7847

Verordnung
zur Ausführung der Zweiundzwanzigsten
Durchführungsverordnung zum
Marktstrukturgesetz: Pflanzliche Erzeugnisse zur
technischen Verwendung oder Energiegewinnung

Vom 30. Juni 1998 (Fn 1)

Aufgrund des § 1 der Zweiundzwanzigsten Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Pflanzliche Erzeugnisse zur technischen Verwendung oder Energiegewinnung vom 25. März 1992 (BGBl. I S. 734), geändert durch Verordnung vom 5. November 1997 (BGBl. I S.2642), wird verordnet:

§ 1

Die Mindestanbaufläche nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 des Marktstrukturgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1990 (BGBl. I S. 2134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1159), wird auf jährlich 500 ha, für Flachs und Hanf jeweils 200 ha, festgesetzt.

§ 2

(1) Die Mindestmenge eines Liefervertrages nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 des Marktstrukturgesetzes wird auf die sich aus § 1 ergebende Erntemenge festgesetzt. Werden Lieferverträge mit Zustimmung der Erzeugergemeinschaft unmittelbar zwischen Mitgliedern der Erzeugergemeinschaft und einem Unternehmen abgeschlossen, so gelten diese Lieferverträge für die Berechnung der Mindestmenge nach Satz 1 als ein Liefervertrag.

(2) Die Mindestdauer eines Liefervertrages nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 des Marktstrukturgesetzes wird auf 5 Jahre festgesetzt.

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. (Fn 2)

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Minister für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft

Fn 1

GV. NW. 1998 S.470.

Fn 2

GV. NW. ausgegeben am 27. Juli 1998.