Verordnung über die Zulassung
der Beschäftigung von Arbeitnehmern
an Sonn- und Feiertagen zur
Befriedigung täglicher oder an diesen
Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse
der Bevölkerung (Bedarfsgewerbeverordnung)

Vom 5. Mai 1998 (Fn 1)

§ 1 (Fn 5)

(1) Abweichend von § 9 Arbeitszeitgesetz dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen in den folgenden Bereichen beschäftigt werden, soweit die Arbeiten für den Betrieb unerläßlich sind und nicht an Werktagen durchgeführt werden können:

1. in Blumengeschäften, Kranzbindereien und Gärtnereien mit

a) dem Zusammenstellen und Binden von Blumen und Pflanzen bis zu zwei Stunden außerhalb der zulässigen Ladenöffnungszeiten nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen vom 21. Dezember 1957 (BGBl. I S. 1881), geändert durch Gesetz vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1186),

b) Arbeiten zur Ausschmückung für Fest- und Feierlichkeiten, die an Sonn- und Feiertagen stattfinden,

2. im Bestattungsgewerbe,

3. in Garagen und Parkhäusern,

4. in Brauereien, Betrieben zur Herstellung alkoholfreier Erfrischungsgetränke sowie Betrieben des Großhandels, die deren Erzeugnisse vertreiben, zur Belieferung der Kundschaft vom 1. April bis 31. Oktober,

5. in Roh- und Speiseeisfabriken und Betrieben des Großhandels, die deren Erzeugnisse vertreiben, mit der Herstellung und zur Belieferung der Kundschaft vom 1. April bis 31. Oktober,

6. im Immobiliengewerbe mit der Begleitung und Beratung von Kunden bei der Besichtigung von Häusern und Wohnungen bis zu vier Stunden,

7. in Musterhaus-Ausstellungen mit gewerblichem Charakter bis zu sechs Stunden,

8. im Buchmachergewerbe bis zu sechs Stunden außer an stillen Feiertagen nach Maßgabe des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz NW) vom 23. April 1989 (GV. NW. S. 222) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1994 (GV. NW. S. 1114),

9. mit der telefonischen und elektronischen Entgegennahme von Aufträgen, der Auskunftserteilung und Beratung per Telefon und mittels elektronischer Medien,

10. im telefonischen Lotsendienst.

(2) An den Feiertagen Neujahr, Ostern, 1. Mai, Pfingsten und Weihnachten (hohe Feiertage) ist im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten auf die besondere Bedeutung dieser Tage für die Beschäftigten Rücksicht zu nehmen. Entsprechendes gilt für die stillen Feiertage nach § 6 Feiertagsgesetz, soweit dort nicht sogar ein Verbot der Gewerbeausübung ausgesprochen wird.

§ 2 (Fn 4)

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 3) und mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

 

 

Die Verordnung wird erlassen

a) hinsichtlich der §§ 1, 2 und 4 von der Landesregierung aufgrund des § 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Nr.2 Buchstabe a ArbZG und

b) hinsichtlich der § 3 und 4 vom Innenministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales aufgrund des § 5 Abs. 6 des Landesorganisationsgesetzes.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Innenminister

Der Minister für Arbeit,
Gesundheit und Soziales

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 170 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

 

Fn 1

GV. NW. S. 381; geändert durch Artikel 157 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 3 der VO vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 625), in Kraft getreten am 5. Dezember 2009.

Fn 2

SGV. NW. 113.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 3. Juni 1998.

Fn 4

§§ 2 und 3 aufgehoben und § 4 (alt) umbenannt in § 2 (neu) sowie zuletzt geändert durch Artikel 3 der VO vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 625), in Kraft getreten am 5. Dezember 2009.

Fn 5

§ 1 geändert durch Artikel 3 der VO vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 625), in Kraft getreten am 5. Dezember 2009.