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Gesetz
zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
für das Land Nordrhein-Westfalen
(AG- SGB II NRW)
Vom 16. Dezember 2004 (Fn 1)
§ 1
Die kreisfreien Städte und Kreise als kommunale Träger und als nach § 6a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zugelassene kommunale Träger nehmen die ihnen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch obliegenden Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende als Selbstverwaltungsaufgaben wahr.
§ 2 (Fn 2)
Zuständige oberste Landesbehörde im Sinne der §§ 6a und 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und zuständige Landesbehörde im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ist das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (fachlich zuständiges Ministerium). Es kann Aufgaben auf die Bezirksregierungen übertragen. Das fachlich zuständige Ministerium kann sich jederzeit über die Durchführung der den kommunalen Trägern und den zugelassenen kommunalen Trägern obliegenden Aufgaben unterrichten.
§ 3
(1) Kommunale Träger können durch öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur) Arbeitsgemeinschaften nach § 44b SGB II in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts errichten.
(2) Die Verträge nach Absatz 1 regeln Aufbau und Organisation der Arbeitsgemeinschaft. Sie sind von den kommunalen Trägern öffentlich bekannt zu machen.
§ 4
(1) Im Rahmen eines Vertrages nach § 3 legen die Bundesagentur und die kommunalen Träger die Satzung der Anstalt fest. In der Satzung sind die Rechtsverhältnisse der Anstalt, das Verfahren zur Änderung der Satzung und das Verfahren bei Auflösung der Anstalt zu regeln.
(2) Die Anstalt hat das Recht, Dienstherr von Beamten zu sein. Wird die Anstalt aufgelöst oder umgebildet, so gilt für die Rechtsstellung der Beamten und der Versorgungsempfänger Kapitel II Abschnitt III des Beamtenrechtsrahmengesetzes.
§ 5 (Fn 2)
(1) Als Teil der Arbeitsgemeinschaften nach § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch können Kreise im Benehmen mit den kreisangehörigen Gemeinden diese zur Durchführung der von ihnen den Arbeitsgemeinschaften übertragenen Aufgaben durch Satzung heranziehen.
(2) Nach § 6a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zugelassene Kreise können im Benehmen mit den kreisangehörigen Gemeinden diese zur Durchführung der ihnen als Trägern der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch obliegenden Aufgaben durch Satzung heranziehen; diese entscheiden dann in eigenem Namen.
(3) In den Satzungen ist zu bestimmen, welche Aufgaben ganz oder teilweise zu erfüllen sind.
(4) Bei einer Heranziehung nach Absatz 1 können Kreise im Benehmen mit den kreisangehörigen Gemeinden diese durch Satzung an den Aufwendungen beteiligen.
(5) Bei einer Heranziehung nach Absatz 2 tragen die Gemeinden 50 vom Hundert der Aufwendungen für kommunale Leistungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. Die Kreise können durch Satzung einen Härteausgleich festlegen, wenn infolge erheblicher struktureller Unterschiede im Kreisgebiet die Beteiligung kreisangehöriger Gemeinden an den Aufwendungen für diese zu einer erheblichen Härte führt. Abweichend von Satz 1 können zugelassene Kreise und kreisangehörige Gemeinden eine andere Verteilung der Aufwendungen vereinbaren.
(6) Eine Erstattungspflicht entsprechend § 91 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch besteht nicht, soweit Sozialleistungen zu Unrecht erbracht oder Ansprüche gegen Dritte nicht geltend gemacht worden sind und dies auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von Pflichten durch die herangezogene Körperschaft beruht.
§ 6
(1) Die Beteiligung des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 46 Abs. 5 Zweites Buch Sozialgesetzbuch wird vom Land an die Kreise und kreisfreien Städte auf Grundlage der bei ihnen tatsächlich verausgabten Leistungen nach Maßgabe der § 46 Abs. 6 bis 9 Zweites Buch Sozialgesetzbuch weitergeleitet.
(2) Die Kreise und kreisfreien Städte melden den Bezirksregierungen zum 15. eines jeden Monats die im jeweiligen Monat verausgabten Leistungen. Die Bezirksregierungen leiten die Meldungen unverzüglich an das fachlich zuständige Ministerium weiter.
(3) Auf der Grundlage der gemeldeten Daten ruft das Land gemäß § 46 Abs. 10 Satz 1 und 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch den Erstattungsbetrag beim Bund ab. Nach Eingang des Erstattungsbetrages leitet das Land über die Bezirksregierungen unverzüglich den Kreisen und kreisfreien Städten den ihnen jeweils zustehenden Betrag weiter. Die Einzelheiten der Zahlungsabwicklung regelt das fachlich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Innenministerium.
(4) Soweit der Bund dem Land gemäß § 46 Abs. 10 Satz 3 und 4 Zweites Buch Sozialgesetzbuch Abschläge zahlt, gelten für die Weiterleitung an die Kreise und kreisfreien Städte die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
§ 7 (Fn 2)
(1) Die Kreise und kreisfreien Städte erhalten im Zusammenhang mit der Umsetzung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt jährlich Zuweisungen nach Maßgabe dieses Gesetzes.
(2) Die Gesamthöhe der Zuweisungen resultiert aus der sich im Zusammenhang mit der Umsetzung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ergebenden Landesersparnis bei den Wohngeldausgaben abzüglich des interkommunalen Entlastungsausgleichs zugunsten der Kommunen der neuen Länder infolge der Änderung des Finanzausgleichsgesetzes durch Artikel 30 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt in der jeweils geltenden Fassung. Sie wird im Landeshaushaltsplan festgesetzt.
(3) Die Gesamthöhe der Zuweisungen wird im Verhältnis der nach § 6 Abs. 2 bis zum 28.2. für das Vorjahr gemeldeten Aufwendungen, auf deren Grundlage das Bundesministerium für Arbeit und Soziales Zahlungen gemäß § 46 Abs. 8 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch geleistet hat, auf die Kreise und kreisfreien Städte verteilt. Der Zuweisungsbetrag für jeden Kreis und jede kreisfreie Stadt wird durch die Bezirksregierungen auf der Grundlage der durch das fachlich zuständige Ministerium ermittelten Beträge festgesetzt.
(4) Der Zuweisungsbetrag wird den Kreisen und kreisfreien Städten je hälftig zum 30. Juni und zum 30. November ausgezahlt.
(5) Die endgültige Gesamthöhe der Zuweisungen nach Absatz 2 wird nach Ablauf des Jahres anhand der Haushaltsrechnung überprüft. Weicht die sich danach ergebende Gesamthöhe der Zuweisungen von dem im Landeshaushaltsplan festgesetzten Betrag ab, ist dies spätestens im jeweils übernächsten Haushaltsjahr durch Erhöhung oder Verringerung der Gesamthöhe der Zuweisungen nach Absatz 2 auszugleichen.
(6) Für das Jahr 2005 gilt Absatz 5 entsprechend.
(7) Das Verfahren nach Absatz 3 Satz 1 wird zum Stichtag 1.10.2006 mit dem Ziel überprüft, einen Verteilungsmaßstab, der die Be- und Entlastungen der Kreise und kreisfreien Städte im Zuge der Umsetzung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch berücksichtigt, unverzüglich festzulegen.
§ 8
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen in Kraft.
(2) Über die Erfahrungen mit diesem Gesetz ist dem Landtag bis zum 31. Dezember 2010 zu berichten.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Stellvertreter
des Ministerpräsidenten
zugleich als
Minister
für Städtebau und Wohnen,
Kultur und Sport
Der Finanzminister
Der Innenminister
zugleich für
den Justizminister
Der Minister
für Wirtschaft und Arbeit
Die Ministerin
für Gesundheit, Soziales,
Frauen und Familie
Die Ministerin
für Schule, Jugend und Kinder
GV. NRW. S. 821, in Kraft getreten am 30. Dezember 2004; geändert durch Artikel 1 d. Gesetzes v. 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 292), in Kraft getreten am 8. Juli 2006. |
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§ 2 und § 5 geändert und § 7 neu gefasst durch Artikel 1 d. Gesetzes v. 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 292), in Kraft getreten am 8. Juli 2006. |