7842 | Anlagen |
Verordnung
zur Ausführung und Ergänzung
der Milch-Güteverordnung
(Landesgüteverordnung-Milch)
Vom 28. Oktober 1996 (Fn 1)
Aufgrund des § 10 Abs. 2 des Milch- und Fettgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 1952 (BGBl. I S. 811), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018), in Verbindung mit § 6 der Milch-Güteverordnung vom 9. Juli 1980 (BGBl. I S. 878), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2481), und § 1 Abs. 2 der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiete des Milchrechts vom 17. Februar 1987 (GV. NW. S. 66) (Fn 2), sowie aufgrund des § 27 Abs. 2 des Milch- und Fettgesetzes in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen vom 3. Juli 1961 (BGBl. I S. 856) und § 1 der Verordnung über die Übertragung von Ermächtigungen der Landesregierung zum Erlaß von Rechtsverordnungen vom 17. Oktober 1961 (GV. NW. S. 285) (Fn 3) wird verordnet:
Erster Abschnitt
Güteprüfung von Rohmilch
§ 1
Milcherzeugerberatung
Eine Molkerei darf Anlieferungsmilch, die für die Verarbeitung zu Lebensmitteln bestimmt ist, nur verwenden, wenn der Milcherzeugerbetrieb, aus dem sie stammt, einem Milcherzeugerberatungsdienst angeschlossen ist.
§ 2
Untersuchung, Bewertung
(1) Molkereien und Milchsammelstellen sind verpflichtet, die gesamte Anlieferungsmilch zur Bewertung der einzelnen Gütemerkmale im Sinne der Milch-Güteverordnung nach jeweils einem einheitlichen Verfahren untersuchen und jeweils einer einheitlichen Zahl von Untersuchungen unterziehen zu lassen. Das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd Nordrhein-Westfalen (Landesamt) kann Ausnahmen zulassen.
(2) Die Berechnung des Durchschnittgehaltes für Fett und Eiweiß erfolgt nach dem in Anlage 1 beschriebenen Verfahren der robusten Mittelwertbestimmung. Hierzu sind monatlich mindestens vier Proben zu entnehmen. Das Landesamt kann Ausnahmen zulassen. (Anlage 1)
(3) Stehen in einem Monat für die Bewertung eines Gütemerkmales weniger Untersuchungsergebnisse zur Verfügung als in § 2 der Milch-Güteverordnung vorgeschrieben, sind die Untersuchungsergebnisse des Monats vor dem jeweiligen Berechnungszeitraum mit heranzuziehen. Liegen Ergebnisse aus dem vorhergehenden Monat nicht vor, sind für die Beurteilung und Bezahlung der Milchgüte nur die Untersuchungsergebnisse aus dem jeweiligen Berechnungszeitraum zu berücksichtigen.
§ 3
Probenahme
(1) Die nach § 2 Abs. 7 der Milch-Güteverordnung zugelassene Untersuchungsstelle veranlaßt die Bereitstellung der Proben durch die Molkereien und Milchsammelstellen.
(2) Die Proben sind über den Monat verteilt zu entnehmen. Sie müssen in ihrer Zusammensetzung repräsentativ für die Anlieferungsmilch des milcherzeugenden Betriebes sein. Die Identität der Proben muß sichergestellt sein.
(3) Die Entnahme der Proben erfolgt automatisch im Milchsammelwagen, wobei die Anforderungen der Anlage 2 erfüllt werden müssen. Das Landesamt kann Ausnahmen zulassen. (Anlage 2)
§ 4
Probenahmeanlagen
(1) Probenahmeanlagen dürfen nur nach Abnahme durch die Untersuchungsstelle eingesetzt werden. Die Abnahme erfolgt mindestens jährlich unter Berücksichtigung der Anforderungen der Anlage 3. Zusätzlich erfolgt stichprobenweise die Überprüfung des Reinigungszustandes der Probenahmeanlagen. (Anlage 3)
(2) Veränderungen an Probenahmeanlagen oder auch an Milchsammelwagen sind, soweit sie sich auf die Probenahme auswirken können, der Untersuchungsstelle unverzüglich anzuzeigen. Die veränderten Probenahmeanlagen und Milchsammelwagen dürfen erst nach erneuter Abnahme zur Probenahme eingesetzt werden.
(3) Die Molkerei oder die Milchsammelstelle hat die zur Überprüfung erforderlichen Geräte sowie die Testmilch kostenfrei bereitzustellen.
§ 5
Unterrichtungspflichten
(1) Die Untersuchungsstelle hat die Molkerei oder die Milchsammelstelle unverzüglich über die Ergebnisse der Untersuchungen zu unterrichten.
(2) Die Molkerei oder die Milchsammelstelle hat den milcherzeugenden Betrieb spätestens mit der Milchgeldabrechnung über alle Untersuchungsergebnisse zu unterrichten. Ergebnisse, die Qualitätsabzüge zur Folge haben können, sind dem milcherzeugenden Betrieb unverzüglich mitzuteilen. Ihm ist auf Verlangen Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren, soweit sie seine Milchlieferungen betreffen.
(3) Der Milcherzeugerberatungsdienst kann die Ergebnisse der Untersuchungen bei der Molkerei, Milchsammelstelle oder Untersuchungsstelle anfordern, soweit sie für die Ausübung seiner Tätigkeit notwendig sind.
Zweiter Abschnitt
Güteprüfungen von Milch
und Erzeugnissen auf Milchbasis
§ 6
Qualitätskontrollen
(1) Zur Förderung und Erhaltung der Güte haben gewerbliche Be- und Verarbeitungsbetriebe (Unternehmen) im Sinne von § 2 Nr. 11 der Milchverordnung vom 24. April 1995 (BGBl. I S. 544) bei Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis Proben zu entnehmen und nach Anlage 4 von einem zugelassenen Labor untersuchen zu lassen. Dieses ruft in Abstimmung mit dem Landesamt die Proben ab. Der Abruf der amtlichen Proben für Butter, Labkäse, Sauermilchquark, Sauermilchkäse und Kochkäse erfolgt monatlich, für die übrigen Produkte alle zwei Monate. (Anlage 4)
(2) Falls es das Ergebnis einer Untersuchung nach Absatz 1 erfordert, hat das Unternehmen unverzüglich geeignete Maßnahmen zur Erhaltung der Güte zu ergreifen.
(3) Das Labor hat das jeweilige Unternehmen und das Landesamt unverzüglich über die Prüfungsergebnisse zu unterrichten.
(4) Das Landesamt legt Richtlinien zu Art und Umfang der Probenahme, zur Durchführung der Laboruntersuchung und der sensorischen Prüfung sowie zur Beurteilung der einzelnen Erzeugnisse fest.
Dritter Abschnitt
Schlußvorschriften
§ 7
Überwachung
(1) Das Landesamt überwacht die Durchführung und Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung.
(2) Das Landesamt ist insoweit auskunftsberechtigte Stelle nach § 1 der Verordnung über Auskunftspflicht vom 13. Juli 1923 (RGBl. I S. 699, 723), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469).
§ 8
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 9 des Milch- und Fettgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 2 Abs. 1 Satz 1 nicht die gesamte Anlieferungsmilch zur Bewertung der einzelnen Gütemerkmale nach jeweils einem einheitlichen Verfahren untersuchen oder jeweils einer einheitlichen Zahl von Untersuchungen unterziehen läßt,
2. § 2 Abs. 2 Satz 1 die jeweiligen Milchinhaltsstoffe nicht oder nicht ordnungsgemäß berechnet,
3. § 3 Abs. 1 Proben nicht bereitstellt,
4. § 3 Abs. 2 den Probenahmevorgang beeinflußt, so daß die Repräsentativität oder Identität der Proben nicht mehr gewährleistet ist,
5. § 3 Abs. 3 die Proben nicht automatisch entnimmt,
6. § 4 Probenahmegeräte einsetzt, die nicht durch die Untersuchungsstelle abgenommen worden sind,
7. § 5 seine Unterrichtungspflicht nicht erfüllt,
8. § 6 Abs. 1 Proben nicht entnimmt oder nicht untersuchen läßt.
§ 9 (Fn 4)
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
Die Ministerin für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft
des Landes Nordrhein-Westfalen
Fn1 | GV. NW. S. 464. |
SGV. NW. 7842. |
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SGV. NW. 1102. |
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§ 9 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. |