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Verordnung
zur Durchführung des Landschaftsgesetzes
(DVO-LG)

Vom 22. Oktober 1986 (Fn 1)

Abschnitt I
Beiräte bei den Landschaftsbehörden

§ 1 (Fn 2)
Einzelheiten der Zusammensetzung des Beirats
bei der unteren Landschaftsbehörde

(1) Vorschlagsberechtigt für die Wahl des Beirats bei der unteren Landschaftsbehörde sind die jeweiligen Landesverbände der in § 11 Abs. 4 Satz 1 des Landschaftsgesetzes genannten Verbände, soweit sich nicht aus den Sätzen 2 bis 4 Abweichungen ergeben. Vorschlagsberechtigter Landwirtschaftsverband ist in den Kreisen und kreisfreien Städten der Regierungsbezirke Düsseldorf und Köln der Rheinische Landwirtschaftsverband e.V., in denen der Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster der Westfälisch-Lippische Landwirtschaftsverband e.V. Für den Vertreter des Gartenbaus ist in den Kreisen und kreisfreien Städten der Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster der Landesverband Gartenbau Westfalen-Lippe e.V. vorschlagsberechtigt. In den Kreisen und kreisfreien Städten der Regierungsbezirke Düsseldorf und Köln sind der Landesverband Gartenbau Rheinland e.V. und der Provinzialverband Rheinischer Obst- und Gemüsebauer e.V. vorschlagsberechtigt; sie haben einen gemeinsamen Vorschlag zu unterbreiten.

(2) Zur Wahl der Mitglieder des Beirats ist von jedem der vorschlagsberechtigten Verbände für die ihm nach § 11 Abs. 4 Satz 1 des Landschaftsgesetzes zustehende Zahl der Mitglieder mindestens die doppelte Anzahl von Bewerbern vorzuschlagen.

(3) Die untere Landschaftsbehörde fordert die nach Absatz 1 in Betracht kommenden Verbände schriftlich auf, innerhalb einer von ihr gesetzten Frist Vorschläge für die Wahl der Mitglieder der Beiräte und deren Stellvertreter zu unterbreiten. Nicht fristgerecht eingegangene Vorschläge dürfen bei der Wahl unberücksichtigt bleiben.

§ 2 (Fn 2)
Wahl der Mitglieder und Stellvertreter,
Amtsdauer

(1) Die Vertretungskörperschaft des Kreises oder der kreisfreien Stadt wählt die Mitglieder des Beirats für die Dauer der Wahlzeit der Vertretungskörperschaft. Haben sich die Mitglieder der Vertretungskörperschaft zur Besetzung des Beirats auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt, ist der einstimmige Beschluß über die Annahme dieses Wahlvorschlags ausreichend. Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so findet die Wahl gemäß § 27 Abs. 2 der Kreisordnung sowie § 35 Abs. 2 der Gemeindeordnung statt.

(2) Für jedes Mitglied des Beirats ist nach den für seine Wahl geltenden Vorschriften in einem besonderen Wahlgang ein Stellvertreter zu wählen. Die nach § 1 Abs. 2 vorgeschriebene doppelte Anzahl von Bewerbern gilt auch dann als erreicht, wenn die bei der Wahl der Mitglieder nicht berücksichtigten Bewerber für die Wahl der Stellvertreter ebenfalls zur Verfügung stehen.

(3) Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, so ist ein Nachfolger zu wählen. Der Neuwahl soll ein Vorschlag mit mindestens zwei Bewerbern des Verbandes zugrunde gelegt werden, der den Ausgeschiedenen benannt hatte.

(4) Nach Ablauf ihrer Wahlzeit üben die Mitglieder und die Stellvertreter ihr Amt bis zum Zusammentritt des neuen Beirats aus. Der bisherige Vorsitzende bleibt bis zur Wahl des neuen Vorsitzenden in seinem Amt.

§ 3 (Fn 11)
Geschäftsordnungsmäßige Bestimmungen

(1) Der Vorsitzende beruft den Beirat ein. Er muß ihn einberufen, wenn dies von mindestens der Hälfte der Mitglieder oder von der unteren Landschaftsbehörde schriftlich unter Angabe der Tagesordnung verlangt wird.

(2) Der Beirat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Beschlüssen und Wahlen zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zur Feststellung der Beschlußfähigkeit, nicht aber zur Berechnung der Mehrheit mit. Werden Beschlüsse gefaßt, gilt bei Stimmengleichheit ein Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen ist die vorgeschlagene Person gewählt, die die Stimmenmehrheit der gesetzlichen Anzahl der Beiratsmitglieder erhalten hat. Kommt eine solche Mehrheit nicht zustande, so ist in einem zweiten Wahlgang die Person gewählt, die die Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom ältesten anwesenden Mitglied gezogene Los.

(3) Über die Beschlüsse des Beirats ist eine Niederschrift zu fertigen, in der das Stimmenverhältnis wiederzugeben ist. Überstimmte Mitglieder können verlangen, daß ihre abweichende Meinung in die Niederschrift aufgenommen und der unteren Landschaftsbehörde mitgeteilt wird.

(4) Die Stellvertreter sind über die Einberufung des Beirats vor den Sitzungen und über deren Ergebnisse zu unterrichten. Sie können an den nichtöffentlichen Sitzungen des Beirats als Zuhörer teilnehmen. Die Teilnahme als Zuhörer begründet keinen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, auf Zahlung von Sitzungsgeld und auf Erstattung der Fahrkosten.

§ 4 (Fn 3)
Beirat bei der höheren Landschaftsbehörde

(1) Für die Berufung des Beirats bei der höheren Landschaftsbehörde findet § 1 entsprechende Anwendung.

(2) Die Bezirksregierung beruft die Mitglieder des bei ihrer Behörde einzurichtenden Beirats und deren Stellvertreter für die Dauer von fünf Jahren. § 2 Abs. 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung.

(3) Für die Einberufung des Beirats bei der höheren Landschaftsbehörde, für die Wahl seines Vorsitzenden und dessen Stellvertreters sowie für seine Geschäftsordnung gilt § 3 entsprechend.

§ 5 (Fn 4)
Beirat bei der obersten Landschaftsbehörde

(1) Für die Berufung des Beirats bei der obersten Landschaftsbehörde findet § 1 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß der Rheinische Landwirtschaftsverband e.V. und der Westfälisch-Lippische Landwirtschaftsverband e.V. jeweils für einen Vertreter sowie der Landesverband Gartenbau Rheinland e.V., der Landesverband Gartenbau Westfalen-Lippe e.V. und der Provinzialverband Rheinischer Obst- und Gemüsebauer e.V. für einen gemeinsamen Vertreter vorschlagsberechtigt sind.

(2) Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Ministerium) beruft die Mitglieder des bei seiner Behörde einzurichtenden Beirats und deren Stellvertreter für die Dauer von fünf Jahren. § 2 Abs. 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung.

(3) Für die Einberufung des Beirats bei der obersten Landschaftsbehörde, für die Wahl seines Vorsitzenden und dessen Stellvertreters sowie für seine Geschäftsordnung gilt § 3 entsprechend.

Abschnitt II
Einzelheiten der Landschaftsplanung

§ 6 (Fn 3)
Systematik des Landschaftsplans

(1) Der Landschaftsplan besteht aus der Entwicklungskarte, der Festsetzungskarte, den textlichen Darstellungen und Festsetzungen sowie den Erläuterungen. Er setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest. Entwicklungs- und Festsetzungskarte können auch in einer Karte zusammengefaßt werden.

(2) Die Entwicklungskarte enthält flächendeckend für das Plangebiet die Abgrenzung und Kennzeichnung der Teilräume mit unterschiedlichen Entwicklungszielen nach § 18 des Landschaftsgesetzes. Die Festsetzungskarte enthält die Abgrenzung und Kennzeichnung der Festsetzungen nach den §§ 19 bis 26 des Landschaftsgesetzes. Die Festsetzungskarte enthält die Abgrenzung und Kennzeichnung der nach den §§ 19 bis 26 des Landschaftsgesetzes getroffenen Festsetzungen. In die Festsetzungskarte werden außerdem nachrichtlich die nach § 62 des Landschaftsgesetzes geschützten Biotope übernommen; ferner können sonstige nach anderen gesetzlichen Vorschriften geschützte Flächen und Objekte nachrichtlich in die Festsetzungskarte übernommen werden, soweit sie zum Verständnis des Landschaftsplans und für Naturschutz und Landschaftspflege von Bedeutung sind.

(3) Die textlichen Darstellungen und Festsetzungen umfassen

1. die inhaltliche Bestimmung der Entwicklungsziele nach § 18 des Landschaftsgesetzes,

2. für die besonders geschützten Teile von Natur und Landschaft nach den §§ 19 bis 23 des Landschaftsgesetzes die Abgrenzung, soweit sie nach Absatz 2 nicht eindeutig erkennbar ist, den Schutzgegenstand, den Schutzzweck und die zur Erreichung des Zwecks notwendigen Gebote und Verbote,

3. die Zweckbestimmung für Brachflächen nach § 24 des Landschaftsgesetzes und die forstlichen Festsetzungen in Naturschutzgebieten und geschützten Landschaftsbestandteilen nach § 25 des Landschaftsgesetzes,

4. die Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen nach § 26 des Landschaftsgesetzes und

5. die Ausnahmen nach § 34 Abs. 4a des Landschaftsgesetzes.

(4) Zur Verdeutlichung der Abgrenzung und Kennzeichnung der Festsetzungen nach Absatz 3 Nr. 2 bis 5 können zusätzliche Karten oder Bezeichnungen der Flurstücke verwendet werden.

(5) Die Erläuterungen enthalten in knapper Form erforderliche ergänzende Ausführungen und Hinweise zu den einzelnen Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans.

§ 7
Anlagen

Dem Landschaftsplan können Anlagen beigefügt werden; sie sind nicht Bestandteil der Satzung.

§ 8 (Fn 3)
Planerische Vorgaben und Grundlagen
des Landschaftsplans

(1) Der Fachbeitrag des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 15a des Landschaftsgesetzes ist Grundlage für den Landschaftsplan.

(2) Bei der Aufstellung eines Landschaftsplans ist bei der Bezirksplanungsbehörde anzufragen, welche Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung für das Plangebiet bestehen. Ferner ist bei den Trägern der Bauleitplanung anzufragen, welche Bauleitpläne, und bei den Fachplanungsbehörden, welche planerischen Festsetzungen bestehen.

§ 9 (Fn 3)
Planzeichen

(1) Im Landschaftsplan sollen die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung enthaltenen Planzeichen verwendet werden. Die Darstellungsarten können miteinander verbunden werden.

(2) Soweit Festsetzungen oder Darstellungen im Landschaftsplan erforderlich sind, für die in der Anlage 1 keine Planzeichen enthalten sind, können Planzeichen sinngemäß aus den angegebenen entwickelt werden. Das gleiche gilt, wenn in besonderen Fällen die angegebenen Planzeichen für eine eindeutige Festsetzung oder Darstellung nicht ausreichen.

(3) Planzeichen sollen in Farbton, Strichstärke, Größe und Dichte den Planunterlagen so angepaßt werden, daß deren Inhalt erkennbar bleibt.

(4) Die verwendeten Planzeichen sind in den Karten des Landschaftsplans zu erklären (Legende).

(5) In den Karten des Fachbeitrags nach § 8 Abs. 1 sollen ebenfalls die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung enthaltenen Planzeichen verwendet werden.

§ 10
Kartographische Grundlagen

Kartographische Grundlage für den Landschaftsplan ist die Deutsche Grundkarte oder, soweit sie noch nicht vorhanden ist, eine geeignete Vorstufe der Deutschen Grundkarte; die kartographische Grundlage kann bis auf den Maßstab 1:15000 verkleinert werden.

§ 11 (Fn 9)
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange,
beteiligte Verbände und Stellen

(1) Bei der Aufstellung der Landschaftspläne sind insbesondere die nachstehenden Behörden und Stellen als Träger öffentlicher Belange zu beteiligen, soweit sie in ihrem Aufgabenbereich betroffen sein können:

1. die Dienstleistungsunternehmen Bahn, Post und Telekommunikation,

2. die Oberfinanzdirektion,

3. das Wasser- und Schifffahrtsamt,

4. die Wehrbereichsverwaltung,

5. das Bundesvermögensamt,

6. die Luftfahrtbehörde (Bezirksregierung Düsseldorf bzw. Münster),

7. der Geologische Dienst Nordrhein-Westfalen - Landesbetrieb -,

8. Landesbetrieb Straßenbau (Köln bzw. Münster),

9. das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd,

10. die Bezirksplanungsbehörde,

11. die untere und obere Denkmalbehörde,

12. das Amt für Agrarordnung,

13. das Bergamt,

14. die untere Forstbehörde,

15. das Staatliche Umweltamt,

16. die Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten,

17. der Landschaftsverband,

18. der Regionalverband Ruhr,

19. die von der Landschaftsplanung betroffenen Gemeinden sowie die an das Plangebiet angrenzenden Gemeinden und Kreise,

20. die Landwirtschaftskammer,

21. die Industrie- und Handelskammer,

22. die Handwerkskammer,

23. die Verbände, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, wie Wasser-, Boden- und Deichverbände,

24. die rechtlich verselbständigten Träger der Naturparke und bevorzugten Erholungsgebiete,

25. die Versorgungsunternehmen (Elektrizität, Gas, Wasser, Fernwärme) und

26. die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts.

(2) Bei der Aufstellung der Landschaftspläne sind ferner zu beteiligen:

1. die nach § 12 des Landschaftsgesetzes anerkannten Vereine,

2. der Beirat bei der unteren Landschaftsbehörde und

3. der jeweilige Stadt- oder Kreissportbund.

Abschnitt III
Einzelheiten bei Schutzausweisungen

§ 12 (Fn 11)
Beteiligte Behörden, Stellen und Verbände

Vor dem Erlaß der ordnungsbehördlichen Verordnung nach § 42a des Landschaftsgesetzes sind zu hören:

1. die Gemeinde, sofern sie die Verordnung nicht selbst erläßt,

2. der Kreis, sofern er die Verordnung nicht selbst erläßt,

3. die Kreisstelle der Landwirtschaftskammer,

4. die untere Forstbehörde, wenn es sich um Wald handelt,

5. die Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten,

6. die Bezirksplanungsbehörde, wenn es sich um eine Maßnahme von regionaler Bedeutung handelt,

7. die nach § 12 des Landschaftsgesetzes anerkannten Vereine,

8. der Beirat bei der Landschaftsbehörde, die die Verordnung erläßt,

9. der jeweilige Stadt- oder Kreissportbund und

10 weitere Behörden und Stellen, die als Träger öffentlicher Belange in ihrem Aufgabenbereich berührt werden.

Abschnitt IV
Kenntlichmachung von Schutzgebieten und -objekten

§ 13 (Fn 4)
Art der Kennzeichen

(1) Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale, geschützte Landschaftsbestandteile, geschützte Biotope und Nationalparke sollen durch Schilder gemäß Anlage 2 kenntlich gemacht werden.

(2) Die Schilder haben nach näherer Maßgabe der Anlage 2 die Form eines auf der Spitze stehenden gleichseitigen Dreiecks mit einer Seitenlänge von 90 cm. 1 cm von der Außenkante verläuft ein 8 cm breiter dunkelgrüner Randstreifen auf weißem Grund. Im oberen Drittel des weißen Felds steht in dunkelgrüner Schrift entsprechend der Art der geschützten Fläche oder des geschützten Objekts die Bezeichnung ,,Landschaftsschutzgebiet", ,,Naturschutzgebiet", ,,Naturdenkmal", ,,Geschützter Landschaftsbestandteil", ,,Geschützter Biotop" oder ,,Nationalpark". Im unteren Drittel des Schilds ist in schwarzer Farbe ein nach rechts gewendeter, fliegender Seeadler darzustellen. Für Naturdenkmale soll regelmäßig, für geschützte Landschaftsbestandteile und geschützte Biotope kann das gleiche Schild in verkleinerter Form mit einer Seitenlänge von 15 cm und der Aufschrift ,,Naturdenkmal", ,,Geschützter Landschaftsbestandteil" oder ,,Geschützter Biotop" verwendet werden.

(3) Auf zusätzlichen Schildern kann auf die wesentlichen Verbote hingewiesen werden, die für das Schutzgebiet oder das Schutzobjekt gelten.

§ 14
Duldungspflicht

Eigentümer oder Nutzungsberechtigte haben die Kenntlichmachung von Gebieten und Objekten nach § 13 Abs. 1 und das Anbringen der Hinweise nach § 13 Abs. 3 durch die zuständige Landschaftsbehörde zu dulden.

Abschnitt V
Kennzeichnung von Reitpferden, Reitabgabe

§ 15
Kennzeichen für Reitpferde

(1) Das Kennzeichen im Sinne von § 51 Abs. 1 des Landschaftsgesetzes besteht nach näherer Maßgabe der Anlage 3 in doppelter Ausführung aus je einer gelben Tafel in der Größe von 8 x 8 cm und je einem jährlich zu erneuernden Aufkleber. Die Tafel enthält das Unterscheidungszeichen für den Verwaltungsbezirk gemäß § 23 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und eine Nummer. Der Aufkleber enthält die Aufschrift ,,Reiterplakette" und das laufende Kalenderjahr. Er ist jährlich in einer anderen Farbe auszugeben.

(2) Das Kennzeichen bezieht sich auf den Halter des Pferds. Der Halter hat dafür Sorge zu tragen, daß in geeigneter Weise aufgezeichnet wird, wer jeweils mit seinen Pferden geritten ist; er hat den zuständigen Behörden die Aufzeichnung auf Verlangen vorzulegen.

(3) Das Kennzeichen ist beidseitig gut sichtbar am Zaumzeug des Pferds anzubringen.

(4) Kennzeichen, die in anderen Bundesländern für das Reiten in der freien Landschaft oder im Walde vorgeschrieben sind, gelten als Kennzeichen im Sinne von § 51 Abs. 1 des Landschaftsgesetzes.

§ 16
Zuständigkeit

Zuständig für die Ausgabe der Kennzeichen sind die Kreise und kreisfreien Städte als untere Landschaftsbehörden.

§ 17 (Fn 4)
Höhe der Abgabe

Die Abgabe gemäß § 51 Abs. 2 des Landschaftsgesetzes beträgt 25 Euro, für Reiterhöfe 75 Euro, je Kennzeichen und Kalenderjahr. Reiterhöfe im Sinne dieser Vorschrift sind Einrichtungen mit dem Zweck, Pferde für das Reiten in der freien Landschaft und im Walde bereitzuhalten und zu vermieten.

Abschnitt VI
Markierung von Wanderwegen

§ 18
Umfang der Duldungspflicht

(1) Die Duldungspflicht nach § 59 Abs. 1 des Landschaftsgesetzes beschränkt sich auf

1. die in der Anlage 4 zu dieser Verordnung festgelegten Markierungszeichen, sofern diese aufgeklebt oder in Farbe angebracht werden,

2. Orientierungsschilder bis zur Größe von 30 x 40 cm und

3. Markierungszeichen zur Kennzeichnung von Wanderwegen in Kurbereichen und zur Kennzeichnung von Skiwanderwegen, sofern diese aufgeklebt oder in Farbe angebracht werden.

Orientierungsschilder dürfen an Bäumen nur mit Aluminiumnägeln befestigt werden.

(2) Die Kennzeichnung von Wanderwegen im Rahmen des Absatzes 1 darf nicht zur Beschädigung oder Verunstaltung von baulichen Anlagen oder zur Beschädigung von Bäumen oder sonstigen Gegenständen führen. Die Anbringung eines Markierungszeichens oder Orientierungsschilds steht der wirtschaftlichen Nutzung oder der sonstigen bestimmungsgemäßen Verwendung der betroffenen Sache nicht entgegen.

§ 19
Befugnis zur Kennzeichnung

(1) Die Befugnis zur Kennzeichnung von Wanderwegen nach § 59 Abs. 2 des Landschaftsgesetzes ist für bestimmte Gebiete zu erteilen. Für jedes Gebiet darf nur eine Organisation zur Kennzeichnung ermächtigt werden. Diese soll sich in allen wichtigen Angelegenheiten mit den anderen überörtlichen Wandervereinigungen ihres Gebiets in Verbindung setzen. Abweichend hiervon kann für die Kennzeichnung von Rund- und Ortswanderwegen die Befugnis auch anderen Organisationen oder den Gemeinden erteilt werden; diese sollen sich über die Wegeführung mit der für das Gebiet zuständigen Organisation abstimmen.

(2) Mit der Erteilung der Befugnis ist die betreffende Organisation zu verpflichten, sich vor der Festlegung neuer Wanderwege oder der wesentlichen Veränderung im Verlauf bestehender Wanderwege mit der unteren Landschaftsbehörde sowie mit der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer oder, wenn es sich um Wald handelt, mit der unteren Forstbehörde ins Benehmen zu setzen.

§ 20 (Fn 4)
Markierungszeichen

(1) Zur Kennzeichnung von Wanderwegen dürfen nur die aus der Anlage 4 zu dieser Verordnung ersichtlichen Markierungszeichen verwendet werden. Das Ministerium kann für bestimmte Wanderwege andere Markierungszeichen zulassen. Orientierungsschilder im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 2 dürfen nur an Kreuzungspunkten von Wanderwegen oder an anderen bedeutenden Stellen angebracht werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Kennzeichnung von Wanderwegen in Kurbereichen und für Skiwanderwege.

§ 20a (Fn 5)
Für Reiter mitnutzbare Wanderwege

Zur Kennzeichnung der nach § 50 Abs. 2 Satz 4 des Landschaftsgesetzes für Reiter mitnutzbaren Wanderwege ist das in der Anlage 4 Abschnitt 5 zu dieser Verordnung festgelegte Kennzeichen zu verwenden. Zuständig für die Kennzeichnung sind die unteren Landschaftsbehörden; sie sollen zuvor die nach § 19 Abs. 1 jeweils kennzeichnungsbefugten Organisationen, die Forstbehörden, die Gemeinden, die Waldbesitzer und die Reiterverbände anhören.

§ 21
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 70 Abs. 1 Nr. 16 des Landschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig rechtmäßig angebrachte Markierungszeichen oder Orientierungsschilder entfernt oder beschädigt.

Abschnitt VII
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 22 (Fn 12)
Übergangsvorschriften

(1) Die Vorschriften der §§ 6 bis 11 gelten nicht für Landschaftspläne, mit deren öffentlicher Auslegung gemäß § 28 des Landschaftsgesetzes in der bis zum 19. April 1985 geltenden Fassung vor dem 20. April 1985 begonnen oder deren öffentliche Auslegung von der Vertretungskörperschaft vor dem 20. April 1985 beschlossen worden ist. Für Landschaftspläne, mit deren öffentlicher Auslegung vor dem 20. April 1985 begonnen oder deren öffentliche Auslegung von der Vertretungskörperschaft vor diesem Zeitpunkt beschlossen worden ist, gelten die Vorschriften des Abschnitts I der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetzes vom 8. April 1977 (GV. NW. S. 222) (Fn 6), geändert durch Verordnung vom 6. November 1984 (GV. NW. S. 670), weiter.

(2) Die nach § 6 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetzes vom 8. April 1977 (GV. NW. S. 222) (Fn 6), geändert durch Verordnung vom 6. November 1984 (GV. NW. S. 670), durch die höheren Landschaftsbehörden an Organisationen erteilten Befugnisse zur Kennzeichnung von Wanderwegen gelten nach Inkrafttreten dieser Verordnung für die in den Befugnissen vorgesehenen Fristen fort.

(3) Die bei Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetzes vom 8. April 1977 (GV. NW. S. 222) (Fn 6), geändert durch Verordnung vom 6. November 1984 (GV. NW. S. 670), vorhandenen Markierungszeichen, die nicht der Anlage 4 zu dieser Verordnung entsprechen, dürfen unbeschadet der Regelung in § 20 Abs. 1 Satz 2 weiterverwendet werden, wenn die höhere Landschaftsbehörde dies gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetzes erlaubt hat. Die höhere Landschaftsbehörde kann die Frist zur Vermeidung unbilliger Härten für bestimmte Wanderwege angemessen weiterverlängern.

§ 23 (Fn 7)

 

§ 24 (Fn 10)
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 8). Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 30. September 2009 zu berichten.

 

 

Diese Verordnung wird erlassen

a) auf Grund des § 11 Abs. 7 des Landschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1980 (GV. NW. S. 734) (Fn 6), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 1985 (GV. NW. S. 261), im Einvernehmen mit dem Innenminister nach Anhörung des Ausschusses für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz des Landtags,

b) auf Grund des § 27 Abs. 3 des Landschaftsgesetzes im Einvernehmen mit dem Finanzminister, dem Innenminister, dem Justizminister, dem Kultusminister und dem Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr nach Anhörung des Ausschusses für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz des Landtags,

c) auf Grund des § 42b Satz 2, des § 52 und des § 59 Abs. 3 des Landschaftsgesetzes nach Anhörung des Ausschusses für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz des Landtags,

d) auf Grund des § 48 Abs. 2 Satz 2 des Landschaftsgesetzes.

Der Minister für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

ebenso in:

(Artikel VI des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 522))

Die auf Artikel V beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnung können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen des Landschaftsgesetzes durch Rechtsverordnung geändert werden.

 

 

Fn 1

GV. NW. 1986 S. 683, geändert durch VO v. 6. 11. 1993 (GV. NW. S. 888), 18. 10. 1994 (GV. NW. S. 935), Artikel 106 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); Artikel 224 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005; Art. V des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 522), in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Fn 2

§ 1, § 2, geändert durch VO v. 18. 10. 1994 (GV. NW. S. 935); in Kraft getreten am 9. November 1994.

Fn 3

§§ 4, 6, 8, 9 und 13 geändert durch VO v. 18. 10. 1994 (GV. NW. S. 935); in Kraft getreten am 9. November 1994.

Fn 4

§§ 5, 17 und 20 geändert durch Artikel 106 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 5

§ 20a eingefügt durch VO v. 18. 10. 1994 (GV. NW. S. 935); in Kraft getreten am 9. November 1994.

Fn 6

SGV. NW. 791.

Fn 7

§ 23 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.

Fn 8

GV. NW. ausgegeben am 3. Dezember 1986.

Fn 9

§ 11 zuletzt geändert durch Art. V des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 522); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Fn 10

§ 24 neu gefasst durch Artikel 224 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 11

§ 3 und § 12 zuletzt geändert durch Art. V des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 522); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Fn 12

§ 22 geändert durch Art. V des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 522); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

 


Anlagen