Gesetz
zur Überleitung der bisher von
den Landschaftsverbänden wahrgenommenen Aufgaben
im Bereich der Straßenbauverwaltung
Vom 9. Mai 2000 (Fn 1)
§ 1 (Fn 3)
(1) Die bisher von den Landschaftsverbänden wahrgenommenen Aufgaben im Bereich der Straßenbauverwaltung (§ 5 Abs. 1 Buchstabe b) Landschaftsverbandsordnung) werden in die Trägerschaft des Landes übergeleitet. Die Bewilligung der Bundes- und Landeszuwendungen zur Förderung des kommunalen Straßenbaues und des öffentlichen Personennahverkehrs, die Linienbestimmung für Landesstraßenplanungen sowie die Planfeststellung und Plangenehmigung für Landes- und Kreisstraßen sowie für Gemeindestraßen im Außenbereich obliegen jeder Bezirksregierung für ihren Bezirk.
(2) Alle anderen Aufgaben werden einem Landesbetrieb Straßenbau gemäß § 14a Landesorganisationsgesetz mit dem Standort Gelsenkirchen übertragen.
(3) Der Landesbetrieb wird zum 1. Januar 2001 errichtet.
§ 2
Das Land wird Träger der Straßenbaulast für die Landesstraßen, soweit nicht die Straßenbaulast auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften einem anderen Träger obliegt. Das Eigentum an den Landesstraßen einschließlich der Nebenanlagen sowie alle Rechte und Pflichten, die mit der Straße im Zusammenhang stehen, und das sonstige der Landesstraßenbauverwaltung dienende, im Eigentum der Landschaftsverbände stehende Vermögen gehen auf das Land über.
§ 3 (Fn 2)
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht
Das Gesetz tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Die Landesregierung hat gegenüber dem Landtag zum 31. Dezember 2009 Bericht über die Wirksamkeit dieses Gesetzes zu erstatten.
GV. NRW. S. 462; geändert durch Gesetz v. 8. 7.2003 (GV. NRW. S. 424), in Kraft getreten am 29. Juli 2003; Artikel 169 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005. |
|
§ 3 eingefügt durch Artikel 169 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005. |
|
§ 1 Abs. 2 geändert durch Gesetz v. 8. 7.2003 (GV. NRW. S. 424), in Kraft getreten am 29. Juli 2003. |