7831

Durchführungsverordnung
zum Ausführungsgesetz
zum Tierseuchengesetz
(DVO-AGTierSG-NRW)

Vom 3. Juli 1986 (Fn 1)

Auf Grund des § 12, des § 13 Abs. 4, des § 15 Abs. 2 Satz 2, des § 18 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und des § 20 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz (AGTierSG-NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. November 1984 (GV. NW. S. 754) (Fn 2) wird verordnet:

I. Beiträge, Beihilfen, Rücklagen

§ 1 (Fn 4)
Erhebung von Beiträgen

(1) Beiträge (§ 9 Abs. 2 AGTierSG-NW) werden von Besitzern von Pferden, Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Geflügel und Bienen erhoben.

(2) Für die Höhe des Jahresbeitrages ist der am 1. Januar des Beitragsjahres (Stichtag) vorhandene Tierbestand maßgebend (Absatz 3 und 4). Ist eine Nachmeldung gem. Absatz 6 erforderlich, gilt der Tierbestand am 15. Februar des Beitragsjahres.

(3) Besitzer von Pferden, Schweinen, Schafen, Ziegen, Geflügel, Gehegewild und Bienen sind verpflichtet, Veränderungen im Tierbestand am 1. Januar gegenüber dem letzten Stichtag bis zum 31. Januar schriftlich der Tierseuchenkasse zu melden. Darüber hinaus sind Besitzer von Schweinen in jedem Fall zur Tierzahlmeldung verpflichtet, auch wenn keine Veränderung im Tierbestand eingetreten ist. Die Anzahl der im Bestand vorhandenen Schweine ist getrennt nach Zuchtschweinen einschließlich Saugferkeln, sowie Mastschweinen zu melden.

(4) Die Bestandszahlen der Rinder haltenden Betriebe am 1. Januar (Stichtag) übernimmt die Tierseuchenkasse aus der HIT-Datenbank. Eine Meldung der Rinder an die Tierseuchenkasse zum Stichtag 1. Januar ist nicht erforderlich.

(5) Die in Absatz 3 und 4 genannten Tiere sind auch zu melden, wenn sie am 1. Januar erstmalig gehalten werden. Wird die Tierhaltung aufgegeben, ist dies ebenfalls schriftlich zu melden. Erfolgt keine Meldung, wird die Zahl der Tiere am letzten Stichtag für die Beitragsfestsetzung zugrunde gelegt.

(6) Darüber hinaus sind Tierbesitzer, die am 15. Februar des Beitragsjahres mehr als 99 Schweine, 49 Rinder, 49 Pferde, 49 Schafe oder Ziegen, 49 Stück Gehegewild oder 49 Wildklauentiere, 999 Hühner, Gänse, Enten oder Truthühner, oder 10 Bienenvölker halten, verpflichtet, ihren Tierbestand auch zum 15. Februar des Beitragsjahres der Tierseuchenkasse zu melden, wenn sich bei einer dieser Tierarten der Tierbestand durch Zugänge aus anderen Betrieben seit dem 1. Januar des Beitragsjahres um mehr als 10 v.H. erhöht hat oder dieser Tierbestand neu gegründet wurde. Die erforderliche Nachmeldung hat bis zum 28. Februar des Beitragsjahres – auch für Rinder- schriftlich zu erfolgen. Nach dem 15. Februar des Beitragsjahres neu gegründete Tierbestände sind immer unverzüglich der Tierseuchenkasse schriftlich zu melden. Eine Beitragspflicht besteht für sie nicht.

(7) Die Tierbesitzer haben die schriftlichen Meldungen nach den Absätzen 3, 5 und 6 an das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd NRW, - Tierseuchenkasse -, zu richten.

(8) Von der Einziehung von Beiträgen kann aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung von Härten, abgesehen werden. Gleiches gilt für die Erstattung bereits gezahlter Beiträge.

§ 2
Grundsätze für die Gewährung von Beihilfen und finanziellen Unterstützungen

(1) Für die Gewährung von Beihilfen gelten die §§ 66 bis 70 des Tierseuchengesetzes sowie die §§ 15 bis 22 AGTierSG-NW vorbehaltlich der Regelungen der §§ 5 und 6 dieser Verordnung sinngemäß.

(2) Beihilfen (§ 11 AGTierSG-NW) können nicht gewährt werden, wenn und soweit das Tierseuchengesetz eine Entschädigung vorsieht oder durch besondere Vorschrift ausschließt oder versagt.

(3) Beihilfen werden ferner nicht gewährt für Tiere, die sich zur Zeit des Todes, der Anordnung der Tötung, der Impfung oder der Maßnahme diagnostischer Art nicht im Land Nordrhein-Westfalen befunden haben, es sei denn, daß die Tiere nur zum Zwecke der Schlachtung aus dem Land Nordrhein-Westfalen entfernt worden sind.

§ 2a (Fn 10)
Gewährung von Beihilfen und finanziellen Unterstützungen

(1) Beihilfen werden im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt für

1. die Impfung von Tieren im Rahmen staatlicher Bekämpfungs- und Nachsorgeprogramme und Sanierungsleitlinien bis zu 100 % der Impfstoffkosten und tierärztlichen Gebühren,

2. die Ausmerzung von Tieren im Rahmen staatlicher Bekämpfungs- und Nachsorgeprogramme und Sanierungsleitlinien bis zu 80 % des gemeinen Wertes,

3. die Entnahme und Untersuchung von Blut- und Milchproben im Rahmen staatlicher Bekämpfungs- und Nachsorgeprogramme und Sanierungsleitlinien bis zu 100 % der Kosten für die Probenentnahme und die Untersuchung,

4. die Kennzeichnung von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Pferden im Rahmen der Viehverkehrsverordnung bis zu 100 % der Kosten,

5. die Reinigung, Desinfektion und Entwesung nach Anordnung des Amtstierarztes in Fällen behördlich angeordneter Tötung von Tierbeständen bzw. seuchenhygienischen Einheiten von Tierbeständen bis zu 1.200 Euro,

6. Maßnahmen der vorsorgenden und nachsorgenden Bekämpfung der Klassischen Schweinepest bis zu 30 % des gemeinen Wertes,

7. Tierverluste bis zu 80 % des gemeinen Wertes sowie Impfungen bis zu 100 %,

8. die Durchführung von tierärztlicher Betreuung von tierhaltenden landwirtschaftlichen Betrieben durch den Tiergesundheitsdienst der Landwirtschaftskammer sowie labordiagnostische Untersuchungen in tierärztlich geleiteten Einrichtungen.

(2) Über sonstige finanzielle Unterstützungen wird im Einzelfall auf Antrag entschieden. Sonstige finanzielle Unterstützungen können nur zur vorbeugenden und nachsorgenden Tierseuchenbekämpfung sowie für tierärztliche Verrichtungen zur Förderung der Tiergesundheit gewährt werden.

§ 3 (Fn 3)
Bildung von Rücklagen,
Verteilung der Ausgaben

(1) Das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd - Tierseuchenkasse - hat aus seinen Einnahmen in angemessenem Umfang für die der Beitragspflicht unterliegenden Tierarten Rücklagen zu bilden. Teile der Rücklage können unter Berücksichtigung angemessener Sicherheits- und Liquiditätserfordernisse zur Erzielung eines Ertrages kurzfristig angelegt werden. Die Auswahl der Anlage und die Gestaltung ihrer Konditionen müssen gewährleisten, dass zu jeder Zeit

1. ein betriebsnotwendiger Betrag zur Verfügung steht,

2. die Erhaltung der Vermögenssubstanz sichergestellt ist und

3. ein angemessener Ertrag erzielt wird.

(2) Die Rücklagen sollen bei folgenden Tierarten höchstens betragen:

je Pferd
10,00 €

je Rind
12,00 €

je Schwein
5,00 €

je Schaf
5,00 €

je Ziege
5,00 €

Geflügel, je Tier
0,10 €

Bienen, je Volk
2,50 €.

Gehegewild, je Tier
5,00 €

Die Rücklagen sollen in der Regel 75% dieser Beträge nicht unterschreiten.

(3) Die für jede Tiergattung erhobenen Beiträge einschließlich der hieraus angesammelten Rücklagen sind zur Bestreitung der Ausgaben (§ 9 Abs. 2 Satz 1 AGTierSG-NW) für diese Tiergattung zu verwenden. Die Verwaltungskosten werden auf alle Tiergattungen angemessen verteilt.

II. Entschädigung der Beiratsmitglieder

§ 4 (Fn 5)
Entschädigung der Mitglieder des
Beirates der Tierseuchenkasse

Für die Entschädigung der Mitglieder des Beirates nach § 13 Abs. 4 AGTierSG-NW gilt das Ausschussmitglieder-Entschädigungsgesetz - AMEG vom 13. Mai 1958 (GV. NW. S. 193) (Fn 6) zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 1984 (GV. NW. S. 350). Darüber hinaus erhält der Vorsitzende des Beirates eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 200,- Euro.

III. Besondere Verfahrensregelungen

§ 5
Feststellung des Krankheitszustandes

(1) Abweichend von § 15 Abs. 1 Satz 2 AGTierSG-NW ist auch eine Untersuchung vor dem Tode des Tieres als ausreichend anzusehen bei

1. Beschälseuche,

2. Brucellose der Rinder,

3. Brucellose der Schafe und Ziegen,

4. Brucellose der Schweine,

5. Infektiöser Anämie,

6. Leptospirose,

7. Leukose,

8. Paratuberkulose des Rindes,

9. Q-Fieber,

10. Salmonellose,

11. Toxoplasmose,

12. Tuberkulose,

13. Viraler Gastroenteritis des Schweines (TGE, EVD),

14. Virusdiarrhoe des Rindes (Mucosal-Disease),

wenn die Krankheit durch eine Untersuchung von Blut, Milch, Kot, Harn oder einer anderen Ausscheidung oder eines Teiles des lebenden Tieres in einem Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt des Landes Nordrhein-Westfalen festgestellt worden ist. In den Fällen der Nummern 3, 4 und 12 kann die Krankheit auch durch eine allergische Untersuchung vom Amtstierarzt festgestellt worden sein.

(2) Abweichend von § 15 Abs. 1 Satz 2 AGTierSG-NW kann der Amtstierarzt die Untersuchung auf einzelne Tiere sowie bei Bienen auf einzelne Völker eines Bestandes beschränken bei folgenden Seuchen:

1. Afrikanische Schweinepest,

2. Aujeszkysche Krankheit,

3. Faulbrut der Bienen,

4. Geflügelpest und Newcastle-Krankheit,

5. Maul- und Klauenseuche,

6. Milbenseuche der Bienen,

7. Psittakose und Ornithose,

8. Rinderpest,

9. Ansteckende Schweinelähmung (Teschener Krankheit),

10. Schweinepest,

11. Varroatose.

(3) Abweichend von § 15 Abs. 1 Satz 2 AGTierSG-NW kann der Amtstierarzt auf die Untersuchung verdächtiger Tiere verzichten, wenn in einem Bestand die Brucellose der Schafe und Ziegen festgestellt worden ist.

§ 6 (Fn 7)
Verfahren bei der Schätzung von Tieren

(1) Die Schätzer (§ 18 AGTierSG-NW) erhalten für ihre Tätigkeit und den damit verbundenen Zeitverlust eine Vergütung in Höhe von 37,50 Euro für jede angefangene Stunde und Ersatz ihrer Fahrtkosten nach den für Beamte der Reisekostenstufe B geltenden Vorschriften des Reisekostenrechts des Landes.

(2) Der Amtstierarzt kann die Schätzung allein vornehmen, wenn der beteiligte Tierbesitzer zustimmt und der Schätzwert für die gleichzeitig zu entschädigenden Tiere eines Besitzers den Betrag von 25 000,- Euro nicht überschreitet.

(3) In der Niederschrift über das Ergebnis der Schätzung sind die von dem Amtstierarzt und den einzelnen Schätzern geschätzten Werte gesondert anzugeben.

(4) Schätzungen, die von dem Durchschnittswert der Marktnotierungen für Schlacht-, Zucht- oder Nutzvieh abweichen, sind unter Angabe der wertbestimmenden Merkmale des Einzeltieres besonders zu begründen.

IV. Schlussvorschrift

§ 7 (Fn 8)
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 9). Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 1. September 2010 zu berichten.

Der Minister
für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

 

Fn 1

GV. NW. 1986 S. 545, geändert durch VO v. 27. 4. 1990 (GV. NW. S. 279), 5. 5. 1996 (GV. NW. S. 215), 14.6.1997 (GV. NW. S. 205), 10.9.1999 (GV. NRW. S. 562), 20.4.2000 (GV. NRW. S. 480), Artikel 101 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); 22. 9. 2003 (GV. NRW. S. 691), in Kraft getreten am 27. November 2003; Artikel 210 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005; 8. VO v. 1.11.2005 (GV. NRW. S. 918), in Kraft getreten am 8. Dezember 2005.

Fn 2

SGV. NW. 7831.

Fn 3

§ 3 zuletzt geändert durch 8. VO v. 1.11.2005 (GV. NRW. S. 918); in Kraft getreten am 8. Dezember 2005.

Fn 4

§ 1 zuletzt geändert durch 8. VO v. 1.11.2005 (GV. NRW. S. 918); in Kraft getreten am 8. Dezember 2005.

Fn 5

§ 4 zuletzt geändert durch Artikel 101 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 6

SGV. NW. 204.

Fn 7

§ 6 zuletzt geändert durch Artikel 210 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 8

§ 7 neu gefasst durch Artikel 210 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 9

GV. NW. ausgegeben am 31. Juli 1986.

Fn 10

§ 2 a eingefügt durch VO v. 20.4.2000 (GV. NRW. S. 480); in Kraft getreten am 6. Juni 2000, zuletzt geändert durch 8. VO v. 1.11.2005 (GV. NRW. S. 918); in Kraft getreten am 8. Dezember 2005.