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Verordnung über die Bejagung,
Fütterung und Kirrung von Wild
(Fütterungsverordnung)

Vom 23. Januar 1998 (Fn 1)

Aufgrund der §§ 19 Abs. 2 und 25 Abs. 3 des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen (LJG-NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 1994 (GV. NW. 1995 S. 2) (Fn 2) wird nach Anhörung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz des Landtags verordnet:

§ 1 (Fn 5)
Verbote

(1) Verboten ist,

1. Schalenwild außer Schwarzwild an Lockfütterungen (Kirrungen) zu erlegen,

2. Schalenwild ausgenommen bei Drückjagden in einem Umkreis von 200 Metern von Fütterungen oder Ablenkungsfütterungen zu erlegen,

3. in Notzeiten Schwarzwild in einem Umkreis von 200 Metern von Kirrungen zu erlegen.

(2) Über die Beschränkungen des § 25 Abs. 2 Sätze 1 und 4 LJG-NRW hinaus ist verboten,

1. Schalenwild außer Schwarzwild durch Ausbringen von Futter- oder Kirrmitteln anzulocken (kirren),

2. Schwarzwild außerhalb einer vom zuständigen Veterinäramt festgestellten Notzeit zu füttern,

3. Schwarzwild in anderer Weise als in § 2 dieser Verordnung festgelegt zu kirren oder zu füttern,

4. Rehwild außerhalb von Notzeiten zu füttern; hiervon ausgenommen ist die Gewöhnungsfütterung mit kräuterreichem Grasheu,

5. Futter- oder Kirrmittel in Gewässer einzubringen oder in Uferbereichen auszubringen,

6. zur Fütterung von Schalenwild außer Schwarzwild andere Futtermittel als Heu oder Grassilage zu verwenden,

7. Stoffe mit pharmakologischer Wirkung oder Futtermittelzusatzstoffe an Wild zu verabreichen, soweit dies nicht behördlich angeordnet, veranlaßt oder genehmigt worden ist; hiervon ausgenommen sind Stoffe, die ausschließlich als Silierhilfe eingesetzt werden.

8. tierische Fette und tierisches Eiweiß sowie Futtermittel, die diese Stoffe enthalten, an Wild zu verfüttern oder als Kirrmittel einzusetzen.

§ 2 (Fn 4)
Kirrung und Fütterung von Schwarzwild

(1) Die Kirrung von Schwarzwild ist nur zulässig, wenn

1. im Jagdbezirk oder -revier nicht mehr als 1 Kirrstelle je angefangene 100 Hektar bejagbarer Fläche angelegt wird,

2. keine Fütterungs- oder Kirreinrichtungen verwendet werden,

3. als Kirrmittel ausschließlich Getreide einschließlich Mais ausgebracht wird,

4. die Menge des Kirrmittels zu jedem Zeitpunkt nicht mehr als 1 Liter je Kirrstelle beträgt,

5. das Ausbringen des Kirrmittels von Hand erfolgt,

6. das Kirrmittel in den Boden eingebracht oder mit bodenständigem Material so abgedeckt wird, dass die Aufnahme durch anderes Schalenwild ausgeschlossen ist,

7. die Kirrstellen der unteren Jagdbehörde unter Beifügung eines Lageplanes im Maßstab von 1:10 000 oder 1:25 000 vorher angezeigt worden sind.

(2) Die Fütterung von Schwarzwild in Notzeiten nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 und nach § 25 Abs. 2 Satz 3 LJG-NRW ist nur zulässig, wenn die Futteraufnahme durch anderes Schalenwild ausgeschlossen ist. § 25 Abs. 2 Satz 4 LJG-NRW bleibt unberührt.

§ 3
Beseitigung verbotswidriger Fütterungen und Kirrungen

(1) Die oder der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, verbotswidrige Fütterungen oder Kirrungen unverzüglich zu beseitigen.

(2) Kommt die oder der Jagdausübungsberechtigte der Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nach, so kann die untere Jagdbehörde die erforderlichen Maßnahmen nach dem Ordnungsbehördengesetz (OBG) anordnen.

§ 4
Ausnahmen

Die untere Jagdbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 1 zulassen, soweit dies aus Gründen der Wildhege, zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden oder zu wissenschaftlichen Zwecken, Lehr- und Forschungszwecken erforderlich ist. Sie bedarf hierzu des Einvernehmens mit der Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung.

§ 5 (Fn 3)
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 55 Abs. 2 Nr. 9 LJG-NRW handelt, wer

1. einem Verbot des § 1 zuwiderhandelt,

2. entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 7 die Kirrstellen der unteren Jagdbehörde nicht angezeigt hat,

3. entgegen § 3 Abs. 1 verbotswidrige Fütterungen oder Kirrungen nicht beseitigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeiten können nach § 56 Abs. 2 LJG-NRW mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro geahndet werden.

§ 6 (Fn 4)
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1998 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

Die Ministerin für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 186; ber. S. 380, 19.1.2001 (GV. NRW. S. 37), Artikel 111 d.EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); 31.5.2004 (GV. NRW. S. 363), in Kraft getreten am 1. August 2004; VO vom 2. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 827), in Kraft getreten am 31. Dezember 2009.

Fn 2

SGV. NW. 792.

Fn 3

§ 5 zuletzt geändert durch VO vom 2. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 827), in Kraft getreten am 31. Dezember 2009.

Fn 4

§ 2 und § 6 zuletzt geändert durch VO vom 2. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 827), in Kraft getreten am 31. Dezember 2009.

Fn 5

§ 1 geändert durch VO vom 2. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 827), in Kraft getreten am 31. Dezember 2009.