83

Verordnung
über die örtliche Zuständigkeit nach dem
Opferentschädigungsgesetz

Vom 18. Oktober 1985 (Fn 1)

Aufgrund des § 6 Abs. 2 des Opferentschädigungsgesetzes (OEG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Januar 1985 (BGBl. I S. 1) wird verordnet:

§ 1

(1) Örtlich zuständig für die Versorgung, die den Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung des Landes nach § 4 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 OEG obliegt, ist vorbehaltlich des § 2 das Versorgungsamt, in dessen Bezirk der Antragsteller zur Zeit der Stellung des Antrages seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Das Versorgungsamt Münster ist örtlich zuständig, wenn

1. der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Antragstellers zur Zeit der Stellung des Antrages außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen liegt,

2. nicht feststeht, ob oder wo der Antragsteller einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat,

3. die Schädigung auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug eingetreten ist.

(3) § 3 Abs. 2 bis Abs. 4 Satz 1 und § 4 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1976 (BGBl. I S. 1169), geändert durch Gesetz vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1469), gelten entsprechend.

§ 2

(1) Örtlich zuständig für die Versorgung entsprechend den §§ 25 bis 27g und 27i des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juli 1985 (BGBl. I S. 1450), die den Trägern der Kriegsopferfürsorge, des Landes nach § 4 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 OEG obliegt, ist der sachlich zuständige Träger der Kriegsopferfürsorge, in dessen Bezirk der Geschädigte oder Hinterbliebene eines Geschädigten seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe ist örtlich zuständig, wenn

1. der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Geschädigten oder Hinterbliebenen eines Geschädigten außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen liegt,

2. die Schädigung auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug eingetreten ist.

(3) Steht nicht fest, ob oder wo der Geschädigte oder Hinterbliebene eines Geschädigten einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist örtlich zuständig der Träger der Kriegsopferfürsorge, in dessen Bezirk sich der Geschädigte oder Hinterbliebene eines Geschädigten tatsächlich aufhält.

§ 3 (Fn 2)

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 3).

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fn1

GV. NW. 1985 S. 609

Fn2

§ 3 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift

Fn3

GV. NW. ausgegeben am 18. November 1985