7831

Durchführungsverordnung zum Tierseuchengesetz und
zum Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz
(DVO-AGTierSG-NRW)

Vom 3. Juli 1986 (Fn 1, 12)

Auf Grund des § 79 Abs. 2 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3294) in Verbindung mit § 2 der Verordnung über Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen vom 11. März 1986 (GV. NRW. S. 185), geändert durch Artikel 209 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274) und des § 1 Abs. 1, § 12, des § 13 Abs. 4, des § 15 Abs. 2 Satz 2, des § 18 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und des § 20 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz (AGTierSG-NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. November 1984 (GV. NW. S. 754) (Fn 2) wird verordnet (Fn 12):

I. Beiträge, Beihilfen, Rücklagen

§ 1 (Fn 4)
Erhebung von Beiträgen

(1) Beiträge (§ 14b AGTierSG-NRW) werden von Besitzern von Pferden, Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Geflügel und Bienen erhoben.

(2) Für die Höhe des Jahresbeitrages ist der am 1. Januar des Beitragsjahres (Stichtag) vorhandene Tierbestand maßgebend (Absatz 3 und 4). Ist eine Nachmeldung gem. Absatz 6 erforderlich, gilt der Tierbestand am 15. Februar des Beitragsjahres.

(3) Besitzer von Pferden, Schweinen, Schafen, Ziegen, Geflügel, Gehegewild und Bienen sind verpflichtet, Veränderungen im Tierbestand am 1. Januar gegenüber dem letzten Stichtag bis zum 31. Januar schriftlich der Tierseuchenkasse zu melden. Darüber hinaus sind Besitzer von Schweinen in jedem Fall zur Tierzahlmeldung verpflichtet, auch wenn keine Veränderung im Tierbestand eingetreten ist. Die Anzahl der im Bestand vorhandenen Schweine ist getrennt nach Zuchtschweinen einschließlich Saugferkeln, sowie Mastschweinen zu melden.

(4) Die Bestandszahlen der Rinder haltenden Betriebe am 1. Januar (Stichtag) übernimmt die Tierseuchenkasse aus der HIT-Datenbank. Eine Meldung der Rinder an die Tierseuchenkasse zum Stichtag 1. Januar ist nicht erforderlich.

(5) Die in Absatz 3 und 4 genannten Tiere sind auch zu melden, wenn sie am 1. Januar erstmalig gehalten werden. Wird die Tierhaltung aufgegeben, ist dies ebenfalls schriftlich zu melden. Erfolgt keine Meldung, wird die Zahl der Tiere am letzten Stichtag für die Beitragsfestsetzung zugrunde gelegt.

(6) Darüber hinaus sind Tierbesitzer, die am 15. Februar des Beitragsjahres mehr als 99 Schweine, 49 Rinder, 49 Pferde, 49 Schafe oder Ziegen, 49 Stück Gehegewild oder 49 Wildklauentiere, 999 Hühner, Gänse, Enten oder Truthühner, oder 10 Bienenvölker halten, verpflichtet, ihren Tierbestand auch zum 15. Februar des Beitragsjahres der Tierseuchenkasse zu melden, wenn sich bei einer dieser Tierarten der Tierbestand durch Zugänge aus anderen Betrieben seit dem 1. Januar des Beitragsjahres um mehr als 10 v.H. erhöht hat oder dieser Tierbestand neu gegründet wurde. Die erforderliche Nachmeldung hat bis zum 28. Februar des Beitragsjahres – auch für Rinder- schriftlich zu erfolgen. Nach dem 15. Februar des Beitragsjahres neu gegründete Tierbestände sind immer unverzüglich der Tierseuchenkasse schriftlich zu melden. Eine Beitragspflicht besteht für sie nicht.

(7) Die Tierbesitzer haben die schriftlichen Meldungen nach den Absätzen 3, 5 und 6 an die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen - Tierseuchenkasse -, zu richten.

(8) Von der Einziehung von Beiträgen kann aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung von Härten, abgesehen werden. Gleiches gilt für die Erstattung bereits gezahlter Beiträge.

§ 1a (Fn 11)
Beiträge

(1) Für Tiere in Nordrhein-Westfalen werden die von den Tierbesitzern für das Jahr 2007 und 2008 zu erhebenden Beiträge wie folgt festgesetzt:

1. Pferde
in 2007: Beiträge in Beständen mit
1 bis 3 Tieren, je Bestand = 5,00 €
4 und mehr Tieren, je Tier = 1,50 €
in 2008: Beiträge in Beständen mit
1 bis 5 Tieren, je Bestand = 5,00 €
6 und mehr Tieren, je Tier = 1,50 €

2. Rinder
in 2007: Beiträge in Beständen mit
1 Tier = 5,00 €
2 und mehr Tieren, je Tier = 4,00 €
in 2008: Beiträge in Beständen mit
1 bis 2 Tieren, je Bestand = 5,00 €
3 und mehr Tieren, je Tier = 2,00 €
Der Beitragsbonus wird für Bestände mit 2 und mehr Tieren gewährt.

3. Schweine
Beiträge in Beständen mit
1 bis 7 Tieren, je Bestand = 5,00 €
8 und mehr Tieren, je Tier = 0,70 €
Der Beitragsbonus wird für Bestände mit 11 und mehr Tieren gewährt.

4. Schafe
Beiträge in Beständen mit
1 bis 5 Tieren, je Bestand = 5,00 €
6 und mehr Tieren, je Tier = 1,00 €

5. Ziegen
Beiträge in Beständen mit
1 bis 5 Tieren, je Bestand = 5,00 €
6 und mehr Tieren, je Tier = 1,00 €

6. Geflügel
a) Hühner
in 2007: Beiträge für Hühner
1 bis 300 Tiere, je Bestand = 5,00 €
301 und mehr Tiere, je angefangene hundert Tiere = 1,35 €
in 2008: je angefangene hundert Tiere = 2,50 €

b) Gänse, Enten, Truthühner
Beiträge für Gänse, Enten, Truthühner
1 bis 83 Tiere, je Bestand = 5,00 €
84 und mehr Tiere, je Tier = 0,06 €

7. Bienen
Beiträge in Beständen mit
1 bis 3 Völkern, je Bestand = 5,00 €
4 und mehr Völkern, je Volk = 1,50 €

8. Gehegewild
Beiträge in Beständen mit
1 bis 3 Tieren, je Bestand = 5,00 €
4 und mehr Tieren, je Tier = 1,50 €.

(2) Bestand im Sinne dieser Verordnung sind alle Tiere einer Art, die in räumlichem Zusammenhang gehalten oder gemeinsam ver- und entsorgt werden.

(3) Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr separat erhoben. Sie sind innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides zu zahlen. Maschinell erstellte Rechnungen gelten als Bescheide.

§ 1b (Fn 11)
Beitragsbonus

(1) Bei Schweinen wird für alle Bestände mit mehr als 8 Schweinen ein Bonus von 20 v.H. auf den Gesamtbeitrag für Schweine gewährt, wenn der Tierbesitzer sich verpflichtet, eine oder mehrere der folgenden Bedingungen im Beitragsjahr zu erfüllen:

a) Geschlossene Systeme

Alle Schweine werden in einem geschlossenen System gehalten, wobei keine Schweine von außerhalb in den Betrieb verbracht werden, ausgenommen Zuchtschweine, die ausschließlich und direkt aus anerkannten Zuchtunternehmen oder Zuchtverbänden oder von Betrieben, die mit den anerkannten Zuchtunternehmen oder Zuchtverbänden in Fragen der Hygiene vergleichbar sind, bezogen werden.

b) Zuchtbetriebe

Der Bezug von Zuchtschweinen erfolgt ausschließlich und direkt von anerkannten Zuchtunternehmen oder Zuchtverbänden oder von Betrieben, die mit den anerkannten Zuchtunternehmen oder Zuchtverbänden in Fragen der Hygiene vergleichbar sind.

c) Mastbetriebe

Der Bezug aller im Beitragsjahr eingestallten Nutzschweine erfolgt ausschließlich und direkt aus insgesamt höchstens drei Schweinebeständen (auch Systemferkel- und spezialisierte Ferkelaufzuchtbetriebe). Die eingestallten Nutzschweine dürfen, insbesondere auch beim Transport, keinen Kontakt mit Schweinen anderer Bestände gehabt haben.

d) Kombinierte Zucht- und Mastbetriebe

Für den Zuchtbestand wird die Bedingung nach Buchstabe b) und für den Mastbestand nach Buchstabe c) erfüllt.

Die Verpflichtungserklärung muss bis zum 31. Januar des Beitragsjahres bei der Tierseuchenkasse eingegangen sein. Verspätet abgegebene Verpflichtungen bleiben unberücksichtigt. Im Schadensfall ist die Einhaltung der Verpflichtung durch die Vorlage von Dokumenten nachzuweisen; hinsichtlich der Verpflichtung nach Buchstabe c), beim Transport keinen Kontakt mit Schweinen aus anderen Beständen zuzulassen, genügt als Nachweis die Vorlage einer entsprechenden schriftlichen Vereinbarung mit dem Transporteur.

Die Vergleichbarkeit in Fragen der Hygiene nach den Buchstaben a) und b) wird von dem Tiergesundheitsdienst der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen auf Antrag festgestellt. Anträge auf Vergleichbarkeit sind bis zum 1. Dezember des dem Beitragsjahr vorhergehenden Jahres bei dieser Stelle einzureichen.

(2) Bei Rindern wird für Bestände mit mehr als 9 Rindern ein Bonus von 1,50 € je Tier auf den Gesamtbeitrag für Rinder gewährt, wenn der Tierbesitzer sich verpflichtet, eine oder mehrere der folgenden Bedingungen im Beitragsjahr zu erfüllen:

a) Zuchtbetriebe

Bis zum 31. Januar des Beitragsjahres wird beim zuständigen Veterinäramt eine Erklärung entsprechend Anlage 1 der Leitlinien des Landes Nordrhein-Westfalen für den Schutz von Rinderbeständen vor einer Infektion mit dem Virus der Bovinen Virusdiarrhoe / Mucosal Disease und für die Sanierung infizierter Rinderbestände (BVD-Leitlinien) vom 14. Januar 1999 (MBl. NRW. S. 209) abgegeben und
die in den BVD-Leitlinien vorgesehenen Impfungen werden tatsächlich durchgeführt und den weiteren Verpflichtungen aus den BVD-Leitlinien wird während des gesamten Beitragsjahres nachgekommen.

b) Mastbetriebe

In den Mastbestand werden im Beitragsjahr ausschließlich Tiere eingestallt, die von einer Bescheinigung über die BVD-Freiheit oder BVD-Unverdächtigkeit gemäß Anlage 2 der Leitlinien des BMVEL für den Schutz von Rinderbeständen vor einer Infektion mit dem Virus der Bovinen Virusdiarrhoe / Mucosal Disease und für die Sanierung infizierter Rinderbestände (BAnz. vom 20.1.1998, S. 1474) begleitet sind.

c) Kombinierte Zucht- und Mastbetriebe

Für den Zuchtbestand wird die Bedingung nach Buchstabe a) und für den Mastbestand nach Buchstabe b) erfüllt. Für den Mastbestand gilt die Bedingung nach Buchstabe b) auch als erfüllt, wenn Nutzrinder aus dem eigenen Zuchtbestand eingestallt und für diesen die Bedingungen nach Buchstabe a) erfüllt werden.

Die Verpflichtungserklärung muss bis zum 31. Januar des Beitragsjahres bei der Tierseuchenkasse eingegangen sein. Verspätet abgegebene Verpflichtungen bleiben unberücksichtigt. Im Schadensfall ist die Einhaltung der Verpflichtung durch die Vorlage von Dokumenten nachzuweisen.

(3) Die Bonusregelung des Absatz 2 kommt nicht zur Anwendung, wenn mit Wirkung zum 1. Januar des Beitragsjahres durch bundesrechtliche Vorschriften die Sanierung der Rinderbestände vom BVD-Virus rechtsverbindlich vorgeschrieben wird.

§ 2
Grundsätze für die Gewährung von Beihilfen und finanziellen Unterstützungen

(1) Für die Gewährung von Beihilfen gelten die §§ 66 bis 70 des Tierseuchengesetzes sowie die §§ 15 bis 22 AGTierSG-NW vorbehaltlich der Regelungen der §§ 5 und 6 dieser Verordnung sinngemäß.

(2) Beihilfen (§ 11 AGTierSG-NW) können nicht gewährt werden, wenn und soweit das Tierseuchengesetz eine Entschädigung vorsieht oder durch besondere Vorschrift ausschließt oder versagt.

(3) Beihilfen werden ferner nicht gewährt für Tiere, die sich zur Zeit des Todes, der Anordnung der Tötung, der Impfung oder der Maßnahme diagnostischer Art nicht im Land Nordrhein-Westfalen befunden haben, es sei denn, daß die Tiere nur zum Zwecke der Schlachtung aus dem Land Nordrhein-Westfalen entfernt worden sind.

§ 2a (Fn 10)
Gewährung von Beihilfen und finanziellen Unterstützungen

(1) Beihilfen werden im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt für

1. die Impfung von Tieren im Rahmen staatlicher Bekämpfungs- und Nachsorgeprogramme und Sanierungsleitlinien bis zu 100 % der Impfstoffkosten und tierärztlichen Gebühren,

2. die Ausmerzung von Tieren im Rahmen staatlicher Bekämpfungs- und Nachsorgeprogramme und Sanierungsleitlinien bis zu 80 % des gemeinen Wertes,

3. die Entnahme und Untersuchung von Blut- und Milchproben im Rahmen staatlicher Bekämpfungs- und Nachsorgeprogramme und Sanierungsleitlinien bis zu 100 % der Kosten für die Probenentnahme und die Untersuchung,

4. die Kennzeichnung von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Pferden im Rahmen der Viehverkehrsverordnung bis zu 100 % der Kosten,

5. die Reinigung, Desinfektion und Entwesung nach Anordnung des Amtstierarztes in Fällen behördlich angeordneter Tötung von Tierbeständen bzw. seuchenhygienischen Einheiten von Tierbeständen bis zu 1.200 Euro,

6. Maßnahmen der vorsorgenden und nachsorgenden Bekämpfung der Klassischen Schweinepest bis zu 30 % des gemeinen Wertes,

7. Tierverluste bis zu 80 % des gemeinen Wertes sowie Impfungen bis zu 100 %,

8. die Durchführung von tierärztlicher Betreuung von tierhaltenden landwirtschaftlichen Betrieben durch den Tiergesundheitsdienst der Landwirtschaftskammer sowie labordiagnostische Untersuchungen in tierärztlich geleiteten Einrichtungen.

(2) Über sonstige finanzielle Unterstützungen wird im Einzelfall auf Antrag entschieden. Sonstige finanzielle Unterstützungen können nur zur vorbeugenden und nachsorgenden Tierseuchenbekämpfung sowie für tierärztliche Verrichtungen zur Förderung der Tiergesundheit gewährt werden.

§ 3 (Fn 3)
Bildung von Rücklagen,
Verteilung der Ausgaben

(1) Die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen - Tierseuchenkasse - hat aus seinen Einnahmen in angemessenem Umfang für die der Beitragspflicht unterliegenden Tierarten Rücklagen zu bilden. Teile der Rücklage können unter Berücksichtigung angemessener Sicherheits- und Liquiditätserfordernisse zur Erzielung eines Ertrages kurzfristig angelegt werden. Die Auswahl der Anlage und die Gestaltung ihrer Konditionen müssen gewährleisten, dass zu jeder Zeit

1. ein betriebsnotwendiger Betrag zur Verfügung steht,

2. die Erhaltung der Vermögenssubstanz sichergestellt ist und

3. ein angemessener Ertrag erzielt wird.

(2) Die Rücklagen sollen bei folgenden Tierarten höchstens betragen:

je Pferd
10,00 €

je Rind
12,00 €

je Schwein
5,00 €

je Schaf
5,00 €

je Ziege
5,00 €

Geflügel, je Tier
0,10 €

Bienen, je Volk
2,50 €.

Gehegewild, je Tier
5,00 €

Die Rücklagen sollen in der Regel 75% dieser Beträge nicht unterschreiten.

(3) Die für jede Tiergattung erhobenen Beiträge einschließlich der hieraus angesammelten Rücklagen sind zur Bestreitung der Ausgaben (§ 9 Abs. 2 Satz 1 AGTierSG-NW) für diese Tiergattung zu verwenden. Die Verwaltungskosten werden auf alle Tiergattungen angemessen verteilt.

II. Entschädigung der Beiratsmitglieder

§ 4 (Fn 5)
aufgehoben

 

III. Besondere Verfahrensregelungen

§ 5
Feststellung des Krankheitszustandes

(1) Abweichend von § 15 Abs. 1 Satz 2 AGTierSG-NW ist auch eine Untersuchung vor dem Tode des Tieres als ausreichend anzusehen bei

1. Beschälseuche,

2. Brucellose der Rinder,

3. Brucellose der Schafe und Ziegen,

4. Brucellose der Schweine,

5. Infektiöser Anämie,

6. Leptospirose,

7. Leukose,

8. Paratuberkulose des Rindes,

9. Q-Fieber,

10. Salmonellose,

11. Toxoplasmose,

12. Tuberkulose,

13. Viraler Gastroenteritis des Schweines (TGE, EVD),

14. Virusdiarrhoe des Rindes (Mucosal-Disease),

wenn die Krankheit durch eine Untersuchung von Blut, Milch, Kot, Harn oder einer anderen Ausscheidung oder eines Teiles des lebenden Tieres in einem Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt des Landes Nordrhein-Westfalen festgestellt worden ist. In den Fällen der Nummern 3, 4 und 12 kann die Krankheit auch durch eine allergische Untersuchung vom Amtstierarzt festgestellt worden sein.

(2) Abweichend von § 15 Abs. 1 Satz 2 AGTierSG-NW kann der Amtstierarzt die Untersuchung auf einzelne Tiere sowie bei Bienen auf einzelne Völker eines Bestandes beschränken bei folgenden Seuchen:

1. Afrikanische Schweinepest,

2. Aujeszkysche Krankheit,

3. Faulbrut der Bienen,

4. Geflügelpest und Newcastle-Krankheit,

5. Maul- und Klauenseuche,

6. Milbenseuche der Bienen,

7. Psittakose und Ornithose,

8. Rinderpest,

9. Ansteckende Schweinelähmung (Teschener Krankheit),

10. Schweinepest,

11. Varroatose.

(3) Abweichend von § 15 Abs. 1 Satz 2 AGTierSG-NW kann der Amtstierarzt auf die Untersuchung verdächtiger Tiere verzichten, wenn in einem Bestand die Brucellose der Schafe und Ziegen festgestellt worden ist.

§ 6 (Fn 7)
Verfahren bei der Schätzung von Tieren

(1) Die Schätzer (§ 18 AGTierSG-NW) erhalten für ihre Tätigkeit und den damit verbundenen Zeitverlust eine Vergütung in Höhe von 37,50 Euro für jede angefangene Stunde und Ersatz ihrer Fahrtkosten nach den für Beamte der Reisekostenstufe B geltenden Vorschriften des Reisekostenrechts des Landes.

(2) Der Amtstierarzt kann die Schätzung allein vornehmen, wenn der beteiligte Tierbesitzer zustimmt und der Schätzwert für die gleichzeitig zu entschädigenden Tiere eines Besitzers den Betrag von 25 000,- Euro nicht überschreitet.

(3) In der Niederschrift über das Ergebnis der Schätzung sind die von dem Amtstierarzt und den einzelnen Schätzern geschätzten Werte gesondert anzugeben.

(4) Schätzungen, die von dem Durchschnittswert der Marktnotierungen für Schlacht-, Zucht- oder Nutzvieh abweichen, sind unter Angabe der wertbestimmenden Merkmale des Einzeltieres besonders zu begründen.

§ 6a (Fn 12)
Allgemeine Untersuchungspflicht

(1) Wer Schweine hält, hat bei einer fiebrigen Bestandserkrankung, die einer wiederholten antimikrobiellen Bestandsbehandlung bedarf, innerhalb von achtundvierzig Stunden nach erneutem Behandlungsbeginn den Bestand auf den Erreger der Klassischen Schweinepest und der Aujeszkyschen Krankheit tierärztlich untersuchen zu lassen.

(2) In Betrieben gemäß Absatz 1 sind innerhalb von achtundvierzig Stunden nach erneutem Behandlungsbeginn in Mastbeständen vierzehn Blutproben und in Zuchtbeständen, einschließlich gemischten Beständen, dreißig Blutproben zu entnehmen. Anstelle der in Satz 1 vorgesehenen Blutproben können pro Betrieb fünf Schweine zur pathologisch anatomischen Untersuchung in eine nordrhein-westfälische staatliche Veterinäruntersuchungseinrichtung oder in die Untersuchungsstelle der Landwirtschaftskammer NRW eingeschickt werden.

IV. Schlussvorschrift

§ 7 (Fn 8)
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 9). Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2011 zu berichten.

Der Minister
für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Zusatz:
(Artikel 2 der VO v. 17. September 2007 (GV. NRW. S. 406))

Diese Verordnung tritt hinsichtlich Artikel 1 Nr. 3 mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die TSK-BeitragsVO 2006 vom 1. November 2005 (GV. NRW. S. 918) außer Kraft; diese Verordnung ist weiter für Beitragsforderungen aus dem Jahr 2006 anzuwenden.

Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

 

Fn 1

GV. NW. 1986 S. 545, geändert durch VO v. 27. 4. 1990 (GV. NW. S. 279), 5. 5. 1996 (GV. NW. S. 215), 14.6.1997 (GV. NW. S. 205), 10.9.1999 (GV. NRW. S. 562), 20.4.2000 (GV. NRW. S. 480), Artikel 101 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); 22. 9. 2003 (GV. NRW. S. 691), in Kraft getreten am 27. November 2003; Artikel 210 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005; 8. VO v. 1.11.2005 (GV. NRW. S. 918), in Kraft getreten am 8. Dezember 2005; VO v. 17.9.2007 (GV. NRW. S. 406), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2007 und am 31. Oktober 2007; Artikel 39 des Gesetzes v. 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 2

SGV. NW. 7831.

Fn 3

§ 3 zuletzt geändert durch Artikel 39 des Gesetzes v. 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 4

§ 1 zuletzt geändert durch Artikel 39 des Gesetzes v. 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 5

§ 4 aufgehoben durch Artikel 39 des Gesetzes v. 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 6

SGV. NW. 204.

Fn 7

§ 6 zuletzt geändert durch Artikel 210 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 8

§ 7 neu gefasst durch Artikel 210 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005; geändert durch Artikel 39 des Gesetzes v. 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 9

GV. NW. ausgegeben am 31. Juli 1986.

Fn 10

§ 2 a eingefügt durch VO v. 20.4.2000 (GV. NRW. S. 480); in Kraft getreten am 6. Juni 2000, zuletzt geändert durch 8. VO v. 1.11.2005 (GV. NRW. S. 918); in Kraft getreten am 8. Dezember 2005.

Fn 11

§ 1a und § 1b eingefügt durch VO v. 17.9.2007 (GV. NRW. S. 406), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2007.

Fn 12

Überschrift und Präambel geändert sowie § 6a eingefügt durch VO v. 17.9.2007 (GV. NRW. S. 406), in Kraft getreten am 31. Oktober 2007.