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Verordnung über
Kreuzungsanlagen öffentlicher Straßen
nach dem Straßen- und Wegegesetz
des Landes Nordrhein-Westfalen
(Straßenkreuzungsverordnung - StrKrVO -)

Vom 2. August 1983 (Fn 1)

Auf Grund des § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen - StrWG NW - in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. August 1983 (GV. NW. S. 306) (Fn 2) wird verordnet:

§ 1
Höhengleiche Kreuzungen

(1) Zur Kreuzungsanlage im Sinne des § 35 Abs. 1 StrWG NW, die der Träger der Straßenbaulast für die Straßen höherer Verkehrsbedeutung zu unterhalten hat, gehören

1. von der die Straße höherer Verkehrsbedeutung kreuzenden Straße vom Beginn ihrer Eckausrundungen an

a) die Fahrbahn, die Trennstreifen, die befestigten Seitenstreifen und die Bankette,

b) die amtlichen Verkehrszeichen, die Verkehrseinrichtungen und sonstigen Anlagen aller Art, die der Sicherheit, Ordnung oder Leichtigkeit des Verkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen,

c) die unselbständigen Gehwege außerhalb der Ortsdurchfahrt und die unselbständigen Radwege,

d) die Böschungen, Dämme, Durchlässe, Gräben, Entwässerungsanlagen, Stützwände, Lärmschutzanlagen und die Bepflanzung.

2. die durch die Kreuzung bedingten Lichtzeichenanlagen.

(2) Eine Eckausrundung beginnt an der Stelle, an der der erste Radius am Straßenrand der kreuzenden Straße ansetzt.

(3) Sichtfelder gehören zur kreuzenden Straße.

§ 2
Höhenungleiche Kreuzungen

(1) Zum Kreuzungsbauwerk im Sinne des § 35 Abs. 2 StrWG NW gehören

1.die Widerlager und Flügelmauern,

2. die Pfeiler und Stützen einschließlich der Einrichtungen, die ihrem Schutz dienen,

3. der Überbau mit Geländern, Brüstungen und Auffangvorrichtungen, jedoch mit Ausnahme der Straßendecke, der Entwässerungsrinnen und Einläufe, und, soweit sie nicht durch die Konstruktion der Brücke bedingt sind, der Verkehrszeichen und Einrichtungen sowie Verkehrsanlagen aller Art.

(2) Die nicht zum Kreuzungsbauwerk gehörenden Teile des Überbaus (Absatz 1 Nr. 3) gehören zu der Straße, in deren Verlauf sie liegen.

(3) Verbindungsarme zwischen der Straße höherer Verkehrsbedeutung und der kreuzenden Straße gehören zur Straße der höheren Verkehrsbedeutung. Die Verbindungsarme enden am äußeren Fahrbahnrand der kreuzenden Straße. Sind Abbiege- oder Einfädelstreifen an der kreuzenden Straße vorhanden, so enden die Verbindungsarme am Beginn der Eckausrundungen der kreuzenden Straße. Lichtzeichenanlagen und Verkehrsinseln an der Einmündung des Verbindungsarmes gehören zur Straße der höheren Verkehrsbedeutung.

§ 3
Sonstige Teile der Kreuzungsanlage

Die in den §§ 1 und 2 nicht erfaßten Teile der Straße höherer Verkehrsbedeutung und der kreuzenden Straße gehören zu der Straße, der sie unmittelbar dienen.

§ 4
Kreuzungen zwischen Straßen
der gleichen Straßengruppe

Bei Kreuzungen von Straßen der gleichen Straßengruppe gilt die Straße, die von einem anderen als dem nach den §§ 43 Satz 1, 44 Abs. 1, 47 Abs. 1 StrWG NW regelmäßig zuständigen Träger der Straßenbaulast unterhalten wird, als kreuzende Straße. Ortsdurchfahrten von Landesstraßen und Kreisstraßen gelten gegenüber freien Strecken der gleichen Straßengruppe als kreuzende Straßen.

§ 5
Einmündungen

Die Vorschriften der §§ 1 bis 4 gelten auch für Einmündungen von Straßen in Straßen höherer Verkehrsbedeutung (§ 33 Abs. 1 Satz 2 und 3 StrWG NW). Bei höhenungleichen Einmündungen beginnen die Verbindungsarme an der ersten Aufweitung der einmündenden Straße.

§ 6

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 3)

Der Minister
für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fn1

GV. NW. 1983 S. 321.

Fn2

SGV. NW. 91.

Fn3

GV. NW. ausgegeben am 30. August 1983.