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Gesetz
zur Sicherung des Naturhaushalts
und zur Entwicklung der Landschaft
(Landschaftsgesetz - LG);
Bekanntmachung der Neufassung

Vom 21. Juli 2000 (Fn 1)

Aufgrund des Artikels II des Gesetzes zur Änderung des Landschaftsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV.NRW. S. 487) wird nachstehend der Wortlaut des Landschaftsgesetzes in der seit dem 15. Juni 2000 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt

1. die Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 1994 (GV.NRW. S. 710),

2. den am 30. Mai 1995 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Landesforstgesetzes, des Gemeinschaftswaldgesetzes und des Landschaftsgesetzes vom 2. Mai 1995 (GV. NRW. S. 382),

3. den am 30. Mai 2000 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes zur Ausführung und Ergänzung des Bundes-Bodenschutzgesetzes in Nordrhein-Westfalen vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 439) und

4. den am 15. Juni 2000 in Kraft getretenen Artikel I des eingangs erwähnten Gesetzes.

Die Ministerin für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen

Gesetz
zur Sicherung des Naturhaushalts
und zur Entwicklung der Landschaft
(Landschaftsgesetz - LG)
in der Fassung der Bekanntmachung

Vom 21. Juli 2000

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften

§ 1

Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege

§ 2

Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege

§ 3

Allgemeine Pflichten

§ 3a

Vertragliche Vereinbarungen

§ 4

Eingriffe in Natur und Landschaft

§ 5

Allgemeine Bestimmungen über Ersatzmaßnahmen und Ersatzgeld

§ 6

Verfahren bei Eingriffen

§ 7

Enteignung, Entschädigung, Ausgleich

Abschnitt II
Landschaftsbehörden, Beiräte, Landschaftswacht

§ 8

Landschaftsbehörden

§ 9

Aufgaben, Zuständigkeit und Zusammenarbeit

§ 10

Untersuchungsrecht

§ 11

Beiräte

§ 12

Mitwirkung von Verbänden

§ 12a

Verfahren

§ 12b

Klagerecht von Verbänden

§ 13

Landschaftswacht

§ 14

Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten

Abschnitt III
Landschaftsplanung

§ 15

Landschaftsprogramm, Landschaftsrahmenplan

§ 15a

Inhalt des Landschaftsprogramms,
Fachbeitrag des Naturschutzes und der Landschaftspflege
zur Landschaftsplanung sowie stadtökologischer Fachbeitrag

§ 16

Landschaftsplan

§ 17

Entfallen

§ 18

Entwicklungsziele für die Landschaft

§ 19

Besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft

§ 20

Naturschutzgebiete

§ 21

Landschaftsschutzgebiete

§ 22

Naturdenkmale

§ 23

Geschützte Landschaftsbestandteile

§ 24

Zweckbestimmung für Brachflächen

§ 25

Forstliche Festsetzungen in Naturschutzgebieten und geschützten Landschaftsbestandteilen

§ 26

Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen

Abschnitt IV
Verfahren bei der Landschaftsplanung

§ 27

Aufstellung des Landschaftsplans

§ 27a

Beteiligung der Träger öffentlicher Belange

§ 27b

Beteiligung der Bürger

§ 27c

Öffentliche Auslegung

§ 28

Genehmigung des Landschaftsplans

§ 28a

Inkrafttreten des Landschaftsplans

§ 29

Änderung, Aufhebung und Neuaufstellung des Landschaftsplans

§ 30

Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, Mängel der Abwägung,

Behebung von Fehlern

§ 31

Aufgaben im Genehmigungsverfahren

§ 32

Entfallen

Abschnitt V
Wirkung und Durchführung des Landschaftsplans

§ 33

Berücksichtigung der Entwicklungsziele für die Landschaft

§ 34

Wirkung der Schutzausweisung, Bindungen für Brachflächen

§ 35

Wirkungen der Festsetzungen für die forstliche Nutzung

§ 36

Aufgaben des Trägers der Landschaftsplanung

§ 37

Aufgaben anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts

§ 38

Verpflichtung der Grundstückseigentümer oder -besitzer zur Durchführung von Maßnahmen

§ 39

Allgemeine Duldungspflicht

§ 40

Besonderes Duldungsverhältnis

§ 41

Maßnahmen der Bodenordnung

§ 42

Entfallen

Abschnitt Va
Schutzausweisungen

§ 42a

Schutzmaßnahmen

§ 42b

Beteiligung von Behörden und öffentlichen Stellen

§ 42c

Öffentliche Auslegung, Anhörung

§ 42d

Abgrenzung

§ 42e

Einstweilige Sicherstellung, Veränderungsverbot

Abschnitt VI
Ergänzende Vorschriften

§ 43

Nationalparke

§ 44

Naturparke

§ 45

Baumschutzsatzung

§ 46

Duldungspflicht für Schutzgebiete und -objekte

§ 47

Gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile

§ 48

Verzeichnisse, Kennzeichen, Bezeichnungen

Abschnitt VIa
Europäisches ökologisches Netz "Natura 2000"

§ 48a

Allgemeine Vorschriften

§ 48b

Ermittlung und Vorschlag der Gebiete

§ 48 c

Schutzausweisung

§ 48 d

Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten, Ausnahmen

§ 48 e

Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

Abschnitt VII
Erholung in der freien Landschaft

§ 49

Betretungsbefugnis

§ 50

Reiten in der freien Landschaft und im Walde

§ 51

Kennzeichnung von Reitpferden, Reitabgabe

§ 52

Ermächtigung

§ 53

Grenzen der Betretungs- und Reitbefugnis

§ 54

Zulässigkeit von Sperren

§ 54a

Radfahr- und Reitverbote

§ 55

Betretungsbefugnisse in geschlossenen Ortschaften

§ 56

Freigabe der Ufer

§ 57

Bauverbote an Gewässern

§ 58

Entfallen

§ 59

Markierung von Wanderwegen

Abschnitt VIII
Artenschutz

§ 60

Allgemeine Vorschriften

§ 61

Allgemeiner Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen

§ 62

Schutz bestimmter Biotope

§ 63

Allgemeine Vorschriften für den Arten- und Biotopschutz

§ 64

Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtstätten

§ 65

Kennzeichnung von Tieren, Schutz von Bezeichnungen

§ 66

Entfallen

§ 67

Tiergehege

§ 68

Zoos

§ 68a

Auskunfts- und Zutrittsrecht, Maßnahmen der Behörden

Abschnitt IX
Befreiungen, Bußgeldvorschriften,
besondere Ermächtigungen

§ 69

Befreiungen

§ 70

Bußgeldvorschriften

§ 71

Geldbuße, Einziehung, Zusammentreffen mit Straftaten, Verwaltungsbehörde

§ 72

Besondere Ermächtigungen

Abschnitt X
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 73

Überleitung bestehender Verordnungen

§ 74

Entfallen

§ 75

Bestehende Tiergehege, bestehende Zoos

§ 76

Übergangsvorschrift für die Mitwirkung und das Klagerecht von Verbänden

§ 77

Änderung der Landschaftsverbandsordnung

§ 78

Änderung des Gesetzes betreffend Verbandsordnung für den Siedlungsverband Ruhrkohlenbezirk

§ 79

Änderung des Feld- und Forstschutzgesetzes

§ 80

Änderung des Nachbarrechtsgesetzes

§ 81

Änderung des Abgrabungsgesetzes

§ 82

Änderung des Landesjagdgesetzes

§ 83

Änderung des Landesforstgesetzes

§ 84

Durchführungsvorschriften

§ 85

Aufhebung bestehender Vorschriften

§ 86

Inkrafttreten

Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Ziele des Naturschutzes
und der Landschaftspflege

(1) Natur und Landschaft sind im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln, dass

1. die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts,

2. die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,

3. die Pflanzen- und Tierwelt sowie

4. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft

als Lebensgrundlagen des Menschen und als Voraussetzung für seine Erholung in Natur und Landschaft nachhaltig gesichert sind.

(2) Die sich aus Absatz 1 ergebenden Anforderungen sind untereinander und gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft abzuwägen.

(3) Der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft kommt für die Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft eine zentrale Bedeutung zu; sie dient in der Regel den Zielen dieses Gesetzes.

§ 2
Grundsätze des Naturschutzes
und der Landschaftspflege

Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind insbesondere nach Maßgabe folgender Grundsätze zu verwirklichen, soweit es im Einzelfall zur Verwirklichung erforderlich, möglich und unter Abwägung aller Anforderungen nach § 1 Abs. 2 angemessen ist:

1. Die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts ist zu erhalten und zu verbessern; Beeinträchtigungen sind zu unterlassen oder auszugleichen.

2. Unbebaute Bereiche sind als Voraussetzung für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die Nutzung der Naturgüter und für die Erholung in Natur und Landschaft insgesamt und auch im einzelnen in für ihre Funktionsfähigkeit genügender Größe zu erhalten. In besiedelten Bereichen sind Teile von Natur und Landschaft, auch begrünte Flächen und deren Bestände, in besonderem Maße zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln.

3. Die Naturgüter sind, soweit sie sich nicht erneuern, sparsam zu nutzen; der Verbrauch der sich erneuernden Naturgüter ist so zu steuern, dass sie nachhaltig zur Verfügung stehen.

4. Die natürlichen Bodenfunktionen und die Funktionen des Bodens als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes zum Schutz des Bodens vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502 - BBodSchG) sind zu erhalten.

5. Beim Abbau von Bodenschätzen ist die Vernichtung wertvoller Landschaftsteile oder Landschaftsbestandteile zu vermeiden; dauernde Schäden des Naturhaushalts sind zu verhüten. Unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch die Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen und durch Aufschüttung sind durch Rekultivierung oder naturnahe Gestaltung auszugleichen.

6. Wasserflächen sind auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu erhalten und zu vermehren; Gewässer sind vor Verunreinigungen zu schützen, ihre natürliche Selbstreinigungskraft ist zu erhalten oder wiederherzustellen; nach Möglichkeit ist ein rein technischer Ausbau von Gewässern zu vermeiden und durch biologische Wasserbaumaßnahmen zu ersetzen.

7. Luftverunreinigungen und Lärmeinwirkungen sind auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege gering zu halten.

8. Beeinträchtigungen des Klimas, insbesondere des örtlichen Klimas, sind zu vermeiden, unvermeidbare Beeinträchtigungen sind auch durch landschaftspflegerische Maßnahmen auszugleichen oder zu mindern.

9. Die Vegetation ist im Rahmen einer ordnungsgemäßen Nutzung zu sichern, dies gilt insbesondere für Wald, sonstige geschlossene Pflanzendecken und die Ufervegetation; unbebaute Flächen, deren Pflanzendecke beseitigt worden ist, sind wieder standortgerecht zu begrünen.

10. Die wildlebenden Tiere und Pflanzen und ihre Lebensgemeinschaften sind als Teil des Naturhaushalts in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Artenvielfalt zu schützen. Ihre Lebensstätten und Lebensräume (Biotope) sowie ihre sonstigen Lebensbedingungen sind zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln, wiederherzustellen und möglichst zu einem Verbundsystem zu vernetzen.

11. Für Naherholung, Ferienerholung und sonstige Freizeitgestaltung sind in ausreichendem Maße nach ihrer natürlichen Beschaffenheit und Lage geeignete Flächen zu erschließen, zweckentsprechend zu gestalten und zu erhalten.

12. Der Zugang zu Landschaftsteilen, die sich nach ihrer Beschaffenheit für die Erholung der Bevölkerung besonders eignen, ist zu erleichtern.

13. Historische Kulturlandschaften und -landschaftsteile von besonders charakteristischer Eigenart sind zu erhalten. Dies gilt auch für die Umgebung geschützter oder schützenswerter Kultur-, Bau- und Bodendenkmäler sowie Denkmalbereiche, sofern dies für die Erhaltung der Eigenart oder Schönheit des Denkmals oder des Denkmalbereichs erforderlich ist.

§ 3
Allgemeine Pflichten

Jeder soll dazu beitragen, dass Natur und Landschaft pfleglich genutzt und vor Schäden bewahrt werden. Nachteilige Veränderungen sind auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken.

§ 3a
Vertragliche Vereinbarungen

(1) Die zuständigen Landschaftsbehörden sollen prüfen, ob und inwieweit die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege auch durch vertragliche Vereinbarungen (Vertragsnaturschutz) zu erreichen sind. Auch andere Behörden können durch vertragliche Vereinbarungen zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege beitragen. § 36 Abs. 2 und die sonstigen Befugnisse der Landschaftsbehörden nach diesem Gesetz bleiben hiervon unberührt.

(2) Nach Beendigung eines Vertrages kann die vorher rechtmäßig ausgeübte Nutzung wieder aufgenommen werden, sofern der Vertrag keine entgegenstehenden Regelungen enthält. Wird diese durch Verbote oder Gebote dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes eingeschränkt oder untersagt, wird eine angemessene Entschädigung gemäß § 7 Abs. 3 in Geld geleistet.

§ 4
Eingriffe in Natur und Landschaft

(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können.

(2) Als Eingriffe gelten insbesondere

1. die oberirdische Gewinnung von Bodenschätzen,

2. Aufschüttungen ab 2 m Höhe oder Abgrabungen ab 2 m Tiefe auf einer Grundfläche von mehr als 400 m2,

3. die Errichtung oder wesentliche Änderung von Flugplätzen und Abfalldeponien,

4. die Errichtung oder wesentliche Änderung von Schienenwegen, von Straßen, von versiegelten land- oder forstwirtschaftlichen Wirtschaftswegen und von baulichen Anlagen im Sinne von § 2 Abs. 1 der Landesbauordnung,

5. das Verlegen ober- und unterirdischer Leitungen im Außenbereich,

6. der Ausbau von Gewässern,

7. die Zerstörung oder sonstige erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung der nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes geschützten Flächen und Objekte,

8. die Beseitigung von Hecken, Alleen, Baumreihen und Streuobstwiesen, soweit sie prägende Bestandteile der Landschaft sind, sowie von Tümpeln und Weihern mit einer Fläche von mehr als 100 m2,

9. die Umwandlung von Wald,

10. die Neuanlagen von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen außerhalb des Waldes, soweit es sich nicht um eine Baumschule handelt.

(3) Nicht als Eingriffe gelten

1. die im Sinne dieses Gesetzes und des Bundesnaturschutzgesetzes ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung,

2. Erdwälle für den Lärmschutz an Straßen- und Schienenwegen,

3. Abgrabungen geringen Umfanges für den Eigenbedarf eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes,

4. die Errichtung von bis zu zwei nahe beieinander liegenden Windkraftanlagen.

(4) Der Verursacher eines Eingriffs ist zu verpflichten, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen sowie unvermeidbare Beeinträchtigungen innerhalb einer von der zuständigen Behörde zu bestimmenden Frist durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen, soweit es zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich ist. Ausgeglichen ist ein Eingriff, wenn nach seiner Beendigung keine erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung des Naturhaushalts zurückbleibt und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wieder hergestellt oder neu gestaltet ist. Zum Ausgleich der Beeinträchtigungen des Naturhaushalts kommen auch Maßnahmen einer naturverträglichen Bodennutzung in Betracht, die der dauerhaften Verbesserung des Biotop- und Artenschutzes dienen. Ausgleichsmaßnahmen sind, soweit dies zumutbar ist, auf Flächen im Eigentum des Verursachers durchzuführen. Bei Neuversiegelungen ist der Ausgleich vorrangig durch eine Entsiegelung an anderer Stelle in dem betroffenen Raum zu bewirken. Bei langandauernden Eingriffen hat der Verursacher auch vorübergehende Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu mindern. Können die Maßnahmen nach Beendigung des Eingriffs erhalten werden, sind sie auf den Ausgleich anzurechnen.

(5) Der Eingriff ist zu untersagen, wenn die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft im Range vorgehen und die Beeinträchtigung nicht zu vermeiden oder nicht im erforderlichen Maße auszugleichen ist.

(6) Soweit andere Rechtsvorschriften Maßnahmen im Sinne der Absätze 4 und 5 vorsehen, bleiben sie mit der Maßgabe unberührt, dass weitergehende Verpflichtungen oder die Untersagung ausgesprochen werden können, wenn sie nach diesem Gesetz möglich sind.

§ 5
Allgemeine Bestimmungen über Ersatzmaßnahmen
und Ersatzgeld

(1) Gehen nach Abwägung gemäß § 4 Abs. 5 andere Belange den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Range vor und kann ein Eingriff nicht ausgeglichen werden, so hat der Verursacher Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege an anderer Stelle in dem durch den Eingriff betroffenen Raum durchzuführen, die nach Art und Umfang geeignet sind, die durch den Eingriff gestörten Funktionen des Naturhaushalts oder der Landschaft gleichwertig wiederherzustellen (Ersatzmaßnahmen). § 4 Abs. 4 Sätze 3 bis 7 finden entsprechende Anwendung. Die Maßnahmen zur Minderung vorübergehender Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind auf die Ersatzmaßnahmen anzurechnen, wenn sie auf Dauer angelegt sind.

(2) Soweit nicht in dem Verwaltungsverfahren gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 die Enteignung zugelassen wird, finden zur Durchführung von Ersatzmaßnahmen die §§ 7 Abs. 1, 40 und 41 entsprechende Anwendung. Voraussetzung hierfür ist, dass der Eigentümer oder sonstige Berechtigte des Grundstücks in dem Verfahren zur Festsetzung der Ersatzmaßnahmen gemäß § 13 VwVfG. NW. beteiligt worden sind.

(3) Können die durch einen nicht ausgleichbaren, aber vorrangigen Eingriff verursachten Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft nicht behoben werden, weil die erforderlichen Ersatzmaßnahmen nicht oder nicht ihrem Zweck entsprechend durchgeführt werden können, hat der Verursacher für die verbleibenden Beeinträchtigungen ein Ersatzgeld an den Kreis oder die kreisfreie Stadt zu entrichten. Die Höhe des Ersatzgeldes bemißt sich nach den Kosten, die der Verursacher für die Ersatzmaßnahmen einschließlich der dafür erforderlichen Flächen hätte aufwenden müssen. Das Ersatzgeld ist zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu verwenden. Das Ersatzgeld kann auch für die Durchführung von Maßnahmen eines Landschaftsplans verwendet werden. Hierbei soll ein sachlicher, räumlicher und zeitlicher Bezug zu dem jeweiligen Eingriff angestrebt werden.

(4) Soweit das Ersatzgeld für einen Eingriff in Waldflächen zu zahlen oder zur Aufforstung von Flächen zu verwenden ist, wird es der unteren Forstbehörde zur Verfügung gestellt. Die untere Forstbehörde führt die Maßnahmen im Benehmen mit der unteren Landschaftsbehörde durch.

§ 6 (Fn 8)
Verfahren bei Eingriffen

(1) Bei einem Eingriff, für den nach anderen Rechtsvorschriften eine behördliche Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung, Zustimmung, Planfeststellung, sonstige Entscheidung (behördliche Gestattung) oder eine Anzeige an eine Behörde vorgeschrieben ist, spricht die nach den anderen Rechtsvorschriften zuständige Behörde die Verpflichtung nach § 4 Abs. 4 oder § 5 oder die Untersagung nach § 4 Abs. 5 im Benehmen mit der Landschaftsbehörde ihrer Verwaltungsebene - oder bei Planfeststellungsverfahren unter Berücksichtigung der Vorschläge dieser Landschaftsbehörde - aus. Bei Eingriffen gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 ist zusätzlich das Benehmen mit der Gemeinde herzustellen. Die zuständige Behörde setzt die Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen nach § 4 Abs. 4 oder § 5 Abs. 1 oder die Zahlung des Ersatzgeldes nach § 5 Abs. 3 als Nebenbestimmung fest.

(2) Bei einem Eingriff in Natur und Landschaft, der auf Grund eines nach öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplans vorgenommen werden soll, hat der Planungsträger im Fachplan oder in einem landschaftspflegerischen Begleitplan, der Bestandteil des Fachplans ist, alle Angaben zu machen, die zur Beurteilung des Eingriffs in Natur und Landschaft erforderlich sind. Erforderlich sind insbesondere

1. die Darstellung und Bewertung der ökologischen und landschaftlichen Gegebenheiten unter besonderer Hervorhebung wertvoller Biotope und der betroffenen Waldfläche,

2. die Darstellung von Art, Umfang und zeitlichem Ablauf des Eingriffs und

3. die Darstellung von Art, Umfang und zeitlichem Ablauf der Maßnahmen zur Verminderung, zum Ausgleich und zum Ersatz der Eingriffsfolgen.

Bei anderen Eingriffen kann die nach Absatz 1 zuständige Behörde die Darlegungen nach Satz 2 verlangen. Sie hat die Darlegungen zu verlangen, wenn dies von der zuständigen Landschaftsbehörde wegen des Umfangs oder der Schwere des Eingriffs gefordert wird.

(3) Bei Eingriffen durch Behörden des Bundes und des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, denen keine behördliche Entscheidung im Sinne des Absatzes 1 vorausgeht, entscheidet die Behörde oder juristische Person des öffentlichen Rechts im Benehmen mit der Landschaftsbehörde ihrer Verwaltungsebene über die Maßnahmen nach § 4 Abs. 4, die Untersagung des Eingriffs in entsprechender Anwendung von § 4 Abs. 5 oder die Ersatzmaßnahme nach § 5 Abs. 1 oder das Ersatzgeld nach § 5 Abs. 3.

(4) Für alle Eingriffe, die nach anderen Rechtsvorschriften keiner behördlichen Gestattung oder keiner Anzeige an eine Behörde bedürfen und die nicht unter Absatz 3 fallen, ist eine Genehmigung der unteren Landschaftsbehörde erforderlich, die die nach § 4 Abs. 4 und 5 und § 5 notwendigen Entscheidungen trifft. Soweit für Projekte zur Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zur intensiven Landwirtschaftsnutzung nach § 1 i.V.m. Anlage 1 Nr. 26 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Nordrhein-Westfalen (UVPG NW) eine Vorprüfung des Einzelfalls und eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, müssen die Vorprüfung des Einzelfalles sowie die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung den Anforderungen des UVPG NW entsprechen.

(5) Der Antrag auf Genehmigung nach Absatz 4 ist schriftlich bei der unteren Landschaftsbehörde zu stellen, die die nach Absatz 2 Satz 2 erforderlichen Angaben verlangen kann. Im Falle des § 4 Abs. 2 Nr. 10 wird die Genehmigung im Einvernehmen mit der unteren Forstbehörde erteilt. Soweit es sich um eine Anlage nach dem Energiewirtschaftsgesetz handelt, die über den Bezirk einer unteren Landschaftsbehörde hinausgeht, ist die höhere Landschaftsbehörde zuständig.

(6) Wird ein Eingriff ohne die erforderliche behördliche Gestattung oder Anzeige vorgenommen, so ordnet die zuständige Behörde die Wiederherstellung des früheren Zustandes, geeignete Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen nach § 4 Abs. 4 oder § 5 Abs. 1 oder die Zahlung eines Ersatzgeldes nach § 5 Abs. 3 an. Der Eingriff kann untersagt werden, wenn der Betroffene eine mit der Zulassung verbundene Nebenbestimmung nicht erfüllt.

(7) Handelt es sich bei dem Eingriff um ein Vorhaben, das einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, so muss das Verfahren, in dem Entscheidungen nach § 4 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 oder § 5 getroffen werden, den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Lande Nordrhein-Westfalen (UVPG NW) vom 29. April 1992 (GV. NW. S. 175) entsprechen.

(8) Die Flächen, für die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen festgesetzt worden sind, werden in ein Verzeichnis eingetragen. Zu diesem Zweck haben die für die Festsetzung zuständigen Behörden der Behörde, bei der das Verzeichnis geführt wird, die Flächen sowie Art und Umfang der darauf durchzuführenden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und nachfolgend deren Umsetzung mitzuteilen. Dies gilt nicht für diejenigen Ausgleichsflächen,

1. die kleiner als 500 m² sind,

2. auf denen der Eingriff durchgeführt wird oder

3. die im Gebiet desselben Bebauungsplans festgesetzt werden.

Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Innenministerium die zuständige Behörde zu bestimmen.

§ 7
Enteignung, Entschädigung, Ausgleich

(1) Für Maßnahmen, Gebote oder Verbote dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes, insbesondere nach den §§ 19 bis 23, § 34 Abs. 1 bis 4 und § 42a Abs. 1 bis 3 oder für Festsetzungen nach den §§ 25 und 26 ist die Entziehung oder Belastung von Grundeigentum oder Rechten am Grundeigentum oder sonstigen vermögenswerten Rechten im Wege der Enteignung zulässig. Das Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz vom 20. Juni 1989 (GV.NRW.S. 366) ist anzuwenden.

(2) Die Enteignung ist zugunsten des Landes, von Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften zulässig.

(3) Soweit durch Maßnahmen, Gebote oder Verbote dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes, insbesondere nach den §§ 19 bis 23, § 34 Abs. 1 bis 4 und § 42a Abs. 1 bis 3 oder für Festsetzungen nach den §§ 25 und 26

1. bisher ausgeübte rechtmäßige Grundstücksnutzungen aufgegeben werden müssen oder unzumutbar eingeschränkt oder erschwert werden,

2. Aufwendungen wertlos werden, die für beabsichtigte, bisher rechtmäßige Grundstücksnutzungen in schutzwürdigem Vertrauen darauf gemacht wurden, dass diese rechtmäßig bleiben, oder

3. die Lasten und Bewirtschaftungskosten von Grundstücken auch in absehbarer Zukunft nicht durch deren Erträge und sonstige Vorteile ausgeglichen werden können,

und hierdurch die Betriebe oder sonstigen wirtschaftlichen Einheiten, zu denen die Grundstücke gehören, unverhältnismäßig beeinträchtigt werden, ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten, sofern und soweit die Beeinträchtigung nicht durch anderweitige Maßnahmen vollständig oder teilweise ausgeglichen werden kann.

(4) Die nach Absatz 3 gebotene Entschädigung ist in Verbindung mit der nutzungsbeschränkenden Maßnahme durch die zuständige Landschaftsbehörde anzuordnen; dabei sind vorrangig vertragliche Regelungen anzustreben.

(5) Der Eigentümer kann in den Fällen des Absatzes 3 die ganze oder teilweise Übernahme eines Grundstücks verlangen, wenn und soweit es ihm mit Rücksicht auf die entstandenen Nutzungsbeschränkungen nicht mehr zumutbar ist, das Grundstück zu behalten.

Abschnitt II
Landschaftsbehörden, Beiräte, Landschaftswacht

§ 8
Landschaftsbehörden

(1) Oberste Landschaftsbehörde ist das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Höhere Landschaftsbehörden sind die Bezirksregierungen. Untere Landschaftsbehörden sind die Kreise und kreisfreien Städte.

(2) Die Landschaftsbehörden sind Sonderordnungsbehörden.

(3) Die Kreise und kreisfreien Städte nehmen auch die Aufgaben der unteren Landschaftsbehörde, die nicht Aufgaben der Gefahrenabwehr sind, als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Die Aufsichtsbehörden können sich jederzeit über die Angelegenheiten der unteren Landschaftsbehörden unterrichten. Die Aufsichtsbehörden können Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige Erfüllung der Aufgaben der unteren Landschaftsbehörde zu sichern. Zur zweckmäßigen Erfüllung dieser Aufgaben können die Aufsichtsbehörden

1. allgemeine Weisungen erteilen, um die gleichmäßige Durchführung der Aufgaben zu sichern,

2. besondere Weisungen erteilen, wenn das Verhalten der unteren Landschaftsbehörde zur sachgerechten Aufgabenwahrnehmung nicht geeignet erscheint oder überörtliche Interessen gefährdet sind.

Weisungen zur Erledigung einer bestimmten Aufgabe im Einzelfall führt der Hauptverwaltungsbeamte als staatliche Verwaltungsbehörde durch, sofern die Aufsichtsbehörde dies in der Weisung festlegt. Dies gilt auch für solche Weisungen, deren Geheimhaltung im Interesse der Staatssicherheit erforderlich ist. Das Weisungsrecht der Aufsichtsbehörden erstreckt sich nicht auf den Erlass ordnungsbehördlicher Verordnungen.

§ 9
Aufgaben, Zuständigkeit und Zusammenarbeit

(1) Die Landschaftsbehörden haben neben den ihnen in diesem Gesetz zugewiesenen sonstigen Aufgaben

1. die mit Fragen des Schutzes, der Pflege und der Entwicklung der Landschaft befaßten öffentlichen Stellen zu beraten und zu unterstützen,

2. die Einhaltung der in diesem Gesetz enthaltenen oder auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Gebote und Verbote sowie der in anderen Gesetzen zum Schutze der Landschaft, des Naturhaushalts, von Pflanzen oder Tieren erlassenen Vorschriften zu überwachen, soweit nicht auf Grund eines anderen Gesetzes eine abweichende Zuständigkeit begründet ist und

3. die unmittelbar geltenden Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes auszuführen, soweit in Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.

Die Vorschriften des Landesplanungsgesetzes sowie § 60 Abs. 2 des Landesforstgesetzes über die Beratung öffentlicher Stellen bleiben unberührt.

(1a) Soweit in diesem Gesetz, im Bundesnaturschutzgesetz, den dazu ergangenen Durchführungsvorschriften sowie in anderen Vorschriften des Naturschutzrechts, insbesondere des Artenschutzrechts, nichts anderes bestimmt ist, ist die zuständige Behörde die untere Landschaftsbehörde.

(2) Andere Behörden und öffentliche Stellen haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu unterstützen. Sie haben die Landschaftsbehörden bereits bei der Vorbereitung aller öffentlichen Planungen und Maßnahmen, die die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berühren können, zu unterrichten und anzuhören, soweit nicht eine weitergehende Form der Beteiligung vorgeschrieben ist.

(3) Die Beteiligungspflicht nach Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend für die Landschaftsbehörden, soweit Planungen und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege den Aufgabenbereich anderer Behörden berühren können.

(4) Unbeschadet der §§ 27b und 42c soll mit den Betroffenen bei örtlichen Planungen, die Naturschutz und Landschaftspflege betreffen, und bei Schutzausweisungen frühzeitig zusammengearbeitet werden, soweit dies nicht schon durch andere Rechtsvorschriften vorgesehen ist. Dies gilt auch für die betroffenen Stadt- und Kreissportbünde und die betroffenen Kreisimkerverbände.

§ 10 (Fn 3)
Untersuchungsrecht

(1) Die Beauftragten der Landschaftsbehörden sowie der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten Nordrhein-Westfalen dürfen Grundstücke betreten und technische Untersuchungen vornehmen, soweit dies nach den Vorschriften dieses Gesetzes geboten und eine vorherige Unterrichtung erfolgt ist.

(2) Für entstehende Schäden ist Ersatz zu leisten.

§ 11 (Fn 3)
Beiräte

(1) Zur unabhängigen Vertretung der Belange von Natur und Landschaft werden bei den unteren und höheren Landschaftsbehörden sowie bei der obersten Landschaftsbehörde Beiräte gebildet. Die Beiräte sollen bei Schutz, Pflege und Entwicklung der Landschaft mitwirken und dazu

1. den zuständigen Behörden und Stellen Vorschläge und Anregungen unterbreiten,

2. der Öffentlichkeit die Absichten und Ziele von Landschaftspflege und Naturschutz vermitteln und

3. bei Fehlentwicklungen in der Landschaft entgegenwirken.

(2) Die Beiräte sind vor allen wichtigen Entscheidungen und Maßnahmen der Behörde zu hören, bei der sie eingerichtet sind. Die Beteiligung des Beirats bei der unteren Landschaftsbehörde richtet sich im übrigen nach den näheren Bestimmungen dieses Gesetzes.

(3) Die Sitzungen der Beiräte sind öffentlich; § 48 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 der Gemeindeordnung sowie § 33 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 der Kreisordnung finden entsprechende Anwendung. Für die Beschlussfähigkeit der Beiräte gelten § 49 der Gemeindeordnung sowie § 34 der Kreisordnung entsprechend.

(4) Der Beirat besteht aus 12 Mitgliedern; er setzt sich zusammen aus

- zwei Vertretern des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland e. V. (BUND),

- zwei Vertretern des Naturschutzbundes Deutschland (NABU),

- zwei Vertretern der Landesgemeinschaft Naturschutz und Umwelt Nordrhein-Westfalen (LNU),

- zwei Vertretern des regional zuständigen Landwirtschaftsverbandes,

- einem Vertreter des Waldbauernverbandes,

- einem gemeinsamen Vertreter des Landesverbandes Gartenbau Rheinland e. V., des Landesverbandes Gartenbau Westfalen-Lippe e.V. und des Provinzialverbandes Rheinischer Obst- und Gemüsebauer e. V.,

- einem Vertreter des Landesjagdverbandes und

- einem Vertreter des Fischereiverbandes Nordrhein-Westfalen e.V.

auf Vorschlag der Verbände. In die Beiräte sollen nur Personen gewählt oder berufen werden, die ihre Wohnung im Bezirk der betreffenden Landschaftsbehörde haben. Bedienstete des Kreises oder der kreisfreien Stadt dürfen dem Beirat bei der unteren Landschaftsbehörde nicht angehören.

(5) Die Mitglieder des Beirats bei der unteren Landschaftsbehörde werden von der Vertretungskörperschaft des Kreises oder der kreisfreien Stadt gewählt. Die Mitglieder der übrigen Beiräte werden von der Behörde berufen, bei der sie eingerichtet sind. Soweit die nach Absatz 4 Satz 1 vorschlagsberechtigten Verbände von ihrem Vorschlagsrecht in einer von der jeweiligen Landschaftsbehörde gesetzten angemessenen Frist keinen Gebrauch machen, können Beiratsmitglieder auch ohne Vorschlag nach Absatz 4 Satz 1 von der zuständigen Vertretungskörperschaft gewählt oder von der zuständigen Behörde berufen werden. Diese Mitglieder treten an die Stelle der Vertreter, für die nach Absatz 4 Satz 1 keine Vorschläge gemacht worden sind.

(6) Die Mitgliedschaft in den Beiräten ist eine ehrenamtliche Tätigkeit. Sie wird erworben mit dem Eingang der Annahmeerklärung bei der Behörde, bei der der Beirat eingerichtet ist; § 36 Abs. 1 Sätze 2 bis 5 des Kommunalwahlgesetzes gilt entsprechend.

(7) Der Beirat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende unterhält die Verbindung zur unteren Landschaftsbehörde und zu anderen Behörden und vertritt den Beirat gegenüber der Öffentlichkeit. Bei Entscheidungen und Maßnahmen, die nicht bis zu einer Sitzung des Beirats aufgeschoben werden können, kann der Vorsitzende anstelle des Beirats beteiligt werden.

(8) Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz regelt im Einvernehmen mit dem Innenministerium nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung das Nähere über die Beiräte, insbesondere über die Vorschlagsberechtigung, die Amtsdauer ihrer Mitglieder und die Grundzüge ihrer Geschäftsordnung.

§ 12
Mitwirkung von Verbänden

Einem nach den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verband ist, soweit er in seinen satzungsgemäßen Aufgaben berührt wird, über die im Bundesnaturschutzgesetz geregelte Mitwirkung hinaus in folgenden Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die bei der zuständigen Behörde vorhandenen Unterlagen zu geben, soweit diese für die Beurteilung der Auswirkungen auf Natur und Landschaft erforderlich sind:

1. bei der Vorbereitung von Verordnungen, deren Durchführung die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege wesentlich berührt,

2. bei der Vorbereitung von Verwaltungsvorschriften der obersten Landesbehörden, deren Erlass die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege wesentlich berührt,

3. vor der Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen

a) für Abgrabungen nach § 3 des Abgrabungsgesetzes, § 55 des Bundesberggesetzes und § 6 des Bundesimmissionsschutzgesetzes,

b) nach den §§ 58, 99 Abs. 1 und 113 des Landeswassergesetzes, sofern das Vorhaben mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden ist,

c) für die Errichtung oder Änderung von Rohrleitungsanlagen für wassergefährdende Stoffe nach § 19 a in Verbindung mit § 34 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie nach § 18 des Landeswassergesetzes,

soweit im Genehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss,

d) nach den §§ 39 und 41 des Landesforstgesetzes in Fällen von mehr als 3 ha,

e) nach § 31 Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes,

4. vor der Erteilung von Erlaubnissen nach § 25, von gehobenen Erlaubnissen nach § 25a oder von Bewilligungen nach § 26 des Landeswassergesetzes

a) für das Entnehmen, Zutagefördern und Ableiten von Grundwasser sowie für dessen Einleitung in Gewässer, sofern eine Menge von 600 000 m3 pro Jahr überschritten wird,

b) für das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern sowie für dessen Einleitung in Gewässer, sofern die Entnahme oder die Einleitung 5 % des Durchflusses des Gewässers überschreitet,

c) für das Einleiten und Einbringen von Abwasser aus Abwasserbehandlungsanlagen, für die nach § 58 Abs. 2 Landeswassergesetz eine Genehmigung erforderlich ist, soweit im Genehmigungsverfahren dafür eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss,

5. bei Befreiungen und Ausnahmen von Geboten und Verboten zum Schutz von Naturschutzgebieten, geschützten Landschaftsbestandteilen, Naturdenkmalen sowie von geschützten Biotopen nach § 62, soweit die Besorgnis besteht, dass hiervon eine Beeinträchtigung ausgehen kann.

§ 12a
Verfahren

(1) Die nach den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verbände sind vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelungen so frühzeitig wie möglich zu beteiligen. Sie erhalten die gleichen Unterlagen, die den Landschaftsbehörden zur Stellungnahme übersandt werden, soweit sie nicht vom Antragsteller gekennzeichnete Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten.

(2) Ein zu beteiligender Verband kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Übersendung der Unterlagen eine Stellungnahme abgeben, soweit nicht in anderen Gesetzen etwas anderes bestimmt ist. Die Frist zur Stellungnahme kann auf Antrag verlängert werden, wenn dadurch keine erhebliche Verzögerung des Verfahrens zu erwarten ist oder wenn die Behörde dies für sachdienlich hält. Endet das Verfahren durch einen Verwaltungsakt oder den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages, so ist den Verbänden, die im Verfahren eine Stellungnahme abgegeben haben, die Entscheidung bekanntzugeben.

(3) Die Mitwirkung der anerkannten Verbände an einem Verfahren nach § 12 entfällt, wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzuge oder im öffentlichen Interesse im Sinne des § 28 Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW notwendig erscheint. In diesem Fall ist den Verbänden sobald wie möglich der Inhalt der getroffenen Entscheidung mitzuteilen. Die Mitwirkung an einem Verfahren nach § 12 entfällt ferner, wenn sie eine Bekanntgabe personenbezogener Daten erfordert, die eine Beeinträchtigung überwiegender schutzwürdiger Belange eines Beteiligten erwarten lässt und ohne Kenntnis dieser Angaben keine Beurteilung der Auswirkungen auf Natur und Landschaft erfolgen kann.

§ 12b
Klagerecht von Verbänden

(1) Ein nach den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannter Verband kann, ohne eine Verletzung eigener Rechte darlegen zu müssen, Rechtsbehelfe gegen einen Verwaltungsakt nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen, wenn er geltend macht, dass der Verwaltungsakt den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes, dieses Gesetzes, den auf Grund dieser Gesetze erlassenen oder fortgeltenden Rechtsvorschriften oder anderen Rechtsvorschriften einschließlich derjenigen der Europäischen Union widerspricht, die auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege dienen.

(2) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind nur zulässig, wenn der Verband durch den Verwaltungsakt in seinen satzungsmäßigen Aufgaben berührt wird und

1. er von seinem Mitwirkungsrecht nach § 12 Gebrauch gemacht hat und soweit er die Klage auf Einwendungen stützt, die bereits Gegenstand seiner Stellungnahme im Verwaltungsverfahren gewesen sind oder die er in diesem Verfahren auf Grund der Unterlagen, die ihm zugänglich gemacht worden sind, nicht hätte vorbringen können und

2. es sich um einen Verwaltungsakt gemäß § 12 Satz 1 Nrn. 3 bis 5 oder um einen Verwaltungsakt gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder 4 Bundesnaturschutzgesetz handelt und

3. wenn der Erlass des Verwaltungsaktes nicht aufgrund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erfolgt ist.

§ 13
Landschaftswacht

(1) Die untere Landschaftsbehörde soll auf Vorschlag des Beirats Beauftragte für den Außendienst bestellen; sie bilden die Landschaftswacht. Die Landschaftswacht soll die zuständigen Behörden über nachteilige Veränderungen in der Landschaft benachrichtigen und darauf hinwirken, dass Schäden von Natur und Landschaft abgewendet werden. Die Tätigkeit in der Landschaftswacht ist eine ehrenamtliche Tätigkeit für den Kreis oder die kreisfreie Stadt.

(2) Die untere Landschaftsbehörde regelt durch eine Dienstanweisung die Obliegenheiten der Landschaftswacht. Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz legt den Rahmen der Dienstanweisung fest; es kann hierbei ein Dienstabzeichen vorschreiben.

§ 14 (Fn 3)
Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten
Nordrhein-Westfalen

(1) Die Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten Nordrhein-Westfalen hat neben den ihr durch dieses Gesetz und andere Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben im Zusammenwirken mit anderen für die Ermittlung von Grundlagen des Naturhaushalts zuständigen Stellen des Landes

1. die wissenschaftlichen Grundlagen für die Landschaftsplanung zu erarbeiten,

2. die gemäß § 19 geschützten Flächen und Landschaftsbestandteile zu erfassen und wissenschaftlich zu betreuen,

3. die Veränderungen in der Pflanzen- und Tierwelt zu beobachten und

4. die in der Landschaftspflege tätigen Dienstkräfte und ehrenamtlichen Mitarbeiter zu schulen und fachlich zu betreuen.

(2) Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten Nordrhein-Westfalen weitere Aufgaben übertragen.

Abschnitt III
Landschaftsplanung

§ 15
Landschaftsprogramm, Landschaftsrahmenplan

(1) Für das Land Nordrhein-Westfalen wird von der obersten Landschaftsbehörde im Benehmen mit dem zuständigen Ausschuss des Landtags ein Landschaftsprogramm aufgestellt, das die landesweiten Leitbilder und Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege darstellt. Raumbedeutsame Erfordernisse werden unter Abwägung mit den anderen raumbedeutsamen Planungen nach Maßgabe des Landesplanungsgesetzes und des Landesentwicklungsprogramms in den Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen aufgenommen.

(2) Die regionalen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden nach Abstimmung und Abwägung mit anderen Belangen zusammenfassend im Gebietsentwicklungsplan dargestellt; der Gebietsentwicklungsplan erfüllt die Funktionen eines Landschaftsrahmenplans im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes.

§ 15a (Fn 3)
Inhalt des Landschaftsprogramms,
Fachbeitrag des Naturschutzes und der
Landschaftspflege zur Landschaftsplanung
sowie stadtökologischer Fachbeitrag

(1) Das Landschaftsprogramm besteht aus Text und Karten; es enthält

1. die Bestandsaufnahme von Natur und Landschaft sowie die Auswirkungen der bestehenden Raumnutzungen,

2. die Beurteilung des Zustandes von Natur und Landschaft nach Maßgabe der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der sich daraus ergebenden Konflikte,

3. die Leitbilder und Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere

a) für die Entwicklung eines landesweiten Biotopverbundsystems sowie zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der Biotope und ihrer Lebensgemeinschaften einschließlich der Tiere und Pflanzen wildlebender Arten und bestimmter Gebiete von Natur und Landschaft im Sinne der §§ 20 bis 23, 43 und 62,

b) zum Schutz, zur Verbesserung der Qualität und zur Regeneration von Böden, Gewässern, Luft und Klima, die insoweit auch einer nachhaltigen Nutzung der Naturgüter dienen,

c) zur Erhaltung und Entwicklung von Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft, auch als Erlebnis- und Erholungsraum des Menschen,

d) zur Sicherung des Freiraums mit seinen naturnahen Landschaftsstrukturen und Landschaftselementen.

(2) Als Grundlage für den Gebietsentwicklungsplan als Landschaftsrahmenplan und für den Landschaftsplan erarbeitet die Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten Nordrhein-Westfalen einen Fachbeitrag des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

(3) Auf Antrag der Städte und Gemeinden erarbeitet die Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten Nordrhein-Westfalen einen stadtökologischen Fachbeitrag für den baulichen Innenbereich im Sinne des Baugesetzbuchs.

(4) Der Fachbeitrag nach Absatz 2 und der stadtökologische Fachbeitrag nach Absatz 3 enthalten jeweils

1. die Bestandsaufnahme von Natur und Landschaft sowie die Auswirkungen bestehender Raumnutzungen,

2. die Beurteilung des Zustandes von Natur und Landschaft nach Maßgabe der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der sich daraus ergebenden Konflikte und

3. die aus den Nummern 1 und 2 herzuleitenden Leitbilder und Empfehlungen zur Sicherung, Pflege und cHgWdkiuwPlOKEntwicklung von Natur und Landschaft und für eine ökologische Stadtentwicklung.

§ 16
Landschaftsplan

(1) Die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind im Landschaftsplan darzustellen und rechtsverbindlich festzusetzen. Der Geltungsbereich des Landschaftsplans erstreckt sich auf den baulichen Außenbereich im Sinne des Bauplanungsrechts. Soweit ein Bebauungsplan Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nrn. 11, 14 bis 18, 20, 24 bis 26 des Baugesetzbuches trifft und diese im Zusammenhang mit dem baulichen Außenbereich stehen, kann sich der Landschaftsplan unbeschadet der baurechtlichen Festsetzungen auch auf diese Flächen erstrecken; Festsetzungen nach § 26 Absatz 1 Nr. 5 sind insoweit nicht zulässig. Satz 3 gilt entsprechend für Satzungen gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Baugesetzbuches.

(2) Die Kreise und kreisfreien Städte (Träger der Landschaftsplanung) haben unter Beachtung der Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung für ihr Gebiet Landschaftspläne aufzustellen; der Landschaftsplan ist als Satzung zu beschließen. Die Darstellungen der Flächennutzungspläne sind in dem Umfang zu beachten, wie sie den Zielen der Raumordnung und Landesplanung entsprechen. Die bestehenden planerischen Festsetzungen anderer Fachplanungsbehörden sind ebenfalls zu beachten. Die Verbindlichkeit des Landschaftsplans richtet sich nach den §§ 7 Abs. 1 und 33 bis 41.

(3) Für das Gebiet eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt können mehrere Landschaftspläne aufgestellt werden.

(4) Der Landschaftsplan besteht aus Karte, Text und Erläuterungen; er enthält

1. die Darstellung der Entwicklungsziele für die Landschaft (§ 18),

2. die Festsetzung besonders geschützter Teile von Natur und Landschaft (§§ 19 bis 23),

3. die Zweckbestimmung für Brachflächen (§ 24),

4. besondere Festsetzungen für die forstliche Nutzung (§ 25),

5. die Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen (§ 26).

§ 17
(entfallen)

§ 18
Entwicklungsziele für die Landschaft

(1) Die Entwicklungsziele für die Landschaft geben über das Schwergewicht der im Plangebiet zu erfüllenden Aufgaben der Landschaftsentwicklung Auskunft. Als Entwicklungsziele kommen insbesondere in Betracht

1. die Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft,

2. die Anreicherung einer Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und mit gliedernden und belebenden Elementen,

3. die Wiederherstellung einer in ihrem Wirkungsgefüge, ihrem Erscheinungsbild oder ihrer Oberflächenstruktur geschädigten oder stark vernachlässigten Landschaft,

4. der Ausbau der Landschaft für die Erholung und

5. die Ausstattung der Landschaft für Zwecke des Immissionsschutzes und des Bodenschutzes oder zur Verbesserung des Klimas.

(2) Bei der Darstellung der Entwicklungsziele für die Landschaft sind die im Plangebiet zu erfüllenden öffentlichen Aufgaben und die wirtschaftlichen Funktionen der Grundstücke, insbesondere die land-, forst-, berg-, abgrabungs-, wasser- und abfallwirtschaftlichen Zweckbestimmungen zu berücksichtigen.

§ 19
Besonders geschützte Teile von Natur
und Landschaft

Der Landschaftsplan hat die im öffentlichen Interesse besonders zu schützenden Teile von Natur und Landschaft nach den §§ 20 bis 23 festzusetzen. Die Festsetzung bestimmt den Schutzgegenstand, den Schutzzweck und die zur Erreichung des Zwecks notwendigen Gebote und Verbote.

§ 20
Naturschutzgebiete

Naturschutzgebiete werden festgesetzt, soweit dies

a) zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder Biotopen bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten,

b) aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen oder erdgeschichtlichen Gründen oder

c) wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit einer Fläche oder eines Landschaftsbestandteils

erforderlich ist. Die Festsetzung ist auch zulässig zur Herstellung oder Wiederherstellung einer Lebensgemeinschaft oder Lebensstätte im Sinne von Buchstabe a.

§ 21
Landschaftsschutzgebiete

Landschaftsschutzgebiete werden festgesetzt, soweit dies

a) zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,

b) wegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes oder

c) wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung erforderlich ist.

§ 22
Naturdenkmale

Als Naturdenkmale werden Einzelschöpfungen der Natur festgesetzt, soweit ihr besonderer Schutz

a) aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen oder erdgeschichtlichen Gründen oder

b) wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit

erforderlich ist. Die Festsetzung kann auch die für den Schutz des Naturdenkmals notwendige Umgebung einbeziehen.

§ 23
Geschützte Landschaftsbestandteile

Als geschützte Landschaftsbestandteile werden Teile von Natur und Landschaft festgesetzt, soweit ihr besonderer Schutz

a) zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts,

b) zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und Landschaftsbildes oder

c) zur Abwehr schädlicher Einwirkungen

erforderlich ist. Der Schutz kann sich in bestimmten Gebieten auf den gesamten Bestand an Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.

§ 24
Zweckbestimmung für Brachflächen

(1) Der Landschaftsplan kann nach Maßgabe der Entwicklungsziele (§ 18) die Zweckbestimmung für Brachflächen dadurch festsetzen, dass diese entweder der natürlichen Entwicklung überlassen oder in bestimmter Weise genutzt, bewirtschaftet oder gepflegt werden müssen. Bei der Festsetzung sind die wirtschaftlichen Absichten des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten angemessen zu berücksichtigen.

(2) Als Brachflächen gelten Grundstücke, deren Bewirtschaftung aufgegeben ist oder die länger als drei Jahre nicht genutzt sind, es sei denn, dass eine Nutzung ins Werk gesetzt ist.

§ 25
Forstliche Festsetzungen in Naturschutzgebieten und geschützten Landschaftsbestandteilen

Der Landschaftsplan kann in Naturschutzgebieten nach § 20 und geschützten Landschaftsbestandteilen nach § 23 im Einvernehmen mit der unteren Forstbehörde für Erstaufforstungen und für Wiederaufforstungen bestimmte Baumarten vorschreiben oder ausschließen sowie eine bestimmte Form der Endnutzung untersagen, soweit dies zur Erreichung des Schutzzwecks erforderlich ist.

§ 26
Entwicklungs-, Pflege-
und Erschließungsmaßnahmen

(1) Der Landschaftsplan hat die Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen festzusetzen, die zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze nach den §§ 1 und 2, der Entwicklungsziele nach § 18 sowie zur Erreichung des Schutzzwecks der nach den §§ 19 bis 23 besonders zu schützenden Teile von Natur und Landschaft erforderlich sind. Hierunter fallen insbesondere die

1. Anlage, Wiederherstellung oder Pflege naturnaher Lebensräume (Biotope), einschließlich der Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege der Lebensgemeinschaften sowie der Tiere und Pflanzen wildlebender Arten, insbesondere der geschützten Arten, im Sinne des Fünften Abschnitts des Bundesnaturschutzgesetzes,

2. Anlage, Pflege oder Anpflanzung von Flurgehölzen, Hecken, Bienenweidegehölzen, Schutzpflanzungen, Alleen, Baumgruppen und Einzelbäumen,

3. Herrichtung von geschädigten oder nicht mehr genutzten Grundstücken einschließlich der Beseitigung verfallener Gebäude oder sonstiger störender Anlagen, die auf Dauer nicht mehr genutzt werden,

4. Pflegemaßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Landschaftsbildes, insbesondere zur Erhaltung von Tal- und Hangwiesen sowie von Grünflächen in Verdichtungsgebieten und

5. Anlage von Wanderwegen, Parkplätzen, Liege- und Spielwiesen.

(2) Die Festsetzungen nach Absatz 1 werden bestimmten Grundstücksflächen zugeordnet. Soweit nicht Gründe des Naturschutzes und der Landschaftspflege entgegen stehen, ist es auch zulässig, Festsetzungen nach Absatz 1 einem im Landschaftsplan abgegrenzten Landschaftsraum zuzuordnen, ohne dass die Festsetzungen an eine bestimmte Grundstücksfläche gebunden werden.

Abschnitt IV
Verfahren bei der Landschaftsplanung

§ 27 (Fn 3)
Aufstellung des Landschaftsplans

(1) Der Landschaftsplan ist vom Träger der Landschaftsplanung in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Landschaftsplan aufzustellen, ist ortsüblich bekanntzumachen.

(2) Die Landschaftspläne benachbarter Kreise und kreisfreier Städte sollen aufeinander abgestimmt werden.

(3) Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien durch Rechtsverordnung den Maßstab und die Systematik des Landschaftsplans, die zu verwendenden Planzeichen sowie die bei der Aufstellung des Landschaftsplans anzufertigenden Arbeitskarten und deren Inhalt und die zu beteiligenden Behörden und anderen öffentlichen Stellen festlegen.

§ 27a
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange

(1) Bei der Aufstellung des Landschaftsplans sollen die Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind und von der Planung berührt werden können, zum frühestmöglichen Zeitpunkt beteiligt werden. In ihrer Stellungnahme haben sie dem Träger der Landschaftsplanung auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für den Naturschutz und die Landschaftspflege im Plangebiet bedeutsam sein können. Diesen Beteiligten soll für die Abgabe ihrer Stellungnahme eine angemessene Frist gesetzt werden; äußern sie sich nicht fristgemäß, so kann der Träger der Landschaftsplanung davon ausgehen, dass die von diesen Beteiligten wahrzunehmenden öffentlichen Belange durch den Landschaftsplan nicht berührt werden.

(2) Die Beteiligung nach Absatz 1 kann gleichzeitig mit dem Verfahren nach § 27c durchgeführt werden.

§ 27b
Beteiligung der Bürger

Die Bürger sind möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Grundsätze und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihnen ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach § 27c auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

§ 27c
Öffentliche Auslegung

(1) Der Entwurf des Landschaftsplans ist auf die Dauer eines Monats beim Träger der Landschaftsplanung öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekanntzumachen mit dem Hinweis darauf, dass Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden können. Die nach § 27 a Beteiligten sollen von der Auslegung benachrichtigt werden. Die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als hundert Personen Bedenken und Anregungen mit im wesentlichen gleichem Inhalt vorgebracht, kann die Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich bekanntzumachen. Bei der Vorlage des Landschaftsplans nach § 28 sind die nicht berücksichtigten Bedenken und Anregungen mit einer Stellungnahme des Trägers der Landschaftsplanung beizufügen.

(2) Wird der Entwurf des Landschaftsplans nach der Auslegung geändert oder ergänzt, ist er erneut nach Absatz 1 auszulegen; bei der erneuten Auslegung kann bestimmt werden, dass Bedenken und Anregungen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen vorgebracht werden können. Werden durch die Änderung oder Ergänzung die Grundzüge der Planung nicht berührt, kann von einer erneuten öffentlichen Auslegung abgesehen werden; Absatz 1 Sätze 4 und 6 und § 29 Abs. 2 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.

§ 28
Genehmigung des Landschaftsplans

(1) Der Landschaftsplan bedarf der Genehmigung der höheren Landschaftsbehörde.

(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Landschaftsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder diesem Gesetz, den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht.

(3) Die Genehmigung kann unter Auflagen erteilt werden, durch die nach Absatz 2 bestehende Versagungsgründe ausgeräumt werden. Können Versagungsgründe nicht ausgeräumt werden, kann die höhere Landschaftsbehörde räumliche oder sachliche Teile des Landschaftsplans von der Genehmigung ausnehmen, wenn sich die ausgenommenen Teile nicht auf den übrigen Inhalt des Landschaftsplans auswirken können; die Verpflichtung des Trägers der Landschaftsplanung, für das ganze Gebiet des Kreises oder der kreisfreien Stadt einen Landschaftsplan aufzustellen, bleibt unberührt.

(4) Über die Genehmigung ist binnen drei Monaten zu entscheiden; die höhere Landschaftsbehörde kann räumliche und sachliche Teile des Landschaftsplans vorweg genehmigen. Aus wichtigen Gründen kann die Frist auf Antrag der Genehmigungsbehörde von der obersten Landschaftsbehörde verlängert werden, in der Regel jedoch nur bis zu drei Monaten. Der Träger der Landschaftsplanung ist von der Fristverlängerung in Kenntnis zu setzen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist unter Angabe von Gründen abgelehnt wird.

§ 28a
Inkrafttreten des Landschaftsplans

Die Erteilung der Genehmigung ist durch den Träger der Landschaftsplanung ortsüblich bekanntzumachen. Der Landschaftsplan ist mit Erläuterung zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Landschaftsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Landschaftsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

§ 29
Änderung, Aufhebung und Neuaufstellung
des Landschaftsplans

(1) Die Vorschriften über die Aufstellung des Landschaftsplans gelten auch für seine Änderung, Aufhebung und Neuaufstellung.

(2) Werden durch Änderungen eines Landschaftsplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, bedarf es der Verfahren nach §§ 27a bis 27c sowie der Genehmigung nach § 28 nicht; § 27 Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung (vereinfachte Änderung). Den Eigentümern der von den Änderungen betroffenen Grundstücke und den von den Änderungen berührten Trägern öffentlicher Belange ist Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben. Widersprechen die Beteiligten innerhalb der Frist den Änderungen, bedarf der Landschaftsplan der Genehmigung nach § 28. Die Stellungnahmen der Beteiligten sind als Bedenken und Anregungen nach § 27c Abs. 1 Satz 4 und 6 zu behandeln.

(3) Enthält ein Landschaftsplan Darstellungen oder Festsetzungen mit Befristung in Bereichen eines Flächennutzungsplans, für die dieser eine bauliche Nutzung vorsieht, tritt der Landschaftsplan für diese Bereiche außer Kraft, sobald ein Bebauungsplan, eine Satzung nach § 7 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch oder eine Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch in Kraft tritt. Entsprechendes gilt für das Außerkrafttreten von Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 Baugesetzbuch und für Bereiche, in denen die Gemeinde durch Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Baugesetzbuch die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegt.

(4) Bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines Bebauungsplans treten mit dessen Rechtsverbindlichkeit widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans außer Kraft, soweit der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren diesem Plan nicht widersprochen hat. Entsprechendes gilt für Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch und § 4 Abs. 2a des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch.

(5) Ein Landschaftsplan muss geändert oder neu aufgestellt werden, wenn sich die ihm zugrunde liegenden Ziele oder Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung geändert haben. In diesem Fall kann die Landesregierung eine entsprechende Änderung verlangen.

§ 30
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften,
Mängel der Abwägung, Behebung von Fehlern

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes ist für die Rechtswirksamkeit des Landschaftsplans nur beachtlich, wenn

1. die Vorschriften über die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und die öffentliche Auslegung nach § 27a, § 27c oder § 29 Abs. 2 Satz 2 verletzt worden sind; unbeachtlich ist dagegen, wenn bei Anwendung der Vorschriften einzelne berührte Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt oder bei Anwendung des § 27c Abs. 2 Satz 2 oder des § 29 Abs. 2 Satz 1 die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;

2. ein Beschluss des Trägers der Landschaftsplanung nicht gefaßt, eine Genehmigung nicht erteilt oder die Erteilung der Genehmigung nicht ortsüblich bekanntgemacht worden ist.

(2) Mängel im Abwägungsvorgang sind für die Rechtswirksamkeit des Landschaftsplans nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen sind. Für das Abwägungsergebnis ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Landschaftsplan maßgebend.

(3) Unbeachtlich für die Rechtswirksamkeit des Landschaftsplans sind

1. eine Verletzung der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und

2. Mängel des Abwägungsergebnisses gemäß Absatz 2,

wenn sie nicht in Fällen der Nummer 1 innerhalb eines Jahres, in Fällen der Nummer 2 innerhalb von sieben Jahren seit Bekanntmachung des Landschaftsplans schriftlich gegenüber dem Träger der Landschaftsplanung geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

(4) In der ortsüblichen Bekanntmachung der Genehmigung des Landschaftsplans ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und von Mängeln des Abwägungsergebnisses sowie auf die Rechtsfolgen (Absatz 3) hinzuweisen.

(5) Der Träger der Landschaftsplanung kann einen Fehler, der sich aus der Verletzung der in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften ergibt, oder einen sonstigen Verfahrens- oder Formfehler beheben; dabei kann der Träger der Landschaftsplanung den Landschaftsplan durch Wiederholung des nachfolgenden Verfahrens in Kraft setzen. Der Landschaftsplan kann auch mit Rückwirkung erneut in Kraft gesetzt werden.

§ 31
Aufgaben im Genehmigungsverfahren

Die Verpflichtung der für das Genehmigungsverfahren zuständigen Behörde, die Einhaltung der Vorschriften zu prüfen, deren Verletzung sich auf die Rechtswirksamkeit eines Landschaftsplans nach § 30 nicht auswirkt, bleibt unberührt.

§ 32
(entfallen)

Abschnitt V
Wirkung und Durchführung des Landschaftsplans

§ 33
Berücksichtigung der Entwicklungsziele
für die Landschaft

(1) Die gemäß § 18 dargestellten Entwicklungsziele für die Landschaft sollen bei allen behördlichen Maßnahmen im Rahmen der dafür geltenden gesetzlichen Vorschriften berücksichtigt werden.

(2) Begleitende Anordnungen und Maßnahmen anderer Behörden nach § 6 sind darüber hinaus mit den im Landschaftsplan festgesetzten Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen in Einklang zu bringen. Das gleiche gilt für die öffentliche Förderung von Eingrünungen, Anpflanzungen, Rekultivierungen und ähnlichen Maßnahmen.

§ 34
Wirkung der Schutzausweisung,
Bindungen für Brachflächen

(1) In Naturschutzgebieten sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen im Landschaftsplan alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.

(2) In Landschaftsschutzgebieten sind unter besonderer Beachtung von § 1 Abs. 3 und nach Maßgabe näherer Bestimmungen im Landschaftsplan alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern können oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.

(3) Die Beseitigung eines Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung eines Naturdenkmals oder seiner geschützten Umgebung führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen im Landschaftsplan verboten.

(4) Die Beseitigung eines geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen im Landschaftsplan verboten.

(4a) Von den Verboten nach den Absätzen 1 bis 4 können solche Ausnahmen zugelassen werden, die im Landschaftsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(4b) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 bis 4 gelten nicht für die beim Inkrafttreten des Landschaftsplans bestehenden planerischen Festsetzungen anderer Fachplanungsbehörden.

(5) Die Betreuung der besonders geschützten Teile von Natur und Landschaft obliegt unbeschadet des § 14 Abs. 1 Nr. 2 den unteren Landschaftsbehörden. Soweit besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft im Eigentum des Landes stehen, kann das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz eine abweichende Regelung treffen.

(6) Nutzungen von Grundstücken, die den Festsetzungen des Landschaftsplans gemäß § 24 widersprechen, sind verboten.

§ 35
Wirkungen der Festsetzungen
für die forstliche Nutzung

(1) Die Festsetzungen nach § 25 sind bei der forstlichen Bewirtschaftung zu beachten. Soweit nach Betriebsplänen oder Betriebsgutachten gewirtschaftet wird, sind sie in diese aufzunehmen.

(2) Die untere Forstbehörde überwacht die Einhaltung der Gebote und Verbote nach Absatz 1. Sie kann im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde die nötigen Anordnungen treffen.

§ 36
Aufgaben des Trägers der Landschaftsplanung

(1) Die Durchführung der im Landschaftsplan festgesetzten Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen obliegt den Kreisen und kreisfreien Städten, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften etwas anderes ergibt. Die Durchführung forstlicher Maßnahmen soll vertraglich auf die Forstbehörden übertragen werden. Die Vorschriften des § 11 Landesforstgesetz über die tätige Mithilfe finden sinngemäße Anwendung.

(2) Die Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 kann unbeschadet der Vorschriften des §§ 38 bis 41 vertraglich geregelt werden; dies gilt insbesondere auch für Festsetzungen nach § 26 Abs. 2. Kommt eine vertragliche Regelung nicht zustande, kann für die Umsetzung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen nach § 26 Abs. 2 Satz 2 ein Bodenordnungsverfahren nach § 41 durchgeführt werden.

(3) Erfordert die Verwirklichung von Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen ein Verwaltungsverfahren nach anderen Rechtsvorschriften, so ist dieses auf Antrag der Landschaftsbehörde unverzüglich durchzuführen.

§ 37
Aufgaben anderer juristischer Personen
des öffentlichen Rechts

Sind andere Gemeinden, Gemeindeverbände oder Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts Eigentümer oder Besitzer von Flächen innerhalb des Plangebiets, so obliegt ihnen die Durchführung der im Landschaftsplan hierfür festgesetzten Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen.

§ 38
Verpflichtung der Grundstückseigentümer
oder -besitzer zur Durchführung von Maßnahmen

(1) Setzt der Landschaftsplan Maßnahmen zur Beseitigung von Landschaftsschäden fest, so kann deren Durchführung im Rahmen des Zumutbaren dem Verursacher oder dem Grundstückseigentümer oder -besitzer aufgegeben werden. Verpflichtungen nach § 6 bleiben hiervon unberührt. Dies gilt nicht für vorhandene Verkehrsanlagen.

(2) Im Landschaftsplan festgesetzte Anpflanzungen von Flurgehölzen, Hecken, Baumgruppen und Einzelbäumen können dem Grundstückseigentümer oder -besitzer aufgegeben werden, wenn der Aufwand hierfür im Einzelfall gering ist.

(3) Setzt der Landschaftsplan bestimmte Pflegemaßnahmen im Sinne von § 26 Nr. 4 fest, so soll ihre Durchführung dem Grundstückseigentümer oder -besitzer übertragen werden, es sei denn, dass diesem die Durchführung unzumutbar ist. Der Grundstückseigentümer kann sich von der Verpflichtung nach Satz 1 befreien, wenn er das Grundstück dem Kreis oder der kreisfreien Stadt in Höhe des Verkehrswertes zum Erwerb anbietet.

§ 39
Allgemeine Duldungspflicht

Sind die Voraussetzungen des § 38 nicht gegeben oder hat sich der Verpflichtete nach § 38 Abs. 3 Satz 2 befreit, so kann die untere Landschaftsbehörde den Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks zur Duldung der im Landschaftsplan festgesetzten Entwicklungs- und Pflegemaßnahmen verpflichten, wenn die zu duldende Maßnahme nicht zu unzumutbaren Beeinträchtigungen in der Nutzung oder Bewirtschaftung des Grundstücks führt. Die Verpflichtung zur Duldung entfällt, wenn der Eigentümer oder Besitzer die Durchführung der Maßnahme selbst übernimmt.

§ 40
Besonderes Duldungsverhältnis

(1) Liegen die Voraussetzungen der §§ 38 und 39 nicht vor und kommt eine vertragliche Vereinbarung nach § 36 Abs. 2 für die im Landschaftsplan festgesetzten Entwicklungs- und Pflegemaßnahmen nicht zustande, so kann die höhere Landschaftsbehörde zugunsten des Kreises oder der kreisfreien Stadt ein besonderes Duldungsverhältnis begründen.

(2) Das besondere Duldungsverhältnis berechtigt die begünstigte Körperschaft, die Fläche für die festgesetzten Zwecke zu nutzen. Es ist gegenüber dem Rechtsnachfolger wirksam.

(3) Für das besondere Duldungsverhältnis hat der Kreis oder die kreisfreie Stadt dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Erhebliche Wirtschaftserschwernisse sind darüber hinaus angemessen in Geld zu entschädigen. Der Eigentümer kann die Übernahme des Grundstücks durch die begünstigte Körperschaft zum Verkehrswert verlangen. Die Verpflichtung zur Übernahme kann anstelle des Kreises oder der kreisfreien Stadt auch von einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts erfüllt werden. Ein Anspruch auf Entschädigung oder Übernahme des Grundstücks besteht nicht, wenn es sich um eine Brachfläche im Sinne von § 24 Abs. 2 handelt.

(4) Das besondere Duldungsverhältnis wird durch schriftlichen Bescheid nach Anhörung des Eigentümers, Besitzers oder anderer Berechtigter begründet. Eine Geldentschädigung gemäß Absatz 3 ist durch besonderen Bescheid festzusetzen.

(5) Das besondere Duldungsverhältnis kann durch die höhere Landschaftsbehörde aus wichtigem Grunde aufgehoben werden. Es ist aufzuheben, wenn

a) der Landschaftsplan bezüglich der in Anspruch genommenen Fläche geändert worden ist oder die Ausführung der im Landschaftsplan festgesetzten Maßnahmen aus anderen Gründen nicht mehr in Betracht kommen kann oder

b) Gründe eintreten oder bekannt werden, auf Grund derer das besondere Duldungsverhältnis zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde.

Im Falle der Aufhebung sind die eingetretenen Vor- und Nachteile zwischen der begünstigten Körperschaft und dem Eigentümer oder Besitzer auszugleichen. Der Aufhebungsbescheid trifft hierüber die näheren Festsetzungen.

§ 41
Maßnahmen der Bodenordnung

Erfordert die Verwirklichung des Landschaftsplans Maßnahmen der land- oder forstwirtschaftlichen Bodenordnung, so können diese auf Antrag der unteren Landschaftsbehörde durch die für die Agrarordnung zuständigen Behörden nach den Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes durchgeführt werden.

§ 42
(entfallen)

Abschnitt Va
Schutzausweisungen

§ 42a
Schutzmaßnahmen

(1) Liegt ein Landschaftsplan nicht vor, so kann die höhere Landschaftsbehörde unter Beachtung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne durch ordnungsbehördliche Verordnung Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale oder geschützte Landschaftsbestandteile ausweisen. Die §§ 19 bis 23 gelten entsprechend. Bei der Ausweisung der Schutzgebiete und -objekte sind die Darstellungen der Flächennutzungspläne in dem Umfang zu beachten, wie sie den Zielen der Raumordnung und Landesplanung entsprechen. Soweit ein Bebauungsplan Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nrn. 11, 14 bis 18, 20, 24 bis 26 des Baugesetzbuches trifft und diese im Zusammenhang mit dem baulichen Außenbereich stehen, kann sich die ordnungsbehördliche Verordnung unbeschadet der baurechtlichen Festsetzungen auch auf diese Flächen erstrecken. Dies gilt entsprechend für Satzungen gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 2 und 3 des Baugesetzbuches. Die Ausweisungen treten außer Kraft, sobald ein Landschaftsplan in Kraft tritt. Ordnungsbehördliche Verordnungen nach Satz 1 stehen der Genehmigung eines Flächennutzungsplanes, der mit seinen Darstellungen den Geboten oder Verboten der Schutzausweisungen widerspricht, nicht entgegen, wenn die höhere Landschaftsbehörde in dem Verfahren zur Aufstellung, Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplanes erklärt, die Verordnung für die Bereiche mit widersprechenden Darstellungen vor Inkrafttreten des entsprechenden Bebauungsplanes aufzuheben. Vor der Entscheidung über die Aufhebungserklärung sind die nach § 29 BNatSchG anerkannten Verbände zu beteiligen.

(2) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne kann die untere Landschaftsbehörde in entsprechender Anwendung der §§ 19, 20, 22 und 23 Naturschutzgebiete, Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile durch ordnungsbehördliche Verordnung ausweisen, soweit dies nicht nach Absatz 1 möglich ist. Erlässt die höhere Landschaftsbehörde eine Sicherstellungsanordnung nach § 42e, so kann sie der unteren Landschaftsbehörde eine angemessene Frist zum Erlass der Verordnung setzen. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist ist die höhere Landschaftsbehörde für den Erlass der Verordnung zuständig.

(3) Für Inhalt und Wirkung der Schutzausweisungen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 34 entsprechend. Verordnungen über Naturschutzgebiete und Landschaftsschutzgebiete können auch Regelungen für Brachflächen im Sinne von § 24 Abs. 1 enthalten.

(4) Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes und des Ordnungsbehördengesetzes kann gegen ordnungsbehördliche Verordnungen über Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale oder geschützte Landschaftsbestandteile nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) die ordnungsbehördliche Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden oder

b) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Landschaftsbehörde, die die Verordnung erlassen hat, vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Bei der Verkündung der ordnungsbehördlichen Verordnung ist auf die Rechtsfolge nach Satz 1 hinzuweisen.

§ 42b (Fn 3)
Beteiligung von Behörden und öffentlichen Stellen

Vor dem Erlass oder der Änderung einer ordnungsbehördlichen Verordnung nach § 42a sind die betroffenen Behörden und Stellen zu hören. Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann die betroffenen Behörden und Stellen durch Rechtsverordnung nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags festlegen.

§ 42c
Öffentliche Auslegung, Anhörung

(1) Der Entwurf der ordnungsbehördlichen Verordnung nach § 42a ist mit den dazugehörigen Karten für die Dauer eines Monats bei den beteiligten unteren Landschaftsbehörden öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher mit dem Hinweis darauf bekanntzumachen, dass die Eigentümer und sonstigen Berechtigten Bedenken und Anregungen während der Auslegungszeit vorbringen können. Für die Bekanntmachung gelten die Vorschriften der beteiligten Kreise und kreisfreien Städte über die Veröffentlichung ihrer Satzungen entsprechend. In der Bekanntmachung sind die Gemeinden anzugeben, auf deren Gebiet sich die Schutzverordnung erstreckt.

(2) Handelt es sich um Naturdenkmale oder geschützte Landschaftsbestandteile, so kann an die Stelle der öffentlichen Auslegung die Anhörung des Grundstückseigentümers oder der sonstigen Berechtigten treten. Dies gilt auch bei Änderungen geringen Umfangs einer ordnungsbehördlichen Verordnung nach § 42a über Naturschutzgebiete und Landschaftsschutzgebiete.

(3) Die für den Erlass der Verordnung zuständige Landschaftsbehörde prüft die fristgemäß oder bei der Anhörung gemäß Absatz 2 vorgebrachten Bedenken und Anregungen und teilt das Ergebnis den Betroffenen mit.

§ 42d
Abgrenzung

(1) Die Abgrenzung geschützter Flächen ist in der ordnungsbehördlichen Verordnung

a) zu beschreiben, wenn sie sich mit Worten zweifelsfrei erfassen läßt, oder

b) grob zu beschreiben oder zu bezeichnen und in Karten darzustellen, die einen Bestandteil der Verordnung bilden, oder

c) grob zu beschreiben oder zu bezeichnen und in Karten darzustellen, die bei der erlassenden Landschaftsbehörde oder bei der Gemeinde eingesehen werden können; die betreffende Gemeinde ist in der Verordnung zu benennen.

Die Karten müssen mit hinreichender Klarheit erkennen lassen, welche Grundstücke zu den geschützten Flächen gehören. Im Zweifelsfall gelten Grundstücke als nicht betroffen.

(2) Beim Schutz von Landschaftsbestandteilen sind in der Verordnung die geschützten Gegenstände ihrer Art nach zu bezeichnen und die Grundstücke anzugeben. Ist die Angabe der Grundstücke wegen der Ausdehnung der Landschaftsbestandteile nicht zweckmäßig, so findet Absatz 1 entsprechende Anwendung.

§ 42e
Einstweilige Sicherstellung, Veränderungsverbot

(1) Teile von Natur und Landschaft, deren Schutz nach §§ 19 bis 23 oder nach § 42a beabsichtigt ist, können durch die höhere Landschaftsbehörde oder mit deren Ermächtigung durch die untere Landschaftsbehörde für höchstens vier Jahre einstweilig sichergestellt werden. Während der Sicherstellung sind nach Maßgabe der Sicherstellungsanordnung alle Handlungen verboten, die geeignet sind, den Schutzgegenstand nachteilig zu verändern. Die einstweilige Sicherstellung ergeht als Verfügung, Allgemeinverfügung oder als ordnungsbehördliche Verordnung. Für die ordnungsbehördliche Verordnung gilt § 42d entsprechend.

(2) Zur Sicherung eines Naturschutzgebietes, Naturdenkmals oder eines geschützten Landschaftsbestandteils kann eine Anordnung nach Absatz 1 auch im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen Landschaftsplans erlassen werden. Zuständig für den Erlass der einstweiligen Sicherstellung ist in diesem Falle die untere Landschaftsbehörde; erlässt die untere Landschaftsbehörde die Anordnung nicht innerhalb einer angemessenen Frist seit bekannt werden der Schutzwürdigkeit, ist die höhere Landschaftsbehörde für den Erlass der Anordnung zuständig.

(3) Bei geplanten Naturschutzgebieten, Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsbestandteilen sind von der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung nach § 42c an bis zum Inkrafttreten der Schutzverordnungen, längstens drei Jahre lang, alle Änderungen verboten, soweit nicht in ordnungsbehördlichen Verordnungen oder Verfügungen nach den Absätzen 1 und 2 abweichende Regelungen getroffen werden. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die zuständige Landschaftsbehörde durch öffentliche Bekanntmachung die Frist bis zu einem weiteren Jahr verlängern. Die im Zeitpunkt der Bekanntmachung ausgeübte rechtmäßige Bewirtschaftungsform bleibt unberührt. In der öffentlichen Bekanntmachung nach § 42c ist auf die Wirkung dieses Absatzes hinzuweisen. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für geplante Naturschutzgebiete, Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile in einem Landschaftsplan vom Zeitpunkt der Beteiligung der Bürger gemäß § 27b.

Abschnitt VI
Ergänzende Vorschriften

§ 43 (Fn 3)
Nationalparke

Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung einheitlich zu schützende Gebiete, die

1. großräumig und von besonderer Eigenart sind,

2. im überwiegenden Teil ihres Gebietes die Voraussetzungen eines Naturschutzgebietes erfüllen,

3. sich in einem vom Menschen nicht oder wenig beeinflussten Zustand befinden und

4. vornehmlich der Erhaltung eines möglichst artenreichen heimischen Pflanzen- und Tierbestandes dienen,

zu Nationalparken erklären. Die Erklärung ergeht im Benehmen mit den zuständigen Ministerien des Bundes. § 34 Abs. 1 gilt entsprechend. Die Rechtsverordnung soll Vorschriften über die Verwaltung des Nationalparks und über die erforderlichen Lenkungsmaßnahmen einschließlich der Regelung des Wildbestands enthalten.

§ 44
Naturparke

(1) Großräumige Gebiete, die sich durch Vielfalt, Eigenart oder Schönheit von Natur und Landschaft auszeichnen und für die Erholung besonders eignen, können von der obersten Landschaftsbehörde im Einvernehmen mit der Landesplanungsbehörde als Naturpark anerkannt werden, sofern dies den in Landesentwicklungsplänen oder Gebietsentwicklungsplänen enthaltenen oder zu erwartenden Darstellungen entspricht und wenn für ihre Betreuung ein geeigneter Träger besteht.

(2) Naturparke sollen entsprechend ihrem Erholungszweck geplant, gegliedert und erschlossen werden. In diesem Rahmen soll die Landschaftsplanung nach einheitlichen Gesichtspunkten durchgeführt werden. Außerdem ist ein langfristiger Maßnahmenplan aufzustellen.

§ 45
Baumschutzsatzung

Die Gemeinden können durch Satzung den Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne regeln.

§ 46
Duldungspflicht für Schutzgebiete und -objekte

(1) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Flächen, die in Naturschutzgebieten oder geschützten Biotopen gemäß § 62 liegen oder auf denen sich geschützte Landschaftsbestandteile oder Naturdenkmale befinden, haben Maßnahmen zur Sicherung, Pflege und Entwicklung der Schutzgebiete oder -objekte zu dulden, soweit dadurch die Nutzung oder Bewirtschaftung der Fläche nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Die Verpflichtung zur Duldung entfällt, wenn der Eigentümer oder Besitzer die Durchführung der Maßnahme selbst übernimmt.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt nicht für Verkehrsanlagen.

§ 47
Gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile

(1) Anpflanzungen außerhalb des Waldes und im baulichen Außenbereich im Sinne des Bauplanungsrechts, für deren Anlage öffentliche Mittel aufgewendet worden sind, und Wallhecken sind gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile. Dies gilt nicht für Begleitgrün von Verkehrsanlagen. Einer besonderen Ausweisung gemäß §§ 19 bis 23 bedarf es nicht.

(2) Die gesetzlich geschützten Landschaftsbestandteile dürfen nicht beschädigt oder beseitigt werden. Insbesondere ist es verboten, sie zu roden, abzubrennen oder mit chemischen Mitteln zu zerstören. Pflegemaßnahmen und die bestimmungsgemäße Nutzung der Anpflanzungen werden hierdurch nicht berührt.

§ 48
Verzeichnisse, Kennzeichen, Bezeichnungen

(1) Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale, geschützte Landschaftsbestandteile, geschützte Biotope und Nationalparke sind in Verzeichnisse einzutragen, die bei der unteren Landschaftsbehörde geführt werden. Die Verzeichnisse sollen in angemessenen Zeitabständen veröffentlicht werden.

(2) Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale, geschützte Landschaftsbestandteile, geschützte Biotope und Nationalparke sollen kenntlich gemacht werden. Die Einzelheiten regelt das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung.

(3) Die Bezeichnungen ,,Naturschutzgebiet", ,,Landschaftsschutzgebiet", ,,Naturdenkmal", ,,geschützter Landschaftsbestandteil", ,,geschützter Biotop" und ,,Nationalpark" dürfen nur für die nach diesem Gesetz geschützten Teile von Natur und Landschaft verwendet werden.

(4) Kennzeichen und Bezeichnungen, die denen nach den Absätzen 2 und 3 zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen für Teile von Natur und Landschaft nicht benutzt werden.

Abschnitt VI a
Europäisches ökologisches Netz "Natura 2000"

§ 48a
Allgemeine Vorschriften

Für den Aufbau und den Schutz des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000" gelten die Vorschriften dieses Abschnitts und die unmittelbar geltenden Vorschriften der §§ 19a bis f des Bundesnaturschutzgesetzes sowie die in anderen Rechtsvorschriften enthaltenen entsprechenden Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung.

§ 48b (Fn 3)
Ermittlung und Vorschlag der Gebiete

(1) Die Gebiete, die der Kommission von der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 4 Abs.1 der Richtlinie 92/43/EWG zu benennen sind, werden nach den in dieser Vorschrift genannten naturschutzfachlichen Maßgaben durch die Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten ermittelt.

(2) Die höheren Landschaftsbehörden führen über die ermittelten Gebiete eine Anhörung der Betroffenen durch, fassen das Ergebnis der Anhörung zusammen und leiten es zusammen mit einer Stellungnahme sowie einer Schätzung der Kosten, die zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Artikel 6 Abs.1 der Richtlinie 92/43/EWG erforderlich ist, der obersten Landschaftsbehörde zu. Die oberste Landschaftsbehörde bewertet nach Maßgabe von Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG die von den höheren Landschaftsbehörden vorgelegten Gebietsvorschläge sowie die Kostenschätzung und führt vor Weiterleitung der Gebietsvorschläge an das zuständige Ministerium des Bundes einen Beschluss der Landesregierung herbei.

(3) Für die Ermittlung und den Vorschlag der besonderen Schutzgebiete nach Artikel 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 79/409/EWG gilt das Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 entsprechend.

§ 48c
Schutzausweisung

(1) Die im Bundesanzeiger bekannt gemachten Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung sind nach Maßgabe des Artikels 4 Abs. 4 der Richtlinie 92/43/EWG entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne der §§ 20 bis 23 zu erklären. Mit Ausnahme der Umsetzungsfrist gilt Satz 1 für die Europäischen Vogelschutzgebiete entsprechend.

(2) Die Schutzausweisung bestimmt den Schutzzweck entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen und die erforderlichen Gebietsabgrenzungen. Es soll dargestellt werden, ob prioritäre Biotope oder prioritäre Arten zu schützen sind. Durch geeignete Gebote und Verbote sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen ist sicherzustellen, dass den Anforderungen des Artikels 6 der Richtlinie 92/43/EWG entsprochen wird. Weitergehende Schutzvorschriften bleiben unberührt.

(3) Die Unterschutzstellung nach den Absätzen 1 und 2 kann unterbleiben, soweit durch vertragliche Vereinbarungen, nach anderen Rechtsvorschriften, nach Verwaltungsvorschriften oder durch die Verfügungsbefugnis eines öffentlichen oder gemeinnützigen Trägers ein gleichwertiger Schutz gewährleistet ist.

(4) Ist ein Gebiet nach § 19a Abs. 4 Bundesnaturschutzgesetz bekanntgemacht, sind in einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder in einem Europäischen Vogelschutzgebiet alle Vorhaben, Maßnahmen, Veränderungen oder Störungen, die zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen führen können, unzulässig, sofern sich diese Verbote nicht bereits aus diesem Gesetz oder aus auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften ergeben. In einem Konzertierungsgebiet sind die in Satz 1 genannten Handlungen, sofern sie zu erheblichen Beeinträchtigungen der in ihm vorkommenden prioritären Biotope oder prioritären Arten führen können, unzulässig.

§ 48d (Fn 3)
Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten, Ausnahmen

(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebiets zu überprüfen. Bei Schutzgebieten im Sinne der §§ 20 bis 23 ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften.

(2) Die Verträglichkeit des Projektes wird von der Behörde geprüft, die nach anderen Rechtsvorschriften für die behördliche Gestattung oder Entgegennahme einer Anzeige zuständig ist. Sie trifft ihre Entscheidung im Benehmen mit der Landschaftsbehörde ihrer Verwaltungsebene oder bei Planfeststellungsverfahren unter Berücksichtigung der Vorschläge dieser Landschaftsbehörde.

(3) Bei Projekten, die ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein Europäisches Vogelschutzgebiet einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, hat der Projektträger in den nach den Rechtsvorschriften vorgeschriebenen behördlichen Gestattungs- oder Anzeigeverfahren alle Angaben zu machen, die zur Beurteilung der Verträglichkeit des Projekts erforderlich sind. § 6 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten zu erheblichen Beeinträchtigungen eines in Absatz 1 genannten Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig.

(5) Abweichend von Absatz 4 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es

1. aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und

2. zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.

(6) Befinden sich in dem vom Projekt betroffenen Gebiet prioritäre Biotope oder prioritäre Arten, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit einschließlich der Landesverteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 5 Nr. 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die nach Absatz 2 zuständige Behörde zuvor über das zuständige Ministerium des Bundes eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.

(7) Soll ein Projekt nach Absatz 5 oder Absatz 6 zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000" notwendigen Maßnahmen dem Projektträger aufzuerlegen. Die nach Absatz 2 zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über das zuständige Ministerium des Bundes über die getroffenen Maßnahmen.

(8) Die Absätze 1 bis 7 finden auf Pläne entsprechende Anwendung, soweit dafür nicht die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes oder andere Rechtsvorschriften gelten.

§ 48e
Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

(1) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft und geschützte Biotope im Sinne des § 62 ist § 48d dieses Gesetzes und § 19e des Bundesnaturschutzgesetzes nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen keine strengeren Regeln für die Zulassung von Projekten enthalten. Die Pflichten nach § 48d Abs. 6 Satz 2 über die Beteiligung der Kommission und nach § 48d Abs. 7 Satz 2 über die Unterrichtung der Kommission bleiben jedoch unberührt.

(2) Handelt es sich bei Projekten um Eingriffe in Natur und Landschaft, bleiben die §§ 4 bis 6 dieses Gesetzes sowie die §§ 8 a und 9 des Bundesnaturschutzgesetzes unberührt.

Abschnitt VII
Erholung in der freien Landschaft

§ 49
Betretungsbefugnis

(1) In der freien Landschaft ist das Betreten der privaten Wege und Pfade, der Wirtschaftswege sowie der Feldraine, Böschungen, Öd- und Brachflächen und anderer landwirtschaftlich nicht genutzter Flächen zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr gestattet, soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses Abschnitts oder aus anderen Rechtsvorschriften Abweichungen ergeben. Für das Betreten des Waldes gelten die Bestimmungen des Landesforstgesetzes.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für das Radfahren und das Fahren mit Krankenfahrstühlen in der freien Landschaft. Das Radfahren ist jedoch nur auf privaten Straßen und Wegen gestattet. Radfahrer und Reiter haben auf Fußgänger besondere Rücksicht zu nehmen.

§ 50
Reiten in der freien Landschaft und im Walde

(1) Das Reiten in der freien Landschaft ist über den Gemeingebrauch an öffentlichen Verkehrsflächen hinaus auf privaten Straßen und Wegen gestattet.

(2) Das Reiten im Walde ist auf den nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung als Reitwege gekennzeichneten privaten Straßen und Wegen (Reitwege) gestattet. Die nach den Vorschriften dieses Gesetzes gekennzeichneten Wanderwege und Wanderpfade sowie Sport- und Lehrpfade dürfen nicht als Reitwege gekennzeichnet werden. Die Kreise und die kreisfreien Städte können im Einvernehmen mit der unteren Forstbehörde und nach Anhörung der betroffenen Gemeinden Ausnahmen von Satz 1 zulassen und insoweit bestimmen, dass in Gebieten mit regelmäßig nur geringem Reitaufkommen auf die Kennzeichnung von Reitwegen verzichtet wird. In diesen Gebieten ist das Reiten auf allen privaten Straßen und Wegen zulässig, mit Ausnahme der Wege und Pfade im Sinne des Satzes 2, die nicht zugleich als für Reiter mitnutzbare Wanderwege gekennzeichnet sind. Die Zulassung ist im amtlichen Verkündungsorgan des Kreises oder der kreisfreien Stadt bekanntzugeben.

(3) Die Vorschriften des Straßenrechts und des Straßenverkehrsrechts bleiben unberührt.

(4) Die Eigennutzung durch Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte und Nießbraucher bleibt unberührt, soweit hierdurch das Betretungsrecht nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.

(5) Für Bereiche in der freien Landschaft, in denen durch das Reiten erhebliche Beeinträchtigungen anderer Erholungsuchender oder erhebliche Schäden entstehen würden, kann das Reiten auf bestimmte Straßen und Wege beschränkt werden. Private Straßen und Wege, auf denen nicht geritten werden darf, sind nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung zu kennzeichnen.

(6) Die Befugnis nach den Absätzen 1 und 2 darf nur zum Zwecke der Erholung ausgeübt werden, soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses Abschnitts oder aus anderen Rechtsvorschriften Abweichungen ergeben. Die Ausübung erfolgt auf eigene Gefahr. § 49 Abs. 2 Satz 3 gilt sinngemäß.

(7) Die Landschaftsbehörden sollen im Zusammenwirken mit den Forstbehörden, den Gemeinden, den Waldbesitzern und den Reiterverbänden für ein ausreichendes und geeignetes Reitwegenetz sorgen. Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigte haben die Kennzeichnung von Reitwegen zu dulden.

§ 51
Kennzeichnung von Reitpferden, Reitabgabe

(1) Wer in der freien Landschaft oder im Wald reitet, muss ein gut sichtbares, am Pferd beidseitig angebrachtes gültiges Kennzeichen führen.

(2) Kennzeichen nach Absatz 1 dürfen nur gegen Entrichtung einer Abgabe ausgegeben werden. Die Abgabe ist für die Anlage und Unterhaltung von Reitwegen sowie für Ersatzleistungen nach § 53 Abs. 3 zweckgebunden; sie fließt den höheren Landschaftsbehörden zu.

§ 52 (Fn 3)
Ermächtigung

Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags Einzelheiten über die Kennzeichnung nach § 50 Abs. 2 Satz 4 und § 51 Abs. 1 zu regeln sowie die Höhe der Abgabe nach § 51 Abs. 2 festzusetzen. Die Höhe der Abgabe ist nach dem voraussichtlichen Aufwand für die Anlage und Unterhaltung der Reitwege sowie nach den voraussichtlichen Ersatzleistungen zu bemessen. Für Reiterhöfe können besondere Regelungen und Festsetzungen getroffen werden.

§ 53
Grenzen der Betretungs- und Reitbefugnis

(1) Die Befugnisse nach § 49 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und § 50 Abs. 1 und 2 dürfen nur so ausgeübt werden, dass die Belange der anderen Erholungsuchenden und die Rechte der Eigentümer oder Besitzer nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.

(2) Die Befugnisse nach § 49 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und § 50 Abs. 1 und 2 gelten nicht für Gärten, Hofräume und sonstige zum privaten Wohnbereich gehörende oder einem gewerblichen oder öffentlichen Betrieb dienende Flächen.

(3) Weist ein Grundstückseigentümer oder sonstiger Berechtigter nach, dass ihm durch den Erholungsverkehr im Rahmen der §§ 49 und 50 ein nicht nur unerheblicher Schaden entstanden ist, so ist ihm dieser auf Antrag durch die untere Landschaftsbehörde zu ersetzen. Steht dem Grundstückseigentümer oder sonstigen Berechtigten ein Anspruch auf Schadensersatz gegen einen Dritten zu, so geht der Anspruch auf den Kreis oder die kreisfreie Stadt über, soweit der Kreis oder die kreisfreie Stadt den Schaden beseitigt.

§ 54
Zulässigkeit von Sperren

(1) Die Ausübung der Befugnisse nach § 49 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und § 50 Abs. 1 und 2 kann durch den Grundstückseigentümer oder sonstigen Berechtigten untersagt oder tatsächlich ausgeschlossen werden. Der Grundstückseigentümer oder sonstige Berechtigte bedarf hierzu der vorherigen Genehmigung durch die untere Landschaftsbehörde.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn andernfalls die zulässige Nutzung der Flächen unzumutbar behindert oder eingeschränkt würde oder erhebliche Schäden entstehen würden. Im übrigen darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt und die Sperrung unter Berücksichtigung des Interesses der Allgemeinheit vertretbar ist. Die Genehmigung ist in der Regel widerruflich oder befristet zu erteilen.

(3) Gesperrte Flächen sind durch Schilder kenntlich zu machen, deren Muster vom Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekanntgemacht wird.

§ 54a
Radfahr- und Reitverbote

In Naturschutzgebieten, Landschaftsschutzgebieten, Nationalparken und geschützten Biotopen nach § 62 sowie innerhalb geschützter Landschaftsbestandteile ist das Radfahren und Reiten außerhalb von Straßen und Wegen verboten. Die untere Landschaftsbehörde kann allgemein oder im Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit hierdurch der Zweck der Schutzausweisung nicht beeinträchtigt wird oder Verbote nach anderen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.

§ 55
Betretungsbefugnisse
in geschlossenen Ortschaften

Die Gemeinden können durch Satzung das Betreten von privaten Wegen sowie Grünflächen und anderen nicht bebauten Grundstücken in den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen regeln.

§ 56
Freigabe der Ufer

(1) Sind Gemeinden, Gemeindeverbände oder andere Gebietskörperschaften Eigentümer oder Besitzer von Ufergrundstücken, so sind sie verpflichtet, diese für das Betreten im Umfang des § 53 Abs. 1 und 2 zum Zwecke der Erholung in angemessenem Umfang herzurichten und freizugeben. Dies gilt nicht, soweit die Freigabe mit der öffentlichen Zweckbestimmung der Fläche unvereinbar ist.

(2) Im Übrigen kann die untere Landschaftsbehörde die Freigabe von Uferstreifen in angemessenem Umfang über die §§ 49 bis 54 hinaus anordnen und die Beseitigung tatsächlicher Hindernisse für das freie Betreten und Begehen verlangen. Für den Ausgleich von Schäden, Wirtschaftserschwernissen, Nutzungsbeschränkungen und zusätzlichen Aufwendungen gilt § 7.

(3) Absatz 2 gilt auch für die Freigabe von Durchgängen zu Gewässern, die in anderer zumutbarer Weise nicht erreicht werden können.

§ 57 (Fn 3)
Bauverbote an Gewässern

(1) Außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile dürfen an Gewässern erster Ordnung sowie an stehenden Gewässern mit einer Fläche von mehr als 5 ha in einem Abstand von 50 m, gerechnet von der Uferlinie, bauliche Anlagen nicht errichtet werden. Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung das Bauverbot nach Satz 1 auf weitere Gewässer ausdehnen.

(2) Absatz 1 gilt nicht

1. für bauliche Anlagen, die der Benutzung, der Unterhaltung und dem Ausbau der Gewässer dienen, sowie für Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen,

2. für Vorhaben, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässig waren,

3. für Anlagen des öffentlichen Verkehrs und

4. für Vorhaben, die den Festsetzungen eines Bebauungsplanes entsprechen, der mit Zustimmung der unteren Landschaftsbehörde zustande gekommen ist.

(3) Die höhere Landschaftsbehörde kann von dem Bauverbot nach Absatz 1 eine Ausnahmegenehmigung erteilen, wenn

a) das Verbot im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder

b) Gründe des allgemeinen Wohls die Befreiung erfordern.

Die Ausnahmegenehmigungen können mit Nebenbestimmungen verbunden sowie widerruflich oder befristet erteilt werden.

§ 58
(entfallen)

§ 59 (Fn 3)
Markierung von Wanderwegen

(1) Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben die Kennzeichnung von Wanderwegen durch hierzu befugte Organisationen zu dulden.

(2) Die Befugnis zur Kennzeichnung von Wanderwegen wird von der höheren Landschaftsbehörde erteilt.

(3) Die Einzelheiten regelt das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung. Es kann hierbei die zu verwendenden Markierungszeichen festlegen.

Abschnitt VIII
Artenschutz

§ 60
Allgemeine Vorschriften

Für den Schutz und die Pflege wildlebender Tier- und Pflanzenarten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts und die unmittelbar geltenden Vorschriften des Fünften Abschnitts des Bundesnaturschutzgesetzes sowie die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen in der jeweils gültigen Fassung.

§ 61
Allgemeiner Schutz wildlebender Tiere
und Pflanzen

(1) Es ist verboten,

1. wildlebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten,

2. ohne vernünftigen Grund wildlebende Pflanzen von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten,

3. von Bäumen, Sträuchern oder Hecken unbefugt Schmuckreisig zu entnehmen, gleichgültig, ob ein wirtschaftlicher Schaden entsteht oder nicht,

4. ohne vernünftigen Grund Lebensstätten wildlebender Tier- und Pflanzenarten zu beeinträchtigen oder zu zerstören.

(2) Es ist verboten, Beeren, Pilze und wildlebende Pflanzen nicht besonders geschützter Arten in mehr als nur geringer Menge für den eigenen Gebrauch zu sammeln.

(3) Gebietsfremde Tiere und Pflanzen wildlebender und nicht wildlebender Arten dürfen nur mit Genehmigung der höheren Landschaftsbehörde ausgesetzt oder in der freien Natur angesiedelt werden. Dies gilt nicht für den Anbau von Pflanzen in der Land- und Forstwirtschaft. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Gefahr einer Verfälschung der heimischen Tier- und Pflanzenwelt oder eine Gefährdung des Bestandes oder der Verbreitung heimischer wildlebender Tier- und Pflanzenarten oder von Populationen solcher Arten nicht auszuschließen ist.

§ 62 (Fn 3)
Schutz bestimmter Biotope

(1) Maßnahmen und Handlungen, die zu einer erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung oder zu einer Zerstörung folgender Biotope führen können, sind verboten:

1. Natürliche oder naturnahe unverbaute Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche und regelmäßig überschwemmten Bereiche,

2. Moore, Sümpfe, Röhrichte, Riede, Nass- und Feuchtgrünland, Quellbereiche,

3. Binnendünen, natürliche Felsbildungen, natürliche und naturnahe Blockschutt- und Geröllhalden, Höhlen und Stollen, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Magerwiesen und -weiden, Trocken- und Halbtrockenrasen, natürliche Schwermetallfluren, Binnensalzstellen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,

4. Bruch-, Sumpf- und Auwälder, Schluchtwälder, Block- und Hangschuttwälder.

(2) Die untere Landschaftsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit dies aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls erforderlich ist. Der Verursacher der Maßnahme oder Handlung ist gemäß § 4 Abs. 4 oder § 5 Abs. 1 zu Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder gemäß § 5 Abs. 3 und 4 zur Zahlung eines Ersatzgeldes zu verpflichten.

(3) Die Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten Nordrhein-Westfalen erfaßt die geschützten Biotope nach Absatz 1 in der Biotopkartierung und grenzt sie im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde in Karten eindeutig ab. Der Eigentümer des Biotops ist vor der Abgrenzung durch die untere Landschaftsbehörde in geeigneter Form zu unterrichten. Sie sind nachrichtlich in den Landschaftsplan sowie in die ordnungsbehördliche Verordnung gemäß § 42a zu übernehmen. Die untere Landschaftsbehörde stellt den Gemeinden Karten nach Satz 1 für deren Gebiet zur Verfügung.

§ 63 (Fn 3)
Allgemeine Vorschriften
für den Arten- und Biotopschutz

(1) Zur Vorbereitung, Durchführung und Überwachung der Aufgaben nach § 20 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz erarbeitet die Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten Nordrhein-Westfalen ein Artenschutzprogramm. Das Artenschutzprogramm enthält

1. die Darstellung und Bewertung der unter dem Gesichtspunkt des Artenschutzes bedeutsamen Populationen, Lebensgemeinschaften und Biotope wildlebender Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der in ihrem Bestand gefährdeten Arten,

2. die Schutz-, Pflege- und Entwicklungsziele sowie die erforderlichen Maßnahmen zu deren Verwirklichung.

(2) Die zuständigen Behörden und Stellen sollen für die Erhaltung der Lebensstätten besonders geschützter Arten Sorge tragen.

(3) Eigentümer und Nutzungsberechtigte der Grundstücke haben Schutz- und Pflegemaßnahmen zu dulden, soweit dies nicht zu unzumutbaren Beeinträchtigungen in der Nutzung oder Bewirtschaftung des Grundstücks führt. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht für Verkehrsanlagen.

§ 64
Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtstätten

(1) Es ist verboten,

1. die Bodendecke auf Feldrainen, Böschungen, nicht bewirtschafteten Flächen und an Straßen- und Wegrändern abzubrennen, zu beschädigen, zu vernichten oder mit chemischen Mitteln niedrig zu halten. Pflegemaßnahmen und die bestimmungsgemäße Nutzung bleiben unberührt.

2. in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September Hecken, Wallhecken, Gebüsche sowie Röhricht- und Schilfbestände zu roden, abzuschneiden oder zu zerstören. Unberührt bleiben schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen,

3. Bäume mit Horsten zu fällen oder Felsen oder Bäume mit Horsten oder Bruthöhlen zu besteigen.

(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht für behördlich angeordnete oder zugelassene Maßnahmen, die aus wichtigen Gründen nicht zu anderer Zeit durchgeführt werden können.

§ 65 (Fn 3)
Kennzeichnung von Tieren,
Schutz von Bezeichnungen

(1) Soweit das zuständige Ministerium des Bundes von seiner Ermächtigung nach § 26 Abs. 3 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz keinen Gebrauch macht, kann das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung die Zulässigkeit, die Voraussetzung, die Durchführung und sonstige Einzelheiten der Kennzeichnung von Tieren zu wissenschaftlichen Zwecken regeln. Die Rechtsverordnung kann Verpflichtungen zur Ablieferung gefundener Ringe oder Kennzeichen oder zur Benachrichtigung einer zuständigen Stelle begründen. § 1 Landesjagdgesetz bleibt unberührt.

(2) Die Bezeichnungen ,,Vogelwarte", ,,Vogelschutzwarte", ,,Vogelschutzstation", ,,Zoo", ,,Zoologischer Garten", ,,Tiergarten" oder Bezeichnungen, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen nur mit Genehmigung der unteren Landschaftsbehörde geführt werden.

§ 66
(entfallen)

§ 67 (Fn 5)
Tiergehege

(1) Die Errichtung, Erweiterung und der Betrieb von Tiergehegen bedarf der Genehmigung der unteren Landschaftsbehörde. Tiergehege im Sinne dieses Gesetzes sind eingefriedete Grundflächen, auf denen sonst wild lebende Tiere ganz oder teilweise im Freien gehalten werden. Nicht als Tiergehege gelten Damwildgehege zur Fleischerzeugung sowie Anlagen zur Haltung von Vogelarten, ausgenommen Anlagen zur Haltung von Greifvögeln, Eulen und Störchen. Die Zweckänderung steht der Errichtung oder Erweiterung gleich.

(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1. weder der Naturhaushalt noch das Landschaftsbild beeinträchtigt, das Betreten von Wald und Flur nicht in unangemessener Weise eingeschränkt oder der Zugang zu Gewässern und zu hervorragenden Landschaftsteilen nicht beschränkt wird,

2. die Lage, Größe, Gestaltung und die inneren Einrichtungen des Geheges unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung den Anforderungen an eine verhaltensgerechte Unterbringung der Tiere genügen,

3. die artgemäße Nahrung und Pflege sowie die ständige fachkundige Betreuung der Tiere gewährleistet ist und

4. andere öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

(3) Die Genehmigung soll befristet, sie kann mit weiteren Nebenbestimmungen erlassen werden. Nebenbestimmungen können insbesondere zum Inhalt haben

a) die Führung eines Gehegebuches,

b) die regelmäßige tierärztliche Betreuung,

c) die Verpflichtung zur amtstierärztlichen Untersuchung verendeter Tiere,

d) die Einrichtung von Quarantänegattern,

e) Maßnahmen zum Schutz des Baumbestandes oder

f) Sicherheitsleistungen für die ordnungsgemäße Auflösung des Geheges und die Herrichtung der Landschaft.

Die Genehmigung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nrn. 2 oder 3 nicht mehr gegeben sind.

(4) Zusammen mit der Genehmigung soll über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Nr. 20 Buchstabe a des Umsatzsteuergesetzes entschieden werden.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Anlagen zur Haltung von Greifvögeln zum Zwecke der Beizjagd.

§ 68 (Fn 6)
Zoos

(1) Ein Zoo ist eine dauerhafte Einrichtung, in der lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Nicht als Zoo gelten:

- Zirkusse

- Tierhandlungen

- Gehege zur Haltung von nicht mehr als fünf Arten des im Geltungsbereich des Bundesjagdgesetzes heimischen Schalenwildes oder

- Einrichtungen, in denen nicht mehr als fünf Tiere anderer wild lebender Arten gehalten werden.

(2) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung eines Zoos bedarf der Genehmigung der unteren Landschaftsbehörde. Die Genehmigung darf unbeschadet tierschutz- und tierseuchenrechtlicher Bestimmungen nur erteilt werden, wenn

1. die Tiere so gehalten werden, dass den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung getragen wird, insbesondere die jeweiligen Gehege nach Lage, Größe, Gestaltung und inneren Einrichtungen verhaltensgerecht ausgestaltet sind,

2. die Haltung der Tiere stets hohen Anforderungen genügt und ein gut durchdachtes Programm zur tiermedizinischen Vorbeugung und Behandlung sowie zur artgerechten Ernährung und Pflege vorliegt,

3. ein Register über den Tierbestand des Zoos in einer den verzeichneten Arten jeweils angemessenen Form geführt und auf dem neuesten Stand gehalten wird, insbesondere die Zu- und Abgänge unverzüglich eingetragen werden,

4. dem Entweichen der Tiere und dem Eindringen von Schadorganismen vorgebeugt wird,

5. die Aufklärung und das Bewusstsein der Öffentlichkeit im Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt, insbesondere durch Informationen über die zur Schau gestellten Arten und ihre natürlichen Lebensräume gefördert wird und

6. der Zoo sich zumindest an einer der nachfolgend genannten Aufgaben beteiligt

a) an Forschungsaktivitäten, die zur Erhaltung der Arten beitragen, einschließlich dem Austausch von Informationen über die Arterhaltung oder

b) an der Aufzucht in Gefangenschaft, der Bestandserneuerung und der Wiedereinbürgerung von Arten in ihrem natürlichen Lebensraum oder

c) an der Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und Fertigkeiten.

(3) Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Wenn sich entsprechend dem Stand der Wissenschaft die Anforderungen an die Haltung von Tieren in Zoos nachträglich ändern, kann die untere Landschaftsbehörde die erforderlichen Anordnungen treffen.

(4) § 67 findet mit Ausnahme des Absatzes 4 für Zoos keine Anwendung.

§ 68a (Fn 6)
Auskunfts- und Zutrittsrecht,
Maßnahmen der Behörden

(1) Natürliche und juristische Personen sowie nicht rechtsfähige Personenvereinigungen, die einen Zoo betreiben, oder die ganz oder zum Teil mit der Leitung betrauten Personen haben der unteren Landschaftsbehörde auf Verlangen die zur Überwachung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Die von der unteren Landschaftsbehörde beauftragten Personen sind befugt, zum Zwecke der Überwachung Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume während der üblichen Arbeits- oder Betriebszeit zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und das Register über den Tierbestand des Zoos sowie geschäftliche Unterlagen einzusehen und zu prüfen. Der Auskunftspflichtige hat das Register über den Tierbestand sowie geschäftliche Unterlagen vorzulegen.

(3) Wird ein Zoo, der nach § 68 einer Genehmigung bedarf, im Widerspruch zu diesen Vorschriften errichtet, betrieben oder wesentlich geändert, so trifft die untere Landschaftsbehörde geeignete Anordnungen, die die Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen innerhalb einer angemessenen Frist sicherstellen. Die untere Landschaftsbehörde kann während dieser Frist auch anordnen, den Zoo ganz oder teilweise für die Öffentlichkeit zu schließen.

(4) Kommt der Betreiber eines Zoos den Anordnungen nach Absatz 3 nicht nach, so ist innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwei Jahren nach dem Erlass der Anordnungen die Schließung des Zoos oder eines Teils des Zoos zu verfügen. In diesem Fall sind die erforderlichen Maßnahmen anzuordnen, um die betroffenen Tiere im Einklang mit den Bestimmungen des Artenschutz- und des Tierschutzrechts anderweitig unterzubringen oder – falls erforderlich - zu beseitigen. Die untere Landschaftsbehörde widerruft die Genehmigung ganz oder teilweise.

Abschnitt IX
Befreiungen, Bußgeldvorschriften,
besondere Ermächtigungen

§ 69
Befreiungen

(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und des Landschaftsplans kann die untere Landschaftsbehörde auf Antrag Befreiung erteilen, wenn

a) die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall

aa) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist, oder

bb) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder

b) überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.

§ 5 gilt entsprechend. Der Beirat bei der unteren Landschaftsbehörde kann einer beabsichtigten Befreiung mit der Folge widersprechen, dass die Vertretungskörperschaft des Kreises oder der kreisfreien Stadt oder ein von ihr beauftragter Ausschuss über den Widerspruch zu unterrichten ist. Hält die Vertretungskörperschaft oder der Ausschuss den Widerspruch für berechtigt, muss die untere Landschaftsbehörde die Befreiung versagen. Wird der Widerspruch für unberechtigt gehalten, darf die Befreiung nur mit Zustimmung der höheren Landschaftsbehörde erteilt werden.

(2) Für die Befreiung von den Geboten und Verboten des § 35 ist abweichend von Absatz 1 die untere Forstbehörde zuständig. Sie entscheidet im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend für die Verordnungen, die auf Grund des Reichsnaturschutzgesetzes erlassen worden sind und die nach § 73 Abs. 1 weitergelten.

§ 70 (Fn 5)
Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen einer vollziehbaren Verfügung nach § 42e Abs. 1 Teile von Natur oder Landschaft nachteilig verändert oder einem Veränderungsverbot nach § 42e Abs. 3 zuwiderhandelt,

2. einem gemäß § 34 Abs. 1 bis 4, § 42a Abs. 1 bis 3 oder § 43 in einem Landschaftsplan, einer Rechtsverordnung oder einer ordnungsbehördlichen Verordnung für Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale, geschützte Landschaftsbestandteile oder Nationalparke enthaltenen Gebot oder Verbot zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung, die ordnungsbehördliche Verordnung oder der Landschaftsplan, wenn er nach dem 1. Januar 1984 in Kraft getreten ist, für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

3. entgegen § 34 Abs. 6 Grundstücke in einer Weise nutzt, die den Festsetzungen des Landschaftsplans nach § 24 widerspricht,

4. (entfallen)

5. entgegen § 35 Abs. 1 Satz 1 die Festsetzungen des Landschaftsplans für die forstliche Bewirtschaftung nicht beachtet,

6. entgegen § 47 Abs. 2 gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile beschädigt oder beseitigt,

7. entgegen § 51 Abs. 1 ohne ein gut sichtbares, beidseitig am Pferd angebrachtes gültiges Kennzeichen in der freien Landschaft oder im Wald reitet,

8. eine nach § 54 gesperrte und als solche ordnungsgemäß gekennzeichnete Fläche betritt, auf ihr fährt oder reitet,

9. entgegen § 54a Satz 1 in Naturschutzgebieten, Landschaftsschutzgebieten, Nationalparken, geschützten Biotopen oder innerhalb von geschützten Landschaftsbestandteilen außerhalb von Straßen oder Wegen Rad fährt oder reitet,

10.

a) entgegen § 61 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 wildlebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort entnimmt, sie nutzt, ihre Bestände niederschlägt oder auf sonstige Weise verwüstet oder von Bäumen, Sträuchern oder Hecken unbefugt Schmuckreisig entnimmt oder

b) entgegen § 61 Abs. 2 Beeren, Pilze oder sonstige wildlebende Pflanzen nicht besonders geschützter Arten in mehr als nur geringer Menge für den eigenen Gebrauch sammelt.

11. entgegen § 62 Abs. 1 Maßnahmen oder Handlungen vornimmt, die zu einer erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung oder zu einer Zerstörung geschützter Biotope führen oder führen können,

12. entgegen § 64 Abs. 1

a) die Bodendecke auf Feldrainen, Böschungen, nichtbewirtschafteten Flächen oder an Straßen oder Wegrändern abbrennt, beschädigt, vernichtet oder mit chemischen Mitteln niedrig hält oder

b) in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September Hecken, Wallhecken, Gebüsche, Röhricht- oder Schilfbestände rodet, abschneidet oder zerstört oder

c) Bäume mit Horsten fällt oder Felsen oder Bäume mit Horsten oder Bruthöhlen besteigt,

13. (entfallen)

14. entgegen § 67 Abs. 1 Tiergehege oder Anlagen zur Haltung von Greifvögeln, Eulen und Störchen ohne Genehmigung errichtet, erweitert oder betreibt oder einer vollziehbaren Auflage nach § 67 Abs. 3 oder § 75 Abs. 1 zuwiderhandelt,

15. wer entgegen § 68 Abs. 2 und 3 einen Zoo ohne Genehmigung errichtet, betreibt oder wesentlich ändert oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 68a Abs. 3 und 4 zuwiderhandelt.

16. einer ordnungsbehördlichen Verordnung nach § 42e Abs. 1 oder 2 oder einer Rechtsverordnung nach § 59 Abs. 3, § 65 Abs. 1 oder § 72 zuwiderhandelt, sofern die ordnungsbehördliche Verordnung oder die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

17. einer Satzung einer Gemeinde nach § 45 oder § 55 zuwiderhandelt, sofern sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer

1. entgegen § 48 Abs. 3 die Bezeichnung ,,Naturschutzgebiet", ,,Landschaftsschutzgebiet", ,,Naturdenkmal", ,,geschützter Landschaftsbestandteil", ,,geschützter Biotop" oder ,,Nationalpark" für Teile von Natur und Landschaft verwendet, die nicht nach diesem Gesetz geschützt sind,

2. entgegen § 48 Abs. 4 Kennzeichen oder Bezeichnungen verwendet, die denen nach § 48 Abs. 2 oder 3 zum Verwechseln ähnlich sind,

3. den Zutritt zu oder die Benutzung von Wegen oder Flächen, deren Betreten oder Benutzung nach den §§ 49, 50 oder 56 gestattet ist, untersagt oder tatsächlich ausschließt,

4. entgegen § 61 Abs. 1 Nr. 1 oder 4 wildlebende Tiere mutwillig beunruhigt, ohne vernünftigen Grund fängt, verletzt oder tötet oder ohne vernünftigen Grund Lebensstätten wildlebender Tier- oder Pflanzenarten beeinträchtigt oder zerstört oder entgegen § 61 Abs. 3 Satz 1 gebietsfremde Tiere oder Pflanzen wildlebender oder nicht wildlebender Arten aussetzt oder in der freien Natur ansiedelt,

5. entgegen § 65 Abs. 2 die Bezeichnung ,,Vogelwarte", ,,Vogelschutzwarte", ,,Vogelschutzstation", ,,Zoo", ,,Zoologischer Garten", ,,Tiergarten", ,,Tierpark" oder eine Bezeichnung, die ihnen zum Verwechseln ähnlich ist, ohne Genehmigung führt.

§ 71 (Fn 3)
Geldbuße, Einziehung, Zusammentreffen
mit Straftaten, Verwaltungsbehörde

(1) Ordnungswidrigkeiten nach § 70 können mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden.

(2) Gegenstände, die zur Begehung einer Ordnungswidrigkeit nach § 70 gebraucht oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden.

(3) § 70 wird nicht angewendet, wenn die Tat nach anderen Rechtsvorschriften mit Strafe bedroht ist. Von dieser Regelung ausgenommen sind die in den Bußgeldvorschriften geregelten Fälle der einfachen Sachbeschädigung; ihre Ahndung nach § 303 des Strafgesetzbuches ist ausgeschlossen.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des § 70 Abs. 1 Nr. 17 die Gemeinde, im übrigen die untere Landschaftsbehörde.

§ 72 (Fn 4)
Besondere Ermächtigungen

(1) Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann zur Sicherung der Ordnung in der Feldflur durch Rechtsverordnung Bestimmungen über Flugsperrzeiten für Tauben erlassen. Für Brieftauben dürfen die Sperrzeiten nur für die Zeit vom 15. September bis 15. Mai während der Frühjahrs- und Herbstaussaat für die Dauer von höchstens je 4 Wochen und nur für Werktage von Montag bis Freitag bis 17 Uhr angeordnet werden.

(2) Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann die Ermächtigung nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung ganz oder zum Teil der Direktorin oder dem Direktor der Landwirtschaftskammer bzw. dem Direktor der Landwirtschaftskammer für den Bereich Landwirtschaft als Landesbeauftragten übertragen.

Abschnitt X
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 73 (Fn 3)
Überleitung bestehender Verordnungen

(1) Verordnungen über die Ausweisung von Naturschutzgebieten, Naturdenkmalen und Landschaftsschutzgebieten und die entsprechenden Eintragungen in das Landesnaturschutzbuch und in das Naturdenkmalbuch auf Grund der §§ 12, 13 und 18 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGS. NW. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1504), sowie der §§ 6, 7 und 13 der Verordnung zur Durchführung des Reichsnaturschutzgesetzes vom 31. Oktober 1935 (RGS. NW. S. 159) bleiben bis zum Inkrafttreten des Landschaftsplans oder einer ordnungsbehördlichen Verordnung gemäß § 42a in Kraft. Die Verordnungen können aus wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses durch ordnungsbehördliche Verordnung der höheren Landschaftsbehörde ganz oder teilweise aufgehoben oder geändert werden. § 32 Abs. 1 Satz 3 des Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528) findet für die nach Satz 1 aufrechterhaltenen Verordnungen keine Anwendung.

(2) Die Verordnung über die wissenschaftliche Vogelberingung (Vogelberingungsverordnung) vom 17. März 1937 (RGS. NW. S. 167) bleibt bis zum Erlass der Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gemäß § 26 Abs. 3 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz oder einer Rechtsverordnung des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz gemäß § 65 Abs. 1 in Kraft.

(3) Die nach Absatz 2 aufrechterhaltene Verordnung kann nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz aufgehoben oder geändert werden.

§ 74
(entfallen)

§ 75 (Fn 7)
Bestehende Tiergehege, bestehende Zoos

(1) Tiergehege und Anlagen zur Haltung von Greifvögeln und Eulen, die beim Inkrafttreten des Gesetzes bereits vorhanden sind, gelten als genehmigt im Sinne von § 67. Zur Herstellung der Voraussetzungen von § 67 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 können nachträglich Nebenbestimmungen erlassen oder die Berechtigung zur Unterhaltung des Geheges oder der Anlage befristet werden. § 67 Abs. 3 findet sinngemäße Anwendung.

(2) Ist für ein bestehendes Tiergehege eine Genehmigung nach § 4b des Tierschutzgesetzes vom 24. November 1933 (RGS. NW. S. 151), geändert durch Gesetz vom 16. Juni 1970 (GV. NRW. S. 437), erteilt, so verbleibt es mit der Maßgabe bei dieser Genehmigung, dass für einen Widerruf das bisherige Recht als fortbestehend gilt.

(3) Zoos, die nach § 68 Abs. 2 eine Genehmigung benötigen, müssen innerhalb eines Jahres nach dem 8. April 2004 oder im Fall der Neuerrichtung vor ihrer Eröffnung über eine Genehmigung verfügen.

§ 76

Übergangsvorschrift für die Mitwirkung und das Klagerecht von Verbänden

(1) Die §§ 12 und 12 a finden auch Anwendung auf Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits eröffnet sind, wenn

1. in den Verfahren eine Mitwirkung der Träger öffentlicher Belange vorgesehen ist oder bereits stattgefunden hat und

2. diese Mitwirkung noch nicht abgeschlossen ist.

(2) § 12 b findet Anwendung auf Verwaltungsakte, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden. Auf bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht bestandskräftige Verwaltungsakte findet § 12 b nur Anwendung, wenn im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren eine Mitwirkung der anerkannten Verbände gesetzlich vorgeschrieben war.

§ 77
Änderung der Landschaftsverbandsordnung

§ 78
Änderung des Gesetzes betreffend Verbandsordnung für den Siedlungsverband Ruhrkohlenbezirk

§ 79
Änderung des Feld- und Forstschutzgesetzes

§ 80
Änderung des Nachbarrechtsgesetzes

§ 81
Änderung des Abgrabungsgesetzes

§ 82
Änderung des Landesjagdgesetzes

§ 83
Änderung des Landesforstgesetzes

§ 84
Durchführungsvorschriften

Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz erlässt im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verwaltungsvorschriften.

§ 85
Aufhebung bestehender Vorschriften

§ 86
Inkrafttreten (Fn 2)

Zusatz

(Artikel II Satz 1 des Gesetzes zur Änderung des Landschaftsgesetzes vom 30. März 2004 (GV. NRW. S. 153))

Befristung und In-Kraft-Treten

Die Landesregierung überprüft die Auswirkungen dieses Gesetzes und berichtet dem Landtag über das Ergebnis der Überprüfung spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008.

Fn 1

GV. NRW. 2000 S. 568, geändert durch Artikel 107 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); Artikel 15 d. Gesetzes v. 17. 12. 2003 (GV. NRW. S. 808), in Kraft getreten am 1. Januar 2004; 30. März 2004 (GV. NRW. S. 153), in Kraft getreten am 8. April 2004; Art. 6 d. Gesetzes v. 4. Mai 2004 (GV. NRW. S. 259), in Kraft getreten am 4. Juni 2004.

Fn 2

Siehe Änderung des Gesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 487), in Kraft getreten am 15. Juni 2000.

Fn 3

§§ 10, 11, 14, 15 a, 27, 42 b, 43, 48 b, 48 d, 52, 57, 59, 62, 63, 65, 71, 73 geändert durch Artikel 107 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 4

§ 72 Abs. 2 geändert durch Artikel 15 d. Gesetzes v. 17. 12. 2003 (GV. NRW. S. 808); in Kraft getreten am 1. Januar 2004.

Fn 5

§§ 67 u. 70 geändert durch Gesetz v.30. März 2004 (GV. NRW. S. 153); in Kraft getreten am 8. April 2004.

Fn 6

§§ 68 u. 68a eingefügt durch Gesetz v.30. März 2004 (GV. NRW. S. 153); in Kraft getreten am 8. April 2004.

Fn 7

§ 75 Überschrift geändert u. Abs. 3 angefügt durch Gesetz v.30. März 2004 (GV. NRW. S. 153); in Kraft getreten am 8. April 2004.

Fn 8

§ 6 Abs. 4 Satz 2 angefügt durch Art. 6 d. Gesetzes v. 4. Mai 2004 (GV. NRW. S. 259); in Kraft getreten am 4. Juni 2004.