790 | Anlagen |
Erste Verordnung zur Durchführung
des Landesforstgesetzes
Vom 3. November 1983 (Fn 1)
ERSTER ABSCHNITT
Betriebspläne, Betriebsgutachten und Wirtschaftspläne
Zu § 12 Abs. 2:
§ 1
Form und Mindestinhalt der Betriebspläne für den
Privatwald mit Altersklassenstruktur
(1) Der Betriebsplan muß mindestens enthalten
1. die Nutzungsplanung aufgrund der objektiven jährlichen Nutzungsmöglichkeit
2. die Altersklassenübersicht
3. den Erläuterungsbericht
4. das Betriebsbuch mit den Bestandesblättern, der Zusammenstellung der End- und Vornutzungen und der geplanten Kulturen
5. das Flächenwerk auf der Grundlage des Liegenschaftskatasters
6. die Forstbetriebskarte im Maßstab 1:5000 oder 1:10000.
(2) Der Forsteinrichtungszeitraum beträgt zehn oder zwanzig Jahre; Hiebs- und Nutzungssätze sind in Erntefestmeter ohne Rinde (Efm o.R.) für einen Zeitraum von zehn Jahren zu berechnen.
(3) Form und Mindestinhalt der für die Planung nach Absatz 1 Nr. 1 erforderlichen
Hauptergebnisse der Forsteinrichtung,
Grundlagen der Nutzungsplanung
richten sich im einzelnen nach den Mustern der Anlagen 1 und 2. Ein Ausdruck durch automatisierte Datenverarbeitung ist zulässig. (Anlagen)
§ 2
Form und Mindestinhalt der Betriebsgutachten für den
Privatwald mit Altersklassenstruktur
(1) Für Betriebsgutachten gilt § 1 mit folgender Maßgabe
1. der Erläuterungsbericht gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 kann in tabellarischer Form erstellt werden,
2. das Bestandesblatt im Betriebsbuch gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 braucht nur im Zahlenteil ausgefüllt zu werden.
(2) Bei aussetzenden Betrieben genügt zur Herleitung der objektiven Nutzungsmöglichkeit der Vergleich mit der summarischen Einschlagsplanung. Bei Betrieben mit ausschließlich Jungbeständen entfällt auch die summarische Einschlagsplanung.
§ 3
Form und Mindestinhalt der Betriebspläne und
Betriebsgutachten für den Privatwald bei ungleichaltriger
mehrstufiger Hochwaldstruktur
(1) Der Betriebsplan oder das Betriebsgutachten muß mindestens enthalten
1. die Nutzungsplanung auf der Grundlage eines statistisch abgesicherten Stichprobenverfahrens. Die Genauigkeit des Stichprobenverfahrens ist anzugeben. Eine Unterscheidung zwischen End- und Vornutzung entfällt.
2. die Stärkeklassenübersicht
3. das Ergebnis der Verjüngungsinventur und -planung
4. den Erläuterungsbericht
5. das Flächenwerk auf der Grundlage des Liegenschaftskatasters
6. die Forstbetriebskarte im Maßstab 1:5000 oder 1:10000.
(2) Der Forsteinrichtungszeitraum beträgt zehn Jahre.
(3) Der Hiebssatz in Erntefestmeter ohne Rinde (Efm o.R.) ist aus den Nutzungsansätzen unter Beachtung der Nachhaltigkeit herzuleiten. Er soll in der Regel den laufenden Zuwachs nicht übersteigen. Bei der Beurteilung vorgesehener Vorratsänderungen sind das Verhältnis des wirklichen Vorrates zum Zielvorrat sowie die Stärkeklassengliederung des Vorrates zu berücksichtigen.
Vorratsminderungen sind in der Regel nur bis zur Höhe von 5 v. H. und nur dann zulässig, wenn sie aus Gründen des Gesundheitszustandes, der Stärkeklassengliederung oder der räumlichen Ordnung erforderlich sind.
(4) Für die Planung nach Absatz 1 Nr. 1 ist das Muster der Anlage 1 zu verwenden.
(5) Für Betriebsgutachten gilt § 2 Abs. 1 Nr. 1 entsprechend.
Zu § 14 Abs. 4:
§ 4
Form und Mindestinhalt der Betriebspläne
für Waldwirtschaftsgenossenschaften
(1) Für den gemeinsamen Betriebsplan der Waldwirtschaftsgenossenschaften gilt § 1 mit folgender Maßgabe
1. die objektive jährliche Nutzungsmöglichkeit der Waldwirtschaftsgenossenschaft ist aus den Hiebs- oder Nutzungssätzen der zur Waldwirtschaftsgenossenschaft gehörenden Einzelbetriebe herzuleiten,
2. im Erläuterungsbericht sind die Gesichtspunkte der räumlichen Ordnung im Walde besonders darzustellen,
3. die Forstbetriebskarte ist für den Gesamtbereich der Waldwirtschaftsgenossenschaft zu erstellen.
(2) Falls die Satzung einer Waldwirtschaftsgenossenschaft dies vorsieht, kann der gemeinsame Betriebsplan unter Beachtung von Absatz 1 Nr. 2 und 3 nach § 1 aufgestellt werden.
(3) Bei Durchführung einer Stichprobeninventur gilt § 3.
Zu § 36:
§ 5
Form und Mindestinhalt der Betriebspläne und
Betriebsgutachten für den Gemeindewald
Form und Mindestinhalt der Betriebspläne für den Gemeindewald richten sich nach § 1, der Betriebsgutachten für den Gemeindewald nach § 2. Bei Durchführung einer Stichprobeninventur gilt § 3. Im Erläuterungsbericht sind die geplanten Maßnahmen zur Sicherung der Wohlfahrtswirkungen des Waldes und zur Förderung des Erholungsverkehrs besonders darzustellen.
§ 6
Form und Mindestinhalt des Wirtschaftsplanes
für den Gemeindewald
(1) Der für den Gemeindewald gültige Wirtschaftsplan (nach Muster der Anlage 3) gliedert sich in den Teil 1 - Holzeinschlag und Rücken - mit (Anlagen)
der Angabe des Hiebssatzes der Forsteinrichtung,
des ausgeglichenen Hiebssatzes sowie
der Einschlags- und Rückeplanung,
einer Kostenplanung und
den Teil 2 - Sonstige Betriebsmaßnahmen -.
(2) Absatz 1 gilt auch für den Wald der den Gemeinden nach § 37 Abs. 1 Landesforstgesetz gleichgestellten juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
ZWEITER ABSCHNITT
Verfahren zur Bildung einer Waldwirtschaftsgenossen-
schaft, Genossenschaftsverzeichnis
Zu § 16:
§ 7
Vorplanung
(1) Wird ein Antrag nach § 15 Abs. 1 Landesforstgesetz gestellt, oder ist die Gründung einer Waldwirtschaftsgenossenschaft gemäß § 15 Abs. 2 Landesforstgesetz angezeigt, so arbeitet die untere Forstbehörde nach Erörterung mit dem Forstausschuß einen Plan aus.
(2) Der Plan enthält
1. die Abgrenzung des in Betracht kommenden Gebietes,
2. ein Verzeichnis der in diesem Gebiet liegenden Waldgrundstücke und ihrer Eigentümer (beteiligte Eigentümer),
3. im Falle des § 15 Abs. 2 Landesforstgesetz eine Begründung für die Notwendigkeit der Bildung einer Waldwirtschaftsgenossenschaft,
4. Vorschläge für die Aufgaben, die über die Mindestaufgaben nach § 14 Abs. 2 Landesforstgesetz hinausgehen, und
5. die voraussichtliche Höhe der von der Waldwirtschaftsgenossenschaft zu erhebenden Umlage.
(3) Die untere Forstbehörde hört zu dem Plan die Kreisstelle der Landwirtschaftskammer und das Amt für Agrarordnung. Sie ermittelt ferner, ob anderweitige Planungen der Bildung einer Waldwirtschaftsgenossenschaft entgegenstehen. Sie legt den Plan sodann mit den Stellungnahmen der genannten Behörden und Stellen der höheren Forstbehörde zur Genehmigung vor. Vor der Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens hört die höhere Forstbehörde den bei ihr eingerichteten Forstausschuß (§ 66 Landesforstgesetz).
§ 8
Einleitende Versammlung
(1) Die untere Forstbehörde lädt die beteiligten Eigentümer schriftlich unter Beifügung des Planes, mit Ausnahme des Verzeichnisses nach § 7 Abs. 2 Nr. 2, mit einer Frist von mindestens drei Wochen zur einleitenden Versammlung ein.
(2) Die beteiligten Eigentümer können sich in der einleitenden Versammlung vertreten lassen. Ein Vertreter darf nicht mehr als die Stimmen von fünf beteiligten Eigentümern auf sich vereinen. Der Vertreter muß eine schriftliche Vollmacht vorlegen. Auf den Inhalt dieses Absatzes ist in der Einladung hinzuweisen.
(3) Den Vorsitz in der einleitenden Versammlung führt der Leiter der unteren Forstbehörde oder sein Vertreter. Er stellt fest, welche beteiligten Eigentümer erschienen oder vertreten sind. Der Vorsitzende erläutert sodann den Plan, hört die beteiligten Eigentümer an und nimmt Einwendungen und Vorschläge entgegen.
(4) Erscheint es nach dem Ergebnis der Erörterung aussichtsreich, das Verfahren zur Bildung der Waldwirtschaftsgenossenschaft auf der Grundlage des Planes weiterzubetreiben, ist mit Mehrheit der anwesenden und vertretenen Eigentümer der Vorstand für das Gründungsverfahren zu wählen. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens vier weiteren Mitgliedern.
(5) Über den Verlauf der einleitenden Versammlung, namentlich über die Einwendungen und Vorschläge der beteiligten Eigentümer und die Wahl des Vorstandes für das Gründungsverfahren, ist durch die untere Forstbehörde eine Niederschrift anzufertigen, der ein Verzeichnis der Erschienenen und Vertretenen beizufügen ist.
(6) Kommt es nicht zur Wahl eines Vorstandes für das Gründungsverfahren, kann die einleitende Versammlung wiederholt werden. Ist eine wesentliche Änderung des Planes notwendig, so ist das gesamte Verfahren nach den §§ 7 und 8 zu wiederholen.
§ 9
Satzungsentwurf
Der Vorstand für das Gründungsverfahren und die untere Forstbehörde arbeiten den Satzungsentwurf aus. Hierbei sind der Mindestinhalt der Satzung und der zusätzliche Inhalt kenntlich zu machen. Der Mindestinhalt beschränkt sich auf die Aufgaben einer Waldwirtschaftsgenossenschaft nach § 14 Abs. 2 Landesforstgesetz und die in § 24 Abs. 2 Landesforstgesetz vorgeschriebenen Regelungen. Bei der Ausarbeitung des zusätzlichen Inhalts sind die Ergebnisse der einleitenden Versammlung zu berücksichtigen.
§ 10
Vorläufiges Genossenschaftsverzeichnis
Die untere Forstbehörde stellt das vorläufige Genossenschaftsverzeichnis auf. Es enthält den Namen und den Wohnsitz der für die Waldwirtschaftsgenossenschaft in Betracht kommenden Mitglieder, sowie die Katasterbezeichnungen und die Flächengrößen der für den Zusammenschluß vorgesehenen Grundstücke.
§ 11
Gründungsversammlung
(1) Die untere Forstbehörde lädt im Einvernehmen mit dem Vorstand für das Gründungsverfahren mit einer Frist von mindestens drei Wochen unter Beifügung des Satzungsentwurfs und des vorläufigen Genossenschaftsverzeichnisses zur Gründungsversammlung ein. Die Einladungen sind den beteiligten Eigentümern zuzustellen.
(2) Die Stimmabgabe der beteiligten Eigentümer zur Bildung der Waldwirtschaftsgenossenschaft und zum Mindestinhalt der Satzung kann durch eine schriftliche Erklärung gegenüber der unteren Forstbehörde ersetzt werden. Die beteiligten Eigentümer sind in der Einladung darauf hinzuweisen, daß die schriftliche Erklärung in dem laufenden Gründungsverfahren nicht widerrufen werden kann und daß sie nur dann wirksam wird, wenn sie bis zum letzten Tage vor der Gründungsversammlung bei der unteren Forstbehörde eingegangen ist. Im übrigen findet für die Gründungsversammlung § 8 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(3) Den Vorsitz in der Gründungsversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes für das Gründungsverfahren. Er läßt feststellen, welche beteiligten Eigentümer erschienen oder vertreten sind. Nach Erläuterung des Satzungsentwurfs und des vorläufigen Genossenschaftsverzeichnisses durch den Leiter der unteren Forstbehörde oder seinen Vertreter findet die Aussprache statt.
(4) Anschließend läßt der Vorsitzende über die Bildung der Waldwirtschaftsgenossenschaft mit Hilfe vorbereiteter Stimmzettel schriftlich abstimmen. Im Falle des § 15 Abs. 1 Landesforstgesetz ist für die Bildung der Waldwirtschaftsgenossenschaft die Zustimmung aller beteiligten Eigentümer erforderlich, für die Bildung nach § 15 Abs. 2 Landesforstgesetz gilt die dort vorgeschriebene Stimmenmehrheit. Die Zustimmung zur Bildung der Waldwirtschaftsgenossenschaft schließt die Zustimmung zum Mindestinhalt der Satzung ein. Hierauf ist vor Beginn der Abstimmung ausdrücklich hinzuweisen. Hat die nach § 15 Abs. 2 Landesforstgesetz vorgeschriebene Mehrheit bei der Abstimmung oder durch schriftliche Erklärung nach Absatz 2 der Bildung nicht zugestimmt, so kann die Abstimmung in derselben Gründungsversammlung einmal wiederholt werden.
(5) Ist die Bildung der Waldwirtschaftsgenossenschaft mit dem Mindestinhalt der Satzung beschlossen, so läßt der Vorsitzende über den zusätzlichen Inhalt der Satzung nach dem gemäß § 9 aufgestellten Entwurf und unter Berücksichtigung von Anträgen aus der Gründungsversammlung abstimmen. Über den zusätzlichen Inhalt der Satzung beschließt die Gründungsversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden oder vertretenen Eigentümer, die zugleich mehr als die Hälfte der für die Waldwirtschaftsgenossenschaft in Betracht kommenden Fläche vertreten. Die Verhandlung und Abstimmung über den zusätzlichen Inhalt der Satzung kann zu einem späteren Zeitpunkt stattfinden. In diesem Falle hat die untere Forstbehörde im Einvernehmen mit dem Vorstand für das Gründungsverfahren mit einer Frist von zwei Wochen gesondert einzuladen. Diese Einladung ist zuzustellen.
(6) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Gründungsversammlung ist durch die untere Forstbehörde eine Niederschrift entsprechend § 8 Abs. 5 anzufertigen, die von dem Vorsitzenden und dem an der Gründungsversammlung beteiligten Vertreter der unteren Forstbehörde zu unterzeichnen ist. Der Niederschrift sind die abgegebenen Stimmzettel und die schriftlichen Erklärungen gemäß Absatz 2 als Anlage beizufügen.
§ 12
Vorlage zur Genehmigung
Der Vorsitzende legt die von der Gründungsversammlung beschlossene Satzung unter Beifügung der Niederschrift und des vorläufigen Genossenschaftsverzeichnisses der höheren Forstbehörde zur Genehmigung vor (§ 17 Landesforstgesetz).
§ 13
Vorläufige Geschäftsführung
Ist die Waldwirtschaftsgenossenschaft durch Genehmigung der Satzung gebildet, so werden die Geschäfte des Vorstandes und des Vorsitzenden des Vorstandes bis zur Wahl gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Landesforstgesetz vom Vorstand für das Gründungsverfahren und dessen Vorsitzenden geführt.
Zu § 29:
§ 14
Genossenschaftsverzeichnis
Das Genossenschaftsverzeichnis der Waldwirtschaftsgenossenschaften ist nach dem Muster der Anlage 4 anzulegen und zu führen. (Anlagen)
DRITTER ABSCHNITT
Forstausschüsse
Zu § 62 Abs. 4:
§ 15 (Fn 2)
Zusammensetzung der Forstausschüsse
(1) Der Forstausschuß bei der obersten Forstbehörde besteht aus
sieben |
Vertretern des Privatwaldes |
drei |
Vertretern des Körperschaftswaldes (Wald der Gemeinden und der diesen nach § 37 Abs. 1 Landesforstgesetz gleichgestellten juristischen Personen des öffentlichen Rechts), |
einem |
Vertreter des Staatswaldes, |
einem |
Vertreter des Regionalverbandes Ruhr und |
sechs |
Vertretern der Forstbeamten und der ständigen forstwirtschaftlichen Arbeitnehmer. |
(2) Soweit die Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 Satz 1 Landesforstgesetz nicht gegeben sind, besteht der Forstausschuß bei der höheren Forstbehörde aus
sieben |
Mitgliedern nach dem Verhältnis der Flächen des Privat-, Körperschafts- und Staatswaldes, |
einem |
Vertreter des Regionalverbandes Ruhr und |
vier |
Vertretern der Forstbeamten und der ständigen forstwirtschaftlichen Arbeitnehmer |
(3) Der Forstausschuß bei der unteren Forstbehörde besteht aus
drei |
Mitgliedern nach dem Verhältnis der Flächen des Privat- und Körperschaftswaldes. |
einem |
Vertreter des Staatswaldes und |
zwei |
Vertretern der Forstbeamten und der ständigen forstwirtschaftlichen Arbeitnehmer. |
In Forstamtsbezirken ohne Staatswald besteht der Forstausschuß aus
vier |
Mitgliedern nach dem Verhältnis der Flächen des Privat- und Körperschaftswaldes und |
zwei |
Vertretern der Forstbeamten und der ständigen forstwirtschaftlichen Arbeitnehmer. |
In Forstamtsbezirken, die Gebiete des Regionalverbandes Ruhr umfassen, gehört dem Forstausschuß zusätzlich ein Vertreter dieses Verbandes an.
§ 16 (Fn 2)
Bestellung der Mitglieder,
Einberufung zu den Sitzungen
(1) Die Mitglieder der Forstausschüsse bei der obersten Forstbehörde werden vom Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, die Mitglieder der Forstausschüsse bei der höheren Forstbehörde und bei der unteren Forstbehörde werden jeweils vom Leiter dieser Behörden bestellt. Die Bestellung der Vertreter des Privat- und Körperschaftswaldes erfolgt aufgrund von Vorschlägen der für diese Besitzarten gebildeten Vereinigungen, die Bestellung der Vertreter der Forstbeamten und der ständigen forstwirtschaftlichen Arbeitnehmer erfolgt je zur Hälfte auf Vorschlag des Bundes Deutscher Forstleute und der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt. Die Bestellung der sechs Vertreter nach § 15 Abs. 1 Satz 2 erfolgt je zur Hälfte auf Vorschlag der Landwirtschaftskammer Rheinland und der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe.
(2) Für jedes Mitglied eines Forstausschusses ist ein Vertreter zu bestellen. Für die Bestellung gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Jeder Forstausschuß wählt einen Vorsitzenden und dessen Vertreter. Der Vorsitzende lädt den Forstausschuß im Benehmen mit dem Leiter der Forstbehörde mit einer Frist von mindestens einer Woche unter Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen ein.
§ 17 (Fn 2)
Forstausschüsse der Landwirtschaftskammer
(1) Die Voraussetzungen für die Übernahme der Aufgaben des Forstausschusses bei der höheren Forstbehörde durch einen Forstausschuß der Landwirtschaftskammer sind erfüllt, wenn
1. der Ausschuß sich im Sinne von § 15 Abs. 5 des Gesetzes über die Errichtung von Landwirtschaftskammern im Lande Nordrhein-Westfalen vom 11. Februar 1949 (GV. NRW. S. 53) (Fn 3), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 808), zu zwei Dritteln aus Vertretern der Waldbesitzer und zu einem Drittel aus Arbeitnehmern zusammengesetzt und ihm ein zusätzlicher Vertreter des Regionalverbandes Ruhr angehört und
2. die Gruppe der Waldbesitzer in ihrer Zusammensetzung dem Verhältnis der im Bereich der höheren Forstbehörde vorhandenen Besitzarten entspricht.
(2) Soweit die Vertreter des Körperschaftswaldes durch Zuwahl gemäß § 15 Abs. 2 des Landwirtschaftskammergesetzes – LWKG - berufen werden, sind zuvor Vorschläge der für diese Besitzart gebildeten Vereinigung einzuholen.
VIERTER ABSCHNITT
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 18
(1) Die §§ 1 bis 5 gelten nicht für Betriebspläne und Betriebsgutachten, die sich beim Inkrafttreten dieser Verordnung in Gebrauch befinden oder die zu diesem Zeitpunkt ganz oder in wesentlichen Teilen fertiggestellt sind.
(2) § 6 gilt nicht für Wirtschaftspläne der Gemeinden, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung für das Jahr 1983 aufgestellt oder in wesentlichen Teilen fertiggestellt sind.
§ 19 (Fn 4)
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 5). Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.
Sie wird erlassen
1. aufgrund des § 29 und des § 62 Abs. 4 Landesforstgesetz
2. aufgrund des § 12 Abs. 2, des § 14 Abs. 4 und des § 16 Landesforstgesetz nach Beratung mit dem Landtagsausschuß für Ernährung, Land-, Forst- und Wasserwirtschaft und
3. aufgrund des § 36 und des § 37 Abs. 1 in Verbindung mit § 36 Landesforstgesetz nach Beratung mit dem Landtagsausschuß für Ernährung, Land-, Forst- und Wasserwirtschaft und im Einvernehmen mit dem Innenminister.
Der Minister
für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
des Landes Nordrhein-Westfalen
Hinweis
Wiederherstellung des
Verordnungsranges
(Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S.
274))
Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
GV. NW. 1983 S. 580, ber. 1984 S. 660, geändert durch VO v. 8. 1. 1990 (GV. NW. S. 24); Artikel 221 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005. |
|
§§ 15, 16 u. 17 zuletzt geändert durch Artikel 221 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005. |
|
SGV. NW. 780. |
|
§ 19 Satz 2 neu angefügt durch Artikel 221 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005. |
|
GV. NW. ausgegeben am 19. Dezember 1983. |