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Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes zur Durchführung der
Kriegsopferfürsorge und des
Schwerbehindertenrechts (DG-KoFSchwbR)

Vom 1. November 1987 (Fn 1) (Fn 4)

Aufgrund des Artikels 14 Nr. 8 des Rechtsbereinigungsgesetzes 1987 für das Land Nordrhein-Westfalen (RBG '87 NW) vom 6. Oktober 1987 (GV. NW. S. 342) wird nachstehend der vom 13. Oktober 1987 an geltende Wortlaut des Gesetzes zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertengesetzes (DG-KoFSchwbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1977 (GV. NW. S. 218) unter Berücksichtigung der Änderungen durch

Artikel 13 des Ersten Gesetzes zur Funktionalreform (1. FRG) vom 11. Juli 1978 (GV. NW. S. 290),

Artikel 30 des Dritten Gesetzes zur Funktionalreform (3. FRG) vom 26. Juni 1984 (GV. NW. S. 370),

Artikel 1 Nr. 61 des Rechtsbereinigungsgesetzes 1984 für das Land Nordrhein-Westfalen (RBG 84 NW) vom 18. Dezember 1984 (GV. NW. S. 806) und

Artikel 14 des Rechtsbereinigungsgesetzes 1987 für das Land Nordrhein-Westfalen (RBG '87 NW) vom 6. Oktober 1987 (GV. NW. S. 342)

bekanntgemacht.

Der Minister für Arbeit,
Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Gesetz
zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge
und des Schwerbehindertenrechts
(DG-KoFSchwbR)
in der Fassung der Bekanntmachung
Vom 1. November 1987

Erster Abschnitt
Kriegsopferfürsorge

§ 1
Träger der Kriegsopferfürsorge

(1) Örtliche Träger der Kriegsopferfürsorge sind die kreisfreien Städte, die Großen kreisangehörigen Städte und für die übrigen kreisangehörigen Gemeinden die Kreise; sie führen die Kriegsopferfürsorge als Selbstverwaltungsangelegenheit durch. Die örtlichen Träger unterhalten besondere Fürsorgestellen für Kriegsopfer.

(2) Überörtliche Träger der Kriegsopferfürsorge sind die Landschaftsverbände; sie führen die Kriegsopferfürsorge als Selbstverwaltungsangelegenheit durch. Die überörtlichen Träger unterhalten Hauptfürsorgestellen.

§ 2 (Fn 3)
Sachliche Zuständigkeit

(1) Den örtlichen Trägern obliegen alle Aufgaben der Kriegsopferfürsorge, soweit sie nicht den überörtlichen Trägern zugewiesen sind.

(2) Den überörtlichen Trägern obliegen

1. die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 26 des Bundesversorgungsgesetzes,

2. die Erziehungsbeihilfen nach § 26 Bundesversorgungsgesetz

a) zum Besuch von Hochschulen und Fachhochschulen,

b) bei Leistungen zur Erziehung nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch,

3. soweit sie als Sachleistung gewährt werden

a) die Erholungshilfe nach § 27b Bundesversorgungsgesetz,

b) Maßnahmen der vorbeugenden Gesundheitshilfe nach § 27d Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes, soweit die medizinische Vorsorgeleistung nach § 23 Abs. 2 SGB V nicht in dem erforderlichen Umfang von der Krankenkasse vorrangig erbracht wird,

4. die Leistungen nach §§ 26c und 27a des Bundesversorgungsgesetzes in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung oder in einer Einrichtung zur teilstationären Betreuung,

5. die Leistungen nach §§ 26b und 27d des Bundesversorgungsgesetzes, wenn für entsprechende Leistungen der Sozialhilfe die überörtlichen Träger der Sozialhilfe zuständig sind; dies gilt nicht bei Leistungen nach § 27d des Bundesversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge -KfürsV- sowie nach § 27d des Bundesversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Nr. 2 des Bundessozialhilfegesetzes und § 8 sowie § 10 Abs. 6 der Verordnung nach § 47 des Bundessozialhilfegesetztes,

6. Leistungen für Sonderfürsorgeberechtigte nach § 27e des Bundesversorgungsgesetzes sowie die Leistungen für versorgungsberechtigte Hinterbliebene von Sonderfürsorgeberechtigten,

7. nach § 53 Abs. 4 der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge die Leistungen der Kriegsopferfürsorge an Berechtigte im Ausland,

8. die der Kriegsopferfürsorge entsprechenden Leistungen nach §§ 60 bis 63 des Infektionsschutzgesetzes und §§ 1 bis 3 des Opferentschädigungsgesetzes an Berechtigte außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen.

§ 3
Mitwirkung kreisangehöriger Gemeinden und örtlicher Träger

(1) Die kreisangehörigen Gemeinden, die nicht Träger der Kriegsopferfürsorge sind, gewähren bei der Durchführung der Aufgaben, die den Trägern der Kriegsopferfürsorge obliegen, Amtshilfe, indem sie insbesondere Anträge entgegennehmen, falls erforderlich auf ihre Ergänzung hinwirken und unverzüglich dem zuständigen Träger zuleiten; wird ihnen die Notwendigkeit der Durchführung von Maßnahmen der Kriegsopferfürsorge auf andere Weise bekannt, unterrichten sie unverzüglich den zuständigen Träger. Die kreisangehörigen Gemeinden wirken im Rahmen der Amtshilfe auch bei der Durchführung von persönlichen Hilfen mit.

(2) Der örtliche Träger leitet einen Antrag, über den der überörtliche Träger zu entscheiden hat, unverzüglich an diesen weiter; Absatz 1 gilt entsprechend.

§ 4 (Fn 5)
Kostenträger

(1) Die Träger der Kriegsopferfürsorge tragen die Kosten für die Aufgaben, die ihnen nach den §§ 25 bis 27i des Bundesversorgungsgesetzes und den dazu ergangenen Rechtsvorschriften, nach diesem Gesetz oder nach einer Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes obliegen.

(2) Rechtsvorschriften, nach denen der Bund die Kosten trägt oder erstattet, bleiben unberührt.

§ 5 (Fn 6)
Widerspruchsverfahren

(1) Über den Widerspruch gegen Entscheidungen der Träger der Kriegsopferfürsorge entscheiden, sofern dem Widerspruch nicht abgeholfen wird, die nach § 6 gebildeten Beiräte.

(2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende kann durch einen mit Gründen und Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid nach Lage der Akten entscheiden, wenn er das Rechts- und Sachverhältnis für genügend geklärt erachtet.

(3) Gegen den Bescheid der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden kann innerhalb einer Frist von einem Monat die Entscheidung des Beirates von den Beteiligten beantragt oder Klage erhoben werden. Wird Antrag auf Entscheidung des Beirates gestellt, so gilt der Bescheid als nicht ergangen.

(4) Im übrigen gelten für das Verfahren die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG.NW.) über das förmliche Verwaltungsverfahren (§§ 63 ff.) und über die Ausschüsse (§§ 88 ff.) entsprechend.

§ 6 (Fn 7)
Beiräte

(1) Bei den Trägern der Kriegsopferfürsorge werden Beiräte gebildet; durch Vereinbarung können mehrere örtliche Träger einen gemeinsamen Beirat bestellen.

(2) Die Beiräte bestehen aus der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten oder deren Beauftragten als Vorsitzende oder Vorsitzendem und vier ehrenamtlichen Beisitzern. Die ehrenamtlichen Beisitzer sollen sozial erfahrene Personen sein; ein Beisitzer soll Kriegsbeschädigte oder Kriegsbeschädigter und einer Kriegshinterbliebene oder Kriegshinterbliebener, ein weiterer Arbeitnehmer und einer Arbeitgeber sein.

(3) Die ehrenamtlichen Beisitzer werden durch die Hauptverwaltungsbeamtin oder den Hauptverwaltungsbeamten auf Vorschlag der im Bereich des Trägers der Kriegsopferfürsorge überwiegend vertretenen Verbände der Kriegsopfer, Arbeitnehmer und Arbeitgeber für die Dauer von vier Jahren bestellt. Für jeden Beisitzer ist ein Stellvertreter zu bestellen.

§ 7 (Fn 5)
Anwendung des Gesetzes
außerhalb der Kriegsopferfürsorge

Die §§ 1 bis 8 gelten entsprechend, soweit Leistungen nach anderen Gesetzen in Anwendung der Vorschriften der Kriegsopferfürsorge zu gewähren sind.

Zweiter Abschnitt
Schwerbehindertenrecht

§ 8 (Fn 7)
Durchführung der Aufgaben

(1) Die überörtlichen und örtlichen Träger führen als Selbstverwaltungsangelegenheit die Aufgaben durch, die nach dem Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch (SGB IX) - Teil 2 (Schwerbehindertenrecht) oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften Integrationsämtern und örtlichen Fürsorgestellen obliegen. § 3 gilt entsprechend.

(2) Das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung allgemeine Richtlinien zur Durchführung der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben (§ 102 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX) zu erlassen, um die rechtmäßige, einheitliche und zweckmäßige Durchführung der Aufgabe zu sichern.

§ 9 (Fn 7)
Finanzzuweisung und Verwaltungskosten

(1) Die örtlichen Träger erhalten zur Durchführung der ihnen nach § 102 Abs. 1 Nr. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch obliegenden Aufgaben einen Vomhundertsatz des Aufkommens an der Ausgleichsabgabe nach § 77 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. Die Höhe des Vomhundertsatzes bestimmen die überörtlichen Träger für jeweils ein Haushaltsjahr durch Satzung; hierbei ist sicherzustellen, dass jeder örtlichen Fürsorgestelle, gemessen an der Zahl der zu betreuenden schwerbehinderten Menschen in ihrem Bereich, annähernd gleiche Mittel aus dem Aufkommen an der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehen.

(2) Werden nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Schwerbehindertengesetz (ZustVOSchwbG) vom 31. Januar 1989 (GV. NRW. S. 78), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 766), kreisfreie Städte, Große kreisangehörige Städte und Kreise als örtliche Fürsorgestellen zu Aufgaben der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben herangezogen, haben die Landschaftsverbände die aufgewendeten Kosten mit Ausnahme der persönlichen und sächlichen Verwaltungskosten zu erstatten.

Fn 1

GV. NW. 1987 S. 401, geändert durch Artikel 23 d. 2. ModernG v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 462); Artikel 7 d. Gesetzes v. 16. 12. 2003 (GV. NRW. S. 766), in Kraft getreten am 1. Januar 2004.

2004.

Fn 2

SGV. NW. 81

Fn 3

§ 2 zuletzt geändert durch Artikel 7 d. Gesetzes v. 16. 12. 2003 (GV. NRW. S. 766); in Kraft getreten am 1. Januar 2004.

Fn 4

Überschrift geändert durch Artikel 7 d. Gesetzes v. 16. 12. 2003 (GV. NRW. S. 766); in Kraft getreten am 1. Januar 2004.

Fn 5

§ 4 (alt 5) u. § 7 (alt 9) umbenannt durch Artikel 7 d. Gesetzes v. 16. 12. 2003 (GV. NRW. S. 766); in Kraft getreten am 1. Januar 2004.

Fn 6

§ 5 (alt 7) umbenannt und geändert durch Artikel 7 d. Gesetzes v. 16. 12. 2003 (GV. NRW. S. 766); in Kraft getreten am 1. Januar 2004.

Fn 7

§§ 6 (alt 8), 8 (alt 10) und 9 (alt 11 u. 12) umbenannt und neugefasst durch Artikel 7 d. Gesetzes v. 16. 12. 2003 (GV. NRW. S. 766); in Kraft getreten am 1. Januar 2004.