81 | Anlagen |
Gesetz
zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
für das Land Nordrhein-Westfalen
(AG- SGB II NRW)
Vom 16. Dezember 2004 (Fn 1)
§ 1 (Fn 4)
Die kreisfreien Städte und Kreise als kommunale Träger nehmen die ihnen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch obliegenden Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.
§ 2 (Fn 3)
(1) Zuständige oberste Landesbehörde im Sinne der §§ 6a und 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und zuständige Landesbehörde im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sowie die aufsichtsführende Behörde über die Kreise und kreisfreien Städte nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ist das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (zuständiges Ministerium). Es kann Aufgaben auf die Bezirksregierungen übertragen.
(2) Das zuständige Ministerium unterstützt die kommunalen Träger, die zugelassenen kommunalen Träger und die Arbeitsgemeinschaften beratend bei der Durchführung ihrer Aufgaben sowie bei der Verbesserung der Dienstleistungen und bei der Qualitätssicherung. Zwischen den Beteiligten nach Satz 1 sollen Zielvereinbarungen zur Umsetzung der Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 und § 6b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abgeschlossen werden.
(3) Das zuständige Ministerium kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der kommunalen Träger, der zugelassenen kommunalen Träger und der Arbeitsgemeinschaften nach § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch unterrichten.
(4) Das zuständige Ministerium kann den kommunalen Trägern und den zugelassenen kommunalen Trägern Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige und zweckmäßige Erfüllung der Aufgaben nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zu sichern.
(5) Die Absätze 3 und 4 gelten auch gegenüber den Arbeitsgemeinschaften nach § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, soweit die kommunalen Träger ihre Aufgaben auf eine Arbeitsgemeinschaft übertragen haben.
§ 2a (Fn 5)
Soweit Arbeitsgemeinschaften nach § 44b Abs. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch durch öffentlich-rechtlichen Vertrag errichtet worden sind, sollen die Kreise und die kreisfreien Städte diese zu Teildienststellen gem. § 1 Abs. 3 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen erklären. Leiter der Teildienststelle ist der Geschäftsführer im Sinne des § 44b Abs. 2 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch. Im Übrigen finden die Regelungen des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechend Anwendung.
§ 3
(1) Kommunale Träger können durch öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur) Arbeitsgemeinschaften nach § 44b SGB II in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts errichten.
(2) Die Verträge nach Absatz 1 regeln Aufbau und Organisation der Arbeitsgemeinschaft. Sie sind von den kommunalen Trägern öffentlich bekannt zu machen.
§ 4
(1) Im Rahmen eines Vertrages nach § 3 legen die Bundesagentur und die kommunalen Träger die Satzung der Anstalt fest. In der Satzung sind die Rechtsverhältnisse der Anstalt, das Verfahren zur Änderung der Satzung und das Verfahren bei Auflösung der Anstalt zu regeln.
(2) Die Anstalt hat das Recht, Dienstherr von Beamten zu sein. Wird die Anstalt aufgelöst oder umgebildet, so gilt für die Rechtsstellung der Beamten und der Versorgungsempfänger Kapitel II Abschnitt III des Beamtenrechtsrahmengesetzes.
§ 5 (Fn 2)
(1) Als Teil der Arbeitsgemeinschaften nach § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch können Kreise im Benehmen mit den kreisangehörigen Gemeinden diese zur Durchführung der von ihnen den Arbeitsgemeinschaften übertragenen Aufgaben durch Satzung heranziehen.
(2) Nach § 6a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zugelassene Kreise können im Benehmen mit den kreisangehörigen Gemeinden diese zur Durchführung der ihnen als Trägern der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch obliegenden Aufgaben durch Satzung heranziehen; diese entscheiden dann in eigenem Namen.
(3) In den Satzungen ist zu bestimmen, welche Aufgaben ganz oder teilweise zu erfüllen sind.
(4) Bei einer Heranziehung nach Absatz 1 können Kreise im Benehmen mit den kreisangehörigen Gemeinden diese durch Satzung an den Aufwendungen beteiligen.
(5) Bei einer Heranziehung nach Absatz 2 tragen die Gemeinden 50 vom Hundert der Aufwendungen für kommunale Leistungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. Abweichend von Satz 1 können zugelassene Kreise durch Satzung im Benehmen mit den kreisangehörigen Gemeinden eine andere quotale Verteilung der Aufwendungen bestimmen, wenn die Beteiligung der kreisangehörigen Gemeinden an den Aufwendungen 50 vom Hundert nicht überschreitet. Die Kreise können durch Satzung einen Härteausgleich festlegen, wenn infolge erheblicher struktureller Unterschiede im Kreisgebiet die Beteiligung kreisangehöriger Gemeinden an den Aufwendungen für diese zu einer erheblichen Härte führt. Abweichend von Satz 1 und Satz 2 können zugelassene Kreise und kreisangehörige Gemeinden eine andere Verteilung der Aufwendungen vereinbaren.
(6) Eine Erstattungspflicht entsprechend § 91 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch besteht nicht, soweit Sozialleistungen zu Unrecht erbracht oder Ansprüche gegen Dritte nicht geltend gemacht worden sind und dies auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von Pflichten durch die herangezogene Körperschaft beruht.
§ 6 (Fn 7)
(1) Die Beteiligung des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 46 Abs. 5 Zweites Buch Sozialgesetzbuch wird vom Land an die Kreise und kreisfreien Städte auf Grundlage der bei ihnen tatsächlich verausgabten Leistungen nach Maßgabe der § 46 Abs. 6 bis 10 Zweites Buch Sozialgesetzbuch weitergeleitet.
(2) Die Kreise und kreisfreien Städte melden den Bezirksregierungen zum 15. eines jeden Monats die im jeweiligen Monat verausgabten Leistungen. Die Bezirksregierungen leiten die Meldungen unverzüglich an das fachlich zuständige Ministerium weiter.
(3) Auf der Grundlage der gemeldeten Daten ruft das Land gemäß § 46 Abs. 10 Satz 1 bis 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch den Erstattungsbetrag beim Bund ab. Nach Eingang des Erstattungsbetrages leitet das Land über die Bezirksregierungen unverzüglich den Kreisen und kreisfreien Städten den ihnen jeweils zustehenden Betrag weiter. Die Einzelheiten der Zahlungsabwicklung regelt das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Innenministerium.
§ 7 (Fn 3)
(1) Die Kreise und kreisfreien Städte erhalten im Zusammenhang mit der Umsetzung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt jährlich Zuweisungen nach Maßgabe dieses Gesetzes.
(2) Die Gesamthöhe der Zuweisungen resultiert aus der sich im Zusammenhang mit der Umsetzung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ergebenden Landesersparnis bei den Wohngeldausgaben abzüglich des interkommunalen Entlastungsausgleichs zugunsten der Kommunen der neuen Länder infolge der Änderung des Finanzausgleichsgesetzes durch Artikel 30 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt in der jeweils geltenden Fassung. Sie wird im Landeshaushaltsplan festgesetzt. Für das Jahr 2008 beträgt die Gesamthöhe der Zuweisungen 303.666.000 Euro (Basisbetrag). Für das Jahr 2009 wird die Gesamthöhe der Zuweisungen nach Satz 3 entsprechend dem Verhältnis der Entwicklung der jahresdurchschnittlichen Anzahl der Bedarfsgemeinschaften nach § 7 Abs. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Nordrhein-Westfalen im Jahre 2007 zur jahresdurchschnittlichen Anzahl der Bedarfsgemeinschaften im Jahre 2006 (Basisjahr) angepasst. Maßgeblich ist die nach § 6 Abs. 2 bis zum 28. Februar für das Vorjahr gemeldete Anzahl der Bedarfsgemeinschaften. In den Folgejahren wird der Basisbetrag entsprechend der Sätze 4 und 5 an die Entwicklung der jahresdurchschnittlichen Anzahl der Bedarfsgemeinschaften des jeweiligen Vorvorjahres im Vergleich zum Basisjahr 2006 angepasst.
(3) Die Gesamthöhe der Zuweisungen wird auf die Kreise und kreisfreien Städte unter Berücksichtigung der jeweiligen Be- und Entlastungen durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt verteilt. Ziel ist es, dass bei jedem Kreis und jeder kreisfreien Stadt Belastungen durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vermieden und Entlastungen erreicht werden. Zur Ermittlung des Verteilungsmaßstabes werden von den Belastungsdaten gemäß Absatz 4 die in Anlage A enthaltenen Entlastungsdaten der Kreise und kreisfreien Städte und ein Betrag für die Beteiligung des Bundes an den Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß Satz 4 abgezogen. Der Betrag für die Beteiligung des Bundes an den Kosten der Unterkunft und Heizung errechnet sich aus dem im Auszahlungsjahr geltenden Prozentsatz nach § 46 Abs. 5 bis 10 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und den nach Absatz 4 maßgeblichen Daten der Leistungen für Unterkunft und Heizung. Ergibt sich für einen Kreis oder eine kreisfreie Stadt ein Belastungsbetrag, wird dieser vorab aus der Gesamthöhe der Zuweisungen ausgeglichen. Der danach verbleibende Betrag der Gesamthöhe der Zuweisungen wird im Verhältnis der nach § 6 Abs. 2 bis zum 28. Februar für das Vorjahr gemeldeten Aufwendungen, auf deren Grundlage das Bundesministerium für Arbeit und Soziales Zahlungen gem. § 46 Abs. 10 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch geleistet hat, auf die Kreise und kreisfreien Städte verteilt. Übersteigt die Summe der Belastungsbeträge die Gesamthöhe der Zuweisungen, erfolgt die Verteilung in dem Verhältnis des nach Satz 1 bis 5 ermittelten Belastungsbetrages zur Gesamthöhe der Zuweisungen. Der Zuweisungsbetrag nach Satz 1 bis 7 wird durch die Bezirksregierungen auf der Grundlage der durch das zuständige Ministerium ermittelten Beträge festgesetzt.
(4) Im Jahre 2007 sind die in Anlage B aufgeführten Belastungsdaten der Kreise und kreisfreien Städte maßgeblich. Ab dem Jahre 2008 werden die Belastungen für die Kreise und kreisfreien Städte aus den nach § 6 Abs. 2 bis zum 28. Februar für das Vorjahr gemeldeten Aufwendungen, soweit auf deren Grundlage das Bundesministerium für Arbeit und Soziales Zahlungen gem. § 46 Abs. 10 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch geleistet hat, sowie einem Zuschlag von 12 vom Hundert von diesen Aufwendungen für weitere Belastungen ermittelt.
(5) Der Zuweisungsbetrag nach Absatz 3 Satz 8 wird hälftig zum 30. Juni und zum 30. November an die Kreise und kreisfreien Städte ausgezahlt. Im Jahr 2007 erfolgt die Auszahlung nach Satz 1 zum 30. Oktober 2007.
(6) Die endgültige Gesamthöhe der Zuweisungen nach Absatz 2 Sätze 1 bis 2 wird für die Jahre 2005 bis 2007 nach Ablauf des Jahres überprüft. Für die Jahre 2005 und 2006 erfolgt die Überprüfung anhand der Haushaltsrechnung. Für das Jahr 2007 gilt das Prüfergebnis des Jahres 2006 entsprechend. Weicht die sich danach ergebende Gesamthöhe der Zuweisungen von dem im Landeshaushaltsplan festgesetzten Betrag ab, ist diese spätestens im jeweils übernächsten Haushaltsjahr durch Erhöhung oder Verringerung der Gesamthöhe der Zuweisungen nach Absatz 2 auszugleichen.
§ 8 (Fn 5)
(1) Das zuständige Ministerium untersucht die Wirkung der Einführung der Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung gem. § 1 durch das Erste Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen, sowie die Wirkung des § 5 Abs. 4 und unterrichtet den Landtag bis zum 31. Dezember 2010. Soweit zweckmäßig, können für die Untersuchungen nach Satz 1 Dritte mit der Wirkungsforschung beauftragt werden.
(2) Die Höhe des Basisbetrages nach § 7 Abs. 2 Satz 3 sowie die Auswirkungen der Anpassung des Basisbetrages gem. § 7 Abs. 2 Satz 4 und 5 werden zum Stichtag 31. Dezember 2010 untersucht. Ergibt die Untersuchung eine abweichende Höhe des Basisbetrages infolge der sich im Zusammenhang mit der Umsetzung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ergebenden Landesersparnis bei den Wohngeldausgaben abzüglich des interkommunalen Entlastungsausgleichs zugunsten der Kommunen der neuen Länder, erfolgt eine gesetzliche Anpassung.
§ 9 (Fn 6)
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen in Kraft.
(2) Über die Erfahrungen mit diesem Gesetz ist dem Landtag bis zum 31. Dezember 2010 zu berichten.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Stellvertreter
des Ministerpräsidenten
zugleich als
Minister
für Städtebau und Wohnen,
Kultur und Sport
Der Finanzminister
Der Innenminister
zugleich für
den Justizminister
Der Minister
für Wirtschaft und Arbeit
Die Ministerin
für Gesundheit, Soziales,
Frauen und Familie
Die Ministerin
für Schule, Jugend und Kinder
GV. NRW. S. 821, in Kraft getreten am 30. Dezember 2004; geändert durch Artikel 1 d. Gesetzes v. 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 292), in Kraft getreten am 8. Juli 2006; Gesetz vom 19.6.2007 (GV. NRW. S. 207), in Kraft getreten am 29. Juni 2007 und am 1. Januar 2008. |
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§ 5 zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.6.2007 (GV. NRW. S. 207), in Kraft getreten am 1. Januar 2008. |
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§§ 2 und 7 zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.6.2007 (GV. NRW. S. 207), in Kraft getreten am 29. Juni 2007. |
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§ 1 neu gefasst durch Gesetz vom 19.6.2007 (GV. NRW. S. 207), in Kraft getreten am 29. Juni 2007. |
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§ 2a und § 8 neu eingefügt durch Gesetz vom 19.6.2007 (GV. NRW. S. 207), in Kraft getreten am 29. Juni 2007. |
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§ 9 umbenannt (vorher § 8) durch Gesetz vom 19.6.2007 (GV. NRW. S. 207), in Kraft getreten am 29. Juni 2007. |
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§ 6 geändert durch Gesetz vom 19.6.2007 (GV. NRW. S. 207), in Kraft getreten am 29. Juni 2007. |