7831

Verordnung
über Zuständigkeiten
auf dem Gebiete des Tierseuchenrechts

Vom 27. Februar 1996 (Fn 1)

Auf Grund des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes (LOG. NW.) vom 10. Juli 1962 (GV. NW. S. 421) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1994 (GV. NW. S. 1114), insoweit nach Anhörung des Ausschusses für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz des Landtags, und auf Grund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3186), wird verordnet:

§ 1
Grundsatz

Zuständige Behörde im Sinne des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Januar 1993 (BGBl. I S. 116), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. September 1995 (BGBl. I S. 1130), und auf Grund des Tierseuchengesetzes erlassener Rechtsverordnungen ist nach § 1 Abs. 5 des Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz (AG-TierSG-NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. November 1984 (GV. NW. S. 754) (Fn 3), geändert durch Gesetz vom 6. Oktober 1987 (GV. NW. S. 342), die Kreisordnungsbehörde, soweit in dieser Verordnung keine abweichende Zuständigkeitsregelung getroffen ist.

§ 2
Tierseuchengesetz

Zuständige Behörde im Sinne des Tierseuchengesetzes ist

für die Einziehung eines tierärztlichen Obergutachtens und die Regelung des Verfahrens nach § 15 Abs. 2,

für die Erteilung einer Erlaubnis zur Herstellung von Sera, Impfstoffen und Antigenen nach § 17 d Abs. 1 Satz 1,

für die Entgegennahme der Anzeige über die Herstellung von Mitteln nach § 17 d Abs. 2 Satz 2 und

für die Freistellung einer Klinik oder eines Institutes von der Überwachung durch den Amtstierarzt nach § 17 e Satz 2

die Bezirksregierung.

§ 3
Tuberkulose-Verordnung

Zuständige Behörde im Sinne der Tuberkulose-Verordnung vom 16. Juli 1972 (BGBl. I S. 915), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Mai 1991 (BGBl. I S. 1151), ist

für die Zulassung von Ausnahmen für Impfungen und Heilversuche nach § 2 Satz 2

das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft.

§ 4
Brucellose-Verordnung

Zuständige Behörde im Sinne der Brucellose-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1821), geändert durch Verordnung vom 27. März 1995 (BGBl. I S. 406), ist

1. für die Zulassung von Ausnahmen für Impfungen und Heilversuche nach § 2 Satz 2

das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft,

2. für die Zulassung von Ausnahmen von der Untersuchungspflicht nach § 3 Abs. 2

die Bezirksregierung.

§ 5
Geflügelpest-Verordnung

Zuständige Behörde im Sinne der Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3930) ist

1. für die Zulassung von Ausnahmen für Impfungen nach § 5 Abs. 3

das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft,

2. für die Anordnung von Impfungen nach § 5 Abs. 4 und die Zulassung von Ausnahmen von der Impfpflicht nach § 7 Abs. 2

die Bezirksregierung,

3. für das Anbringen von Schildern nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 und § 16 Abs. 2 Nr. 1

die örtliche Ordnungsbehörde.

§ 6
Hühner-Salmonellen-Verordnung

Zuständige Behörde im Sinne der Hühner-Salmonellen-Verordnung vom 11. April 1994 (BGBl. I S. 770) ist

1. für die Zulassung von Ausnahmen von der Impfpflicht nach § 2 Abs. 2

das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft,

2. für Ausnahmen vom Impfverbot gegen Salmonella gallinarum pullorum nach § 9 Abs. 2

die Bezirksregierung.

§ 7
Verordnung zum Schutz
gegen die Aujeszkysche Krankheit

Zuständige Behörde im Sinne der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1828), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. März 1995 (BGBl. I S. 406), ist

1. für die Zulassung von Ausnahmen für Impfungen und Heilversuche nach § 3 Abs. 2 Nr. 1

das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft,

2. für die Anordnung amtstierärztlicher Untersuchungen einschließlich der Entnahme von Blutproben nach § 3 Abs. 6

die Bezirksregierung.

§ 8
Psittakose-Verordnung

Zuständige Behörde im Sinne der Psittakose-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. November 1991 (BGBl. I S. 2111) ist

für die Zulassung von Fußringen eines eingetragenen Züchtervereins nach § 2 Abs. 2 Satz 1

die Bezirksregierung.

§ 9
Einhufer-Blutarmut-Verordnung

Zuständige Behörde im Sinne der Einhufer-Blutarmut-Verordnung vom 2. Juli 1975 (BGBl. I S. 1845), geändert durch Verordnung vom 23. Mai 1991 (BGBl. I S. 1151), ist

für die Zulassung von Ausnahmen für Impfungen, Maßnahmen diagnostischer Art und Heilversuche nach § 2 Abs. 1 Satz 3

das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft.

§ 10
Schweinepest-Verordnung

Zuständige Behörde im Sinne der Schweinepest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3163) ist

1. für die Zulassung von Ausnahmen für Impfungen nach § 2 Abs. 2

das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft,

2. für die Festlegung eines Tilgungsplans nach § 14 a Abs. 2

die Bezirksregierung,

3. für das Anbringen von Schildern nach § 11 Abs. 1 Nr. 1, § 11 a Abs. 1 Nr. 1 und § 18 Abs. 1 Nr. 1

die örtliche Ordnungsbehörde.

§ 11
Verordnung
über zusätzliche Schutzmaßnahmen
gegen die Schweinepest
beim Verbringen von Nutz- und Zuchtschweinen

Zuständige Behörde im Sinne der Verordnung über zusätzliche Schutzmaßnahmen gegen die Schweinepest beim Verbringen von Nutz- und Zuchtschweinen vom 12. Mai 1995 (BGBl. I S. 689) ist

für die Festlegung von Gebieten nach § 1 Abs. 2 Satz 2

das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft.

§ 12
Rinder-Leukose-Verordnung

Zuständige Behörde im Sinne der Rinder-Leukose-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. April 1980 (BGBl. I S. 417), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. März 1995 (BGBl. I S. 406), ist

für die Zulassung von Ausnahmen für Impfungen und Heilversuche nach § 3

das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft.

§ 13
Tollwut-Verordnung

Zuständige Behörde im Sinne der Tollwut-Verordnung vom 23. Mai 1991 (BGBl. I S. 1168) ist

1. für die Zulassung von Ausnahmen für Impfungen nach § 3 Nr. 2

das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft,

2. für das Anbringen von Schildern nach § 8 Abs. 2

die örtliche Ordnungsbehörde.

§ 14 (Fn 6)
Tierimpfstoff-Verordnung

Zuständige Behörde im Sinne der Tierimpfstoff-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1993 (BGBl. I S. 1885), geändert durch Gesetz vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416), ist

für die Erteilung einer Herstellungserlaubnis nach § 1 a,

für die Entgegennahme der Anzeige über den Wechsel von Personen oder Änderungen im Betrieb nach § 3,

für die Erteilung einer Bescheinigung über die Einhaltung der Grundsätze der Guten Herstellungspraxis nach § 13 b,

für das Herstellen des Einvernehmens mit der Zulassungsstelle über die Beobachtung von Prüfungen nach § 28 und

für die Zulassung von Ausnahmen nach § 37 für die Herstellung von Mitteln, die unter Verwendung von einem bestimmten Tierbestand isolierten Krankheitserregern hergestellt worden sind

die Bezirksregierung.

§ 15
Tierseuchenerreger-Verordnung

Zuständige Behörde im Sinne der Tierseuchenerreger-Verordnung vom 25. November 1985 (BGBl. I S. 2123), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. November 1992 (BGBl. I S. 1845), ist

für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1,

für die Entgegennahme einer Anzeige nach § 5,

für die Entgegennahme einer Anzeige nach § 6 und

für das Untersagen, Beschränken, oder Verbieten von Tätigkeiten nach § 7 Abs. 1 und 2

die Bezirksregierung.

§ 16
MKS-Verordnung

Zuständige Behörde im Sinne der MKS-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1994 (BGBl. I S. 187), geändert durch Verordnung vom 27. März 1995 (BGBl. I S. 406), ist

1. für die Zulassung von Ausnahmen von dem Impfverbot nach § 3

das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft,

2. für das Anbringen von Schildern nach § 9 Abs. 1 Nr. 1

die örtliche Ordnungsbehörde.

§ 17
Verordnung zum Schutz
gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit

Zuständige Behörde im Sinne der Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 433) ist

1. für die Zulassung von Ausnahmen für Impfungen und Heilversuche nach § 2 Abs. 2

das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft,

2. für das Anbringen von Schildern nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 und § 10 Abs. 2 Nr. 1

die örtliche Ordnungsbehörde.

§ 18
Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand
und den Rauschbrand

Zuständige Behörde im Sinne der Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand vom 23. Mai 1991 (BGBl. I S. 1172) ist

für die Zulassung von Ausnahmen nach § 2 Abs. 2 und

für die Anordnung von Impfungen nach § 2 Abs. 3

das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft.

§ 19
Futtermittelherstellungs-Verordnung

Zuständige Behörde im Sinne der Futtermittelherstellungs-Verordnung vom 27. Mai 1993 (BGBl. I S. 737) ist

für die Zulassung von Betrieben nach § 2 Abs. 1 und

für die Anordnung des Ruhens der Zulassung nach § 2 Abs. 4

die Bezirksregierung.

§ 20
Binnenmarkt-Tierseuchenschutz-Verordnung

Zuständige Behörde im Sinne der Binnenmarkt-Tierseuchenschutz-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1995 (BGBl. I S. 431) ist

1. für die Zulassung einer Ausnahme nach § 3 Abs. 2 Nr. 3,

für das Verbringungsverbot nach § 11 Abs. 2 und

für das Einfuhrverbot nach § 25 Abs. 3

das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft,

2. für die Zulassung eines Marktes oder einer Sammelstelle nach § 12 Abs. 1,

für die Zulassung eines Schlachttiermarktes nach § 13 Abs. 1 Nr. 1,

für die Zulassung eines Fischhaltungsbetriebes nach § 14 Abs. 4 Nr. 1,

für die Anerkennung als seuchenfreies Schutzgebiet nach § 14 Abs. 4 Nr. 2,

für die Zulassung eines Lager- und Sortierbetriebes nach § 14a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4 Nr. 2,

für die Zulassung eines Betriebes nach § 15 Abs. 1 und

für die Anordnung des Ruhens der Zulassung nach § 17 in den Fällen des § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Nr. 1, § 14 Abs. 4 Nr. 1, § 14 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 2 und § 15 Abs. 1

die Bezirksregierung.

§ 21
Fischseuchen-Verordnung

Zuständige Behörde im Sinne der Fischseuchen-Verordnung vom 21. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3936) ist

für die Aussetzung der Zulassung und die Anordnung von Untersuchungen nach § 10 Nr. 1,

für den Widerruf der Zulassung nach § 11 Nr. 1,

für die Aussetzung der Zulassung und die Anordnung von Untersuchungen nach § 12 Abs. 1,

für die Zulassung von Gebieten nach § 13 und

für die Zulassung von Fischhaltungsbetrieben nach § 14

die Bezirksregierung.

§ 22
Viehverkehrsverordnung

(1) Zuständige Behörde im Sinne der Viehverkehrsverordnung vom 23. April 1982 (BGBl. I S. 503), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. April 1995 (BGBl. I S. 528), ist

für die Beauftragung einer Stelle (beauftragte Stelle) mit der Zuteilung von Ohrmarken nach § 19b Abs. 1 und § 19d Abs. 1 und

für die Genehmigung nach § 19b Abs. 7

das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft.

(2) Soweit das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft von seiner Befugnis zur Beauftragung einer Stelle gemäß Absatz 1 Nr. 1 Gebrauch macht, ist diese Stelle für die Zuteilung der Ohrmarken zuständig.

§ 23
Ordnungswidrigkeiten

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

nach § 76 des Tierseuchengesetzes und

nach § 5 des Gesetzes betreffend die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderungen auf Eisenbahnen vom 25. Februar 1876 (BGBl. S. 163), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469),

wird auf die Kreisordnungsbehörden übertragen.

§ 24 (Fn 4)
Schlußvorschrift

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 5).

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Die Ministerin für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft

Fn 1

GV. NW. 1996 S. 104, geändert durch VO v. 25.9.1998 (GV. NRW. S. 578).

Fn 2

SGV. NW. 2005.

Fn 3

SGV. NW. 7831.

Fn 4

§ 24 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 5

GV. NW. ausgegeben am 20. März 1996.

Fn 6

§ 14 geändert durch VO v. 25.9.1998 (GV. NRW. S. 578), in Kraft getreten am 31. Oktober 1998.