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Verordnung über die Bejagung,
Fütterung und Kirrung von Wild
(Fütterungsverordnung)

Vom 23. Januar 1998

Aufgrund der §§ 19 Abs. 2 und 25 Abs. 3 des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen (LJG-NRW)in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 1994 (GV. NW. 1995 S. 2) wird nach Anhörung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz des Landtags verordnet:

§ 1
Verbote

(1) Verboten ist,

1. Schalenwild außer Schwarzwild an Lockfütterungen (Kirrungen) zu erlegen,

2. Schalenwild ausgenommen bei Drückjagden in einem Umkreis von 200 Metern von Fütterungen oder Ablenkungsfütterungen zu erlegen,

3. in Notzeiten Schwarzwild in einem Umkreis von 200 Metern von Kirrungen zu erlegen.

(2) Über die Beschränkungen des § 25 Abs. 2 Sätze 1 und 4 LJG-NRW hinaus ist verboten,

1. Schalenwild außer Schwarzwild durch Ausbringen von Futter- oder Kirrmitteln anzulocken (kirren),

2. Schwarzwild in anderer Weise als in § 2 dieser Verordnung festgelegt zu kirren oder zu füttern,

3. Rehwild außerhalb von Notzeiten zu füttern; hiervon ausgenommen ist die Gewöhnungsfütterung mit kräuterreichem Grasheu,

4. Futter- oder Kirrmittel in Gewässer einzubringen oder in Uferbereichen auszubringen,

5. zur Fütterung von Schalenwild außer Schwarzwild andere Futtermittel als Heu, Grassilage oder Rüben zu verwenden,

6. Rüben in einer für das Schalenwild zugänglichen Weise zu bevorraten oder ihm außerhalb von Fütterungseinrichtungen vorzulegen,

7. Stoffe mit pharmakologischer Wirkung oder Futtermittelzusatzstoffe an Wild zu verabreichen, soweit dies nicht behördlich angeordnet, veranlaßt oder genehmigt worden ist; hiervon ausgenommen sind Stoffe, die ausschließlich als Silierhilfe eingesetzt werden.

8. tierische Fette und tierisches Eiweiß sowie Futtermittel, die diese Stoffe enthalten, an Wild zu verfüttern oder als Kirrmittel einzusetzen.

§ 2
Kirrung und Fütterung von Schwarzwild

(1) Die Kirrung von Schwarzwild ist nur zulässig, wenn

1. keine Fütterungs- oder Kirreinrichtungen verwendet werden,

2. als Kirrmittel ausschließlich Getreide einschließlich Mais ausgebracht wird,

3. das Kirrmittel in den Boden eingebracht oder mit bodenständigem Material so abgedeckt wird, daß die Aufnahme durch anderes Schalenwild ausgeschlossen ist,

4. das Ausbringen des Kirrmittels von Hand erfolgt,

5. die Kirrmittelmenge so bemessen wird, daß das Kirrmittel innerhalb von einer Nacht aufgenommen werden kann.

(2) Die Fütterung von Schwarzwild im Rahmen des § 25 Abs. 2 Sätze 1, 3 und 4 LJG-NRW ist nur zulässig, wenn die Futteraufnahme durch anderes Schalenwild ausgeschlossen ist.

§ 3
Beseitigung verbotswidriger Fütterungen und Kirrungen

(1) Die oder der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, verbotswidrige Fütterungen oder Kirrungen unverzüglich zu beseitigen.

(2) Kommt die oder der Jagdausübungsberechtigte der Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nach, so kann die untere Jagdbehörde die erforderlichen Maßnahmen nach dem Ordnungsbehördengesetz (OBG) anordnen.

§ 4
Ausnahmen

Die untere Jagdbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 1 zulassen, soweit dies aus Gründen der Wildhege, zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden oder zu wissenschaftlichen Zwecken, Lehr- und Forschungszwecken erforderlich ist. Sie bedarf hierzu des Einvernehmens mit der Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung.

§ 5 (Fn 3)
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 55 Abs. 2 Nr. 9 LJG-NRW handelt, wer

1. einem Verbot des § 1 zuwiderhandelt,

2. entgegen § 3 Abs. 1 verbotswidrige Fütterungen oder Kirrungen
nicht beseitigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeiten können nach § 56 Abs. 2 LJG-NRW mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro geahndet werden.

§ 6
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1998 in Kraft.

Die Ministerin für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 186; ber. S. 380, 19.1.2001 (GV. NRW. S. 37), Artikel 111 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708).

708).

Fn 2

SGV. NW. 792.

Fn 3

§ 5 geändert durch Artikel 111 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.