Verordnung
über die Bestimmung der zuständigen Behörden
nach den Rechtsvorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter
(GefahrgutbeförderungsZustVO - GGBefZustVO)

Vom 11. April 2000 (Fn 1)

Aufgrund des § 5 Abs. 3 Satz 1 - insoweit nach Anhörung des Verkehrsausschusses, des Ausschusses für Innere Verwaltung, des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit, Soziales und Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge und des Ausschusses für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie des Landtags - und des § 5 Abs. 4 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 1996 (GV. NRW. S. 136), sowie aufgrund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2432), wird verordnet:

§ 1 (Fn 3)
Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW (LBME NRW)

Der LBME NRW ist zuständig für die

1. Erteilung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 1 und 2 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE) vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3529),

2. Zulassung des Baumusters von festverbundenen Tanks, Aufsetztanks und Batteriefahrzeugen nach Kapitel 6.8, 6.9 und 6.10 des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die Internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) (BGBl. 1969 II S. 1489), zuletzt geändert durch die 15. ADR-Änderungsverordnung vom 15. Juni 2001 (BGBl. II S. 654),

3. Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 GGVSE für den Bereich der Fertigung von Tanks nach Kapitel 6.8, 6.9 und 6.10 ADR, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesamtes für Güterverkehr nach § 10 Abs. 5 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998 (BGBl. I S. 3114) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762) gegeben ist.

§ 2 (Fn 3)
Staatliche Ämter für Arbeitsschutz

Die Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz sind zuständig

1. für die Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter nach § 9 Abs. 1 GGBefG während der Vorgänge der Übernahme und Ablieferung der Güter, des Verpackens und Auspackens der Güter sowie des Be- und Entladens und des Vorgangs der Ortsveränderung der Beförderungsmittel in den Eisenbahnbetrieben im Bereich der nichtbundeseigenen Eisenbahnen des öffentlichen und nichtöffentlichen Verkehrs, soweit nicht die Bergämter nach § 5 zuständig sind,

2. für die Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter nach § 9 Abs. 1 GGBefG in den übrigen Betrieben, soweit nicht nach § 5 Abs. 1 GGBefG dessen Durchführung dem Bund in bundeseigener Verwaltung obliegt oder in dieser Verordnung eine andere Zuständigkeit bestimmt ist,

3. für Maßnahmen nach § 1 Abs. 4 und 5 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 1998 (BGBl. I S. 648), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3509),

4. für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 GGBefG für den Bereich der Betriebe, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesamtes für Güterverkehr nach § 10 Abs. 5 GGBefG gegeben ist oder in dieser Verordnung eine andere Zuständigkeit bestimmt ist,

5. für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 7 a GbV für den Bereich der Betriebe, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesamtes für Güterverkehr nach § 10 Abs. 5 GGBefG gegeben ist oder eine andere Zuständigkeit in dieser Verordnung bestimmt ist.

§ 3 (Fn 3)
Kreisordnungsbehörden

(1) Die Kreisordnungsbehörden sind zuständig für

1. die Bestimmung des Fahrwegs nach § 7 Abs. 3 GGVSE außerhalb von Autobahnen,

2. die Erteilung der Bescheinigungen nach § 7 Abs. 5 Satz 4 GGVSE,

3. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 GGVSE, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesamtes für Güterverkehr nach § 10 Abs. 5 GGBefG gegeben oder in dieser Verordnung eine andere Zuständigkeit bestimmt ist,

4. Maßnahmen nach Unterabschnitt 7.5.1.4 in Verbindung mit Abschnitt 7.3.3 und 7.5.11 der Anlage A des ADR,

5. Maßnahmen nach Kapitel 8.5 S 8, S 9, S 13 der Anlage B des ADR.

(2) Für die Fahrwegbestimmung nach Abs. 1 Nr. 1 ist grundsätzlich die Kreisordnungsbehörde zuständig, in deren Bezirk die Be- oder Entladestelle liegt. Bei grenzüberschreitenden Beförderungen über nicht an Autobahnen liegenden Grenzübergangsstellen ist die Kreisordnungsbehörde zuständig, in deren Bezirk die Grenzübergangsstelle liegt. Bei unterbrochenen Autobahnen ist die Kreisordnungsbehörde zuständig, in deren Bezirk der endende Autobahnabschnitt liegt. Ist die Benutzung von Autobahnen unzumutbar, ist ausschließlich die Kreisordnungsbehörde zuständig, in deren Bezirk die Beladestelle liegt. Für die Erteilung der Bescheinigungen nach Abs. 1 Nr. 2 ist die Kreisordnungsbehörde zuständig, in deren Bezirk der Antragsteller (§ 7 Abs. 5 Satz 3 GGVSE) seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat, oder, falls insoweit eine Zuständigkeit nicht begründet wird, die Kreisordnungsbehörde in deren Bezirk die Beförderung beginnt oder endet oder in deren Bezirk eine Grenzübergangsstelle liegt, die im Verlauf der Beförderung benutzt wird. Für Maßnahmen nach Abs. 1 Nr. 4 ist die Kreisordnungsbehörde zuständig, in deren Bezirk be-, auf- oder abgeladen werden und nach Abs. 1 Nr. 5 die Kreisordnungsbehörde, in deren Bezirk das Fahrzeug länger halten soll.

§ 4 (Fn 3)
Polizeibehörden

Die Kreispolizeibehörden und die Autobahnpolizei sind

1. zuständige Behörden nach Kapitel 8.4 in Verbindung mit Kapitel 8.5 S 1 (6) und S 14 bis S 21 sowie Kapitel 8.5 S 1 Absatz 4 und 5 der Anlage B des ADR,

2. zuständig für die Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter nach § 9 Abs. 1 GGBefG während des Vorgangs der Ortsveränderung auf der Straße, soweit nicht nach § 5 Abs. 1 dieses Gesetzes dessen Durchführung dem Bund in bundeseigener Verwaltung obliegt.

§ 5 (Fn 3)
Bergämter

Die Bergämter sind zuständig für die

1. Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter nach § 9 Abs. 1 GGBefG während des Vorgangs der Ortsveränderung auf der Schiene, soweit die Eisenbahnbetriebe der Bergaufsicht unterliegen,

2. Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter nach § 9 Abs. 1 GGBefG während derVorgänge der Übernahme und Ablieferung der Güter, des Verpackens und Auspackens der Güter sowie des Be- und Entladens der Beförderungsmittel in den Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, soweit nicht nach § 5 Abs. 1 GGBefG dessen Durchführung dem Bund in bundeseigener Verwaltung obliegt,

3. Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 GGVSE, § 10 Abs. 1 Nrn. 3 bis 5 GGBefG und § 7 a GbV für den Bereich der Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesamtes für Güterverkehr nach § 10 Abs. 5 GGBefG gegeben ist.

§ 6
Hafenbehörden

Die örtlichen Ordnungsbehörden (Hafenbehörden) sind zuständig für die

1. Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter nach § 9 Abs. 1 GGBefG während des Vorgangs der Ortsveränderung in Häfen,

2. Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter nach § 9 Abs. 1 GGBefG während der Vorgänge der Übernahme und Ablieferung der Güter, des Verpackens und Auspackens der Güter sowie des Be- und Entladens der Beförderungsmittel in den Umschlagsanlagen in den Häfen, soweit nicht nach § 5 Abs. 1 GGBefG dessen Durchführung dem Bund in bundeseigener Verwaltung obliegt,

3. Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 Abs. 1 Nrn. 3 bis 5 GGBefG für den Bereich der Binnenhäfen einschließlich der dort befindlichen Umschlagsanlagen, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesamtes für Güterverkehr nach § 10 Abs. 5 GGBefG gegeben ist.

§ 7 (Fn 5)
Wasserschutzpolizei

Die Wasserschutzpolizei ist zuständig für die

1. Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter nach § 9 Abs. 1 GGBefG während des Vorgangs der Ortsveränderung auf Binnenwasserstraßen und in Häfen, soweit nicht die Behörden nach § 2 Nr. 1, § 4 Nr. 2 und § 5 Nr. 1 zuständig sind.

2. Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter nach § 9 Abs. 1 GGBefG während der Vorgänge der Übernahme und Ablieferung der Güter, des Verpackens und Auspackens der Güter, sowie des Be- und Entladens der Beförderungsmittel in den Umschlagsanlagen in den Häfen, soweit nicht nach § 5 Abs. 1 GGBefG dessen Durchführung dem Bund in bundeseigener Verwaltung obliegt.

§ 8 (Fn 3)
Innenministerium

(1) Das Innenministerium ist zuständig für die Anerkennung von Normen für Feuerlöschgeräte nach Unterabschnitt 8.1.4.3 der Anlage B des ADR.

(2) Das Innenministerium stellt sicher, dass ein repräsentativer Anteil der Gefahrguttransporte auf der Straße den in § 3 der Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen (GGKontrollV) vom 27. Mai 1997 (BGBl. S. 1306) vorgesehenen Kontrollen unterzogen und die Ergebnisse gemäß § 5 der GGKontrollV dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen übermittelt werden.

§ 9
Zuständigkeit der Polizei für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten

Die Zuständigkeit für die Verfolgung der in den §§ 2, 3, 5 und 6 genannten Ordnungswidrigkeiten wird auch den Polizeibehörden übertragen, solange sie die Sache nicht an die nach den §§ 2 bis 6 zuständigen Behörden oder an die Staatsanwaltschaft abgegeben haben.

§ 10 (Fn 4)
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 2). Die zuständige oberste Landesbehörde hat gegenüber der Landesregierung zum 31. Dezember 2009 Bericht über die Wirksamkeit dieser Verordnung zu erstatten.

Gleichzeitig treten außer Kraft:

1. Verordnung zur Bestimmung der für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter und nach der Gefahrgutbeauftragtenverordnung zuständigen Verwaltungsbehörden vom 25. März 1981 (GV. NRW. S. 209), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24.Januar 1995 (GV. NRW. S. 68),

2. Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden für die Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter vom 28. November 1989 (GV. NRW. S. 643), geändert durch Verordnung vom 24. Januar 1995 (GV. NRW. S. 68),

3. Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach der Gefahrgutverordnung Straße vom 5. Oktober 1993 (GV. NRW. S. 741), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. März 1996 (GV. NRW. S. 141).

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident

Innenministerium

Ministerium für Wirtschaft
und Mittelstand, Technologie
und Verkehr

Ministerium für Arbeit, Soziales
und Stadtentwicklung, Kultur und Sport

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 170 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

 

Fn 1

GV. NRW. S. 384; geändert durch VO v. 10.12.2002 (GV. NRW. 2003 S. 17), in Kraft getreten am 23. Januar 2003; Artikel 166 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 2 der VO v. 6.2.2007 (GV. NRW. S. 104), in Kraft getreten am 1. Januar 2007.

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 9. Mai 2000.

Fn 3

§§ 1-5 u. 8 geändert durch VO v. 10.12.2002, in Kraft getreten am 23. Januar 2003.

Fn 4

§ 10 Überschrift neu gefasst und Satz 2 neu eingefügt durch Artikel 166 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 5

§ 7 geändert durch Artikel 2 der VO v. 6.2.2007 (GV. NRW. S. 104), in Kraft getreten am 1. Januar 2007.