793Anlagen

Ordnungsbehördliche Verordnung
zu § 30 a Landesfischereigesetz
(Hegeplanverordnung)

Vom 12. Dezember 1997 (Fn 1)

Aufgrund des § 30 a Abs. 1 und 4 des Landesfischereigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 1994 (GV NW S. 516) (Fn 2) wird im Einvernehmen mit dem Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz des Landtags und nach Anhörung des Beirates für das Fischereiwesen verordnet:

§ 1

Gewässer oder Gewässersysteme mit besonderer fischereilicher und ökologischer Bedeutung, für die die Fischereiberechtigten gemäß § 30 a Abs. 1 Hegepläne aufzustellen haben, sind in der Anlage 1 aufgeführt.

§ 2

Form und Mindestinhalt der Hegepläne werden gemäß § 30 a Abs. 4 in dem in der Anlage 2 enthaltenen Formular mit Erläuterungen festgelegt.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (Fn 3)

Die Ministerin
für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 28.

Fn 2

SGV. NW. 793.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 16. Januar 1998.


Anlagen