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Verordnung
über die Durchführung des Agrarstatistikgesetzes
(DV AgrStatG NW)

Vom 23. Oktober 1990 (Fn 1)

Auf Grund des § 51 Abs. 1 Satz 3 des Agrarstatistikgesetzes (AgrStatG) vom 15. März 1989 (BGBl. I S. 469), sowie des § 5 Abs. 3 Satz 3 des Landesorganisationsgesetzes (LOG. NW.) vom 10. Juli 1962 (GV. NW. S. 421) (Fn 2), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14. Dezember 1989 (GV. NW. S. 678), wird verordnet:

§ 1
Zuständigkeit des Landesamtes
für Datenverarbeitung und Statistik

Zuständige Behörde für die Durchführung des Agrarstatistikgesetzes (AgrStatG) ist vorbehaltlich des § 2 das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik. Es erläßt die erforderlichen Anordnungen, insbesondere hinsichtlich der Erhebungsvordrucke, der Berichtstermine und des Berichtsweges. Es überwacht die ordnungsgemäße Durchführung der Erhebungen.

§ 2
Aufgaben der Gemeinden

(1) Die Gemeinden richten die zur Durchführung der Agrarstatistiken nach § 1 Nrn. 1 bis 5 AgrStatG erforderlichen Erhebungsstellen ein. Sie nehmen die ihnen durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.

(2) Zur gesetzmäßigen und gleichmäßigen Erfüllung der durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben kann das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik als Aufsichtsbehörde allgemeine Weisungen erteilen. Es kann besondere Weisungen erteilen, wenn das Verhalten einer Erhebungsstelle zur Durchführung der Agrarstatistiken nicht geeignet erscheint oder überörtliche Interessen gefährdet.

(3) Das Weisungsrecht erstreckt sich insbesondere auf

1. die Einrichtung der Erhebungsstellen,

2. die Bestellung und den Einsatz der Erhebungsbeauftragten,

3. die Einhaltung des Erhebungsprogramms,

4. den Berichtsweg,

5. die Berichtstermine,

6. die Behandlung der Erhebungsunterlagen.

§ 3
Erhebungsstellen

(1) Die Erhebungsstelle ist räumlich, organisatorisch und personell von anderen mit Aufgaben des Verwaltungsvollzugs befaßten Stellen zu trennen. Es ist sicherzustellen, daß die Erhebungsunterlagen anderen als den in der Erhebungsstelle tätigen Personen nicht zugänglich gemacht und für andere Aufgaben nicht verwendet werden.

(2) Die in der Erhebungsstelle tätigen Personen müssen die Gewähr für Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit bieten; sie dürfen die aus ihrer Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse über Auskunftspflichtige nicht in anderen Verfahren oder für andere Zwecke verwenden. Sie sind auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses und zur Geheimhaltung auch solcher Erkenntnisse über Auskunftspflichtige schriftlich zu verpflichten, die gelegentlich ihrer Tätigkeit gewonnen werden. Die Verpflichtung gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit in der Erhebungsstelle.

§ 4
Aufgaben der Erhebungsstelle

Die Erhebungsstelle hat insbesondere

1. die Erhebungsbereiche abzugrenzen;

2. nach Maßgabe des § 14 Bundesstatistikgesetz (BStatG) vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565) die Erhebungsbeauftragten auszuwählen, zu bestellen, zu unterrichten, zur Geheimhaltung zu verpflichten, einzusetzen und zu beaufsichtigen;

3. die Erhebungsvordrucke auszuteilen und einzusammeln;

4. die Vollzähligkeit der ausgefüllten Erhebungsvordrucke und die Vollständigkeit der Angaben zu überprüfen;

5. unvollständig oder offensichtlich fehlerhaft ausgefüllte Erhebungsvordrucke durch Nachfrage bei dem Auskunftspflichtigen zu ergänzen oder zu berichtigen;

6. säumige Auskunftspflichtige an die Erfüllung der Auskunftspflicht zu erinnern.

§ 5
Behandlung der Erhebungsunterlagen,
Schließung der Erhebungsstelle

(1) Alle erkennbar für die Erhebungsstelle bestimmten Eingänge sind unmittelbar und ungeöffnet der Erhebungsstelle zuzuleiten.

(2) Die Erhebungsstelle hat die Erhebungsunterlagen sicher aufzubewahren; Erhebungsunterlagen dürfen nicht vervielfältigt werden. Es ist Sorge dafür zu tragen, daß die Erhebungsunterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind und eine Verwendung der erhobenen Angaben für andere als die im Agrarstatistikgesetz bestimmten Zwecke ausgeschlossen ist.

(3) Alle zur Durchführung einer Erhebung erforderlichen Unterlagen einschließlich der Adreßlisten sind nach Abschluß der Arbeiten unverzüglich dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik zuzuleiten. Danach ist die Erhebungsstelle, soweit keine anderen Erhebungen nach dieser Rechtsverordnung laufen, zu schließen.

§ 6
Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 3)

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Fn1

GV. NW. 1990 S. 584.

Fn2

SGV. NW. 2005.

Fn3

GV. NW. ausgegeben am 16. November 1990.