durch Artikel 154 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 3

Abschnitt IV §§ 13 bis 17 aufgehoben durch VO v. 23.3.1999 (GV. NRW. S. 87); in Kraft getreten am 31. Dezember 1999.

Fn 4

Abschnitt V § 18 aufgehoben durch VO v. 23.3.1999 (GV. NRW. S. 87); in Kraft getreten am 31. Dezember 1999

Fn 5

§ 19 Überschrift eingefügt und Satz 2 neu angefügt durch Artikel 154 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005; geändert durch Artikel 37 des Gesetzes v. 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 6

GV. NW. ausgegeben am 31. Oktober 1988.

Fn 7

SGV. NW. 2005.

Fn 8

SGV. NW. 7823.

Fn 9

§ 7 zuletzt geändert durch Artikel 154 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 10

§ 9 geändert durch Artikel 154 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 11

§ 1, § 4 (neu gefasst), § 5 und § 6 zuletzt geändert durch Artikel 37 des Gesetzes v. 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 12

Postambel zu Buchstabe b) erweitert durch Artikel 37 des Gesetzes v. 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.