92

Verordnung
über die Bestimmung der zuständigen Behörden
nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
(ZuständigkeitsVO StVZO - ZustVO StVZO)

Vom 6. Januar 1999 (Fn 1)

Aufgrund der §§ 68 Abs. 1 Satz 2, 70 Abs. 1 Nr. 2 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Mai 1998 (BGBl. I S. 1159), in Verbindung mit §§ 5 Abs. 2 und 7 Abs. 4 Landesorganisationsgesetz vom 10. Juli 1962 (GV NW S. 421)(Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 1996 (GV NW S. 136), wird verordnet:

§ 1

(1) Untere Verwaltungsbehörden im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) sind die Kreisordnungsbehörden.

(2) Höhere Verwaltungsbehörden im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 2 StVZO sind die Bezirksregierungen.

§ 2 (Fn 5)

Die Kreisordnungsbehörden sind zuständig für

1. die Genehmigung von Ausnahmen nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 StVZO von den Bau- und Betriebsvorschriften der StVZO, außer in den Fällen der §§ 47 (Abgasverhalten), 49 (Geräuschverhalten), 52 (Ausrüstung von Fahrzeugen mit blauem Rundumlicht) und 55 (Einsatzhorn)für Krafträder, Personenkraftwagen und andere Fahrzeuge bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t sowie für Gabelstapler, Bagger, Planiermaschinen und Schaufellader.

2. die Genehmigung von Ausnahmen von § 19 Abs. 2a Satz 2 StVZO,

3. die Aufsicht nach Nummer 6.6 der Anlage VIII zur StVZO in der vor dem 1. Juni 1998 geltenden Fassung über die Inhaber der Anerkennungen.

§ 3 (Fn 6)

(1) Die Bezirksregierung Düsseldorf ist zuständig für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 StVZO von den Vorschriften des § 23 Abs. 2 StVZO (Zweitkennzeichen).

(2) Die Bezirksregierungen sind zuständig für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 StVZO, soweit nicht in § 2 Nr. 2 und § 3 Abs. 1 eine andere Zuständigkeit bestimmt ist.

(3) Ist die Bezirksregierung nach Absatz 2 für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zuständig, entscheidet sie unbeschadet der in § 2 Nr. 2 getroffenen Zuständigkeitsregelung auch über die Erteilung weiter erforderlicher Ausnahmegenehmigungen am Fahrzeug.

(4) Die Bezirksregierungen sind zuständige Anerkennungsstellen im Sinne der Ziffer 3.7 in Verbindung mit Ziffer 1 der Anlage VIII b zur StVZO für die Zustimmung zur Betrauung von Prüfingenieuren mit der Durchführung von Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen durch die amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen.

§ 4

Die Handwerkskammern sind zuständig

1. für die Aufsicht über das Anerkennungsverfahren zur Durchführung von Abgasuntersuchungen nach § 47b Abs. 5 StVZO,

2. für die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen (SP) nach Anlage VIIIc Nr. 1.1 zur StVZO und

3. für die Aufsicht über die Anerkennungsstellen sowie das Anerkennungsverfahren nach Anlage VIIIc Nr. 8.1 zur StVZO.

§ 5

Die Stellen zur Anerkennung von Betrieben zur Durchführung von Abgasuntersuchungen nach § 47 b Abs. 1 StVZO sind zuständig für die Aufsicht über die Durchführung der Abgasuntersuchung.

§ 6

Der Verband des Kraftfahrzeuggewerbes Nordrhein-Westfalen e.V. ist zuständig für die Aufsicht über die Schulungen nach § 47b Abs. 5 StVZO.

§ 7

Der Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks ist zuständig für die Aufsicht über die Schulungen nach Anlage VIIIc Nr. 8.1 zur StVZO.

§ 8 (Fn 4) (Fn 7)

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft (Fn 3).

Der Minister für
Wirtschaft und Mittelstand,
Technologie und Verkehr
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fn 1

GV. NRW. 1999 S. 32, geändert durch VO v. 3.8.1999 (GV. NRW. S. 503); 26.10.2003 (GV. NRW. S. 624); in Kraft getreten am 1. Februar 2004.

Fn 2

SGV. NRW. 2005

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 29. Januar 1999.

Fn 4

§ 8 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 5

§ 2 zuletzt geändert durch VO v. 26.10.2003 (GV. NRW. S. 624); in Kraft getreten am 1. Februar 2004.

Fn 6

§ 3 Abs. 4 angefügt durch VO v. 26.10.2003 (GV. NRW. S. 624); in Kraft getreten am 1. Februar 2004.

Fn 7

§ 8 Abs. 2 aufgehoben durch VO v. 26.10.2003 (GV. NRW. S. 624); in Kraft getreten am 1. Februar 2004.