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Gesetz
über einen Bergmannsversorgungsschein
im Land Nordrhein-Westfalen
(Bergmannsversorgungsscheingesetz - BVSG NW)

Vom 20. Dezember 1983 (Fn 1)

Die besondere Art des bergmännischen Berufes macht neben der knappschaftlichen Sozialversicherung besondere Maßnahmen für die Bergleute nötig, die nach längerer bergmännischer Tätigkeit nicht mehr oder nur mit Gefahr völliger vorzeitiger Invalidität Untertagearbeit ausüben können. Unbeschadet dessen, daß ein großer Teil dieser Personen wie bisher in der Übertagearbeit der Zechen Verwendung finden muß, soll das nachstehende Gesetz über einen Bergmannsversorgungsschein der Fürsorge für diesen Personenkreis dienen.

§ 1
Geschützter Personenkreis

Den Bergmannsversorgungsschein nach diesem Gesetz erhalten auf Antrag Bergleute, die während ihrer Untertagebeschäftigung im nordrhein-westfälischen Bergbau die Anspruchsvoraussetzungen des § 2 erfüllt haben.

§ 2
Anspruchsvoraussetzungen

(1) Der Bergmannsversorgungsschein ist Arbeitnehmern zu erteilen, die - ohne vermindert bergmännisch berufsfähig im Sinne des § 45 Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1926 (RGBl. I S. 369), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1857), zu sein - nach mindestens fünfjähriger Untertagearbeit und gleichzeitiger Zugehörigkeit zur knappschaftlichen Renten- oder Krankenversicherung nach dem 13. Juli 1948 von der Bundesknappschaft oder der zuständigen Berufsgenossenschaft oder dem Bergwerksbetrieb auf Anregung des Betriebsarztes aus vorbeugenden Gründen aufgefordert worden sind, für dauernd

a) die Untertagearbeit aufzugeben oder

b) Arbeiten an staubfreien oder staubarmen Betriebspunkten zu verrichten oder

c) keine Arbeiten in Wettern im Salzbergbau bei einer Trockentemperatur von mehr als 46°C, außerhalb des Salzbergbaues bei einer Effektivtemperatur von mehr als 29°C zu verrichten oder

d) Arbeiten ohne Druckluftschlagwerkzeuge zu verrichten oder

e) eine andere Arbeit unter Tage zu verrichten, weil ihre Erwerbsfähigkeit infolge eines unter Tage erlittenen Arbeitsunfalles oder infolge einer durch Untertagearbeit verursachten Berufskrankheit (§§ 548 Abs. 1 Satz 1, 549, 551 der Reichsversicherungsordnung) in meßbarem Grade gemindert ist.

Der Aufforderung im Sinne des Buchstaben a) steht die Gewährung von berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation und der im Sinne des Buchstaben e) die Verrichtung einer mit Einsatzeinschränkung verbundenen Arbeit wegen eines Arbeitsunfalles unter Tage oder einer durch Untertagearbeit verursachten Berufskrankheit gleich.

(2) Den Bergmannsversorgungsschein erhalten auch die Arbeitnehmer, die mindestens fünf Jahre unter Tage beschäftigt gewesen sind und während dieser Zeit der knappschaftlichen Renten- oder Krankenversicherung angehört haben, wenn

a) sie nach dem 13. Juli 1948 vermindert bergmännisch berufsfähig im Sinne des § 45 Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes geworden sind, ohne berufsunfähig im Sinne des § 46 Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes oder erwerbsunfähig im Sinne des § 47 Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes zu sein, oder

b) ihnen die Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit bindend entzogen worden ist, sofern bei ihnen weiterhin verminderte bergmännische Berufsfähigkeit vorliegt oder sie nur noch Arbeiten über Tage verrichten dürfen.

Der Anspruch auf den Bergmannsversorgungsschein nach den Buchstaben a) und b) entfällt für solche Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt des Eintritts der verminderten bergmännischen Berufsfähigkeit oder des Wegfalls der Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit das 55. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Bergwerksbetriebe im Sinne des Absatzes 1 sind auch die Bergbau-Spezialgesellschaften und sonstige Unternehmen, soweit sie knappschaftliche Arbeiten nach der Verordnung über knappschaftliche Arbeiten vom 11. Februar 1933 (RGBl. I S. 66) verrichten.

§ 3
Wartezeit

(1) Auf die fünfjährige Wartezeit werden alle im deutschen Bergbau unter Tage verbrachten Zeiten sowie die Untertagezeiten angerechnet, die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und in solchen ausländischen Staaten zurückgelegt worden sind, mit denen die Bundesrepublik Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat, durch das die Anrechnung knappschaftlicher Versicherungszeiten oder gleichgestellter Zeiten gewährleistet ist. Hierzu gehören auch Untertagezeiten, die auf Grund sonstiger Regelungen in der bundesdeutschen knappschaftlichen Rentenversicherung anrechenbar sind.

(2) Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit im Anschluß an Untertagearbeit werden der Untertagearbeit zugerechnet. Dies gilt zur Erfüllung der fünfjährigen Wartezeit nur bis zur Höchstdauer eines halben Jahres.

(3) Die fünfjährige Wartezeit entfällt für solche Arbeitnehmer, die infolge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit (§§ 548 bis 551 und § 555 der Reichsversicherungsordnung) entweder eine Aufforderung im Sinne des § 2 Abs. 1 erhalten haben oder vermindert bergmännisch berufsfähig geworden sind.

§ 4
Beschäftigungspflicht

(1) Private Arbeitgeber - mit Ausnahme der Bergwerksbetriebe - und Arbeitgeber der öffentlichen Hand (Arbeitgeber) sind verpflichtet, in ihren Betrieben und Dienststellen in Nordrhein-Westfalen Arbeitsplätze mit Inhabern des Bergmannsversorgungsscheins zu besetzen. Diese Pflicht wird durch die Beschäftigungspflicht nach dem Schwerbehindertengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1979 (BGBl. I S. 1649), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523), und anderen Gesetzen nicht berührt.

(2) Als Arbeitgeber der öffentlichen Hand im Sinne des Absatzes 1 gelten die Dienststellen im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes vom 3. Dezember 1974 (GV. NW. S. 1514) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 1981 (GV. NW. S. 408), und die Dienststellen im Sinne des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 5. März 1974 (BGBl. I S. 693), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Mai 1980 (BGBl. I S. 561), im Land Nordrhein-Westfalen.

(3) Für den Begriff des Arbeitsplatzes im Sinne dieses Gesetzes gilt § 6 des Schwerbehindertengesetzes entsprechend. Die besonderen Grundsätze und Vorschriften über die Besetzung der Beamtenstellen, insbesondere über Vorbildung und Beförderung der Beamten, und die tarifrechtlichen Vorschriften werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

§ 5
Umfang der Beschäftigungspflicht

(1) Arbeitgeber, die über mindestens einhundert Arbeitsplätze im Sinne des § 4 verfügen, haben auf 1 v. H. der Arbeitsplätze Inhaber der Bergmannsversorgungsscheins zu beschäftigen.

(2) Bei Berechnung der Zahl der Pflichtplätze nach Absatz 1 sich ergebende Bruchteile bleiben unberücksichtigt.

§ 6
Pflichten der Arbeitgeber

(1) Der Arbeitgeber hat sich innerhalb seiner Pflichtzahl um eine sinnvolle Beschäftigung der Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins zu bemühen. Bei der Auswahl der Arbeitsplätze hat er Bedacht darauf zu nehmen, daß solche Arbeitsplätze mit Inhabern des Bergmannsversorgungsscheins besetzt werden, die ihrer Natur nach der Eignung des in Betracht kommenden Personenkreises entsprechen und darüber hinaus Gelegenheit bieten, die vorhandenen Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll zu verwerten und weiterzuentwickeln. Soweit erforderlich sind im Rahmen der Beschäftigungspflicht Arbeitsplätze zweckentsprechend einzurichten. Die Einstellung von Inhabern des Bergmannsversorgungsscheins darf nicht durch zu hohe Eignungsanforderungen erschwert werden.

(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Zentralstelle und dem zuständigen Arbeitsamt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen.

(3) Die Zentralstelle hat dahin zu wirken, daß die Arbeitgeber ihre Pflichten nach Absatz 1 gewissenhaft erfüllen. Sie hat die Arbeitgeber der Bergmannsversorgungsschein-Inhaber nachhaltig zu unterstützen und auf erforderliche Umschulungs- oder Eingliederungsmaßnahmen und Wohnmöglichkeiten Einfluß zu nehmen, damit möglichst ein Absinken in der sozialen Stellung der Bergmannsversorgungsschein-Inhaber vermieden wird.

(4) Im Benehmen mit dem zuständigen Arbeitsamt kann die Zentralstelle nichtbergbaulichen Betrieben gestatten, Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins, deren Verwendbarkeit für den vorgesehenen Arbeitsplatz bei der Einstellung noch nicht endgültig beurteilt werden kann, bis zur Dauer von längstens sechs Monaten auf Probe einzustellen. Für die Dauer der Probezeit sind diese Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins vom bergbaulichen Beschäftigungsbetrieb ohne Entgelt zu beurlauben.

§ 7
Auswahlrecht

Der Arbeitgeber hat das Recht der Auswahl unter denjenigen Inhabern des Bergmannsversorgungsscheins, die bereit sind, mit ihm ein Beschäftigungsverhältnis einzugehen.

§ 8
Ausgleichsabgabe

(1) Solange Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl von Inhabern des Bergmannsversorgungsscheins nicht beschäftigen, haben sie für jeden Pflichtplatz, der trotz Angebots von dienstfähigen und dienstbereiten Stellenbewerbern nicht mit einem Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins besetzt ist, beginnend mit dem nächsten Monatsersten jeweils nach Ablauf eines Kalendermonats, eine Ausgleichsabgabe in Höhe des im Schwerbehindertengesetz jeweils festgesetzten Betrages zu entrichten. Die Zentralstelle stellt diese Abgabepflicht nach Zeit und Höhe fest und betreibt die Einziehung. Gegenüber privaten Arbeitgebern ist gegebenenfalls die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren durchzuführen. Die Zahlung der Ausgleichsabgabe hebt die Pflicht zur Beschäftigung von Inhabern des Bergmannsversorgungsscheins nicht auf.

(2) Die Zentralstelle kann auf Antrag des Arbeitgebers die Ausgleichsabgabe herabsetzen oder erlassen, wenn der Arbeitgeber mindestens 70 v. H. der Pflichtplätze mit Inhabern des Bergmannsversorgungsscheins besetzt hat.

§ 9
Hausbrandkohlen und sonstige Vergünstigungen

(1) Für die Dauer der außerbergbaulichen Beschäftigung, der Arbeitslosigkeit im Sinne des Arbeitsförderungsgesetzes oder berufsfördernder Leistungen erhalten die Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins vom bisherigen Bergbau-Arbeitgeber oder seinem Rechtsnachfolger Hausbrandkohlen oder entsprechende Barabgeltung nach den für aktive Bergleute geltenden tariflichen oder betrieblichen Regelungen. Das gilt auch für die Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins, die Empfänger von Anpassungsgeld oder der Knappschaftsausgleichsleistung sind. Nach dem Ausscheiden aus der außerbergbaulichen Beschäftigung erhält der Empfänger der Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit (§ 46 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes) oder Erwerbsunfähigkeit (§ 47 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes), des Knappschaftsruhegeldes (§ 48 Abs. 1, 2 und 5 des Reichsknappschaftsgesetzes) oder der Gesamtleistung Hausbrandkohlen oder Barabgeltung nach den für ausgeschiedene Berginvaliden geltenden tariflichen oder betrieblichen Regelungen, wobei die in Satz 1 genannte Zeit uneingeschränkt wie Bergarbeit gerechnet wird. Eine Bezugsberechtigung entsteht nicht, wenn der Inhaber des Bergmannsversorgungsscheines wegen eigenen Verschuldens aus dem letzten Bergbauarbeitsverhältnis fristlos entlassen worden ist.

(2) Die bisherige Werkswohnung soll dem Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins in nachgehender fürsorglicher Betreuung belassen werden. Soweit das Mietverhältnis ohne Verschulden des Mieters aufgelöst wird, hat der bisherige Bergbau-Arbeitgeber im Zusammenwirken mit der Zentralstelle die anderweitige zumutbare wohnliche Unterbringung des Inhabers des Bergmannsversorgungsscheins nach Kräften zu fördern.

(3) In jedem außerbergbaulichen Beschäftigungsbetrieb sind dem Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins bei der Gewährung des Urlaubs, des Tariflohnes und sonstiger Leistungen die im Bergbau unter Tage verbrachten Beschäftigungszeiten als gleichwertige Berufsjahre oder als gleichwertige Zeiten der Betriebszugehörigkeit anzurechnen. Die Anrechnung der Untertagezeiten darf sich jedoch - außer bei Betriebsrenten - nicht mehrfach auswirken; soweit die Anrechnung zu mehreren Betriebsrenten führt oder sich auf deren Höhe auswirkt, dürfen die einzelnen Renten entsprechend der Dauer der Betriebszugehörigkeit so weit - auch unter die Mindestbeträge - gekürzt werden, daß sie zusammen den günstigsten Einzelbetrag nicht überschreiten.

§ 10
Kündigungsschutz bei ordentlicher Kündigung

(1) Dem Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins darf nur mit vorheriger Zustimmung der Zentralstelle gekündigt werden. Die Zustimmung ist schriftlich zu beantragen. Die Zentralstelle soll binnen eines Monats, falls erforderlich auf Grund mündlicher Verhandlung, über den Antrag entscheiden. Sie muß dem Antrag stattgeben, wenn dem Berechtigten ein anderer angemessener Arbeitsplatz gesichert ist, sie soll ihm stattgeben, wenn keine unbillige Härte vorliegt. Bei der Entscheidung hat sie die Untertagezeiten zu berücksichtigen. Die Kündigungsfrist beträgt mindestens vier Wochen.

(2) Die Zentralstelle hat in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hinzuwirken.

(3) Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn Betriebe oder Dienststellen nicht nur vorübergehend vollständig eingestellt werden und zwischen dem Tage der Kündigung und dem Tage, bis zu dem Gehalt oder Lohn weitergezahlt wird, mindestens drei Monate liegen. Unter den gleichen Voraussetzungen soll die Zentralstelle die Zustimmung erteilen, wenn Betriebe oder Dienststellen nicht nur vorübergehend wesentlich eingeschränkt werden und weiterhin die Beschäftigungspflicht nach § 5 Abs. 1 erfüllt wird.

(4) Ist der Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins zugleich Schwerbehinderter, so hat die Zentralstelle ihre Entscheidung bis zur Entscheidung im Kündigungszustimmungsverfahren nach dem Schwerbehindertengesetz auszusetzen. Wird der Kündigung zugestimmt, so darf die Zentralstelle nur aus gewichtigen Gründen abweichend entscheiden.

§ 11
Erweiterter Kündigungsschutz

(1) Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Inhabers des Bergmannsversorgungsscheins bedarf auch dann der vorherigen Zustimmung der Zentralstelle, wenn sie im Falle des Eintritts der Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit auf Zeit ohne Kündigung erfolgt. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zustimmung zur Kündigung gelten entsprechend.

(2) Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins, denen lediglich aus Anlaß eines rechtmäßigen Streiks oder einer Aussperrung fristlos gekündigt worden ist, sind nach Beendigung des Streiks oder der Aussperrung wieder einzustellen.

§ 12
Ausnahmen vom Kündigungsschutz

(1) Die Zustimmung der Zentralstelle ist nicht erforderlich, wenn der Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins ausdrücklich nur befristet, auf Probe oder für einen vorübergehenden Zweck eingestellt worden ist, es sei denn, daß das Arbeitsverhältnis über sechs Monate hinaus fortbesteht. Dies gilt auch für eine vereinbarte oder nach arbeitsrechtlichen Regelungen vorgesehene Probezeit innerhalb eines unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses.

(2) Die Zustimmung ist ferner nicht erforderlich bei Entlassungen, die aus Witterungsgründen vorgenommen werden, sofern die Wiedereinstellung bei Wiederaufnahme der Arbeit gewährleistet ist.

§ 13
Vergünstigungen in Sonderfällen

Die §§ 9 bis 12 gelten auch für die Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins, die der Arbeitgeber beschäftigt, ohne nach diesem Gesetz hierzu verpflichtet zu sein.

§ 14
Aufhebung der Zuerkennung des
Bergmannsversorgungsscheins

(1) Die Zuerkennung des Bergmannsversorgungsscheins ist unbeschadet der Vorschrift des § 45 des Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren - vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1469), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. November 1982 (BGBl. I S. 1450), aufzuheben, wenn

a) die Aufforderung im Sinne des § 2 Abs. 1 wieder zurückgenommen wird oder verminderte bergmännische Berufsfähigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 nicht mehr vorliegt und dem Berechtigten ein Untertagearbeitsplatz zur Verfügung steht, der seiner früheren Tätigkeit entspricht,

b) ein arbeitsloser Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins die Vermittlung auf einen für ihn zur Verfügung stehenden und zumutbaren Arbeitsplatz ohne triftigen Grund ablehnt,

c) ein Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins die Vermittlung auf einen für ihn zur Verfügung stehenden und zumutbaren Arbeitsplatz ohne triftigen Grund wiederholt ablehnt, obwohl er selbst eine Vermittlung nach außerhalb des Bergbaues beantragt hat oder seine Vermittlung nach außerhalb des Bergbaues als von der Betriebsleitung erstrebte und von der Betriebsvertretung für notwendig anerkannte Freisetzungsmaßnahme im Bergbau erforderlich wird.

(2) Einer Verweigerung der Vermittlung im Sinne des Absatzes 1 Buchstaben b) und c) ist es gleichzuachten, wenn ohne triftigen Grund die Mitwirkung an Rehabilitationsmaßnahmen abgelehnt wird, die im Benehmen zwischen Zentralstelle und Arbeitsamt durchgeführt werden sollen, um dem Berechtigten einen zumutbaren Arbeitsplatz zu verschaffen.

(3) Von der Aufhebung der Zuerkennung kann abgesehen werden, wenn sie für den Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins eine unbillige Härte bedeuten würde.

§ 15
Mitwirkung

Für die Mitwirkung des Antragstellers und des Inhabers des Bergmannsversorgungsscheins gelten die Vorschriften der §§ 60 bis 67 des Sozialgesetzbuches - Allgemeiner Teil - vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3015), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. November 1982 (BGBl. I S. 1450), entsprechend.

§ 16 (Fn 3)
Durchführung des Gesetzes

Die Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung obliegt der Zentralstelle für den Bergmannsversorgungsschein. Zentralstelle für den Bergmannsversorgungsschein ist das Versorgungsamt Gelsenkirchen.

§ 17
Verfahren, Datenschutz

(1) Für das nach diesem Gesetz durchzuführende Verwaltungsverfahren gelten, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften des Sozialgesetzbuches entsprechend.

(2) Für die Zentralstelle gelten die Vorschriften des Sozialgesetzbuches - Allgemeiner Teil - und der §§ 67 bis 77 des Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren - entsprechend. Für Personen oder Stellen, denen personenbezogene Daten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von der Zentralstelle offenbart werden, gilt § 78 des Sozialgesetzbuches- Verwaltungsverfahren - entsprechend.

(3) Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten aus diesem Gesetz steht der Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit offen. Zuständig in erster Instanz ist diejenige Kammer des Sozialgerichts, die über Angelegenheiten der Knappschaftsversicherung einschließlich der Unfallversicherung für den Bergbau entscheidet. Hat der Kläger seinen Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so ist örtlich zuständig das Sozialgericht, in dessen Bezirk die Zentralstelle ihren Sitz hat.

§ 18
Verwendung der Ausgleichsabgabe

Die Ausgleichsabgabe darf lediglich zur sozialen Betreuung und zur Arbeitsförderung von noch im Erwerbsleben stehenden Inhabern des Bergmannsversorgungsscheins verwendet werden. Sie dient insbesondere der Erleichterung des Übergangs der Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins in geringer entlohnte Tätigkeiten außerhalb des Bergbaues sowie der Beschaffung geeigneten Wohnraums bei notwendiger Aufgabe der Werkswohnung oder bei notwendigem Umzug anläßlich der Vermittlung in einen nichtbergbaulichen Betrieb. Das Nähere regelt der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales durch Rechtsverordnung.

§ 19
Antrag in besonderen Fällen

In den Fällen, in denen die Zuerkennung des Bergmannsversorgungsscheins bisher wegen Fristversäumnisses nicht möglich war, ist der Bergmannsversorgungsschein nunmehr auf Antrag zuzuerkennen, wenn die Untertagearbeit nach dem 31. Dezember 1970 endete oder die Knappschaftsrente nach diesem Zeitpunkt bindend entzogen oder in Bergmannsrente nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes umgewandelt wurde, sofern die sonstigen Voraussetzungen nach diesem Gesetz erfüllt sind.

§ 20 (Fn 4)
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme seines § 18 Satz 3, der am Tage nach der Verkündung(Fn 5) in Kraft tritt, am 1. Januar 1984 in Kraft.

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Minister für Wirtschaft,
Mittelstand und Verkehr

Der Minister für Arbeit,
Gesundheit und Soziales

Fn1

GV. NW. 1983 S. 635, geändert durch Gesetz v. 19. 3. 1996 (GV. NW. S. 136).

Fn2

SGV. NW. 2035.

Fn3

§ 16 geändert durch Gesetz v. 19. 3. 1996 (GV. NW. S. 136); in Kraft getreten am 1. April 1996.

Fn4

§ 20 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn5

GV. NW. ausgegeben am 29. Dezember 1983.