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Gesetz
zur Verteilung der Versorgungslasten
(Versorgungslastenverteilungsgesetz - VLVG)

Vom 18. November 2008 (Fn 1)

(Artikel 10 des Gesetzes zur Änderung der gesetzlichen
Befristungen im Zuständigkeitsbereich des Innenministeriums (GV. NRW. S. 706))

§ 1
Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für den Wechsel von Beamten und Richtern des Landes sowie Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zu einem der zuvor genannten Dienstherrn.

§ 2
Versorgungslastenverteilung bei Eintritt des Versorgungsfalles

(1) Wechselt ein Beamter oder Richter in den Dienst eines anderen Dienstherrn, beteiligen sich die vorherigen Dienstherrn an den Versorgungslasten, die der letzte Dienstherr nach versorgungsrechtlichen Regelungen zu tragen hat. Jeder beteiligte Dienstherr leistet einen bei Eintritt des Versorgungsfalles festzulegenden Anteil an den Versorgungsbezügen. Der Anteil bemisst sich auf der Grundlage der bei dem jeweiligen Dienstherrn zu berücksichtigenden Zeiten sowie des jeweils zuletzt erreichten Beförderungsamtes. Zeiten im Beamtenverhältnis auf Widerruf werden nicht einbezogen.

(2) Absatz 1 gilt auch, wenn der Wechsel vor Inkrafttreten dieses Gesetzes, der Eintritt in den Ruhestand nach Inkrafttreten erfolgt.

§ 3
Abfindungsvereinbarung

Anstelle der Versorgungslastenverteilung nach § 2 kann im Falle eines Dienstherrnwechsels jederzeit, auch noch nach Eintritt in den Ruhestand, eine Versorgungslastenteilung durch eine Abfindungsvereinbarung zwischen den Dienstherrn getroffen werden.

§ 4
Inkrafttreten, Berichtspflicht

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2013 über die Erfahrungen mit diesem Gesetz.

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Minister
für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie

Der Finanzminister

Die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie

Der Innenminister

Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
zugleich für den
Minister für Generationen, Familie,
Frauen und Integration

Der Minister
für Bauen und Verkehr

Die Justizministerin

Der Minister
für Umwelt, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Der Minister
für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien

 

 

 

 

Fn 1

GV. NRW. S. 706, in Kraft getreten am 29. November 2008.