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Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten
nach dem Sozialgesetzbuch IX
(ZustVO SGB IX)

Vom 31. Januar 1989 (Fn 1) (Fn 4)

§ 1 (Fn 4)

(1) Folgende Aufgaben und Befugnisse der Integrationsämter nach dem Sozialgesetzbuch -Neuntes Buch (SGB IX)- Teil 2 (Schwerbehindertenrecht) werden auf die örtlichen Fürsorgestellen übertragen:

1. Nach § 80 Abs. 7 SGB IX Einblicke in Betriebe und Dienststellen zu nehmen,

2. im Kündigungsverfahren den Sachverhalt zu ermitteln, nach § 87 Abs. 2 SGB IX Stellungnahmen des Arbeitsamtes, des Betriebsrates oder Personalrates und der Schwerbehindertenvertretungen einzuholen, den schwerbehinderten Menschen zu hören sowie nach § 87 Abs. 3 SGB IX auf eine gütliche Einigung hinzuwirken,

3. nach § 94 Abs. 6 Satz 4 SGB IX zu einer Versammlung der schwerbehinderten Menschen zum Zwecke der Wahl eines Wahlvorstandes einzuladen,

4. nach § 99 Abs. 2 SGB IX die in § 99 Abs. 1 SGB IX genannten Personen und Vertretungen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, soweit dafür nicht die Einschaltung der Fachdienste des Integrationsamtes erforderlich ist,

5. nach § 102 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX die schwerbehinderten Menschen, ihre Arbeitgeber und im übrigen in § 99 Abs. 1 SGB IX genannten Personen im Rahmen begleitender Hilfe im Arbeitsleben zu beraten, soweit dafür nicht die Einschaltung der Fachdienste des Integrationsamtes erforderlich ist,

6. nach § 102 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB IX in Verbindung mit der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung -SchwbAV- aus Mitteln der Ausgleichsabgabe Geldleistungen zu gewähren

a) für technische Arbeitshilfen (§ 19 SchwbAV),

b) zum Erreichen des Arbeitsplatzes (§ 20 SchwbAV),

c) zur Gründung und Erhaltung einer selbständigen beruflichen Existenz (§ 21 SchwAV) mit Ausnahme der Leistungen nach § 21 Abs. 4 SchwbAV in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Buchstabe a SchwbAV (Arbeitsassistenz),

d) zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behindertengerechten Wohnung (§ 22 SchwbAV),

e) in besonderen Lebenslagen (§ 25 SchwbAV),

f) zur Ausstattung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen mit notwendigen technischen Arbeitsmitteln ( § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SchwbAV),

und

7. nach § 117 SGB IX zeitweilig die besonderen Hilfen für schwerbehinderte Menschen zu entziehen.

(2) Die Integrationsämter haben auf eine einheitliche und wirksame Durchführung der den Fürsorgestellen obliegenden Aufgaben und Befugnisse hinzuwirken. Sie bleiben neben den Fürsorgestellen zuständig für die Aufgaben nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2.

§ 2 (Fn 4)

Die Landschaftsverbände bestimmen durch ihre Satzungen, ob und inwieweit die örtlichen Fürsorgestellen herangezogen werden bei der

1. Erhebung der Ausgleichsabgabe,

2. Durchführung der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben über § 1 Abs. 1 hinaus,

3. Durchführung von Schulungs- und Bildungsmaßnahmen nach § 102 Abs. 2 Satz 6 SGB IX,

4. Erfüllung der Aufgaben nach § 131 SGB IX.

§ 3 (Fn 4)

(1) Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Ausweise nach § 69 Abs. 5 SGB IX, für die eine Feststellung nach § 69 Abs. 1 SGB IX nicht zu treffen ist, wird neben den Versorgungsämtern den Gemeinden übertragen.

(2) Örtlich zuständig ist die Gemeinde, in der der schwerbehinderte Mensch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

§ 4 (Fn 5)

Für die Bekanntmachung des Vomhundertsatz nach § 148 Abs. 4 Satz 1 SGB IX ist das für die Behindertenpolitik federführende Ministerium zuständig.

§ 5 (Fn 5)

Über Anträge auf Erstattung und Vorauszahlungen nach § 150 Abs. 1 und 2 SGB IX entscheiden die Bezirksregierungen. Sie zahlen die auf den Bund und das Land entfallenden Beträge aus (§ 150 Abs. 3) und entscheiden - soweit sich der Nahverkehr auf das Gebiet mehrerer Länder erstreckt - darüber, welcher Teil der Fahrgeldeinnahmen auf den Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen entfällt (§ 150 Abs. 4).

§ 6 (Fn 2)

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Die Verordnung wird erlassen

a) von der Landesregierung aufgrund des § 37 Abs. 1 Satz 1, des § 37 Abs. 2, des § 62 Abs. 4 Satz 1 und des § 64 Abs. 4 des Schwerbehindertengesetzes sowie des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes (LOG. NW.) vom 10. Juli 1962 (GV. NW. S. 421) (Fn 3), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Oktober 1987 (GV. NW. S. 366), - insoweit nach Anhörung des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit, Soziales und Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge des Landtags -

b) vom Innenminister im Einvernehmen mit dem Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales aufgrund des § 5 Abs. 6 LOG. NW.

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Zusatz
(Artikel 9 des Gesetzes v. 16. 12. 2003 (GV. NRW. S. 766))

Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die durch dieses Gesetz geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Fn 1

GV. NRW. 1989 S. 78; geändert durch Artikel 8 d. Gesetzes v. 16. 12. 2003 (GV. NRW. S. 766), in Kraft getreten am 1. Januar 2004.

Fn 2

§ 6 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.

Fn 3

SGV. NRW. 2005.

Fn 4

Überschrift, § 1, § 2 und § 3 geändert durch Artikel 8 d. Gesetzes v. 16. 12. 2003 (GV. NRW. S. 766); in Kraft getreten am 1. Januar 2004.

Fn 5

§ 4 und § 5 neugefasst durch Artikel 8 d. Gesetzes v. 16. 12. 2003 (GV. NRW. S. 766); in Kraft getreten am 1. Januar 2004.